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Klimaschutz

Klimaschutzgesetz

Die beiden der Landesregierung tragenden Parteien haben sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt, das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg in mehreren Schritten zu novellieren.

Nach der Gesetzänderung im vergangenen Jahr wird das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg nunmehr zu einem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz fortentwickelt. Daher wird das Gesetz nun auch als Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften bezeichnet. Damit wird unterstrichen, dass mit voranschreitendem Klimawandel die ambitionierten Bemühungen beim Klimaschutz stärker als bislang auch noch um Maßnahmen zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels ergänzt werden müssen. Zugleich soll mit dem „Artikelgesetz“ der Schutz des globalen Klimas und die Klimawandelanpassung in weiteren Rechtsvorschriften des Landes erstmalig verankert oder zusätzlich gestärkt werden. Mit der Kohlenstoffdioxid (CO2)-Schattenpreis-Verordnung wird das Nähere zum CO2-Schattenpreis bei der Planung von Baumaßnahmen betreffend Liegenschaften des Landes geregelt.

Im Zentrum des Artikelgesetzes stehen die Änderungen beim Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg. Dessen Bestimmungen sollen in ein Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz überführt werden. Daneben sind Änderungen zugunsten des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung in weiteren relevanten Rechtsvorschriften vorgesehen.

Der Gesetzentwurf liegt damit auf einer Linie mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2022, wonach das Umweltschutzstaatsziel in Artikel 20a des Grundgesetzes neben dem Bund auch die Länder zum Klimaschutz verpflichtet und „die Klimaschutzziele des Bundes ohne Durchführungsmaßnahmen und eigene Gesetzgebung in den Bundesländern gar nicht zu erreichen“ sind. Die Erforderlichkeit von Klimaschutz ergänzenden Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels hatte das Gericht bereits mit dem Beschluss vom 24. März 2021 deutlich gemacht. Dabei dient laut Bundesverfassungsgericht der Ausbau der erneuerbaren Energien sowohl dem Klimaschutz als auch dem Schutz vor den Gefahren des Klimawandels (Beschluss vom 23. März 2022).

Fragen und Antworten zum Klimaschutzgesetz

In unserem Fragen-Antworten-Katalog werden die wesentlichen Gesichtspunkte der vorgesehenen Rechtsänderungen erläutert. Im Übrigen wird auf den Gesetzentwurf und den Entwurf der Rechtsverordnung samt jeweiliger Begründung verwiesen.

Sie konnten den Gesetzentwurf und den Entwurf der Rechtsverordnung bis zum 1. November 2022 kommentieren.

Entwurf des Klimaschutzgesetzes (PDF)

Entwurf der CO2-Schattenpreis-Verordnung (PDF)

Synopse zum Klimaschutzgesetz (PDF)

Kommentare : zum Klimaschutzgesetz

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

18. Kommentar von :BeLa

Klimaschutzgesetz und Synopse

die ersten Kommentare beziehen Sie auf das Dokument „220920_Synopse_zum_Klimaschutzgesetz.pdf Seite 14: Landesbauordnung für Baden-Württemberg §5 (5) Ergänzung Satz 2 (neu) Im Interesse des Nachbarschutzes / Schutz des Eigentums unmöglich und inakzeptabel. Der zusätzliche Satz in §5 (5) LBO bedeutet: Jedes mindestens 5 Jahre alte Gebäude darf

die ersten Kommentare beziehen Sie auf das Dokument „220920_Synopse_zum_Klimaschutzgesetz.pdf
Seite 14:
Landesbauordnung für Baden-Württemberg §5 (5) Ergänzung Satz 2 (neu)
Im Interesse des Nachbarschutzes / Schutz des Eigentums unmöglich und inakzeptabel. Der zusätzliche Satz in §5 (5) LBO bedeutet:
Jedes mindestens 5 Jahre alte Gebäude darf unabhängig von allen anderen Bestimmungen zu Abstandsregeln um bis zu zwei Geschosse aufgestockt werden, da dies dann nicht mehr auf die Wandhöhe angerechnet wird.
Ein eindeutiger Bezug, WELCHE ART VON AUFSTOCKUNG nicht angerechnet wird, fehlt, damit gilt das allgemein für jede Art von Aufstockung.

Beantragte Aufstockungen, die nur Aufgrund von Abstandsregelungen in Verbindung mit Wandhöhe nicht möglich währen, sind dann zu genehmigen - unabhängig davon, ob die anderen Vorgaben zur Wandhöhe erfüllt sind oder nicht.

Der Zeitraum 5 Jahre erklärt sich ebenfalls nicht. Es sei denn, man geht davon aus, dass Baurecht "altert" und nach einigen Jahren sowieso verfällt und dann alles erlaubt ist?!

Neubauten (Genehmigung jünger als 5 Jahre) müssten sich dagegen an die vor aufgeführten Abstandsregeln in Verbindung mit der Wandhöhe halten? Und mit dieser Formulierung könnte man Neubauten erst einmal bauen mit Einhaltung der Wandhöhe, nach 5 Jahren um 2 Geschosse aufstocken, nach weiteren 5 Jahren wieder aufstocken usw. - solange die Abstandsregel nur durch die Wandhöhe bestimmt wird?

