Straßenbauliche Maßnahmen zum Schutz vor Lärm
Das Land fördert und unterstützt straßenbauliche Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und zur Verkehrsberuhigung an Straßen in kommunaler Baulast (insbesondere Kreis- und Gemeindestraßen). Die Unterstützung der Landkreise, Städte und Gemeinden durch das Land erfolgt zum einen über das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG). Im Rahmen des LGVFG förderfähig sind beispielsweise
- der Bau von lärmabschirmenden Wänden oder Wällen,
- das Aufbringen lärmmindernder Fahrbahnbeläge,
- der Einbau von Lärmschutzfenstern in Gebäuden an lauten Straßen,
- Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung von Ortsmitten,
- der Um- und Rückbau von Straßen (inklusive Fahrbahnverengungen und das Reduzieren von Kraftfahrzeug(Kfz)-Fahrbahnen und Kfz-Stellplätzen).
Lebendige und verkehrsberuhigte Ortsmitten
Zum anderen möchte das Land bis 2030 deutlich mehr lebendige und verkehrsberuhigte Ortsmitten schaffen. Ziel ist es, die Bedingungen für Fuß- und Radverkehr zu verbessern, die Aufenthaltsqualität zu erhöhen und die Emissionen von Lärm und Luftschadstoffen zu reduzieren, damit der öffentliche Raum als Ort der Begegnung und Beteiligung besser genutzt werden kann. Die finanzielle Unterstützung des Landes zum Bau verkehrsberuhigter Ortsmitten erfolgt im Wesentlichen über das LGVFG. Stand 2023 sind 38 entsprechende Maßnahmen im LGVFG-Programm enthalten und damit für eine Förderung vorgemerkt. Das veranschlagte Fördervolumen für diese Maßnahmen beträgt rund 56 Millionen Euro.
Außerdem fördert das Land die Erstellung qualifizierter Fachkonzepte zu lebendigen und verkehrsberuhigten Ortsmitten und Ortsmitten-Dialogprozessen. Darüber hinaus unterstützt das Land die Kommunen durch die Servicestelle Ortsmitten und bietet Ortsmittenqualitätserfassungen, Visualisierungen von Ortsmitten und Möblierungselemente für temporäre Umgestaltungen an, um die Kommunen bei der Umgestaltung ihrer Ortsmitten bestmöglich zu unterstützen.
Baden-Württemberg arbeitet daran, den Straßenlärm an bestehenden Straßen zu reduzieren. Ein wesentlicher Baustein hierfür sind konkrete bauliche Maßnahmen an der Straße oder den Gebäuden, die dem Lärm ausgesetzt sind. Beides zusammen wird als Lärmsanierung bezeichnet.
Die Lärmsanierung bestehender Straßen ist in Deutschland nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dem Land Baden-Württemberg ist der Schutz vor Lärm aber so wichtig, dass es freiwillig Lärmsanierungsmaßnahmen an den Landesstraßen in der Baulast des Landes finanziert. Auch der Bund finanziert Lärmsanierungsmaßnahmen für Bundesstraßen in seiner Baulast. Die praktische Durchführung der Sanierung obliegt in beiden Fällen, das heißt sowohl bei den Landes-, als auch bei den Bundesstraßen, der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg.
Lärmsanierungsmaßnahmen sind möglich, sofern die Auslösewerte der Lärmsanierung überschritten werden. In Wohngebieten sind dies die Werte 64 Dezibel(A) tags beziehungsweise 54 Dezibel(A) nachts.
Es gibt folgende Möglichkeiten, Lärmschwerpunkte mit baulichen Maßnahmen zu entschärfen:
- Lärmsanierung durch aktive Maßnahmen: Hierunter fallen der Bau von Lärmschutzwänden und -wällen sowie der Einbau spezieller lärmmindernder Asphaltschichten. Da diese Maßnahmen den Lärm direkt an oder nahe der Quelle reduzieren, spricht man von aktivem Lärmschutz.
- Lärmsanierung durch passive Maßnahmen: Hierunter versteht man Baumaßnahmen an den betroffenen Gebäuden, beispielsweise den Einbau von Schallschutzfenstern oder Schalldämmlüftern.
Die Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg hat erstmals im Jahr 2013 ein Lärmsanierungsprogramm für die Bundes- und Landesstraßen im Land aufgestellt. Dabei wird wie folgt vorgegangen:
- Ermittlung der Lärmschwerpunkte: Über die landesweite Lärmkartierung werden Lärmschwerpunkte an Hauptverkehrsstraßen identifiziert. Dabei handelt es sich um Straßenabschnitte, an denen die Auslösewerte der Lärmsanierung für eine definierte Anzahl an Anwohnenden überschritten werden. Die so gefundenen Lärmschwerpunkte werden in das Lärmsanierungsprogramm des Landes aufgenommen.
