Änderung des Landesgrundsteuergesetzes

Das beschauliche Dorf Hiltensweiler, ein Teilort von Tettnang, wird von der Abendsonne angestrahlt. Im Hintergrund sind der Bodensee und die Alpen zu sehen.

Steuern

Stellungnahme des Ministeriums

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Im Rahmen des Beteiligungsprozesses wurden insgesamt drei Kommentare verfasst. Zwei Kommentare beschäftigen sich jedoch nicht inhaltlich mit dem Änderungsgesetz zum Landesgrundsteuergesetz, sondern nur allgemein mit der Grundsteuerreform beziehungsweise der Belastung durch Steuergesetze. Diese Kommentare wurden zur Kenntnis genommen.

Ein Kommentar regt die Abschaffung diverser Steuerbefreiungen, insbesondere für die Eisenbahn oder die Kirchen an. Zu diesem Kommentar nimmt das Ministerium für Finanzen wie folgt Stellung:

Im Rahmen der Normierung des Landesgrundsteuergesetzes im Jahr 2020 hat man sich dazu entschieden, die bisher bestehenden Steuerbefreiungen fortzuführen. Diese umfassen neben den allgemeinen Befreiungen für Grundbesitz im öffentlichen Interesse (unter anderem Straßen und Schienenwege, Verwaltungsgebäude) auch Vergünstigungen für die Kirchen.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Landesgrundsteuergesetzes knüpft dabei an den Sonderstatus der Religionsgemeinschaften an. Dieser folgt aus Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit den Artikeln 137 ff. der Weimarer Reichsverfassung. Der Bundesfinanzhof tendierte in der Vergangenheit dazu, dass hieraus sogar eine staatliche Verpflichtung zur Grundsteuerbefreiung abzuleiten sei (BFH 30.6.2010 - II R 12/09, BStBl. II 2011, 48).