Das kann nicht gemeint sein, darum: diesen Absatz nicht in die Gesetzgebung aufnehmen/weiterverfolgen oder zielgenau ausführen.
Dies umfasst automatisch auch die geplante Änderung zum §29 (2) LBO
(Im PDF Seite 16)

Seite 24: Denkmalschutzgesetz, §3a neuer Absatz 2,
Unzulässige Verknüpfung verschiedener Vorhaben zur Gesetzesänderung:
die hier vorgestellte Gesetzesänderung lässt sich nicht mit den Zielen des Klimaschutzgesetzes begründen und ist in eigenem Gesetzgebungsverfahren zu begründen und umzusetzen;
dementsprechend ist sie hier nicht begründet, eine fachgerechte Stellungnahme somit nicht möglich.
(gilt auch für Denkmalschutzgesetz §6, (2) NEU)

Seite 25 Denkmalschutzgesetz §6 (2) (neu)
Diese Vorgabe in neu hinzugefügtem (2) begünstigt die Beseitigung von Kulturdenkmalen. Die Formulierung „im Rahmen des zumutbaren“ ist ungenau. Bezieht sich unzumutbar, auf Kosten, Zeitaufwand, Umfang? Wenn ja: für wen: die Behörden, den Eigentümer/Besitzer usw.? Eine solche Formulierung hat in einem Gesetz nichts zu suchen, Gesetze sind rechtssicher und für jedermann nachvollziehbar („leichte Sprache“!) auszuformulieren.
Mit den Zielsetzungen des Klimaschutzgesetzes ist diese eingebrachte Änderung des Denkmalschutzgesetzes ebenfalls nicht zu begründen, ein Änderung dieses §§ muss in eigenem Gesetzgebungsverfahren begründet werden.

Seite 26: Denkmalschutzgesetz §7 (2)
die hier vorgesehene Ergänzung gibt dem Klimaschutz Vorrang vor dem Denkmalschutz. Die Begründung "Erreichung der Nettotreibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040" ist nicht schlüssig, da ein maßgeblicher Anteil denkmalgeschützter Objekte an der Erzeugung von Treibhausgasen nicht nachweisbar ist.
Die hier vorgeschlagene Ergänzung ist abzulehnen mit der Zielstellung:
Ist ein hoher Energieverbrauch in Verbindung mit einem denkmalgeschützten Objektes erforderlich, ist der Energieaufwand zur Erstellung eines Ersatzobjektes für gleichwertige Nutzung mit geringem Energiebedarf dagegen zu rechnen und nicht Maßnahmen zur Energieeinsparung am Denkmalobjekt, die den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehen.
Oder die Nutzung des Denkmalobjektes ist so weit einzuschränken, dass klimarelevante Emissionen nicht mehr zu erwarten sind und der Denkmalschutz trotzdem erhalten bleibt.

Seite 28: Denkmalschutzgesetz §15 (4 neu):
ist unnötig, da §15 (3) dies bereits einschließt (Begründung zum Klimaschutzgesetz: "Gründe des Gemeinwohls“)
diesen Absatz nicht einbringen, da er evtl. §15 (1) Nr. 3 in Frage stellen könnte
Gesetze sind so auszuformulieren, dass sie nicht redundant sind.

Seite 87 Landeskrankenhausgesetz §14 (1a) neu
Unrealistische Forderung,
für die Berechnung kann nur mit Annahmen gerechnet werden, die mit der Wirklichkeit schon nach sehr kurzer Nutzungsdauer nichts mehr zu tun haben.
Eine Berechnung, die den Lebenszyklus erfassen soll, muss der Vollständigkeit halber auch die Neuerschließung, die eingesparten Mengen CO2 bei Stilllegung von anderen Objekten unter Berücksichtigung von Emissionen wegen notwendigem Rückbau usw. berücksichtigen/ gegenrechnen. Allein das Erfassen der in Frage kommenden Quellen benötigt Ressourcen in unangemessenem Maßstab.
Es kann allenfalls der CO2-Ausstoß berechnet werden, der für den Neubau bis zur Inbetriebnahme anfällt. Hierfür müssen allgemein standardisierte Vergleichszahlen geschaffen und deren Anwendung festgelegt werden.
Es ist auch nicht schlüssig, warum solch eine Vorgabe nur für das Krankenhauswesen und nicht für alle öffentlich geförderten Bauvorhaben einzuhalten wäre.
Absatz „Landeskrankenhausgesetz §14 (1a) neu“ daher streichen.

Anmerkung: von der Berechnung des Erfüllungsaufwandes (Vgl. Buchstabe „E“ zum Vorblatt „Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften“) wurde ohne Begründung abgesehen. Wie soll da vermittelt werden, dass andere Akteure außerhalb der Politik/ Verwaltung vergleichbar aufwändige Berechnungen aufstellen sollen?!

Kommentarzusammenfassung für 220920_Klimaschutzgesetz.pdf
KlimaG BW §3 (1) Satz 2.
Kommentierungen und Verankerungen von Philosophien sind nicht Aufgabe von Gesetzen. Der Inhalt dieses Absatzes ist in der Präambel zum Gesetz zu verankern, der Absatz kann ersatzlos entfallen.

KlimaG BW §3 (2) Anpassung an Folgen des Klimaschutzes in der Rangfolge unpassend.
Die bereits vorhandenen Folgen des Klimawandels erfordern sofortiges Handeln zum Schutz von Leib und Leben und sind vorrangig vor den Klimaschutzzielen §3 (1) zu verwirklichen. Dies steht den Zielen zum Klimaschutz nicht entgegen, da die Anpassungen an bereits erfolgte Klimaänderung sich mehrheitlich auch klimabegünstigend auswirken, aber sofortige Verbesserung der Lebensgrundlagen nach sich ziehen, während vorbeugende Maßnahmen zum Klimaschutz gem. §3 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 sich erst in ferner Zukunft positiv auswirken können und in der Wirkung nur vermutet, aber nicht belegt werden können. Insofern sind die Vorgaben des §3 (2) vorrangig vor §3 (1). Die im Entwurf KlimaG BW festgelete Rangfolge sollte daher geändert werden.