Stellenweise werden in Lärmaktionsplänen der Städte und Gemeinden weitere Lärmschwerpunkte ausgewiesen, deren Beseitigung in der Zuständigkeit der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg liegt. Diese Lärmschwerpunkte können den Regierungspräsidien jederzeit durch die Gemeinden gemeldet und dadurch ebenfalls in das Lärmsanierungsprogramm aufgenommen werden. - Prüfung, ob aktive Maßnahmen umgesetzt werden: Bei allen anstehenden Fahrbahndeckenerneuerungen überprüft die Straßenbauverwaltung, ob der betreffende Straßenabschnitt Teil des Lärmsanierungsprogramms ist, das heißt ob Lärmbetroffenheiten vor Ort vorliegen. Wenn ja, wird – gestützt durch schalltechnische Untersuchungen – geprüft, ob aktive bauliche Maßnahmen zum Lärmschutz, insbesondere der Einbau eines lärmmindernden Fahrbahnbelags, umgesetzt werden können.
- Prüfung, ob passive Maßnahmen umgesetzt werden: Sofern aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht umsetzbar sind, bezuschusst die Straßenbauverwaltung passive Lärmschutzmaßnahmen an Gebäuden wie Schallschutzfenster oder Schalldämmlüfter. Dies erfolgt zum einen über festgelegte Sanierungsabschnitte, bei denen die Anwohnerinnen und Anwohner von der Straßenbauverwaltung angeschrieben werden und auf die Möglichkeit der Bezuschussung aufmerksam gemacht werden. Zum anderen können Anwohnerinnen und Anwohner von stark belasteten Bundes- und Landesstraßen Einzelanträge für die Bezuschussung von passiven Schallschutzmaßnahmen direkt bei der Straßenbauverwaltung stellen. Sind alle rechtlichen Anforderungen erfüllt, werden den Anwohnerinnen und Anwohner in beiden Fällen 75 Prozent der Kosten für passive Lärmschutzmaßnahmen an ihren Gebäuden erstattet.
Finanziert von Bund und Land hat die Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg in den Jahren von 2013 bis 2023 insgesamt über 750 bauliche Lärmsanierungsmaßnahmen durchgeführt. Insgesamt wurden rund 85 Millionen Euro für die Lärmsanierung ausgegeben. Der Großteil davon entfiel auf aktive Maßnahmen wie lärmarme Straßenbeläge (59 Millionen Euro) und Lärmschutzwände (19 Millionen Euro). Für passive Maßnahmen wurden mehr als 6,3 Millionen Euro ausgegeben, der Großteil davon für Schallschutzfenster (5,9 Millionen Euro).
Tabelle 10: Ausgaben der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg für die Lärmsanierung; Angaben in tausend Euro. Abweichungen rundungsbedingt. (Quelle: Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg)
Tabelle 10.1: Aktive Maßnahmen
Jahr | Belagsmaßnahmen | Lärmschutzwände, (Steil-)Wälle, Wall mit aufgesetzter Wand, Gabionen |
---|---|---|
2013 | 390 | 830 |
2014 | 6.700 | 130 |
2015 | 4.700 | 270 |
2016 | 3.400 | 650 |
2017 | 6.400 | 4.900 |
2018 | 4.100 | 4.400 |
2019 | 7.200 | 1.300 |
2020 | 6.500 | 5.300 |
2021 | 3.900 | 1.200 |
2022 | 8.600 | - |
2023 | 7.400 | - |
Gesamt | 59.000 | 19.000 |
Tabelle 10.2: Passive Maßnahmen
Jahr | Lärmschutzfenster | Schalldämmlüfter, Nachträgliche Dämmung |
---|---|---|
2013 | 470 | 32 |
2014 | 1.100 | 74 |
2015 | 570 | 58 |
2016 | 1.100 | 65 |
2017 | 1.000 | 59 |
2018 | 500 | 43 |
2019 | 330 | 39 |
2020 | 280 | 43 |
2021 | 150 | 15,1 |
2022 | 240 | 4,7 |
2023 | 150 | - |
Gesamt | 5.900 | 430 |
Tabelle 10.3: Weiteres
Jahr | Sonstige Maßnahmen | Jährliche Gesamtausgaben aller Maßnahmen |
---|---|---|
2013 | - | 1.700 |
2014 | - | 8.000 |
2015 | 490 | 6.100 |
2016 | 1,1 | 5.200 |
2017 | 4,1 | 12.000 |
2018 | 30 | 9.100 |
2019 | - | 8.900 |
2020 | - | 12.000 |
2021 | - | 5.300 |
2022 | - | 9.000 |
2023 | - | 8.600 |
Gesamt | 530 | 85.000 |
Das Lärmsanierungsprogramm wird seit seiner erstmaligen Erstellung im Jahr 2013 mit jeder neuen Lärmkartierung aktualisiert. So wird die Straßenbauverwaltung auch die bei der Umgebungslärmkartierung 2022 ermittelten Lärmschwerpunkte in das Lärmsanierungsprogramm aufnehmen und weiterhin im Falle einer anstehenden Fahrbahndeckensanierung prüfen, inwiefern bauliche Lärmschutzmaßnahmen zur Verbesserung der Lärmsituation ergriffen werden können.
