Online-Kommentierung
Mit der Änderung des Landesdatenschutzgesetzes soll öffentlichen Stellen der für die moderne Verwaltung erforderliche Spielraum zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus werden weitere Gesetze angepasst.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes werden im Evaluierungsbericht zum Landesdatenschutzgesetz vom 8. Oktober 2024 (Landtagsdrucksache 17/7596) festgestellte Änderungsbedarfe umgesetzt. Ziel ist, den öffentlichen Stellen den für die moderne Verwaltung erforderlichen Spielraum zur Verarbeitung personenbezogener Daten in dem Rahmen zur Verfügung zu stellen, den die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen zulassen.
Des Weiteren wird zur Erprobung und Einführung des automatisierten Erlasses von Verwaltungsakten eine Vorschrift in das E-Government-Gesetz Baden-Württemberg eingefügt. Im Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes wird für die Fachaufsicht über die Standesämter der automatisierte Abruf der in den elektronischen Sammelakten gespeicherten personenbezogenen Daten ermöglicht. Im Landesinformationsfreiheitsgesetz werden aus Anlass aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Bereichsausnahmen entsprechend verfassungsrechtlicher Anforderungen geändert.
Entsprechend dem Ziel, die Bedarfe der Verwaltung besser zu berücksichtigen, finden sich in der Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes Vorschriften für den Einsatz künstlicher Intelligenz (KI), zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Öffentlichkeitsarbeit sowie erweiterte Befugnisse für die Forschung öffentlicher Stellen. Die Auftragsverarbeitung für öffentliche Stellen durch staatliche Behörden wird ebenso wie die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Videoüberwachung wird für sicherheitsrelevante Einrichtungen und Gegenstände, Dienstgebäude, Kulturgüter und Verkehrsmittel abstrakt-generell als verhältnismäßiges Mittel zugelassen. Daneben erfolgen Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen. Die Verarbeitungsbefugnisse werden um spezifische Maßnahmen zugunsten der Betroffenen ergänzt.
In Fällen, in denen weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht, können in Zukunft automatisiert Verwaltungsakte einschließlich der Nutzung von KI erlassen werden. Das E-Government-Gesetz Baden-Württemberg regelt die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen hierfür.
Die Fachaufsicht über die Standesämter benötigt zur Aufgabenerfüllung den automatisierten Zugriff auf die elektronischen Sammelakten der Standesämter; hierzu wird eine entsprechende Vorschrift im Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes eingefügt.
In die Vorschrift zu den Bereichsausnahmen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes werden Regelungen zum Schutz der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit sowie des religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrechts aufgenommen.
Digitale Dienste betreffende Vorschriften in der Verordnung der Landeregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und im Landesmediengesetz werden an bundesgesetzliche Vorschriften, das Landesmediengesetz darüber hinaus an den Fünften Medienstaatsvertrag angepasst.
Keine. Die öffentlichen Stellen benötigen für die Verarbeitung personenbezogener Daten hinreichend bestimmte Rechtsgrundlagen. Digitale Verwaltung muss außerdem über geeignete Instrumente zur Ausübung ihrer Befugnisse verfügen. Die Änderungen der Bereichsausnahmen im Landesinformationsfreiheitsgesetz sind verfassungsrechtlich geboten.
Kosten für die öffentlichen Haushalte entstehen durch die Änderung des Landesdatenschutzgesetzes, des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg und des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nicht. Den Kommunen entstehen durch die Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes geringfügige Kosten, indem sie den automatisierten Abruf für die elektronischen Sammelakten einrichten müssen.
Transparente Regelungen erleichtern den öffentlichen Stellen die Einhaltung des Datenschutzes. Automatisierte Entscheidungen und Abrufverfahren sind geeignet, die Verwaltungsarbeit zu erleichtern. Die neu gefassten Bereichsausnahmen im Landesinformationsfreiheitsgesetz sollen der Rechtssicherheit dienen und damit die Verwaltung entlasten.
Die Anpassung des Landesdatenschutzgesetzes an die Anforderungen der Praxis unterstützt die Verwaltung nachhaltig und trägt zur Ressourcenschonung bei. Insbesondere die Regulierung des KI-Einsatzes ist in der Lage, die Grundlage für die Einführung von datenschutzgerechter KI in der Verwaltung zugunsten einer effizienten Aufgabenerledigung zu sein, von der die Bürgerinnen und Bürger ebenso profitieren.
In gleicher Weise fördern die Einführung einer Experimentierklausel für den automatisierten Erlass von Verwaltungsakten, automatisierte Abrufverfahren sowie die Ausweitung des elektronischen Abrufverfahrens bei den Standesämtern auf die elektronischen Sammelakten die Digitalisierung und Zukunftsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung.
Die neuen Regelungen im Landesdatenschutzgesetz betreffen überwiegend die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Darüber hinaus unterstützen sie ebenso wie die weiteren Regelungen die Digitalisierung der Verwaltung.
Kosten für Private entstehen nicht.


Kommentare : zur Änderung des Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 15. Oktober 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Änderung LDSG
Als Betreiber eines Freizeitbades begrüße ich die geplante Änderung des LDSG sehr. Es fehlte die Rechtsgrundlage für eine Videoüberwachung, auch eine KI gestützte, in öffentlichen Bädern. Dabei geht es hier vorrangig darum, Leben zu retten. Der Einsatz einer KI gestützten Videoüberwachung hat bereits Leben gerettet (Bsp. Everswinkel). Und das
Als Betreiber eines Freizeitbades begrüße ich die geplante Änderung des LDSG sehr. Es fehlte die Rechtsgrundlage für eine Videoüberwachung, auch eine KI gestützte, in öffentlichen Bädern. Dabei geht es hier vorrangig darum, Leben zu retten. Der Einsatz einer KI gestützten Videoüberwachung hat bereits Leben gerettet (Bsp. Everswinkel). Und das zwischen öffentlich und privatwirtschaftlich geführten Bädern bzgl. der Rechtsgrundlage unterschieden wurde, ist nicht nachvollziehbar; schließlich geht es darum, Leben zu retten.
Das der Schutz des Lebens und der Gesundheit nun ein besonders wichtiges Interesse darstellt, ist sehr gut und hilft, die Sicherheit in Bädern zu erhöhen. Vielleicht kann man die Bäder sogar noch explizit erwähnen und aufnehmen.