§8 CO2-Schattenpreis KlimaG BW:
Die Gesetzesvorgabe ist einerseits wünschenswert aber in der hier vorgestellten Form nicht umsetzbar. Es sind Berechnungsmethoden zur Ermittlung des "über den Lebenszyklus der Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxid " im Gesetz vorzugeben.
Eine Verlagerung in Verordnungsebene und damit an der parlamentarischen Kontrolle vorbei ist wegen der Tragweite dieser Vorgabe nicht angemessen. Daher sollte für das KlimaG BW zum jetzigen Zeitpunkt die "Erstellung von allgemein anwendbaren Modellrechnungen zur Berechnung des CO2-Schattenpreises über den Lebenszyklus von Waren, Baumaßnahmen und Dienstleistungen" Zielstellung sein und erst später die die Verwendung des Schattenpreises vorgegeben werden. Sollten diese Modelle bereits vorliegen, ist sicherzustellen, dass sie vollständig in deutscher Sprache vorliegen und die anzuwendenden Berechnungsmethoden mit genuaen Quellverweisen dann hier so im Gesetz zu verankern, dass sie entsprechend neuerer Erkenntnisse laufend fortgeschrieben werden können.

KlimaG BW §8 (5) Wenn schon die Ministerien ermächtigt werden, so weitreichende VO zu erlassen, ist sicherzustellen, dass die Vorgaben wissenschaftlicher Expertise standhalten. Die Beteiligung der Wissenschaft / Einbeziehung wissenschaftlicher Vorgaben ist im Gesetz zwingend vorzuschreiben, die berücksichitgten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu dokumentieren und ggf. fortzuschreiben.

§9 (2) KlimaG BW: Nicht möglich bzw. zu ungenau, da der Begriff „nachhaltiges Bauen" nicht allgemein einheitlich etabliert bzw. im Gesetz definiert ist. Wenn woanders definierte Vorgaben gemeint sind, ist die Fundstelle hier zu zitieren, ansosnten ist der Absatz zu streichen.

§13 KlimaG BW: Klimaschutzziele für die Unternehmen:
§13 (1) "Sollvorgaben" im Gesetz unsinnig, da nicht durchsetzbar. Absatz ersatzlos streichen
§13 (2) ist dahingehend zu ändern, dass "soll-Ziele" so formuliert werden, dass die Anforderungen auch durchsetzbar werden.
z.B. "Freiwillige" in (2) Satz 1 streichen, (2) Satz 2 umformulieren: „Durch diese Klimaschutzvereinbarungen sind die Treibhausgasemissionen und der Energieverbrauch der Unternehmen zu reduzieren.“
(2) Satz 3 umformulieren: "Die Klimaschutzvereinbarungen haben konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Ziels festzuschreiben."
(2) Satz 4 umformulieren: "In den Vereinbarungen ist (vertraglich?) festzuhalten, dass dem Umweltministerium über die erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen und dem Energieverbrauch regelmäßig zu berichten ist".

§16 (2) Nr. 3 KlimaG BW: Berichterstattung über Stand der Anpassung an den Klimawandel alle 5 Jahre ist nicht ausreichend, da die Anpassung an den Klimawandel schneller vorangehen muss als die Prävention - jährliches Monitoring ist angebracht - vgl. §3 Rangfolge

§19 (1) KlimaG BW: Die Vorgabe 2% ist unvollständig und in dieser Formulierung unsinnig, da Photovoltaik auf Freiflächen nur für Freiflächen Sinn macht, die nicht für die Land- oder Forstwirtschaftliche Nutzung geeignet sind. Die im Regionalplan festgeschriebenen Photovoltaik-Flächen im bebauten Umfeld sind bei dem 2 % Ziel anzurechnen. Ob die Anrechnung 1:1 oder mehr/weniger erfolgt, ist Expertensache. Es kann jedoch nicht sein, dass zur Erfüllung dieser Vorgabe Flächen ausschließlich für Photovoltaik ausgewiesen werden, die gleichzeitig als Flächen für Photovoltaik kombiniert mit Industrie/Wohnbebauung oder sonstige bauliche Nutzung geeignet/sinnvoll wären. Gedanke: Einschränkung des Landverbrauches zu Lasten von Land- und Forstwirtschaft sowie zur Erholung sind ebenfalls gesellschaftlich hochrangige Ziele und entsprechen dem Rang des Klimaschutzes, da sie diesem auch dienen!)

§21 KlimaG BW: Pflicht zu Installation von Photovoltaikanlagen kollidiert mit der im Gesetz vorgeschriebenen Pflicht zur Vornahme von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel.
Die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel erfordern eine Durchgrünung der bebauten Flächen, um durch Verschattung einem Aufheizen der Lebensräume entgegen zu wirken. Diese Maßnahmen führen zwangsweise zur Verschattung von Dachflächen und Parkplätzen, die dann nicht mehr für Photovoltaik geeignet sind. Wirkungsvolle Durchgrünung erreicht dabei bei Bäumen im privaten und öffentlichen Raum die Höhe von bis zu 30 m mit entsprechend großflächiger Beschattung.
Die jetzige Formulierung des §21 könnte jedoch dazu führen, dass Begrünung zwingend entfernt werden muss, um der Pflicht zur Photovoltaik nachkommen zu können. Das geht gar nicht.
Die Vorgaben zur Pflicht von Photovoltaikanlagen sind daraufhin abzustimmen, dass die Pflicht entfällt, wenn Maßnahmen zur Minderung der Folgen des Klimawandels stattdessen wirksam umgesetzt oder vorhanden Strukturen beibehalten werden.
Ob eine Definition, was „wirksame Maßnahmen zur Minderung der Folgen des Klimawandels“ in diesem Zusammenhang sind, erforderlich ist oder nicht, muss noch diskutiert und abgewogen werden.