Nach der Lärmwirkungsforschung liegen Lärmbelastungen ab 65 Dezibel(A) tags und 55 Dezibel(A) nachts im gesundheitskritischen Bereich. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat diese Werte als gesundheitskritisch anerkannt (Urteil vom 17. Juli 2018 – 10 S 2449/17 –, Randnummer 36, juris). Gestützt auf die Entscheidung des VGH hat das Verkehrsministerium als oberste Straßenverkehrsbehörde im Land deshalb im „Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung“ vom 08. Februar 2023 (PDF) festgelegt, dass die Verkehrsbehörden straßenverkehrsrechtlichen Lärmschutzmaßnahmen wie innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen (zum Beispiel Tempo 30 oder Tempo 40) einführen sollen, wenn es deutliche Betroffenheiten über 65 Dezibel(A) tags beziehungsweise 55 Dezibel(A) nachts gibt. Die Eingriffsschwelle wurde damit gegenüber dem Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung von 2018 um 5 Dezibel(A) abgesenkt.
Hinweis
Zu beachten ist, dass die Straßenverkehrsbehörden bei der Einführung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben das Ermessen ausüben müssen. Das bedeutet, dass sie die Vor- und Nachteile einer Geschwindigkeitsreduzierung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort gegeneinander abwägen muss. Auf Basis dieser Abwägung wird dann eine Entscheidung für oder gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung getroffen. Je höher die Lärmpegel sind, desto eher überwiegen die Interessen des Schutzes vor Lärm gegenüber anderen Belangen.
Im Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung ist festgelegt, dass sich das Ermessen zum Einschreiten verdichtet (das heißt beispielsweise zur Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung), wenn deutliche Betroffenheiten mit Lärmpegeln über 65 Dezibel(A) tags beziehungsweise 55 Dezibel(A) nachts bestehen. Es kann vorkommen, dass auch bei Betroffenheiten über 65 Dezibel(A) tags beziehungsweise 55 Dezibel(A) nachts von verkehrsrechtlichen Maßnahmen abgesehen wird, wenn dies mit Rücksicht auf die Nachteile, die mit einer Maßnahme verbunden sind, (zum Beispiel in Bezug auf Luftreinreinhaltung, Leistungsfähigkeit der Straße, Verkehrsverlagerungen, Verkehrsfunktion bei Ortsumfahrungen, Fahrzeiten des Öffentlichen Personennahverkehrs) trotz vorhandener Lärmbelastungen mit gesundheitskritischen Lärmpegeln erforderlich erscheint.
Zur Ermittlung der Beurteilungspegel sind bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen in Baden-Württemberg die Richtlinien für Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – (RLS-19) anzuwenden. Die RLS-19 wurden mit der Novellierung der Verkehrslärmschutzverordnung (16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) vom 4. November 2020 eingeführt und sind seit 1. März 2021 zur Berechnung des Beurteilungspegels im Straßenbau anzuwenden. Die RLS-19 sind damit das aktuellste, auch vom Bundesverordnungsgeber anerkannte Regelwerk für die Ermittlung von straßenbezogenem Verkehrslärm. Die im Straßenverkehrsrecht bisher angewandte Richtlinien für Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 (RLS-90) sind demgegenüber fachlich überholt und haben somit ihre Verbindlichkeit verloren. Nach dem vom Verkehrsministerium Baden-Württemberg erlassenen Kooperationserlasses-Lärmaktionsplanung vom 8. Februar 2023 (PDF) sind daher auch bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen die RLS-19 anzuwenden.
Durch die Vereinheitlichung der Berechnungsgrundlagen entfallen für die Kommunen und Straßenverkehrsbehörden aufwändige Um- oder Neuberechnungen von Lärmwerten zwischen RLS-90 und RLS-19. Die Maßnahme dient damit auch der Verwaltungsvereinfachung.
Bisher musste neben der unteren Straßenverkehrsbehörde auch die höhere Straßenverkehrsbehörde, das heißt das zuständige Regierungspräsidium, der Einführung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zum Schutz vor Lärm zustimmen. Dieses Zustimmungserfordernis ist innerorts seit Inkrafttreten der Kooperationserlasses-Lärmaktionsplanung am 8. Februar 2023 (PDF) in Baden-Württemberg nicht mehr erforderlich. Damit können innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierungen aus Gründen des Lärmschutzes schneller eingeführt werden. Die Maßnahme dient damit auch der Verwaltungsvereinfachung.
