Bürgerbeteiligung und "Huckepackverfahren" besser im Gesetz verankern!
regioWasser e.V.
Freiburger Arbeitskreis Wasser im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e.V. (BBU)
Mitglied im Klimaschutzbündnis Freiburg
Grete-Borgmann-Straße 10
79106 Freiburg
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Tel.: 0160-5437384, 0761/88792571
E-Mail: nik@akwasser.de
Internet: www.akwasser.de - www.schwammstadt-freiburg.de
Freiburg, 31.03.2025
Stellungnahme zur Novelle des Klimaschutz- und Klima-wandelanpassungsgesetzes Ba.-Wü. – hier §§ 29 ff
Nachstehend finden Sie eine Stellungnahme, die sich auf die Anpassung an die Folgen der Klimakrise auf der Ebene der Kommunen (§§ 29 ff) befasst - nämlich
zum einen die völlig fehlende Bürgerbeteiliung bei der Erstellung von kom-munalen Klimaanpassungsgesetzen und
zum anderen die zu wenig offensive Einforderung des "Berücksichti-gungsgebotes" aus § 8 des Bundesklimaanpassungsgesetzes in der baden-württembergischen Gesetzesnovelle - soll heißen: Die Ausschöpfung von Synergien u.a. zwischen der kommalen Wärmeplanung und der Realisierung von Schwammstadt-Maßnahmen.
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bei der Erarbeitung der Klimaanpassungskonzepte und der Maßnahmenkataloge
Während die Klimaanpassungsstrategie des Landes Ba.-Wü. nach § 15 „unter Betei-ligung der Öffentlichkeit“ erstellt werden soll, wird genau dort, wo am ehesten eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden könnte – nämlich ganz nahe bei den Menschen auf der kommunalen Ebene – auf eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bei der Erstellung der kommunalen Anpassungskonzepte verzichtet.
Das in Schleswig-Holstein bereits vom Landtag beschlossene Klimaanpassungsge-setz sieht in § 33 (3) zumindest vor, dass die Kommunen selbst darüber entscheiden können, ob sie bei der Erstellung von Klimaanpassungskonzepten eine Partizipation der BürgerInnen vorsehen wollen. In Ba.-Wü. ist im Entwurf des Gesetzes nicht ein-mal so eine Kann-Bestimmung vorgesehen. Obwohl alle EinwohnerInnen einer Kommune von den negativen Folgen der Klimakrise betroffen sind, sollen sie in Ba.-Wü. von einer Beteiligung an der Erstellung von Anpassungskonzepten ausge-schlossen werden. Es wird damit darauf verzichtet, das Knowhow der Zivilgesellschaft für Maßnahmen zur Klimaanpassung auf kommunaler Ebene zu nutzen. Das ist auch deshalb irritierend, weil sich Ba.-Wü. mit der „dialogischen Bürgerbeteiligung“ als Vorreiter der Partizipation in Deutschland sieht.
Wir schlagen deshalb vor, dass § 29 b Erstellung von kommunalen Klimaanpas-sungskonzepten zur Ermöglichung der Partizipation durch einen Absatz 5 ergänzt wird:
(5) Die Kommunen und Landkreise fördern von Anfang an die aktive Beteili-gung aller interessierten Kreise und Personen an der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Anpassungskonzepte sowie der Maßnahmenkataloge.
In der zugehörigen Verordnung werden in § 2 (4) sowie in § 3 (4) „partizipative Maßnahmen“ als Kann-Bestimmung nur für die Maßnahmenkataloge, aber nicht für die Entwicklung der Klimaanpassungskonzepte an sich vorgesehen. Vereinfacht ge-sagt: Die BürgerInnen können vorschlagen, wo ein Baum hin soll. Zu Zielen, Fristset-zungen, Prozentangaben, Indikatorenauswahl usw. im Rahmen der Konzepterarbei-tung bestehen jedoch keinerlei Mitwirkungsmöglichkeiten.