§22 KlimaG BW: Photovoltaikpflicht und Ladeinfrastruktur gehören nicht in eine Vorschrift, das sind technisch voneinander unabhängige Vorgänge und in eigene §§ zu fassen. Sonst wird es unübersichtlich!
Da die Nullemmission grundsätzliches Ziel des KlimaG BW ist, ist es für die Ladeinfrastruktur ohnehin unerheblich, woher der Strom kommt: ob aus Sonne, Wind oder Wasser - mit den hier vorgestellten Vorgaben wird über das Ziel hinaus paragraphiert, das ist unnötig!
Sollte eine Photovoltaikquote im Verkehrssektor erreicht werden, dann ist dieses Ziel vielleicht sinnvoller an den Zulassungszahlen im Straßenverkehr festzumachen und nicht an der Stellplatzzahl?

§25 (3) und (4) KlimaG BW: Frist bis 31.12.2023 unrealistisch, da hierfür weder Musterverfahren und Daten vorliegen noch Kapazitäten in Verwaltung und freier Wirtschaft vorhanden sind. Frist mind. 12 Monate länger ansetzen oder bis 2027, wie in anderen Kommentaren angesprochen!

§31 KlimaG BW Datenschutzrechtlich höchst bedenklich und komplett abzulehnen!
Es geht niemand - aber auch gar niemand etwas an, wie viel Energie in einem privaten Gebäude wozu verbraucht wird. Die klimarelevante Information durch diese umfassende Datenerhebung im Privatsektor wird angezweifelt. Sie rechtfertigt jedoch in keinem Falle den Eingriff in die Privatsphäre von Einzelpersonen. Ein Datenschutz ist nicht gewährleistbar, da zur Auswertung ein großer Personenkreis Zugriff auf diese Daten haben müsste.
Eine Ermächtigung der Regierung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Datenerhebung im Privatsektor ist erst recht nicht tragbar, dies ist grundsätzlich nur im parlamentarischen Verfahren zulässig und im Zusammenhangmit dem KlimaG BW auch dann nicht angemessen!
Die Datenschutzgrundverordnung wird einfach mal so eben ausgehebelt mit dem Hinweis, dass die betroffenen Personen nicht einmal im Einzelnen über die erhobenen Daten im Zuge der Datenerhebung sondern lediglich durch Aushang in den Gemeinden informiert werden müssen? D.h. der Einzelne hat nicht einmal das Recht, aktiv informiert zu werden? Wo geht denn so etwas? Gewisse Staaten lachen uns in Zukunft nur noch aus, wenn wir über Datenschutz und Privatsphäre sprechen wollen....
Wenn spätestens bei diesem Paragraphen (§31 KlimaG BW) niemand gegen das KlimaG BW klagt, brauchen wir Demokratie nicht mehr.

Bernhard Lange

17. Kommentar von :BeLa
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16. Kommentar von :ohne Name 42500

Verband der Säge-u. Holzindustrie Baden-Württemberg e.V.

für die Erreichung der Sektorziele im Jahr 2030 im Zuge der Anpassung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes steht unter anderem an, das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg zu ergänzen mit der Festlegung, dass bis zum Jahr 2025 10 Prozent der Staatswaldfläche als dauerhafte Prozessschutzflächen ausgewiesen werden. Der Verband der Säge-

für die Erreichung der Sektorziele im Jahr 2030 im Zuge der Anpassung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes steht unter anderem an, das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg zu ergänzen mit der Festlegung, dass bis zum Jahr 2025 10 Prozent der Staatswaldfläche als dauerhafte Prozessschutzflächen ausgewiesen werden.
Der Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.V., der überwiegend die Interessen kleinerer und mittelständischer Unternehmen vertritt, die auf regionale Holzversorgung angewiesen sind und die zum großen Teil in regionalen Wirtschaftskreisläufen agieren, steht Flächenstilllegungen und damit dem Entzug von Rohstoff für die Betriebe per se kritisch gegenüber.
Klimaschutzvorschriften im Regionalen können sinnvoll sein, wenn sie nicht die im Standortwettbewerb stehenden Bereiche überbordend belasten und diese mit wirtschaftlichen Nachteilen aus den Maßnahmen heraus überziehen. Die Nutzungseinschränkung konterkariert die vom Land gewollte und fiskalisch geförderte verstärkte Verwendung von Holz zum Beispiel mit Förder-Programmen für Holz- bzw. Holzmischbauweisen und widerspricht somit einer verstärkten CO2-Speicherung durch mehr Holzverwendung als positive Klimawirkung.
Bei Nutzungseinschränkung der nachwachsenden Rohstoffquelle Holz fällt zudem ein Substitutionseffekt weg, bei dem Holz CO2-intensivere Ressourcen wie Stahl, Zement oder sogar fossile Energieträger ersetzt. Die ohnehin bestehende Konkurrenzsituation um den Rohstoff Holz hat sich aktuell noch weiter verschärft, zunehmend mehr Waldfläche aus
der Nutzung zu nehmen befeuert diese Situation.
Im Sinne einer vernünftigen Ausgewogenheit zwischen den Waldfunktionen und politischen Klimaschutzzielen betont der VSH, dass bei der Verfolgung klimaschutzrechtlicher Ziele auch die holzwirtschaftliche Betrachtung miteinbezogen werden muss - der wertvolle Rohstoff Holz mit seiner positiven Ökobilanz kann nur Teil eines nachhaltigen Gedankengebäudes sein, wenn wirtschaftliche und naturschutzfachliche, respektive klimaschutzrechtliche
Zielsetzungen gleichermaßen berücksichtigt werden.

15. Kommentar von :Klimaschutz ist Daseinsvorsorge

Anmerkungen zu diversen Paragraphen

§5 Allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand -->Klimaschutz als Pflichtaufgabe für Kommunen verankern, s. Positionspapier des Klima-Bündnisses für die deutsche Bundes- und Landespolitik §8 (6) CO2-Schattenpreis --> Eine verpflichtende Einführung für die ganze öffentliche Hand wäre wünschenswert. Im Sinne einer

§5 Allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
-->Klimaschutz als Pflichtaufgabe für Kommunen verankern, s. Positionspapier des Klima-Bündnisses für die deutsche Bundes- und Landespolitik

§8 (6) CO2-Schattenpreis
--> Eine verpflichtende Einführung für die ganze öffentliche Hand wäre wünschenswert. Im Sinne einer Generationengerechtigkeit werden die Klimafolgekosten nur in die Zukunft verschoben und wird schließlich die gesamte Volkswirtschaft belasten.

