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Mit dem Gesetzentwurf soll das Rettungsdienstgesetz grundlegend überarbeitet werden. Insbesondere geht es darum, die bisherige gesetzliche Regelung zur Hilfsfrist klarer zu fassen. Die Planungsfrist beträgt nach dem Gesetzentwurf maximal zwölf Minuten in 95 Prozent der Fälle von der Alarmierung bis zum Eintreffen des Rettungswagens.


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§15 Rettungsmittel
In diesem Paragraphen ist der Krankentransportwagen aufgeführt, nicht aber der Rettungstransportwagen. Wird es zukünftig nur noch Mehrzweckfahrzeuge geben? Das wäre sicherlich nicht zielführend mit Blick auf die Hilfsfrist-Einhaltung.
Darüber hinaus wird in der Erläuterung erwähnt, dass ein RTW mit telemedizinischer Einrichtung neu im §15
In diesem Paragraphen ist der Krankentransportwagen aufgeführt, nicht aber der Rettungstransportwagen. Wird es zukünftig nur noch Mehrzweckfahrzeuge geben? Das wäre sicherlich nicht zielführend mit Blick auf die Hilfsfrist-Einhaltung.
Darüber hinaus wird in der Erläuterung erwähnt, dass ein RTW mit telemedizinischer Einrichtung neu im §15 aufgenommen wurde - ich habe es dort aber nicht gefunden...
Anmerkungen zu §6 RDG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wohne in einem Bereich wo es der Bereichsausschussvorsitzender bisher nicht für erforderlich gehalten hat unsere Gemeinde planerisch mit abzudecken. Die Hilfsfrist beginnt bei uns bei min 16,5 min und geht hoch bis auf über 20 min teilweise sogar bis 25min. Man beruft sich bisher auf Erreichung der 95% in der
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wohne in einem Bereich wo es der Bereichsausschussvorsitzender bisher nicht für erforderlich gehalten hat unsere Gemeinde planerisch mit abzudecken. Die Hilfsfrist beginnt bei uns bei min 16,5 min und geht hoch bis auf über 20 min teilweise sogar bis 25min. Man beruft sich bisher auf Erreichung der 95% in der Nachprüfung auf den gesamten Bereich bezogen, bzw. auf bedarfsgerecht und wirtschaftlich.
Deshalb habe ich folgende Anmerkungen:
Im §6 (Planung) wird genannt: "Im bodengebundenen Rettungsdienst ist für die Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltungsstrukturen der Notfallrettung die Zeit vom Eingang der Notfallmeldung in der Integrierten Leitstelle bis zum Eintreffen der Hilfe am Notfallort an Straßen maßgebend. Als Zielerreichung ist für den Rettungswagen bei einem Einsatz in der Notfallrettung, in dem akut höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Zeit von nicht mehr als zwölf Minuten in 95 Prozent der Notfalleinsätze bezogen auf ein Kalenderjahr im jeweiligen Rettungsdienstbereich anzusetzen."
Im Rettungsdienstplan steht 12min ab Einsatzannahmeende, in der Begründung steht das auch. Man sollte hier klar Einsatzannahmeende kommunizieren. Außerdem sollte man ergänzen das „planerisch jeder Notfallort an Strassen“ abzudecken ist. Sonst besteht die Gefahr das Randbereiche eines Bereiches planerisch nicht erfasst werden und man sich planerisch auch auf 95% beruft.
Weiter könnte ein Verweis eingefügt werden zum Rettungsdienstplan §8 Abs 2, dort steht „jeder Einsatzort“….
In der Begründung zu §6 steht folgendes: "Ebenfalls zur Klarstellung wurde der bisher schon geltende Zielerreichungsgrad von 95 Prozent (Landtagsdrucksache 12/2871, Seite 22) ins Gesetz aufgenommen. Durch die Toleranzquote von fünf Prozent soll vor allem Fällen höherer Gewalt wie verkehrs- und wetterbedingten Ausnahmesituationen, aber auch topografisch bedingten Verzögerungen bei Notfalleinsätzen in entlegenen, wenig besiedelten Gebieten Rechnung getragen werden."
