Online-Kommentierung
Das Gesetz umfasst eine Erhöhung der Entlohnung der Gefangenen um circa 33 Prozent sowie die Gewährung von bis zu sechs zusätzlichen Freistellungstagen bei erfolgreicher Teilnahme an einer Ausbildung im Justizvollzug.
Die durch das Bundesverfassungsgericht festgesetzten Anforderungen umsetzend wurde ein Regelungsentwurf erarbeitet, bei dem insbesondere folgende wesentliche Änderungen hervorzuheben sind:
- Eine begrenzte Umgestaltung der Vorschriften zur Vollzugsplanung (vergleiche Paragraf 5 JVollzGB III-E; Paragraf 5 JVollzGB IV; Paragraf 7 JVollzGB V-E), welcher künftig eine noch zentralere Bedeutung zukommen wird. Es ist Aufgabe der Vollzugsplankonferenz im Rahmen der Vollzugsplanung, die für die oder den einzelne(n) Gefangene(n) zur Verfügung stehenden verschiedenen Behandlungsmaßnahmen individuell festzulegen und dadurch das für ihre/seine Resozialisierung Erforderliche in die Wege zu leiten.
- Der jeweils achte Abschnitt der jeweiligen Bücher des Justizvollzuggesetzbuchs (JVollzGB) enthält die Behandlungsmaßnahmen und wurde neu gefasst. Die jeweils festzulegenden Behandlungsmaßnahmen sind grundsätzlich gleichrangig (vergleiche Paragraf 5 Absatz 3 JVollzGB III-E; Paragraf 5 Absatz 3 JVollzGB IV-E; Paragraf 7 Absatz 2 JVollzGB V-E). Diese Maßnahmen können sodann im Rahmen der Vollzugsplanung grundsätzlich „frei“ kombiniert werden.
- Eine bisher jedenfalls im Gesetz nicht vorgesehene Behandlungsuntersuchung und -planung erstmals auch für kurzstrafige Strafgefangene (Gefangene mit einer Vollzugsdauer unter einem Jahr) soll eingeführt werden, vergleiche Paragraf 5a JVollzGB III-E. Hierbei es sich nicht um eine vollumfängliche Vollzugsplanung; die Behandlungsuntersuchung und -planung hat allerdings gewisse Prüfungserfordernisse zum Gegenstand, mit dem Ziel, auch diesen Gefangenen trotz kürzerer Vollzugsdauer eine angemessene und strukturierte Planung des Vollzugs und Förderung der Resozialisierung nebst rechtzeitiger Entlassungsvorbereitung zuteilwerden zu lassen.
- Es erfolgt die gesetzliche Festlegung des Sinns und Zwecks der Gefangenenarbeit und -vergütung, einschließlich anderer Beschäftigungsformen wie zum Beispiel Arbeitstherapie, -training oder Berufsorientierung (vergleiche Paragrafen 43 bis 46 JVollzGB III-E; Paragrafen 41 bis 45e JVollzGB IV-E; Paragrafen 43 bis 47c JVollzGB V). Entsprechendes gilt auch für die in den neuen Unterabschnitten 2 und 3 enthaltenen Bildungs- und Therapiemaßnahmen, Paragrafen 50d bis 50f, Paragraf 50g JVollzGB III-E; Paragrafen 45g bis 45i JVollzGB IV-E, Paragraf 45j JVollzGB IV-E; Paragrafen 47d bis 47g JVollzGB V-E.
- Die Straf- und jungen Gefangenen können künftig von der Arbeitspflicht befreit werden, sofern die Vollzugsplankonferenz eine andere Behandlungsmaßnahme als im Einzelfall zum Erreichen des Vollzugsziels erforderlich und vorrangig ansieht (Paragraf 42 Absatz 2 JVollzGB III-E; Paragraf 40 Absatz 2 JVollzGB IV-E).
- Erhöhung der Vergütung für Strafgefangene und junge Gefangene von neun auf zwölf Prozent der Bezugsgröße nach Sozialgesetzbuchs (SGB) IV und zur Wahrung des Abstandsgebots Erhöhung der Vergütung der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten von 16 auf 19 Prozent.
- Es ist vorgesehen, die Vergütung für Untersuchungsgefangene von bisher fünf auf ebenfalls zwölf Prozent anzugleichen („gleicher Lohn für gleiche Arbeit“), Paragraf 35 JVollzGB II-E.