§ 10 Klimaschutzziele für Baden-Württemberg; Sektorziele
--> Die Einführung von Sektorzielen ist ein guter Schritt. Wichtiger Schritt wäre nun die Ziele zu Regionalisieren und auch die Regionen stärker in die Pflicht zu nehmen. Siehe dazu z. B. die Studie des Öko-Instituts, die der BUND in Auftrag gegeben hat (https://www.oeko.de/fileadmin/oekodoc/Klimaneutrale_Energieversorgung_Baden-Wuerttemberg.pdf)

§ 12 Klimaschutzziele für die Kommunalverwaltungen
--> Verpflichtung der Kommunalverwaltungen zur Netto-Treibhausgasneutralität bis 2040.

§ 19 Landesflächenziel; Grundsatz der Raumordnung
--> Anpassung des Flächenziels 1,8 % Windkraft und XX % PV-Freiflächen sowie Regionalisierung des Flächenziels. Orientierung z. B. an der Studie des Öko-Instituts im Auftrag des BUND (https://www.oeko.de/fileadmin/oekodoc/Klimaneutrale_Energieversorgung_Baden-Wuerttemberg.pdf)

§25 Kommunale Wärmeplanung
--> Verpflichtung für alle Städte und Gemeinden, nicht bis 2023, aber vielleicht bis 2027

14. Kommentar von :Agent K

Ich habe Anmerkungen zu diversen Stellen

PDF-Seite 9 | Textstelle: Maßgeblich müssen die Bereiche Energie, Mobilität, Produktion und Konsum, Beschäftigung sowie Bauen zum Klimaschutz beitragen. | Anmerkung: Heizen gesondert aufführen um der Bedeutung gerecht zu werden. Ist einer der stärksten Einflussfaktoren ----------------------- PDF-Seite 10 | Textstelle: Aufbau natürlicher

PDF-Seite 9 | Textstelle: Maßgeblich müssen die Bereiche Energie, Mobilität, Produktion und Konsum, Beschäftigung sowie Bauen zum Klimaschutz beitragen. | Anmerkung: Heizen gesondert aufführen um der Bedeutung gerecht zu werden. Ist einer der stärksten Einflussfaktoren
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PDF-Seite 10 | Textstelle: Aufbau natürlicher Kohlenstoffspeicher | Anmerkung: Zusätzlich zu natürlichen Speichern: Förderung der Holzbauweise, als zusätzliche CO2-Senke. Förderung einer CO2-Basierten Chemieindustrie als weitere senke. Informationen: https://www.umsicht.fraunhofer.de/content/dam/umsicht/de/dokumente/strategische-forschungslinien/kohlenstoffkreislauf/phase-2/carbon2chem-klimaschutz-broschuere-phase2.pdf
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PDF-Seite 10 | Textstelle: erhalten, geschützt | Anmerkung: Sanktionierung bei Reduzierung von Wald- / Moorflächen über Co2-Schattenpreisverordnung. Berechnungsgrundlage können z.B. Daten der Waldinventur sein: https://bwi.info/start.aspx
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PDF-Seite 11 | Textstelle: Klima-Berücksichtigungsgebot | Anmerkung: Pflicht zur Bilanzierung - Emissionen gegen Emissionseinsparung – der jeweiligen Maßnahme
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PDF-Seite 12 | Textstelle: 1. die Festlegung der Anwendung anderer Instrumente anstelle des CO2-Schattenpreises für einzelne Anwendungsbereiche, soweit diese mindestens die gleiche Wirkung entfalten wie der CO2-Schattenpreis, wobei die Methodenkonvention zur Ermittlung von Umweltkosten des Umweltbundesamtes zu berück- sichtigen ist, 2. die Festlegung und Anpassung der Höhe des CO2-Schattenpreises für einzelne Anwendungsbereiche, | Anmerkung: Satz 1 & 2 streichen.
Die se laden zur Aufweichung des Gesetzes ein.
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PDF-Seite 12 | Textstelle: einen abweichenden Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des CO2-Schattenpreises in einzelnen Anwendungsbereichen, | Anmerkung: Steichen. Ebenfalls Gefahr der Aufweichung.
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PDF-Seite 13 | Textstelle: Bagatellgrenzen | Anmerkung: Bagatellgrenzen müssen sich an der Erhaltung des Istzustandes orientieren. Modernisierung- Erweiterungsmaßnahme müssen unter die Lenkwirkung der CO2-Bepreisung fallen.
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PDF-Seite 13 | Textstelle: empfohlen | Anmerkung: Landesvorgaben können auch von Gemeinden übernommen werden. Landesseitig sollten Richtlinien mit Beurteilungshilfen, wie z.B. Berechnungsgrundsätzen zur Verfügung gestellt werden. (Bezug zu §12) Der Charakter für die Eihaltung des Gesetzes sollte auch für Gemeinden verpflichtend sein. Oben erwähnte Berechnungsvorgaben können, zu Gunsten der Anwenderfreundlichkeit, gern vereinfacht sein. Aber Aussparung kompletter Verwaltungsebenen ist ein falscher Ansatz.
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PDF-Seite 13 | Textstelle: Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. | Anmerkung: Das Förderprogramm sowie das Prüfergebnis sollten nicht nur Dokumentiert, sondern auch publiziert werden
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Anmerkungen zur verbundenen CO2-Schattenpreis-Verordnung
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PDF-Seite 1 | Textstelle: 201 Euro | Anmerkung: Hier ist eine progressive Steigung vorzusehen. Vorschlag wäre Preispfad 4 gemäß Abschnitt 2.4 aus der Broschüre „CLIMATE CHANGE 19/2022“ des UBA
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PDF-Seite 1 | Textstelle: 150 000 Euro | Anmerkung: 11,50 €/(m² und Jahr). Entspricht dem maximalen Instandhaltungssatz gemäß §28 der 2. Berechnungsverordnung des Wohnungsbaugesetzes. Der Satz dient der Erhaltung des Istzustandes und sollte unbepreist bleiben. Modernisierungen sollten nur ausgenommen werden, wenn sie den CO2-Ausstoß reduzieren. Ich schlage 2 Fälle vor: Austausch des Heizungssystems, so dass die Verwendung von Brennstoffen gemäß Anhang 1 BEHG entfällt Sanierungen die die BEG-Richtlinien zur Förderung gemäß GEG erfüllen.
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PDF-Seite 2 | Textstelle: Neubaumaßnahmen des Straßenbaus nach dem Maßnahmenplan des Landes zum Generalverkehrsplan und | Anmerkung: Im Falle von ÖPNV-bezogenen Maßnahmen:
Berücksichtigung der Emissionsreduzierung durch Ersatz von Motorindividualverkehr
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PDF-Seite 2 | Textstelle: 2. Neubaumaßnahmen von Radwegen und Radschnellwegen. | Anmerkung: Berücksichtigung der Emissionsreduzierung durch Ersatz von Motorindividualverkehr
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13. Kommentar von :ohne Name 42385