Zu „Toleranzquote entlegenen, wenig besiedelten Gebiete“……. Die Aussage finde ich zu schwammig, es besteht die Gefahr das ganze Gemeinden nicht abgedeckt werden. Unsere Gemeinde ist zur Zeit von keiner Wache im Umkreis planerisch innerhalb der Hilfsfrist abgedeckt. Der Bereichsauschussvorsitzende beruft sich auf seine 95% Erreichung im gesamten Bereich in der Auswertung der Nachprüfung. Die Bewohner z.B. unserer Gemeinde oder anderer betroffenen Gemeinden bezahlen genauso viel Krankenkassenbeiträge wie die wo planerisch zu 100% abgedeckt sind. Es wäre zumindest ein Hinweis wünschenswert das innerörtliche Bereiche von Einzelgemeinden bzw. Stadtteilen planerisch zu 100% „an Strassen“ abzudecken sind.
Mit freundlichem Gruß
Anpassung §22 - Organisatorische Leitung Rettungsdienst
Bitte den §22 an die
"Konzeption und Handlungsempfehlung für den Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OrgL) in Baden-Württemberg (OrgL-Konzept)",
Stand 31. Mai 2019, Az.: 6-5461.6-8/2
anpassen!
1. Punkt 5.2 (Seite 7) Regelt: "Aufgaben im Einsatz"
2.) Punkt 5.3 (Seite 7) Regelt: "Weisungsbefugnis und Unterstellungsverhältnisse"
Bitte den §22 an die
"Konzeption und Handlungsempfehlung für den Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OrgL) in Baden-Württemberg (OrgL-Konzept)",
Stand 31. Mai 2019, Az.: 6-5461.6-8/2
anpassen!
1. Punkt 5.2 (Seite 7) Regelt: "Aufgaben im Einsatz"
2.) Punkt 5.3 (Seite 7) Regelt: "Weisungsbefugnis und Unterstellungsverhältnisse"
Textauszug:
"Operativ-taktische Entscheidungen trifft der OrgL, medizinisch Entscheidungen trifft der LNA. Beide stimmen sich hierbei ab. Dem Rettungsdienstpersonal sind in organisatorisch-einsatztaktischen der OrgL und in medizinisch-rettungsdienstlichen Fragen der LNA weisungsbefugt. ..."
§ 22 Organisatorische Leitung Rettungsdienst Bei Schadenslagen nach § 19 Absatz 3 wird die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt durch eine Organisatorische Leitung Rettungsdienst unterstützt.
Bitte diesen veralteten Passus entfernen und die konkreten Verantwortungen im Gesetz nennen.
Beide, LNA und OrgL sind vom Landkreis zu bestellen und haben für ihren Tätigkeitsbereich Hoheitliche Tätigkeiten.
Die Einsatztaktischen Aufgaben des OrgL schließen auch die Anzahl, Art und Umfang der herbeizuführenden Einsatzmittel und
Bitte diesen veralteten Passus entfernen und die konkreten Verantwortungen im Gesetz nennen.
Beide, LNA und OrgL sind vom Landkreis zu bestellen und haben für ihren Tätigkeitsbereich Hoheitliche Tätigkeiten.
Die Einsatztaktischen Aufgaben des OrgL schließen auch die Anzahl, Art und Umfang der herbeizuführenden Einsatzmittel und Sanitätspersonals ein.
Jeder Rettungsdienstbereich muss mindestens einen ELW1 mit Führungsgehilfen für die Unterstützung des OrgL bereitstellen. Kosten des Rettungsdienstes.
Jeder Landkreis muss einen ELW2 und die Besetzung mit Führungsgehilfen mit rettungsdienstlicher Ausbildung für die Medizinische Einsatzleitung bereitstellen und unterhalten.
Eine grundsätzliche strukturelle Änderung ist erforderlich
Bitte, bitte keinen Schnellschuss beim RDG – auf Grund eines „verfahrenen Verfahrens“!
Die Rettungsdienste (und auch die Kliniken) sind derzeit mit einer Vielzahl von Einsätzen überlastet, da die (Sub-)Systeme im Gesundheitswesen nicht mehr effizient funktionieren. Um diese Situation zu verbessern ist es entscheidend, die Systeme der
Bitte, bitte keinen Schnellschuss beim RDG – auf Grund eines „verfahrenen Verfahrens“!