Für Stadkreise und Große Kreisstädte entfällt nach § 4 sogar die Kannbe-stimmung bezüglich der „partizipativen Maßnahmen“ bei den Maßnahmenka-talogen (Entfall von § 2 (4) Satz 1). Möglicherweise handelt es sich hierbei um einen Tippfehler – und gemeint ist Satz 2 Nr. 2?
Um dem Manko einer fehlenden BürgerInnenbeteiligung bei der Erstellung von Kli-maanpassungskonzepten abzuhelfen, schlagen wir vor, dass in der Verordnung nach § 4 ein neuer § 5 eingefügt wird.
§ 5 Partizipation
Die Erstellung von Klimaanpassungskonzepten erfolgt unter frühzeitiger Betei-ligung der interessierten Kreise.
Der bisherige § 5 (Inkrafttreten) wird damit zu § 6.
Den Aus- und Neubau der unter- und oberirdischen Infrastruktur
für Maßnahmen der Klimaanpassung nutzen
Im vorliegenden Artikelgesetz sind sowohl Regelungen bei der Klimaanpassung als auch bei der Wärmeplanung enthalten. Insofern verwundert es, dass die möglichen Synergien zwischen beiden Bereichen in der Neufassung des Gesetzes nicht erwähnt werden. Dabei könnte die kommunale Wärmeplanung als Taktgeber bei der Realisierung von Schwammstadt-Maßnahmen fungieren.
Wenn ohnehin für den Ausbau von Fern- und Nahwärme kilometerweise und über viele Jahre hinweg in den baden-württembergischen Kommunen die Straßen abge-sperrt und der Belag aufgerissen wird, würde es sich anbieten, ein nicht nur eindi-mensionales und lineares "Graben-Denken" zu praktizieren, sondern mindestens zweidimensional in die Breite zu planen - soll heißen: Bei der Konzeption der Verle-gung der Fernwärmetrassen gleich zu eruieren, wo sich rechts und/oder links noch Platz für einen Baum, eine Baumgruppe, einen Miniwald, eine Versickerungsmulde oder einen Retentionsraum finden lässt.
Das betrifft nicht nur den Ausbau von Fern- und Nahwärmenetzen, sondern auch den Ausbau der Stromnetze, die vielerorts für den Anschluss von Wärmepumpen und Ladepunkten verstärkt werden müssen. Und überhaupt: Bei Neubau und Sanierung jeglicher unterirdischer Infrastruktur (auch Abwasserkanalisation, Trinkwasserverteil-netz usw.) sowie bei der Sanierung von Straßen und Plätzen sollten alle praktikablen Möglichkeiten zur Realisierung von Schwammstadt-Maßnahmen ausgeschöpft wer-den (siehe dazu auch das „Berücksichtigungsgebot“ in § 8 KanG des Bundes). Die systematische Nutzung von "Gelegenheitsfenstern" und ein Vorgehen nach dem "Huckepackprinzip" würde viel Geld und Zeit einsparen. Wenn demgegenüber die Straßen 1:1 wieder zuasphaltiert werden, sind bei der Transformation zur Schwamm-stadt Chancen für Jahrzehnte verschenkt worden. Die Lebensdauer eines Straßen-belags wird auf 30 Jahre veranschlagt.
Um das Berücksichtigungsgebot zu unterstreichen, sollten die auszuschöpfenden Synergien nicht nur in der Begründung zur Verordnung, sondern auch schon direkt im Gesetz erwähnt werden. Wir beobachten nämlich immer wieder, dass die Kom-munen die möglichen Synergien nur unzureichend oder gar nicht nutzen. Maßgeblich für die diesbezügliche Zurückhaltung sind behauptete „begrenzte Flächenverfügbar-keiten“ und fehlende Kapazitäten bei Planung, Personal und Finanzen. Nach unserem Eindruck fehlt es aber auch an der notwendigen Kreativität und dem politischen Willen, die auf der Hand liegenden Synergien bestmöglich auszuschöpfen.