Seit November 2023 steht Kommunen bis etwa 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ein neues Instrument klimafreundlicher und lärmmindernder Verkehrsplanung zur Verfügung: der „Aktionsplan für Mobilität, Klima- und Lärmschutz“. Mit dem Aktionsplan können kleine und mittlere Kommunen ihre Verkehrsplanung ganzheitlich und an den Sustainable Urban Mobility Plan-Prozess (SUMP) angelehnt aufstellen, effektive Maßnahmenpakete zur Reduktion lokaler, verkehrsbedingter Treibhausgas- und Lärmemissionen identifizieren und dabei ihre Bürgerinnen und Bürger in kommunikativen und partizipativen Prozessen mitnehmen. Ist eine Gemeinde zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans nach Paragraf 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet, bietet es sich an, die erforderlichen Schritte mit dem Aktionsplan für Mobilität, Klima- und Lärmschutz zu kombinieren. So können Synergieeffekte genutzt und Ressourcen in der Verwaltung effizient eingesetzt werden. Auch wenn vor Ort aufgrund bereits umgesetzter Lärmaktionspläne oder nur geringer Lärmbelastungen eine vereinfachte Lärmaktionsplanung durchgeführt werden soll, kann die Erarbeitung eines integrierten Planes vorteilhaft sein. Der Lärmschutz ist im Aktionsplan ein integraler Bestandteil der Mobilitätswende. Die vor Ort bestehenden Handlungsmöglichkeiten für einen leiseren Verkehr sollen im Interesse der Lärmbetroffenen ausgeschöpft werden.
Ein Leitfaden (PDF) mit zusätzlichen Checklisten und weiteren Servicematerialien unterstützt die Kommunen bei der Erarbeitung eines Aktionsplans für Mobilität, Klima- und Lärmschutz. Zugleich berät und begleitet das Kompetenznetz Klima Mobil die Kommunen aktiv rund um den Aktionsplan. Die Erstellung eines Aktionsplans wird im Rahmen der Förderung qualifizierter Fachkonzepte vom Land gefördert. Für die Umsetzung von Maßnahmen können die Kommunen dann bspw. auf die Förderung über das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) zurückgreifen (vergleiche Kapitel 3.1.1).
Zu den Mobilitätszielen des Verkehrsministeriums gehört, den Kraftfahrzeug-Verkehr in Stadt und Land bis 2030 um 20 Prozent zu verringern und die nachhaltige Mobilität zu stärken. Zusätzlich zum Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) als zentralem Förderinstrument zum Aus- und Umbau der Infrastruktur (vergleiche Kapitel 3.1.1) fördert das Land die Verkehrsmittel des Umweltverbundes auf vielfältige Weise. Unter anderem unterstützt das Land Kommunen durch die Förderung qualifizierter Fachkonzepte bei der strategischen kommunalen Verkehrsplanung. Mit der Personalstellenförderung ermöglicht Baden-Württemberg den für die Verkehrswende nötigen Strukturaufbau in der öffentlichen Verwaltung. Bislang wurden hierüber bereits 140 Personalstellen bei den Stadt- und Landkreisen gefördert. Das Gesamtvolumen der Förderung beträgt dabei rund 14,7 Millionen Euro.
Die Initiative RadKULTUR zielt darauf, das Mobilitätsverhalten dauerhaft zu ändern und den Anteil des Radverkehrs zu erhöhen. Beispielsweise fördert das Land die Durchführung der jährlichen Aktion „Stadtradeln“, mit der Bürgerinnen und Bürger zur Nutzung des Fahrrads im Alltag begeistert werden sollen. Inzwischen nehmen über die Hälfte der baden-württembergischen Kommunen an dieser Aktion teil.
Um die Bedeutung des Fußverkehrs als eigenständige – klimafreundliche und leise – Verkehrsart stärker hervorzuheben, betreibt Baden-Württemberg als erstes Flächenland bereits seit 2015 eine Förderung des Fußverkehrs auf Landesebene, unter anderem können sich Kommunen seither jährlich für die Fußverkehrs-Checks bewerben. Im ersten Halbjahr 2024 wird eine landesweite Fußverkehrsstrategie veröffentlicht, die Maßnahmen zur Stärkung des Fußverkehrs bündelt.
Eine weitere effektive Maßnahme, um den Kraftfahrzeug-Verkehr in Städten zu reduzieren und damit die Lärmbelastung zu verringern, ist die Umnutzung der öffentlichen Parkflächen und die Einführung und Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung. Straßen der Zukunft müssen das umweltfreundliche Fortkommen ermöglichen und innerorts Bewegungsräume schaffen. Zur Vermeidung von Parksuchverkehr sollte Parken in Parkhäusern und Quartiersgaragen zentralisiert werden.