Die Rettungsdienste (und auch die Kliniken) sind derzeit mit einer Vielzahl von Einsätzen überlastet, da die (Sub-)Systeme im Gesundheitswesen nicht mehr effizient funktionieren. Um diese Situation zu verbessern ist es entscheidend, die Systeme der Notfallversorgung ganzheitlich zu vernetzen. Das RDG ist wichtiger Baustein in der Notfallversorgung.
Der vorliegende Entwurf des RDG geht bereits erste Schritte in diese Richtung, indem es eine engere Verzahnung zwischen Rettungsdienst und Notaufnahmen vorsieht (Telenotarzt/Versorgungsnachweis).
Bedauerlicherweise ist der Entwurf nicht ganzheitlich und berücksichtigt nicht die weiteren Sektoren der Notfallversorgung.
Um die Sachlage zu verbessern, ist eine Erweiterung des Portfolios der Leitstellen notwendig.
Dieses sollte u.a. folgende Systeme umfassen:
• Notfallrettung
• Krankentransport
• Telenotarzt
• Zugriff auf einen Versorgungsnachweis in Echtzeit
• Fahrbereitschaft für niederschwellige Transporte
• Disposition des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD)
• Möglichkeit zur Terminvergabe in der Bereitschaftspraxis
Die Koordination und die Hilfeersuchen für medizinische Anliegen der Bürger müssen in einer zentralen (Leit-)Stelle gebündelt werden. Diese Leitstellen müssen Zugriff auf weitere Subsysteme haben, um jedes Anliegen sachgerecht bearbeiten zu können (ohne Verweis an eine andere Stelle).
Aktuelle Situation:
Bei niederschwelligen Hilfeersuchen hat der Disponent lediglich die Option "Transportmöglichkeit" - das für Disponenten verfügbare „Transportsystem“ ist schon lange an der Belastungsgrenze.
Aufgrund von haftungsrechtlichen Gründen und der fehlenden effizienten Auswahl zur ärztlichen Vermittlung entsendet der Disponent daher - aus Mangel an Alternativen - ein Transportmittel, das den Patienten in die stark frequentierten Notaufnahme befördert.
Wenn kein Krankentransport verfügbar ist und der Disponent auf kein anderes niederschwelliges Transportmittel zurückgreifen kann, entsendet er einen Rettungswagen, welcher somit nicht mehr für echte Notfälle zur Verfügung steht (Hilfsfrist!).
Auch die Möglichkeit der Vermittlung eines Patienten an den ärztlichen Bereitschaftsdienst ist unzufriedenstellend, weil die gängige Praxis darin besteht, dass der beauftragte Arzt nur telefonischen Kontakt zum Hilfeersuchenden aufnimmt – falls der telefonische Kontakt nicht zielführend ist – fordert der Arzt einen Krankentransport an – persönliche Hausbesuche finden leider nur im geringen Maße statt.
Leider ist es für Patienten oft gängige Praxis, dass ihr medizinisches Anliegen nicht über die 116 117 gelöst werden kann. Die Patienten begeben sich - ohne die erforderliche Indikation zu prüfen - in die nächstgelegene Klinik oder Notfallpraxis.
Anzustrebende Situation:
Die Disponenten der Leitstellen sollen neben der Notfallrettung und dem Krankentransport auch auf andere Subsysteme disponierend zugreifen können, einschließlich des ärztlichen Bereitschaftsdienstes und der Bereitschaftspraxis.
Perspektivisch ist eine Anbindung einer Art Fahrbereitschaft zu überlegen, die über die Leitstelle disponiert wird und den Krankentransport entlastet.
Für mobile Patienten soll der Disponent eine Möglichkeit besitzen, diese an die Bereitschaftspraxis zu verweisen und idealerweise dem Anrufer einen Termin zuzuweisen. Dabei sollen Bereitschaftspraxen aus logistischen Gründen nur per Terminvergabe besucht werden können. Auch die Termine der Bereitschaftspraxen müssen zentral von den Leitstellen disponiert werden.
Die Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes muss zwingend wieder in die Leitstellen integriert werden. Der ärztliche Bereitschaftsdienst muss funktionsfähig sein. Dies trägt wesentlich zur Entlastung der Notaufnahmen und zur Reduzierung der damit verbundenen Krankentransporte bei.
Der Telenotarzt muss in den Rettungsleitstellen betrieben werden, um die hierdurch entstehenden Synergien umfänglich zu nutzen.
