Kommunalrechtliche und weitere Vorschriften

Eine Gemeinderatssitzung in einem Sitzungssaal mit zugeschalteten Mitgliedern auf einer Videoleinwand.

Verwaltung

Online-Kommentierung

Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften soll das Kommunalverfassungsrecht in verschiedenen Punkten geändert und modernisiert werden.

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Das Kommunalverfassungsrecht soll in verschiedenen Punkten geändert und modernisiert werden. Um die Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt weiter zu verbessern, soll dauerhaft die Möglichkeit eröffnet werden, dass ehrenamtliche Ratsmitglieder an den Sitzungen kommunaler Gremien digital teilnehmen können. Weiterhin soll es den Kommunen erleichtert werden, öffentliche Sitzungen kommunaler Gremien digital zu übertragen (Livestream) oder auf andere Weise zu veröffentlichen (zum Beispiel Videopodcast); damit soll Rechtssicherheit für Film- und Tonaufnahmen in kommunalen Sitzungen geschaffen und dem sich verstärkenden Bedürfnis in der Gesellschaft nach digitalen Informationsangeboten Rechnung getragen werden. Ob die Kommunen diese digitalen Möglichkeiten in Anspruch nehmen, soll und kann jeweils vor Ort entschieden werden. Hinzu kommen weitere Änderungen.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Kommentare

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Kommentare : zu kommunalrechtlichen und weiteren Vorschriften

Sie können den Gesetzentwurf bis zum 29. Januar 2025 kommentieren.

6. Kommentar von :Kuntz Dietrich, 78176 Blumberg

§ 35 Abs. 2 GemO

Die geplante Änderung der GemO führt zum Unterlaufens des LIFG. Diese geplante Änderung ist kontraproduktiv zu den Bemühungen der Landesregierung zum freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie der Verbreitung dieser Informationen, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern

Die geplante Änderung der GemO führt zum Unterlaufens des LIFG. Diese geplante Änderung ist kontraproduktiv zu den Bemühungen der Landesregierung zum freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie der Verbreitung dieser Informationen, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern (vgl. § 1 Abs. 1 LIFG).

Die Praxis der Gemeindeverwaltungen ist voll von Beispielen in denen § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO verletzt wird, obwohl ein Ermessen nicht eingeräumt ist ("Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das "öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner" erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, "muss" nichtöffentlich verhandelt werden.). Zu solchen behördlichen Rechtsverletzungen fehlt es schon immer an der Normierung von Sanktionen. Dies rege ich hiermit als Ergänzung an, auch zum Schutz der Mitglieder der Gemeinderäte.

Insbesondere ist aus rechtsstaatlichen Gründen dringend zu normieren, dass zu allen nichtöffentlich zu verhandelnden Angelegenheiten eine rechtliche Begründung für die nichtöffentliche Behandlung aktenkundig gemacht und den Gemeinderäte mit der nichtöffentlichen Tagesordnung bekannt gegeben wird (zur Aktenführungspflicht vgl. VGH BW, Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 - RdNr. 84).

Mit der geplanten Änderung der GemO ist nicht klargestellt, ob damit tatsächlich nur Beratungsunterlagen (Sitzungsvorlagen) oder auch Sitzungseinladungen gemeint sind.

Dietrich Kuntz
Kiefernweg 24
78176 Blumberg

5. Kommentar von :demo_grazie
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
4. Kommentar von :HoschIchenheim@t-online.de

Digitale Sitzungsteilnahme

Es kann leider auch nie zweifelsfrei ausgeschlossen werden, daß Inhalte nichtöffentlicher Sitzungen nach außen gelangen, obwohl die Ratsmitglieder eigentlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Analog könnten diese also auch verpflichtet werden, bei digitaler Teilnahme sicherzustellen, daß keine unbefugten Personen sich in dem Raum aufhalten,

Es kann leider auch nie zweifelsfrei ausgeschlossen werden, daß Inhalte nichtöffentlicher Sitzungen nach außen gelangen, obwohl die Ratsmitglieder eigentlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Analog könnten diese also auch verpflichtet werden, bei digitaler Teilnahme sicherzustellen, daß keine unbefugten Personen sich in dem Raum aufhalten, von dem aus die digitale Teilnahme erfolgt.

Flankierend könnten hierzu für den Fall der Zuwiderhandlung finanzielle und/oder andere Sanktionen per Hauptsatzung vorgesehen werden.

3. Kommentar von :ohne Name 8702

Digitale Sitzungsteilnahme

Bei digitaler Sitzungsteilnahme leidet die Qualität der Beratungen und damit der Entscheidungen. Hinzu kommt, dass bei nichtöffentlichen Sitzungen nicht zweifeldfrei sichergestellt werden kann, dass keine unberechtigten Dritten unbemerkt teilnehmen.
Eine digitale Sitzungsteilnahme sollte deshalb wie bisher auf Notfälle beschränkt bleiben.

2. Kommentar von :Karl-Ernst Kappel

Ergänzung zu § 1 Abs. 3 Nr. 8 GemHVO?

Eine einzelne Stadt behauptet, § 1 Abs. 3 Nr. 8 GemHVO würde nur für unmittelbare Tochtergesellschaften gelten und nicht für mittelbare. Diese Auffassung wird anscheinend von der Aufsichtsbehörde gestützt. Dies wäre gegen Sinn und Zweck der Bestimmung. Um für Klarheit zu sorgen wäre eine ausdrückliche Ergänzung der Nr. 8 zweckmäßig: dies gilt

Eine einzelne Stadt behauptet, § 1 Abs. 3 Nr. 8 GemHVO würde nur für unmittelbare Tochtergesellschaften gelten und nicht für mittelbare. Diese Auffassung wird anscheinend von der Aufsichtsbehörde gestützt.

Dies wäre gegen Sinn und Zweck der Bestimmung. Um für Klarheit zu sorgen wäre eine ausdrückliche Ergänzung der Nr. 8 zweckmäßig: dies gilt für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen.

1. Kommentar von :Lothar Makkens

zu B:

"Menschen mit einer Schwerbehinderung sollen die Aufwendungen erstattet werden, die ihnen aufgrund der Schwerbehinderung während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstehen. "

> Hier sollte m.E. die Schwerbehinderung oder dern Grad genauer definiert werden.