Vorranigkeit für Bürgerenergiegenossenschaften bei Forst BW (Vergabe Flächen für Windkraft)

Ich halte es für absolut sehr wichtig, dass der Forst BW bei der Vergabe von Flächen für Windkraftanlagen, Bürgerenergiegenossenschaften vorrangig berücksichtigt, selbst, wenn diese nicht die gleichen Preise bieten können, wie kommerzielle Betreiber. Für den gesellschaftlichen Zusammenhalt ist es wichtig, für eine größere Akzeptanz zu sorgen.

Ich halte es für absolut sehr wichtig, dass der Forst BW bei der Vergabe von Flächen für Windkraftanlagen, Bürgerenergiegenossenschaften vorrangig berücksichtigt, selbst, wenn diese nicht die gleichen Preise bieten können, wie kommerzielle Betreiber.
Für den gesellschaftlichen Zusammenhalt ist es wichtig, für eine größere Akzeptanz zu sorgen. Erfahrungen mit Projekten, bei denen die Bürger selbst von den Windkraftanlagen profitieren konnten, zeigen auf, dass es quasi keine Widerstände in der Bevölkerung gibt und das ganze Verfahren viel schneller vonstattengehen kann. Tempo ist im Sinne des Klimaschutzes von immenser Bedeutung, wie wir aus den jüngsten Berichten zum Stand der Klimaerwärmung wissen.

12. Kommentar von :Peter Dietl

Klimaschutzgesetz

Es besteht die Gefahr, dass die Notwendigkeit der Abwägung mit anderen Belangen - teilweise auch mit Verfassungsrang - in der öffentlichen Wahrnehmung als aufgehoben betrachtet wird. Die Notwendigkeit der Abwägung auch der Belange des Klima- und Umweltschutzes sollte im Text deutlicher gemacht werden. Belange wie die Stadtbildpflege, der

Es besteht die Gefahr, dass die Notwendigkeit der Abwägung mit anderen Belangen - teilweise auch mit Verfassungsrang - in der öffentlichen Wahrnehmung als aufgehoben betrachtet wird. Die Notwendigkeit der Abwägung auch der Belange des Klima- und Umweltschutzes sollte im Text deutlicher gemacht werden. Belange wie die Stadtbildpflege, der Denkmalschutz oder auch der küstlerische Wert eines Werkes können - wenn man genau hinsieht - auch nach diesem Gesetz im Einzelfall über dem Belang des Klimaschutzes stehen und theoretisch mögliche Maßnahmen des Klimaschutzes verhindern. Das Gesetz darf nicht dazu dienen, sich der Pflicht zur Abwägung aller Belange zu entziehen und einen Belang aus aktuellem Anlass absolut zu setzen. Vielmehr muss diese Abwägung aller Belange ausdrücklich gefordert werden. Dies gilt umso mehr, als nicht nur Juristen, sondern auch jeder Bürger und Kommunalpolitiker täglich mit den hier geregelten Themen beschäftigt sind und das Gesetz zur Rechtfertigung ihres Handels nutzen müssen.

11. Kommentar von :ohne Name 41610

Novelle des Denkmalschutzgesetzes

Den neuen Absatz unter § 3 mit dem Ziel, die Öffentlichkeit über Denkmale zu informieren, so auch über die Denkmallisten, halte ich für hilfreich. Ebenfalls begrüße ich den neuen Absatz in § 6. Für den Anfang empfehle ich allerdings eine andere Formulierung, die weniger irreführt als das Wort „soll“, in dem eine moralische Verpflichtung oder