Parken im öffentlichen Raum und auf Landesliegenschaften soll kostendeckend gestaltet werden. Das gilt auch für öffentliche Stellflächen des Landes. Mehreinnahmen können dem Umweltverbund zugutekommen. Eine entsprechende Parkraumüberwachung sollte die Einhaltung der Regelungen sicherstellen. Zur Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung und zur Erreichung der Kostendeckung beim Parken möchte das Verkehrsministerium die notwendigen gesetzlichen, haushaltsrechtlichen und förderrechtlichen Voraussetzungen schaffen. Im Kompetenznetz Klima Mobil wurden zudem Kapazitäten aufgebaut, um die Kommunen beratend zu unterstützen und eine Umsetzung der Maßnahmen auch kommunikativ voranzutreiben.
All diese Maßnahmen, die auf gesteigerte Wohn- und Aufenthaltsqualität an innerörtlichen Straßen und Plätzen, eine hochwertige und nachhaltige Stadtplanung und Ortsentwicklung und auf ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer abzielen, tragen zugleich zum Schutz vor Lärm bei.
Die Antriebswende des Straßenverkehrs trägt zur Lärmminderung bei, da bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb die Motorengeräusche von Verbrennerfahrzeugen wegfallen. Die größten Lärmminderungspotenziale durch die Elektromobilität bestehen innerorts bei Bussen und schweren Nutzfahrzeugen wie Müllsammelfahrzeugen. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind hier im gesamten Geschwindigkeitsspektrum des Stadtverkehrs deutlich leiser und insbesondere im Umfeld von Bushaltestellen kann die Lärmbelastung spürbar gesenkt werden.
Der bisherige Hochlauf der Elektromobilität bei Bussen und Nutzfahrzeugen erfolgt mit Unterstützung durch Bundes- und Landesfördermaßnahmen. Außerdem spielen Kohlenstoffdioxid-Grenzwerte für Busse und Nutzfahrzeuge eine entscheidende Rolle bei der Elektrifizierung. Der Anteil an Bussen mit Hybrid- und Elektroantrieb im Bestand in Baden-Württemberg lag nach Zahlen des Kraftfahrt-Bundesamts am 1. Oktober 2023 bei 11,8 Prozent. Der Anteil bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen lag zum selben Zeitpunkt bei insgesamt 0,8 Prozent. Der Anteil an Fahrzeugen mit Hybrid- und Elektroantrieb an den Neuzulassungen im Jahr 2022 lag bei Bussen bei 39,8 Prozent und bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen bei insgesamt 4,3 Prozent.
Viele Bürgerinnen und Bürger fühlen sich durch Straßenverkehrslärm belästigt. Auffällig hierbei sind immer wieder Motorräder. Gründe hierfür sind unter anderem, dass Motorräder häufig durch den bauartbedingten Klang gegenüber anderen Umgebungsgeräuschen stark hervortreten, Motorräder vor allem beim Beschleunigen durch teils extreme Geräuschemissionen auffallen und Motorräder überwiegend im Freizeitverkehr in ansonsten durch Ruhe gekennzeichnete Gebieten und zu besonders schützenswerten Zeiten gefahren werden.
Aufgrund des geltenden bundesgesetzlichen und europarechtlichen Rahmens sind die Handlungsmöglichkeiten des Landes und der Kommunen, diesen Zustand zu verbessern, stark eingeschränkt. Das Verkehrsministerium setzt sich seit Jahren aktiv für einen verbesserten Schutz vor Motorradlärm ein. Am 29. Juli 2019 wurde die Initiative Motorradlärm von Land und Kommunen gegründet. Ende 2023 sind 177 Mitglieder der Initiative beigetreten, davon 162 Städte und Gemeinden, 14 Landkreise und der Regionalverband Südlicher Oberrhein, welche über ein Viertel der elf Millionen Bürgerinnen und Bürger von Baden-Württemberg repräsentieren. Es wurde ein gemeinsamer Forderungskatalog mit zehn Forderungen zur Reduzierung von Motorradlärm erarbeitet.
Die Forderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Motorräder müssen leiser werden
- Motorräder müssen leiser gefahren werden
- Rücksichtsloses Fahren muss deutlichen Folgen haben
Der Forderungskatalog richtet sich an politische Entscheidungsträger beim Bund und der Europäischen Union, aber auch an Hersteller und Motorradfahrende. In seiner Sitzung am 15. Mai 2020 hat der Bundesrat die zehn Forderungen der Initiative Motorradlärm aufgegriffen und sich mit großer Mehrheit für die wirksame Minderung und Kontrolle von Motorradlärm ausgesprochen. Neben dem politischen Einsatz dient die Initiative Motorradlärm auch der Vernetzung, um die Forderungen voranzutreiben sowie sich zu aktuellen Entwicklungen auszutauschen.