Um dem „Huckepackprinzip“ dem notwendigen Nachdruck schon im Gesetz - und nicht erst in der Verordnung - zu verleihen, schlagen wir deshalb zur Verdeutlichung vor, dass § 29 d Inhalte von Klimaanpassungskonzepten zur Ausschöpfung dieser Synergien durch einen Abs. 7 ergänzt wird:
(7) Bei der Erstellung der Klimaanpassungskonzepte auf der Ebene der Kom-munen und Kreise sind sowohl die kommunale Wärmeplanung als auch der Neu- und Ausbau der unterirdischen Infrastruktur sowie des Straßenraums dahingehend zu berücksichtigen, ob kosten- und zeitsparende Synergien mit Maßnahmen der Klimaanpassung möglich sind.
Freundliche Grüße
nikolaus geiler / ak wasser im bbu
1.
Kommentar von :ohne Name 71195
Helfen Gesetze, solange keine Einsicht vorliegt?
Ich bezweifle sehr, dass Gesetze zur Klimawandelanpassung in der Praxis befolgt werden, solange den Kommunen die Einsicht für ihr schädliches Handeln fehlt.
Beispiel Herrenberg im Gäu: gegen eine Baumschutzsatzung wehrt man sich mit Händen und Füßen. Stattdessen setzt man auf die Beratung von Privatleuten.
Aber wie möchte man diesen nahelegen,
Ich bezweifle sehr, dass Gesetze zur Klimawandelanpassung in der Praxis befolgt werden, solange den Kommunen die Einsicht für ihr schädliches Handeln fehlt.
Beispiel Herrenberg im Gäu: gegen eine Baumschutzsatzung wehrt man sich mit Händen und Füßen. Stattdessen setzt man auf die Beratung von Privatleuten.
Aber wie möchte man diesen nahelegen, einen unbequemen alten Baum auf dem Grundstück stehen zu lassen, wenn man auf stadteigenen Grünflächen mit denkbar schlechtem Beispiel vorangeht?
Beispiel? Im einzigen Park in der Innenstadt, im Alten Friedhof, wurden just ohne Inkenntnissetzung des Gemeinderates, geschweige denn der Bürgerschaft, 23 stattliche, gesunde Bäume, Stammdurchmesser 80 bis 20 cm, entfernt.
Man setzt lieber auf Fördergeld und will die Stadt mittels Wettbewerben und Ausschreibungen "begrünen".
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Kommentare
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Kommentare : zur Klimaanpassung
Sie können den Gesetzentwurf und den Entwurf der Rechtsverordnung bis zum 4. April 2025 kommentieren.
Bürgerbeteiligung und "Huckepackverfahren" besser im Gesetz verankern!
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Internet: www.akwasser.de - www.schwammstadt-freiburg.de
Freiburg, 31.03.2025
Stellungnahme zur Novelle des Klimaschutz- und Klima-wandelanpassungsgesetzes Ba.-Wü. – hier §§ 29 ff
Nachstehend finden Sie eine Stellungnahme, die sich auf die Anpassung an die Folgen der Klimakrise auf der Ebene der Kommunen (§§ 29 ff) befasst - nämlich
zum einen die völlig fehlende Bürgerbeteiliung bei der Erstellung von kom-munalen Klimaanpassungsgesetzen und
zum anderen die zu wenig offensive Einforderung des "Berücksichti-gungsgebotes" aus § 8 des Bundesklimaanpassungsgesetzes in der baden-württembergischen Gesetzesnovelle - soll heißen: Die Ausschöpfung von Synergien u.a. zwischen der kommalen Wärmeplanung und der Realisierung von Schwammstadt-Maßnahmen.
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bei der Erarbeitung der Klimaanpassungskonzepte und der Maßnahmenkataloge
Während die Klimaanpassungsstrategie des Landes Ba.-Wü. nach § 15 „unter Betei-ligung der Öffentlichkeit“ erstellt werden soll, wird genau dort, wo am ehesten eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden könnte – nämlich ganz nahe bei den Menschen auf der kommunalen Ebene – auf eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bei der Erstellung der kommunalen Anpassungskonzepte verzichtet.