Den neuen Absatz unter § 3 mit dem Ziel, die Öffentlichkeit über Denkmale zu informieren, so auch über die Denkmallisten, halte ich für hilfreich.
Ebenfalls begrüße ich den neuen Absatz in § 6. Für den Anfang empfehle ich allerdings eine andere Formulierung, die weniger irreführt als das Wort „soll“, in dem eine moralische Verpflichtung oder Empfehlung mitschwingt, die hier sicherlich nicht gemeint ist. Ich schlage eine unmissverständliche Formulierung vor wie etwa: „Bei einer Planung mit dem Ziel, ein Kulturdenkmal … zu zerstören …, ist der Veranlasser...“
Denkmalpflegerisch für sehr problematisch halte ich die Erweiterung von § 7 (2). Der zur Ergänzung vorgesehene Satz ermöglicht zugunsten des Klimaschutzes die Beeinträchtigung und die Beschädigung von Kulturdenkmalen ohne Abwägung und ohne Prüfung durch die Fachbehörde, z. B. durch Aufbau von PV-Anlagen, ohne dass die davon ausgehende Brand- und statische Gefährdung berücksichtigt wird, durch äußere Dämmung und damit Veränderung des Erscheinungsbildes oder durch Innendämmung und dem damit einhergehenden Verlust z. B. von Täferungen und Stuckdecken, erlaubt auch den Ausbau originaler zugunsten neuer Fenster u. v. a. m.
Bei vielen Kulturdenkmalen sind – ohne ihre Beschädigung - nur geringfügige Maßnahmen im Interesse des Klimaschutzes möglich. Nur 2 bis 3% aller Bauten sind als Kulturdenkmale ausgewiesen. Diese wenigen Bauten, die per se für Nachhaltigkeit stehen, sind nicht entscheidend für die Erreichung des gesteckten Klimaziels. Ihre Beschädigung wiegt schwerer als der minimale Gewinn für den Klimaschutz. Daher halte ich die Streichung des zweiten Satzes zu § 7(2) für geboten. Wenn der neue Absatz allerdings als Appell gedacht ist, dann sollte er umformuliert werden, wie etwa: „Bis zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität … Rechnung zu tragen, wenn ohne Schaden für das Kulturdenkmal und ohne Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes machbar. Dies zu prüfen ist Aufgabe der Denkmalschutzbehörden.

Nicht unproblematisch erscheint mir auch der geplante Absatz § 15 (4), der Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung betrifft. Die Ergänzung zielt auf die Erleichterung des Baus von Windkraft-Anlagen in der Umgebung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung. Viele der in den letzten Jahren erteilten Genehmigungen haben das geltende DSchG nicht beachtet. Hier einen, wenn auch erweiterten Rechtsrahmen zu schaffen, ist daher begrüßenswert. Doch erhöht die geplante Gesetzestexterweiterung die Unsicherheit. Die im Entwurf angesprochene „höchste Raumwirksamkeit“ eines Kulturdenkmals ist nicht definiert (Wie unterscheidet sich diese von hoher Raumwirksamkeit ?), was fachlich im Unterschied zur Raumwirksamkeit an sich auch schwerlich möglich ist. Daher sollte von der Möglichkeit der Errichtung von Windanlagen aus meiner Sicht die Umgebung von Kulturdenkmalen nach § 12 DSchG ausgenommen werden, die generell raumwirksam sind. Daher halte ich eine Streichung des einschränkenden Zusatzes “in höchstem Maße“ in der geplanten Ergänzung für dringend erforderlich.
Zudem sollte, um Missverständnisse zu vermeiden, der letzte Satz von §15 (4) ergänzt werden: „Entsprechendes gilt für Photovoltaik-…anlagen“ in der Umgebung von raumwirksamen Kulturdenkmalen.
Sinnvoll erscheint mir auch der Zusatz: Bei Außerbetriebnahme von Solar-, PV-Anlagen und Windanlagen sind diese innerhalb einer angemessenen Frist abzubauen.
Mindestens so wichtig wie den Ausbau alternativer Energien halte ich die Verwendung von wiederverwendbaren Materialien bei Windrädern sowie Solar- und PV-Anlagen. Dies gehört aus meiner Sicht bei Zulassung und Förderung beachtet. Denn nur so schaffen wir kein weiteres Problem in Form von schwierig entsorgbarem Umweltmüll und schädigen weder Natur noch Kulturgut und -raum.
Und schließlich plädiere ich bei der Gelegenheit dafür, dass die Landesfachbehörde für Denkmalpflege wieder „Landesdenkmalamt“ genannt und aus dem Regierungspräsidium Stuttgart ausgegliedert wird (s. § 3a ff).

Dr. Judith Breuer, Stuttgart

10. Kommentar von :Uwe Werner

Nutzung der Kernkraft zum Schutz des Klimas

Hinweis: diese Kommentierung und Bewertung überschneidet sich mit dem Thema Erneuerbare Energien (EE). Begründung zum weiteren Nutzen der Kernkraft: Der 2011 beschlossene Ausstieg aus der Kernenergie hatte niemals das Klima bzw. den Schutz des Klimas im Fokus, obwohl der Weltklimarat schon viele Jahre zuvor 1989 gegründet wurde und die

Hinweis: diese Kommentierung und Bewertung überschneidet sich mit dem Thema Erneuerbare Energien (EE).

Begründung zum weiteren Nutzen der Kernkraft:
Der 2011 beschlossene Ausstieg aus der Kernenergie hatte niemals das Klima bzw. den Schutz des Klimas im Fokus, obwohl der Weltklimarat schon viele Jahre zuvor 1989 gegründet wurde und die Klimaerwärmung prognostizierte. Einher ging der Protest gegen die Kernkraftnutzung mit oftmals bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen. Auch dies muss in der Debatte mitberücksichtigt werden. (Die Proteste sollten an anderer Stelle besprochen werden).

Der Entschluss die KKWs abzuschalten, führte in Folge zu einer vermehrten Nutzung fossiler Energien. Insofern darf ich sagen, dass der häufig benutzte Begriff einer Energiewende (in Deutschland) im Kern den Atomausstieg widerspiegelt.
2017 hat Joschka Fischer gesagt „wir wollen aus der Atomkraft aussteigen, nun (wegen der Klimaerwärmung) auch aus der Kohle. Das wird sehr schwierig“. Viele Jahre haben die Parteien den Ersatz von Atomkraft in der vermehrten Nutzung von Gas, vornehmlich aus Russland, gesehen. Eine oftmals gestellte Forderung / Argument der damaligen Anti-KKW Bewegung war die „sofortige Stilllegung aller Atomanlagen, weil man auch genügend Gaskraftwerke habe“.