Mit sogenannten Motorradlärm-Displays werden Motoradfahrerinnen und -fahrer auf einen zu lauten Fahrstil aufmerksam gemacht, indem sie eine Aufforderung zum leiseren Fahren anzeigen, wenn ein bestimmter Lärmschwellenwert bei der Vorbeifahrt überschritten wird. Testreihen aus den Jahren 2015 und 2016 zeigten eine Absenkung der Lärmwerte von Motorrädern im Mittel um 1,1 bis 2,2 Dezibel(A). In den Jahren 2019 und 2020 förderte das Verkehrsministerium 28 Kommunen bei der Beschaffung von insgesamt 33 Motorradlärm-Displays mit einem Fördervolumen von rund 130.000 Euro.
Da eine umfangreiche Datengrundlage zur tatsächlichen Lärmbelastung durch Motorräder fehlte, wurden in den Jahren 2020 und 2021 mit sogenannten Leitpfostenzählgeräten Verkehrszählungen und Lärmmessungen an rund 100 Strecken in Baden-Württemberg über einen Zeitraum von jeweils circa 14 Tagen im Auftrag des Verkehrsministeriums durchgeführt. Die Messdaten liefern wichtige Hinweise auf Lärmhotspots, lassen Rückschlüsse auf die örtlichen Lärmbelastungen zu und führen zu einer Versachlichung der Diskussion um Motorradlärm. Unter anderem zeigen die Daten, dass jedes dritte Motorrad bei der Vorbeifahrt lauter als 90 Dezibel war – bei den Personenkraftwagen waren es lediglich vier Prozent – und dass an Samstagen und Sonntagen gegenüber Werktagen durchschnittlich doppelt so viele Motorräder unterwegs waren, wobei an manchen Strecken sogar sieben bis neun Mal so viele Motorräder an Samstagen und Sonntagen gegenüber Werktagen erfasst wurden.
Das Verhalten des sogenannten „Posings“, der Zurschaustellung leistungsstarker Fahrzeuge, stellt landes- und bundesweit ein Problem für die Verkehrssicherheit und die Lärmbelastung in Städten und Gemeinden dar.
Aufmerksamkeitsheischendes „Posing“ ist gekennzeichnet durch lautes „Aufheulenlassen“ der Fahrzeugmotoren (von Personenkraftwägen, aber auch Motorrädern), schnelles Beschleunigen, abruptes Abbremsen und lärmendes Hin- und Herfahren. Neben der Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls verursacht dies zudem gerade in Wohngebieten Ruhestörungen und belästigt neben den Verkehrsteilnehmenden auch die Anwohnerinnen und Anwohner.
Um diesem zu begegnen, gilt es, das vorhandene behördliche Instrumentarium konsequent und mit Nachdruck umzusetzen. Hierzu ist es erforderlich, dass die betroffenen Verwaltungs- und Polizeibehörden, also Ordnungs-, Bußgeld- und Fahrerlaubnisbehörden wie auch die Polizei beim Einschreiten gegen das sogenannte „Posing“ eng und zielgerichtet zusammenarbeiten.
Die zuständigen Behörden sowie die Polizei sind durch einen Erlass des Ministeriums für Verkehr zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem sogenannten „Posing“ angehalten, den zur Verfügung stehenden Rechtsrahmen voll auszuschöpfen.
Um die Städte und Gemeinden sowie die Straßenverkehrsbehörden bei der Planung von Maßnahmen zum Lärmschutz zu unterstützen, stellt die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) neben den Karten aus der Umgebungslärmkartierung 2022 auch Berechnungsergebnisse nach den für die Planung straßenbaulicher und straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen maßgeblichen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – (RLS-19) kostenfrei zur Verfügung. Auf dieser Grundlage kann für die kartierten Straßenabschnitte direkt in die Maßnahmenplanung eingestiegen werden – die bisher für die Maßnahmenplanung erforderliche Um- oder Neuberechnung der Lärmkarten entfällt.
Um die Kommunen als zentrale Akteure bei der Lärmaktionsplanung auch über die Datenbereitstellung hinaus bestmöglich zu unterstützen, stellt das Ministerium für Verkehr folgende Broschüren und Handreichungen zur Verfügung:
- Broschüre „Leise durch den Ort – Lärmschutz als Beitrag zu lebendigen und verkehrsberuhigten Ortsmitten“
- Broschüre „Ortsdurchfahrten gestalten“
- Broschüre „Ruhige Gebiete – Leitfaden zur Festlegung in der Lärmaktionsplanung“
- Leitfaden „Aktionsplan für Mobilität, Klima- und Lärmschutz“ (PDF)
Außerdem finden sich auf den Internetseiten der LUBW zahlreiche weitere Hinweise zu Maßnahmen zur Lärmminderung.