Die beschriebene Funktionsfähigkeit kann nur erreicht werden, indem die Disposition der Patientenströme aus den Leitstellen erfolgt. Weiter müssen Hausbesuche des ÄBD, durch einen Mitarbeiter mit Kenntnissen der Notfallversorgung begleitet werden (mit ausgerüsteten (Notfall-)Fahrzeug) - die Selbstdisposition des ÄBD hat sich in der Praxis als unzureichend erwiesen.
Natürlich erfordert dies in den Leitstellen einen höheren Personalaufwand zur Erledigung dieser Aufgaben. Systembedingt ist die Lenkung und Bündelung der Patientenströme auf Landkreisebene von einer zentralen (Leit-)Stelle anzustreben, was aus Sicht des hilfsbedürftigen Bürgers den absolut notwendige Weg darstellt.
Zusammengeschaltete Zentralen in Form von singulären Satelliten-Systemen haben sich in der Praxis nicht bewährt!
Ergänzung zu Nr. 24
Ich wollte noch ergänzen bzw. besser begründen warum ich das wichtig finde. Bei uns im Tal versorgt ein RTW ca. 29000 Menschen, durch Zuteilung im Bereichsplan. Ich finde genügend andere Bereiche in anderen Landkreisen wo pro RTW nicht einmal 14000 Menschen zu versorgen sind.
Einer meiner Kollegen wurde nach einem Arbeitsunfall vom RTW nach
Ich wollte noch ergänzen bzw. besser begründen warum ich das wichtig finde. Bei uns im Tal versorgt ein RTW ca. 29000 Menschen, durch Zuteilung im Bereichsplan. Ich finde genügend andere Bereiche in anderen Landkreisen wo pro RTW nicht einmal 14000 Menschen zu versorgen sind.
Einer meiner Kollegen wurde nach einem Arbeitsunfall vom RTW nach starken Schmerzen zwar versorgt. Dann wurde man gebeten, das man doch selber ins Krankenhaus fährt, "man sei das einzige Fahrzeug im Tal"
Diagnose war dann Kreuzbandriss.
Weiteres Ereignis, Schwiegervater, Herznotlage RTW und NEF brauchten 25min, Schwiegervater darauf im Krankenhaus verstorben.
Bei meinem Bruder im Betrieb, Kollege stark blutende Kopfplatzwunde, Patient nimmt gerinnungshemmende Medikamente. Leitstelle -> man solle Druckverband machen und Taxi rufen. So eine Aussage kann nur kommen weil nix in der nähe Verfügbar war...........
Ausserdem bin ich der Meinung wenn jemand den RTW ruft sollten ca. 50€ Eigenanteil fällig werden. Die wo keine "Not" haben überlegen sich dann vielleicht ob man anruft.
Telenotarzt
Bitte in den Gesetzesteil zum Telenotarzt (TN) mitaufnehmen, dass die Aufgabenbeschreibung durch andere Gremien (z.B. Landesausschuss Rettungsdienst) erfolgen kann.
Ich denke in der heutigen Zeit benötigen wir den TN selten zur unmittelbaren fachlichen Beratung des NotSan an der Einsaztzstelle, da durch die HE bzw. SAA/BPR der Behandlungsspielraum
Bitte in den Gesetzesteil zum Telenotarzt (TN) mitaufnehmen, dass die Aufgabenbeschreibung durch andere Gremien (z.B. Landesausschuss Rettungsdienst) erfolgen kann.
Ich denke in der heutigen Zeit benötigen wir den TN selten zur unmittelbaren fachlichen Beratung des NotSan an der Einsaztzstelle, da durch die HE bzw. SAA/BPR der Behandlungsspielraum vorgegeben ist. Das ist ein immens teures, aber totes Pferd, welches installiert wird. Deshalb sollte der TN andere Aufgaben haben, als die im Gesetzesvorschlag vorgesehenen.
Vielmehr ist er wichtig für medizinisch nicht hochqualifiziert wie im Rettungsdienst sind und in Remote Areas arbeiten, z.B. Bergwacht, Offshore, DLRG eine beratung zu bieten.
Ansonsten fällt mir nur eine rechtliche Absicherung für nicht ärztliche MA im Rettungsdienst ein bei Patienten, die nicht transportiert werden.