Man ist diesen Weg des Ausstiegs gegangen, und hat sich damit auch von Russland abhängig gemacht, was sich als vehementer Fehler erwiesen hat. Baltische und andere Staaten haben lange zuvor davor gewarnt. Und nicht zuletzt hat man damit mehr fossile Energien benötigt und CO2 freigesetzt.

Kein Staat auf dieser Welt führt diesen Atomausstieg nach. Die UN sieht in der Kernkraftnutzung eine Möglichkeit des Kampfes gegen den Klimawandel. Grüne Parteien wie die in Finnland sind gerade als Klimaschützer Vorreiter, ebenso wie die anderen EU-Staaten, welche wie Frankreich, Groß-Britannien auch auf Kernkraft setzen. (Ob man wie die EU dies festgelegt hat der Kernkraft und der Gas-Nutzung ein Nachhaltigkeitssiegel gibt, kann und soll hier nicht bewertet werden). Noch letztes Jahr (2021) hat man im Bundestagswahlkampf den Einsatz von Gas „für eine Übergangszeit“ priorisiert. Politisch hat man alles darangesetzt, von der Kernkraft wegzukommen, mit dem Preis für einen verstärkten CO2-Ausstoss (Klimawandel) und der finanziellen Unterstützung eines Regimes, welches seit vielen Jahren in der Krim oder in Syrien Krieg führt.

Dabei ist die Kernkraftnutzung in keinem Fall ein Widerspruch zu Erneuerbaren Energien. Wir müssen die Prioritäten neu setzen. Priorität 1 ist weg von russischer Energie, speziell Gas. Prio 2 ist die Reduzierung fossiler Energien allgemein. Priorität 3 kann dann die Reduzierung der Kernenergie sein. (Ähnliche Festlegungen hat meines Wissens die Schweiz getroffen, welche ihre KKWs abschalten will, wenn genügend EE stabil zur Verfügung stehen). Grundsätzlich gilt, mehr CO2-freien Strom zu erzeugen. Dabei kann die Kernkraft ein wichtiger Bestandteil sein.

Ich sehe sehr wohl die Risiken wie auch das im Grunde nicht gelöste Abfallproblem bei KKWs. Dem stehen die hohen Mengen an Strom wie auch die CO2 Reduzierung gegenüber. Eine Abwägung, welche nur in einer offenen Diskussion zu dem Thema mit dem Bürger geführt werden kann. Eine einseitige Entscheidung der Regierung wie 2011, obwohl vor der Wahl noch anders proklamiert, kann keine Grundlage für ein demokratisches Verfahren sein.

Insofern ist für mich der Weiterbetrieb der bestehenden laufenden Kernkraftwerke, sowie die Reaktivierung bereits im Ansatz stillgelegter KKWs oberste Priorität. Dazu gehört auch eine Diskussion der Regierungsparteien mit Kernkraftbefürwortern.

Vielen Dank für ihr Interesse!

9. Kommentar von :Michael Schimpf

Bürokratiemonster

Klimaschutz ist zu einem ideologischen Wahn verkommen, der offensichtlich jegliche ökonomische und physikalische Vernunft vermissen lässt. In diesem Wahn, die Welt im Alleingang zu retten, wird ein völlig absurdes Bürokratiemonster geschaffen, dessen Kosten den Nutzen von völlig belanglosen Co2-Emissionen von BW deutlich übersteigt und keine

Klimaschutz ist zu einem ideologischen Wahn verkommen, der offensichtlich jegliche ökonomische und physikalische Vernunft vermissen lässt. In diesem Wahn, die Welt im Alleingang zu retten, wird ein völlig absurdes Bürokratiemonster geschaffen, dessen Kosten den Nutzen von völlig belanglosen Co2-Emissionen von BW deutlich übersteigt und keine messbare Klimawirkung haben wird. Die Chinesen, die unsere Arbeitsplätze gerne nehmen, kompensieren das in wenigen Minuten.

Hier wird Bauträgern, Kommunen, Unternehmen und Privathaushalten noch mehr Bürokratie und Kosten aufgehalst und neue staatliche Stellen geschaffen, die die viel zu hohen Steuern weiter auffressen anstatt in Bildung und Infrastruktur zu investieren. Vermutlich geht es nur wieder darum, grünen Parteigängern Pöstchen zu verschaffen.

Die Verfasser scheinen auch im Physikunterricht geschlafen zu haben, denn eine Photovoltaikpflicht wird kein einziges Gramm Co2 einsparen. In Deutschland gibt es bereits 1,5 Millionen Solaranlagen, d.h. wenn die Sonne scheint gibt es bereist ausreichend Strom. Jede neue Solaranlage wird nur den Überschuss im Sommer vergrößern, während wir jede Nacht und im Winter trotzdem das Kohlekraft anwerfen, Putins Gas verbrennen oder Strom aus dem Ausland importieren, das diesem absurden Pfad Gott sei Dank nicht folgen wird.
Würden in Baden Württemberg die Kernkraftwerke noch laufen oder neue gebaut, dann wäre das der einzige überhaupt nennenswerte Beitrag zur Reduktion des Co2-Ausstoßes, aber das hat die grüne Inkompetenz in Sachen Stromversorgung leider verhindert.

Das Klimschutzgesetz ist also komplett und ersatzlos wegen nachweislicher Unwirksamkeit und hoher Kosten abzulehnen. Im Vordergrund müssen bezahlbarer Wohnraum, wenig Bürokratie, niedrigere Steuern und wirtschaftlicher Wohlstand stehen. Radfahrbeauftragte erwirtschaften keine Rente.

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