Das in Schleswig-Holstein bereits vom Landtag beschlossene Klimaanpassungsge-setz sieht in § 33 (3) zumindest vor, dass die Kommunen selbst darüber entscheiden können, ob sie bei der Erstellung von Klimaanpassungskonzepten eine Partizipation der BürgerInnen vorsehen wollen. In Ba.-Wü. ist im Entwurf des Gesetzes nicht ein-mal so eine Kann-Bestimmung vorgesehen. Obwohl alle EinwohnerInnen einer Kommune von den negativen Folgen der Klimakrise betroffen sind, sollen sie in Ba.-Wü. von einer Beteiligung an der Erstellung von Anpassungskonzepten ausge-schlossen werden. Es wird damit darauf verzichtet, das Knowhow der Zivilgesellschaft für Maßnahmen zur Klimaanpassung auf kommunaler Ebene zu nutzen. Das ist auch deshalb irritierend, weil sich Ba.-Wü. mit der „dialogischen Bürgerbeteiligung“ als Vorreiter der Partizipation in Deutschland sieht.
Wir schlagen deshalb vor, dass § 29 b Erstellung von kommunalen Klimaanpas-sungskonzepten zur Ermöglichung der Partizipation durch einen Absatz 5 ergänzt wird:
(5) Die Kommunen und Landkreise fördern von Anfang an die aktive Beteili-gung aller interessierten Kreise und Personen an der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Anpassungskonzepte sowie der Maßnahmenkataloge.
In der zugehörigen Verordnung werden in § 2 (4) sowie in § 3 (4) „partizipative Maßnahmen“ als Kann-Bestimmung nur für die Maßnahmenkataloge, aber nicht für die Entwicklung der Klimaanpassungskonzepte an sich vorgesehen. Vereinfacht ge-sagt: Die BürgerInnen können vorschlagen, wo ein Baum hin soll. Zu Zielen, Fristset-zungen, Prozentangaben, Indikatorenauswahl usw. im Rahmen der Konzepterarbei-tung bestehen jedoch keinerlei Mitwirkungsmöglichkeiten.
Für Stadkreise und Große Kreisstädte entfällt nach § 4 sogar die Kannbe-stimmung bezüglich der „partizipativen Maßnahmen“ bei den Maßnahmenka-talogen (Entfall von § 2 (4) Satz 1). Möglicherweise handelt es sich hierbei um einen Tippfehler – und gemeint ist Satz 2 Nr. 2?
Um dem Manko einer fehlenden BürgerInnenbeteiligung bei der Erstellung von Kli-maanpassungskonzepten abzuhelfen, schlagen wir vor, dass in der Verordnung nach § 4 ein neuer § 5 eingefügt wird.
§ 5 Partizipation
Die Erstellung von Klimaanpassungskonzepten erfolgt unter frühzeitiger Betei-ligung der interessierten Kreise.
Der bisherige § 5 (Inkrafttreten) wird damit zu § 6.
Den Aus- und Neubau der unter- und oberirdischen Infrastruktur
für Maßnahmen der Klimaanpassung nutzen
Im vorliegenden Artikelgesetz sind sowohl Regelungen bei der Klimaanpassung als auch bei der Wärmeplanung enthalten. Insofern verwundert es, dass die möglichen Synergien zwischen beiden Bereichen in der Neufassung des Gesetzes nicht erwähnt werden. Dabei könnte die kommunale Wärmeplanung als Taktgeber bei der Realisierung von Schwammstadt-Maßnahmen fungieren.
Wenn ohnehin für den Ausbau von Fern- und Nahwärme kilometerweise und über viele Jahre hinweg in den baden-württembergischen Kommunen die Straßen abge-sperrt und der Belag aufgerissen wird, würde es sich anbieten, ein nicht nur eindi-mensionales und lineares "Graben-Denken" zu praktizieren, sondern mindestens zweidimensional in die Breite zu planen - soll heißen: Bei der Konzeption der Verle-gung der Fernwärmetrassen gleich zu eruieren, wo sich rechts und/oder links noch Platz für einen Baum, eine Baumgruppe, einen Miniwald, eine Versickerungsmulde oder einen Retentionsraum finden lässt.