Ein weitere Aufgabe könnte sein, die medizinisch fachliche Bewertung von Hilfeersuchen über die ILS sein, wenn der Calltaker zur Ansicht kommt, kein 250tsd Euro teures Rettungsmittel zu entsenden, um dort mehr Rechtssicherheit für die ILS Mitarbeiter bei der Ablehnung von Transportwünschen zu erreichen. Wir haben doch ein Problem mit zu vielen Hilfeersuchen, die die Bürger in Not haben, aber keine Rettungsmittel benötigen, sondern auch selbständig zu einem Arzt/Krankenhaus fahren können (ÖPNV, Taxi, Provat), da sie noch gehfähig sind und kein Gesundheitsschaden zu erwarten ist, wenn sie erst in eingen stunden in Behandlung sind.
Des Weiteren werden auf Bundesebene Verschiedene Maßnahmen zur strukturellen Anpassung der Akutversorgung in Expertengremien diskutiert und Referentenentwürfe erstellt im GBA (u.a. Zugriff auf Pflegedienste, palliativ Dienste, KV Ärzte, Gemeindeschwester/Gemeundenotfallsanitäter etc.). Da sollte Baden Württemberg flexibel sein und auf eventuelle Verordnungen zeitnah reagieren können ohne erst ein Rettungsdienstgesetz ändern zu müssen. Daher halte ich es für unabdingbar, Regelungen im Gesetz zu verankern, dass über Auschüsse die Inhaltliche Ausführung des Rettungsdienstgesetz definieren zu können.
MfG
lutz Zöller Theoharidis
ÄVRD
Aufnahme von Werksrettungsdiensten in das neue RDG
Aufnahme von Werksrettungsdiensten in das neue RDG:
In BaWü unterstützen/entlasten zahlreiche Werksrettungsdienste die Notfallrettung auf rein freiwilliger Basis. Um diese Unterstützung weiterhin zu sichern und ggf. auszubauen, sollte in das neue RDG BaWü ein vergleichbarer Paragraph zum §29 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Aufnahme von Werksrettungsdiensten in das neue RDG:
In BaWü unterstützen/entlasten zahlreiche Werksrettungsdienste die Notfallrettung auf rein freiwilliger Basis. Um diese Unterstützung weiterhin zu sichern und ggf. auszubauen, sollte in das neue RDG BaWü ein vergleichbarer Paragraph zum §29 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG) aufgenommen werden:
"(1) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium kann anordnen, dass Eigentümerinnen oder Eigentümer, Betreiberinnen oder Betreiber oder Bauherrinnen oder Bauherren solcher Einrichtungen einen Werksrettungsdienst vorzuhalten haben, die einen gegenüber der bedarfsgerechten Vorhaltung des Rettungsdienstes ohne Berücksichtigung der Einrichtung stark erhöhten Bedarf an Rettungsmitteln haben. Dasselbe gilt, wenn die Einrichtung oder ihr Bau eine besondere Ausrüstung des Rettungsdienstes, die über die Anforderungen an den Rettungsdienst ohne Berücksichtigung der Einrichtung hinausgeht, erforderlich macht. Die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Betreiberin oder der Betreiber oder die Bauherrin oder der Bauherr.
(2) Der Werksrettungsdienst ist so auszulegen, dass möglichst alle Einsätze in der Einrichtung bewältigt werden können. Die Kapazitäten sind mit dem Rettungsdienstträger abzustimmen und fortzuschreiben. Die §§ 12, 13 Absatz 2 und § 15 gelten entsprechend; § 9 gilt sinngemäß.
(3) Der Werksrettungsdienst kann die Unterstützung durch den Rettungsdienst anfordern."
Standort Rettungshubschrauber, so geht nicht
Bisher geregelt in § 3 Abs. 2 RDG BW, jetzt in § 6 Abs 6 RDG BW.
Das was hier passiert (ich kann nur für den Bodenseekreis sprechen) erinnert mich sehr an Harry Potter und das Zaubereiministerium! Sobald ein Gericht "Recht" spricht sagt die Politik: "Gesetze kann man ändern!"
So hier geschehen. Die Verlegung des Hubschraubers von der Klinik in
Bisher geregelt in § 3 Abs. 2 RDG BW, jetzt in § 6 Abs 6 RDG BW.