Seit Herbst 2022 berät zudem die „Servicestelle Ortsmitten“ Kommunen zum Thema lebendige und verkehrsberuhigte Ortsmitten. Die Servicestelle dient als erste Anlaufstelle für Fragen zu lebendigen und verkehrsberuhigten Ortsmitten und gibt einen Überblick zu möglichen Fördermaßnahmen.
Nach Paragraf 29 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) vom 7. Februar 2023 ist jeder Landkreis verpflichtet, eine Koordinatorin oder einen Koordinator für Mobilität und Klimaschutz einzustellen. Zu den gesetzlich verankerten Pflichtaufgaben der Koordinatorinnen und Koordinatoren gehört unter anderem die Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Erstellung von Aktionsplänen für Mobilität, Klima- und Lärmschutz und von Lärmaktionsplänen. Die Koordinationsstelle der Landkreise dient der Bündelung von Informationen und der Koordinierung der Zusammenarbeit der Kommunen untereinander. Ein enger Austausch mit dem Ministerium für Verkehr und dem Kompetenznetz Klima Mobil sorgt zudem für einen zügigen Wissenstransfer. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren fungieren als Multiplikatoren, Impulsgeber und Ansprechpartner für eine klimafreundliche und lärmarme Mobilität. Vor allem kleinere Gemeinden sollen von dieser Unterstützung beim Lärmschutz als fachlich und rechtlich komplexem Thema mit zahlreichen unterschiedlichen Zuständigkeiten im Zuge der Lärmminderungsplanung, der Maßnahmenumsetzung und formalen Anforderungen der EU-Berichterstattung beim Umgebungslärm profitieren.
Kommentare : zu den laufenden Maßnahmen zur Lärmminderung an Hauptverkehrsstraßen
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Naturschutz, Tourismus / Dauerblitzer statt gelegentlicher Kontrollen
All die 70km/h-Schilder und gelegentlichen Verkehrskontrollen und gelegentlichen Lärmmessungen an Straße und Motorrad nutzen nichts: Da wird auf der B500 zwischen Baden-Baden und Freudenstadt durch den einzigen Nationalpark Baden-Württembergs mit der doppelten als der erlaubten Geschwindigkeit gerast und wird Touristen der Schwarzwald durch
All die 70km/h-Schilder und gelegentlichen Verkehrskontrollen und gelegentlichen Lärmmessungen an Straße und Motorrad nutzen nichts: Da wird auf der B500 zwischen Baden-Baden und Freudenstadt durch den einzigen Nationalpark Baden-Württembergs mit der doppelten als der erlaubten Geschwindigkeit gerast und wird Touristen der Schwarzwald durch Motorradlärm madig gemacht. Und das seit vielen Jahren trotz vieler Beschwerden. Fest installierte Blitzer würden das Problem lösen. Nur wenn der Geldbeutel betroffen ist und Punkte in Flensburg drohen, erfolgt Einsicht. Es wäre an der Zeit, durch die Installation von Dauerblitzern verantwortlich zu handeln, Natur und Tourismus zuliebe.
30 Zum Lärm Schutz nur nachts
Top aktuell wurden bei uns im Ort 30er Schilder wg Lärm Schutz nachts mit zeitlicher Begrenzung aufgestellt. Soweit so gut. Allerdings gilt das nur für die halbe Durchgangsstraße (Kreisstraße). Ist mir völlig unverständlich. Wohnen an der anderen Hälfte etwa Menschen 2. Klasse. Wollte man bei der ganzen Aktion noch Geld sparen und Lärm eindämmen,
Top aktuell wurden bei uns im Ort 30er Schilder wg Lärm Schutz nachts mit zeitlicher Begrenzung aufgestellt. Soweit so gut. Allerdings gilt das nur für die halbe Durchgangsstraße (Kreisstraße). Ist mir völlig unverständlich. Wohnen an der anderen Hälfte etwa Menschen 2. Klasse. Wollte man bei der ganzen Aktion noch Geld sparen und Lärm eindämmen, evtl. nebenbei das Radfahren noch sicherer machen, wäre die einfache Lösung 30er Zonen innerorts rund um die Uhr. Es würde zumindest den Schilder Verbrauch um 90 Prozent reduzieren
Nicht nur Motorradlärm
Es ist für uns alle wünschenswert die Umweltbelastungen erträglicher zu machen. Es liegt aber auch oft an der Unflexibilität der Entscheider. So geschehen an der L1151 OA Lichtenwald-Hegenlohe Richtung Reichenbach/F. Warum wurde hier 100m vor Ortsende der 30km Lärmschutz durch ein 50km Schild aufgehoben. Das ist für "Lärm-Poser" die Einladung auf
Es ist für uns alle wünschenswert die Umweltbelastungen erträglicher zu machen. Es liegt aber auch oft an der Unflexibilität der Entscheider. So geschehen an der L1151 OA Lichtenwald-Hegenlohe Richtung Reichenbach/F. Warum wurde hier 100m vor Ortsende der 30km Lärmschutz durch ein 50km Schild aufgehoben. Das ist für "Lärm-Poser" die Einladung auf der folgenden Geraden den Gashahn aufzudrehen! Leidtragende sind 8 Familien teils mit kl. Kindern. Auf Nachfrage wurden nur unverständliche Vorschriften entgegengebracht. Hier hätte doch der Schutz der Anwohner Vorrang!