- Die in der Sicherungsverwahrung bereits jetzt mögliche Entschädigung Untergebrachter bei infolge Teilnahme an Therapiemaßnahmen ausgefallener Arbeit (Paragraf 47 JVollzGB V) wird auch auf den Bereich der Strafhaft und Jugendstrafhaft ausgedehnt. Voraussetzung ist, dass es sich um eine im Vollzugsplan festgelegte Therapiemaßnahme handelt (Paragraf 49 Absatz 5 JVollzGB III-E; Paragraf 45b JVollzGB IV-E).
- Als nicht-monetäre Vergütungskomponente soll künftig die Möglichkeit bestehen, den Gefangenen bis zu sechs zusätzliche Freistellungstage pro Jahr bei erfolgreicher Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu gewähren, Paragraf 50 Absatz 2 Seite 5 JVollzGB III-E; Paragraf 45c Absatz 3 Seite 5 JVollzGB IV.
- Teilweiser Erlass der durch die Gefangenen zu tragenden Verfahrenskosten im Falle einer zusammenhängenden Arbeit von über sechs Monaten oder bei Schadenswiedergutmachung, vergleiche Paragraf 50b JVollzGB III-E; Paragraf 45e JVollzGB IV-E; Paragraf 47c JVollzGB V-E.
- Neu gefasst werden auch Bildungsmaßnahmen im Justizvollzug (vergleiche Paragrafen 50c bis 50f JVollzGB III-E; Paragrafen 45f bis 45i JVollzGB IV-E; Paragrafen 47d bis 47g JVollzGB V-E). Gesetzlich festgelegt werden Sinn und Zweck der Maßnahmen, was der Vollzugsplankonferenz gleichzeitig als Anhaltspunkt dienen soll, ob und wann welche Bildungsmaßnahme im Vollzugsplan festgesetzt werden soll. Die genannten Maßnahmen umfassen die schulische Bildung, die Sprach- und Integrationsförderung und sonstige Maßnahmen der Qualifizierung, die vor allem grundlegende oder niederschwellige Angebote umfassen, wie etwa die Alphabetisierung.
- Erstmals geregelt werden auch Grundsätze zur therapeutischen Behandlung Gefangener (Paragraf 50g JVollzGB III-E; Paragraf 45j JVollzGB IV-E), wobei sich die diesbezügliche Vorschrift – allein schon um dem sich stets entwickelnden Stand der Wissenschaft und der Einführung neuer Therapiemaßnahmen Rechnung zu tragen und nicht vorzugreifen – auf eine lediglich grundsätzliche Regelung der Thematik beschränkt.
- In Paragraf 107 JVollzGB III-E; § 87 JVollzGB IV-E; Paragraf 84 JVollzGB V-E (Fortentwicklung des Vollzugs und kriminologische Forschung) wurde die klarstellende Ergänzung aufgenommen, dass die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Fortentwicklung des Strafvollzugs auch die Gefangenarbeit zu umfassen habe.
- Es ist zudem vorgesehen, den Anspruchszeitraum des zum 1. Januar 2023 mit dem Gesetz zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs eingeführten Taschengeldes für Untersuchungsgefangene mit Wirkung vom 1. Januar 2028 von einem auf zwei Monate auszudehnen (Paragraf 36a JVollzGB II-E).
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 2023 (2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17) unter anderem die die Gefangenenarbeit und -vergütung betreffenden Artikel 46 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 6 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes vom 10. Dezember 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) Seite 866), das zuletzt durch Paragraf 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, sowie Paragraf 32 Absatz 1 und Absatz 4, Paragraf 34 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) 2015, Seite 76), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, für mit dem Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar erklärt. Für die Neuregelung hat es – für die beiden unmittelbar verfahrensbetroffenen Bundesländer – eine Frist bis zum 30. Juni 2025 gesetzt. Andere Bundesländer, darunter auch Baden-Württemberg, haben im Wesentlichen gleichlautende Regelungen, welche die Thematik Gefangenenarbeit und -vergütung regeln. Vor diesem Hintergrund sind die entsprechenden Vorschriften des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuchs materiell betrachtet ebenfalls als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar anzusehen.
Mit der vorliegenden Änderung des aus den Büchern 1 bis 5 bestehenden baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuchs sollen Anpassungen und teilweise Neuregelungen der Gefangenenarbeit und -vergütung erfolgen, die den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Verfassungsmäßigkeit entsprechen. Dabei soll – die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigend – nicht nur die Höhe der Gefangenenvergütung als solche neu bestimmt werden, sondern die Gefangenenarbeit selbst als eines von verschiedenen der Resozialisierung dienenden Instrumentarien ist teilweise neu zu regeln. Daneben sollen, um das Resozialisierungskonzept zu vervollständigen, weitere Neuregelungen, darunter insbesondere auch eine erstmalige gesetzliche Kodifizierung weiterer Behandlungsmaßnahmen – ergänzend zur Neuregelung der Gefangenenarbeit – erfolgen.