Das betrifft nicht nur den Ausbau von Fern- und Nahwärmenetzen, sondern auch den Ausbau der Stromnetze, die vielerorts für den Anschluss von Wärmepumpen und Ladepunkten verstärkt werden müssen. Und überhaupt: Bei Neubau und Sanierung jeglicher unterirdischer Infrastruktur (auch Abwasserkanalisation, Trinkwasserverteil-netz usw.) sowie bei der Sanierung von Straßen und Plätzen sollten alle praktikablen Möglichkeiten zur Realisierung von Schwammstadt-Maßnahmen ausgeschöpft wer-den (siehe dazu auch das „Berücksichtigungsgebot“ in § 8 KanG des Bundes). Die systematische Nutzung von "Gelegenheitsfenstern" und ein Vorgehen nach dem "Huckepackprinzip" würde viel Geld und Zeit einsparen. Wenn demgegenüber die Straßen 1:1 wieder zuasphaltiert werden, sind bei der Transformation zur Schwamm-stadt Chancen für Jahrzehnte verschenkt worden. Die Lebensdauer eines Straßen-belags wird auf 30 Jahre veranschlagt.
Um das Berücksichtigungsgebot zu unterstreichen, sollten die auszuschöpfenden Synergien nicht nur in der Begründung zur Verordnung, sondern auch schon direkt im Gesetz erwähnt werden. Wir beobachten nämlich immer wieder, dass die Kom-munen die möglichen Synergien nur unzureichend oder gar nicht nutzen. Maßgeblich für die diesbezügliche Zurückhaltung sind behauptete „begrenzte Flächenverfügbar-keiten“ und fehlende Kapazitäten bei Planung, Personal und Finanzen. Nach unserem Eindruck fehlt es aber auch an der notwendigen Kreativität und dem politischen Willen, die auf der Hand liegenden Synergien bestmöglich auszuschöpfen.
Um dem „Huckepackprinzip“ dem notwendigen Nachdruck schon im Gesetz - und nicht erst in der Verordnung - zu verleihen, schlagen wir deshalb zur Verdeutlichung vor, dass § 29 d Inhalte von Klimaanpassungskonzepten zur Ausschöpfung dieser Synergien durch einen Abs. 7 ergänzt wird:
(7) Bei der Erstellung der Klimaanpassungskonzepte auf der Ebene der Kom-munen und Kreise sind sowohl die kommunale Wärmeplanung als auch der Neu- und Ausbau der unterirdischen Infrastruktur sowie des Straßenraums dahingehend zu berücksichtigen, ob kosten- und zeitsparende Synergien mit Maßnahmen der Klimaanpassung möglich sind.
Freundliche Grüße
nikolaus geiler / ak wasser im bbu
Helfen Gesetze, solange keine Einsicht vorliegt?
Ich bezweifle sehr, dass Gesetze zur Klimawandelanpassung in der Praxis befolgt werden, solange den Kommunen die Einsicht für ihr schädliches Handeln fehlt. Beispiel Herrenberg im Gäu: gegen eine Baumschutzsatzung wehrt man sich mit Händen und Füßen. Stattdessen setzt man auf die Beratung von Privatleuten. Aber wie möchte man diesen nahelegen,
Ich bezweifle sehr, dass Gesetze zur Klimawandelanpassung in der Praxis befolgt werden, solange den Kommunen die Einsicht für ihr schädliches Handeln fehlt.
Beispiel Herrenberg im Gäu: gegen eine Baumschutzsatzung wehrt man sich mit Händen und Füßen. Stattdessen setzt man auf die Beratung von Privatleuten.
Aber wie möchte man diesen nahelegen, einen unbequemen alten Baum auf dem Grundstück stehen zu lassen, wenn man auf stadteigenen Grünflächen mit denkbar schlechtem Beispiel vorangeht?
Beispiel? Im einzigen Park in der Innenstadt, im Alten Friedhof, wurden just ohne Inkenntnissetzung des Gemeinderates, geschweige denn der Bürgerschaft, 23 stattliche, gesunde Bäume, Stammdurchmesser 80 bis 20 cm, entfernt.
Man setzt lieber auf Fördergeld und will die Stadt mittels Wettbewerben und Ausschreibungen "begrünen".