Tempobeschränkung auf Autobahnzubringer
Eine Tempobeschränkung auf stadtnahen mehrspurigen Autobahnzubringern ist eine effekte Lärmminderungsmaßnahme.
Der Zubringer verursacht aktuell deutlich mehr Lärm als die BAB. Ausschließlich durch Raser.
Verpflichtung zur Wiederaufforstung nach Bauarbeiten
Streifen von Büschen und Bäumen stellen unerwartet guten Lärmschutz dar. Wenn sie für Bauarbeiten gefällt werden (müssen), sollte die Verpflichtung zum Neupflanzen bestehen - oder zum Bau von wirkungsvollen (!) Lärmschutzwänden o.ä.
Geschwindigkeitsbegrenzungen
Die Begrenzung auf Lärmreduzierung bei der Abwägung, ob eine deutliche Geschwindigkeitsbegrenzung angemessen sei, lässt ausser Acht, dass weitere gute Gründe exisitieren z.B. der deutliche Sicherheitsgewinn für Radfahrende und Fußgänger bei T30 statt T50 oder der reduzierte Schadstoffausstoss bei vernünftiger an T30 angepasster Fahrweise. Der
Die Begrenzung auf Lärmreduzierung bei der Abwägung, ob eine deutliche Geschwindigkeitsbegrenzung angemessen sei, lässt ausser Acht, dass weitere gute Gründe exisitieren z.B. der deutliche Sicherheitsgewinn für Radfahrende und Fußgänger bei T30 statt T50 oder der reduzierte Schadstoffausstoss bei vernünftiger an T30 angepasster Fahrweise. Der rechtliche Rahmen sollte so gestaltet werden, dass solche Gründe bei der Abwägung mitberücksichtigt werden *müssen*.
Broschüren
Die Bevölkerung über die verschiedenen Möglichkeiten des Lärmschutzes aufmerksam zu machen, ist sehr sinnvoll. Doch ehrlich: Wer nimmt solch eine gedruckte Broschüre in die Hand? Ein Poser? Bestimmt nicht. Dann doch lieber das Geld investieren in Kampagnen im www, im ÖPNV auf Bussen etc. Orte, die jeder im alltäglichen Leben passiert. Eine andere
Die Bevölkerung über die verschiedenen Möglichkeiten des Lärmschutzes aufmerksam zu machen, ist sehr sinnvoll. Doch ehrlich: Wer nimmt solch eine gedruckte Broschüre in die Hand? Ein Poser? Bestimmt nicht. Dann doch lieber das Geld investieren in Kampagnen im www, im ÖPNV auf Bussen etc. Orte, die jeder im alltäglichen Leben passiert.
Eine andere Möglichkeit wäre in jeder Kommune eine Beratungsstelle einzurichten, wo jede Bürgerin und jeder Bürger sich kostengünstig (gratis wäre natürlich ideal) und je nach Wohnsituation beraten lassen kann, was man gegen Lärm und Umweltbelastung selbst im privaten Umfeld machen kann. Welche Pflanzen sich eignen, wie den Boden ebnen (statt nur zu versiegeln o.ä.).
Lärmschutz & Tempo 30
Auf den Durchgangsstraßen von Konstanz sieht man durchgehend "Rot" - Schallpegel über 75 dB. Abgesehen von nächtlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h, die unseres Wissens nach aber nie kontrolliert wurde, wird so gut wie nichts getan, um den den Krach zu mindern. Und das Bundesimmisionsschutzgesetz wird deshalb praktisch missachtet.
Auf den Durchgangsstraßen von Konstanz sieht man durchgehend "Rot" - Schallpegel über 75 dB. Abgesehen von nächtlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h, die unseres Wissens nach aber nie kontrolliert wurde, wird so gut wie nichts getan, um den den Krach zu mindern. Und das Bundesimmisionsschutzgesetz wird deshalb praktisch missachtet.