Die vorliegende Gesetzesnovelle beinhaltet eine Neugestaltung vor allem der die Gefangenenarbeit regelnden Abschnitte der Bücher 2 bis 4 des Justizvollzugsgesetzbuchs sowie eine daran angelehnte Anpassung der entsprechenden Vorschriften des die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung regelnden Buchs 5 des Justizvollzugsgesetzbuchs. Dies umfasst zunächst eine Erhöhung der Entlohnung der Gefangenen um circa 33 Prozent sowie die Gewährung von bis zu sechs zusätzlichen Freistellungstagen bei erfolgreicher Teilnahme an einer Ausbildung im Justizvollzug. Wie eingangs dargestellt, werden in Umsetzung des bundesverfassungsgerichtlichen Auftrags der Einbindung der Gefangenenarbeit in ein umfassendes Resozialisierungskonzept auch weitere, der Resozialisierung dienende Behandlungsmaßnahmen neu aufgenommen oder teilweise neu geregelt. Sämtliche dieser Behandlungsmaßnahmen sollen in Zukunft grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stehen und je nach den individuellen Bedürfnissen der oder des Gefangenen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Vollzugsplanung festgesetzt werden. Ebenfalls erstmals gesetzlich kodifiziert wird auch der jeweilige Sinn und Zweck einer Behandlungsmaßnahme, was der Vollzugspraxis im Rahmen der konkreten Vollzugsplanung zugleich auch die Beantwortung der Frage erleichtert, wann eine Maßnahme für eine oder einen konkreten Gefangenen individuell festgesetzt werden soll. Damit einhergehend waren auch die Vorschriften zur Vollzugsplanung zu überarbeiten und auf die neu gefassten Regelungen zu den Behandlungsmaßnahmen anzupassen. Entsprechendes gilt auch für die teilweise erfolgte Neuregelung des Aufnahmeverfahrens sowie der Behandlungsuntersuchung, welche der späteren Vollzugsplanung zugrunde liegt. Im Rahmen des Vollzugs der Freiheitsstrafe an Erwachsenen wird zudem erstmalig auch eine Behandlungsplanung für sogenannte kurzstrafige Gefangene, darunter fallen Gefangene mit einer Gesamtvollstreckungsdauer von einem Jahr oder weniger, gesetzlich geregelt. Entsprechend der etablierten Vollzugspraxis muss für diese Gefangenen zwar kein Vollzugsplan erstellt werden, gleichzeitig bedarf es jedoch auch hier eindeutiger gesetzlicher Vorgaben und einer Behandlungsplanung, um gebotene Resozialisierungsmaßnahmen – soweit angesichts der Kürze der Vollzugsdauer möglich – zu strukturieren und insbesondere ihre Entlassung adäquat vorbereiten zu können.
Keine.
Die Erhöhung der sogenannten Eckvergütung für die Gefangenen von neun auf zwölf Prozent, für Untersuchungsgefangene von fünf auf zwölf Prozent und für Sicherungsverwahrte infolge des verfassungsmäßig zwingenden Abstandsgebots von 16 auf 19 Prozent der der Berechnung zugrundeliegenden Bezugsgröße nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch führt zu voraussichtlichen jährlichen Mehrkosten von etwa 4.350.000 Euro. Die Erhöhung der Anzahl der Freistellungstage um bis zu sechs sowie die Verpflichtung, Gefangenen eine Ausgleichsentschädigung zu gewähren, falls diese Freistellungstage nicht genommen werden können, führt voraussichtlich zu Mehrkosten in Höhe von insgesamt etwa 213.000 Euro jährlich. Diese Mehrkosten hängen indes auch mit der dargestellten Erhöhung der Gefangenenvergütung als solcher zusammen, welche auch Berechnungsgrundlage der Ausgleichsentschädigung (beziehungsweise der Kosten für die in Haft genommen Freistellungstage) ist. Es ist indes zu berücksichtigen, dass nicht hinreichend sicher prognostiziert werden kann, in welchem Maße die Gefangenen von der Möglichkeit der Gewährung der zusätzlichen Freistellungstage profitieren werden sowie dass mit der Erhöhung der Anzahl der tatsächlich genommenen Freistellungstage auch eine gewisse Kostenersparnis aufgrund vorzeitiger Entlassung Gefangener einhergehen wird. Der für den Landeshaushalt voraussichtlich entstehende Mehrbedarf infolge der oben dargestellten Erhöhung der Gefangenenvergütung ist mit 4.000.000 Euro ab dem Jahr 2026 im Doppelhaushalt 2025/26 strukturell berücksichtigt; soweit die dargestellten Beträge darüber hinausgehen, können diese aus den Mitteln des Landesbetriebs Vollzugliches Arbeitswesen (VAW) beziehungsweise des Justizressorts (Einzelplan 05) aufgebracht werden. Die Anmeldung zusätzlicher Mittel als Mehrbedarfe im Rahmen künftiger Planaufstellungen (ab 2027) ist nicht erforderlich.