Das was hier passiert (ich kann nur für den Bodenseekreis sprechen) erinnert mich sehr an Harry Potter und das Zaubereiministerium! Sobald ein Gericht "Recht" spricht sagt die Politik: "Gesetze kann man ändern!"
So hier geschehen. Die Verlegung des Hubschraubers von der Klinik in Friedrichshafen ins Deggenhausertal erscheint mir und auch der Mehrzahl der von mir befragten Bürger rein politisch motoviert. Jedoch kommt von meinen Mitbürgern immer die Antwort: "Nicht nachvollziehbar, aber da kann man ja eh nichts machen" ==> POLITIKVERDRUSS!!!
Warum wird an dieser Stelle ein gut durchdachtes Gesetz (Hubschrauber an der Klinik) geändert um politische Meinungen durchzusetzen?
Warum werden Notärzte, die für die Aufrechterhaltung der Notversorgung auf allen Ebenen kämpfen nicht für voll genommen? Auf Basis von Gutachten, welche so wie ich (und auch Gerichte) das nachvollziehen konnten in weiten Teilen falsch oder bereits veraltet sind (es gab wohl auch keine Anhörungen bei dem derzeitigen Hubschrauberbetreiber und und den Notärtzten, welche die Notarztversorgung bereits teilweise über einen Verein selbst in die Hand genommen haben? Hinzu die hier anstehende Gesetzesänderung.
Für den Standort Deggenhausertal anstatt Klinik Friedrichshafen bedeutet das:
- Eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Klinik aufgrund noch weiteren Ärztemangels
- Zusatzkosten für Hubschrauberstandort im Grünen mit Vollerschließung von ("wenn man die lokalen Handwerker fragt, ohne Straßenbau" mind. 12 Mio anstatt der dargestellten 5 Mio (bei in Deutschland schlechter Haushaltslage und angespannten Krankenkassenfinanzen)
- Nicht- bzw. Desinformation der Bürger des Deggenhausertals hinsichtlich Lärm, Zusatzflügen, zukünftigen Nachtflügen, falsche am Schreibtisch erstellte Lärmgutachten, welche die hügelige Landschaft und die sich daraus ergebende Winde nicht berücksichtigen, keine Aufzeichnung der Nebelsituation (Nebel zwischen Berg und Tal) usw. ...
Es wäre schön, wenn man gute Gesetzesstellen nicht durch politisch veranlasste schlechte Gesetzesstellen verändert (Nichtanwendungsgesetz!), insbesondere wenn dies im Rahmen einer insgesamt nicht schlechten Neufassung des Gesetzes vornimmt.
Ein sehr besorgter Bürger!
Verschiedene Passagen des Entwurfs
Die Bemessung des Hilfsfrist muss sich immer nach der Dringlichkeit und der Erfordernis bemessen. Ein pauschale Vorgabe für jeden Einsatz/Auftrag ist nicht zielgerecht. Der Rettungsdienst muss nachhaltig von "nicht rettungsdienstlichen Einsätzen" (KTW- Transporte, etc.) entlastet werden.
Wenn die Hilfsfrist verkürzt wird, folgt automatisch eine
Die Bemessung des Hilfsfrist muss sich immer nach der Dringlichkeit und der Erfordernis bemessen. Ein pauschale Vorgabe für jeden Einsatz/Auftrag ist nicht zielgerecht. Der Rettungsdienst muss nachhaltig von "nicht rettungsdienstlichen Einsätzen" (KTW- Transporte, etc.) entlastet werden.
Wenn die Hilfsfrist verkürzt wird, folgt automatisch eine Ausweitung der Rettungswachenstandorte. Hier muss die Finanzierung der Wachen nachhaltig ("wer bestellt- bezahlt") und an den jeweiligen Baupreisindex angepasst werden.
Der Umsetzungshorizont ist so ausreichend zu definieren, daß die personellen und infrastrukturellen Maßnahmen auch entsprechend realistisch umgesetzt werden können.
Die integrierten Leitstellen müssen so ertüchtigt werden, daß diese als "Gatekeeper" fungieren können und die ankommenden Anrufe dann zielgerecht verteilen können. Stichwort ambulante Versorgung (Gemeindenotfallsanitäter/Gemeindekrankenpflege; KV Dienste, etc.)
Die Bereichsausnahme muss im Rettungsdienstgesetz verbindlich festgeschrieben werden.