Die als Teil des Resozialisierungskonzepts ebenfalls vorgesehene Möglichkeit eines (teilweisen) Verfahrenskostenerlasses wird indes zu nicht wesentlichen Mehrkosten führen. Verfahrenskosten werden ohnehin in der Regel nur zu einem kleinen Teil beigetrieben, nachdem oftmals deren Niederschlagung erfolgt, was auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gefangenen
zurückzuführen ist (sowie aufgrund der den Gefangenen grundsätzlich offenstehenden Möglichkeit einer Privatinsolvenz, die auch etwaige Verfahrenskosten umfasst).
Um zahlreichen Forderungen aus der Vollzugspraxis nachzukommen, ist zudem vorgesehen, die mit Gesetz zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 22. Juli 2022 (Gesetzblatt Seite 410) zum 1. Januar 2023 neu eingeführte Taschengeldzahlung für Untersuchungsgefangene (bei entsprechender Bedürftigkeit) ab dem 1. Januar 2028 von einem auf zwei Monate auszudehnen, was zwar – auch infolge der Erhöhung der Berechnungsgrundlage, die sich an der Gefangenenvergütung orientiert – zu einem Mehrbedarf von etwa 333.000 Euro führt, aber grundsätzlich in gleicher Höhe auch zu Einsparungen bei den Stadt- und Landkreisen als Träger der Sozialhilfe.
Zusätzlicher Bürokratieaufwand ist durch die Gesetzesnovelle nicht zu erwarten, ebenso keine Auswirkungen auf die Vollzugstauglichkeit des Reformvorhabens.
Durch die vorliegende Gesetzesnovelle sind erhebliche Auswirkungen auf diesem Gebiet nicht zu erwarten.
Die Neuregelungen haben keine Auswirkungen auf die digitale Abwicklung von Verfahrensabläufen. Die Abläufe im Bereich der Verwaltung der Gelder der Gefangenen sind bereits jetzt digitalisiert. Soweit es noch schriftlicher Bekanntmachungen oder Korrespondenz bedarf (so etwa die Bekanntgabe des Arbeitsentgelts an die Gefangenen) ist dies dem Umstand geschuldet, dass es (noch) keine alternativen digitalen Möglichkeiten gibt, gleichzeitig aber eine Dokumentationspflicht und -obliegenheit gegenüber den Gefangenen besteht.
Keine.


Kommentare : zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 5. November 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihren Kommentar!
Lohnerhöhung
Die Erhöhung erscheint, nicht nur mir, viel zu gering. Eine Anhebung auf Mindestlohn ist längst überfällig. Nur so wird Gefangenen vermittelt, dass sie selbst für ihr Leben sorgen können. Was zudem das Abstandsgebot zur Sicherungsverwahrung anbelangt, so ist, wenn denn keine Anhebung auf Mindestlohn erfolgen sollte, der Abstand zu gering.
Die Erhöhung erscheint, nicht nur mir, viel zu gering.
Eine Anhebung auf Mindestlohn ist längst überfällig. Nur so wird Gefangenen vermittelt, dass sie selbst für ihr Leben sorgen können.
Was zudem das Abstandsgebot zur Sicherungsverwahrung anbelangt, so ist, wenn denn keine Anhebung auf Mindestlohn erfolgen sollte, der Abstand zu gering. Aktuell ist beträgt Strafgefangene 9% und derjenigen in der SV 16%. Diese Spanne von 7 Prozentpunkten ist beizubehalten, alles andere verletzt das mit Verfassungsrang ausgestattete Abstandsgebot.