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Kommentare : zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes
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Stellungnahme zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Gelegenheit zur Beteiligung am Gesetzgebungsprozess zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes. Als Notfallsanitäter in Baden-Württemberg bin ich in meinem Berufsleben stark von diesem Gesetz betroffen. Dagegen sehe ich als Diplom-Jurist und Doktorand der Rechtswissenschaften auch die
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Gelegenheit zur Beteiligung am Gesetzgebungsprozess zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes.
Als Notfallsanitäter in Baden-Württemberg bin ich in meinem Berufsleben stark von diesem Gesetz betroffen. Dagegen sehe ich als Diplom-Jurist und Doktorand der Rechtswissenschaften auch die juristischen Aspekte der hochsensiblen Thematik des Rettungsdienstes als Teil der Daseinsfürsorge. Schließlich habe ich als freier Dozent einer Rettungsdienstschule für die Ausbildung von Notfallsanitätern in den rechtlichen Fragestellungen auch diverse Diskussionspunkte im Kopf, welche von Auszubildenden regelmäßig hinterfragt werden.
Daher möchte ich gerne mit meinem Beitrag folgende Stellungnahme abgeben:
Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs:
- Zu § 1 Abs. 2: Es wäre sinnvoll, eine Unterscheidung von Rettungseinsätzen und Notarzteinsätzen vorzunehmen. Dabei sollte festgelegt werden, dass der Notarzt für besonders kritische Einsätze gedacht ist. Als Hilfsmittel für die Entscheidung ob ein Notarzteinsatz vorliegt sollte untergesetzlich eine Vorgabe im Sinne eines Notarztindikationskatalogs gemacht werden. Vgl. beispielhaft DBRD, „Notarztindikationskatalog des Deutschen Berufsverbandes Rettungsdienst e. V. (DBRD) als Handlungsempfehlung für Disponenten in Rettungsleitstellen“, 13.01.2024).
- Zu § 3: Es sollte Haftungsregelung für Rettungsdienstpersonal im Sinne einer Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB aufgenommen werden. Durch den fortschreitenden Kompetenzaufbau des nichtärztlichen Personals (heilkundliche Tätigkeiten durch Notfallsanitäter) entsteht ein Haftungsrisiko, welches über die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses nicht mehr gerecht gedeckt werden kann. Hier besteht eine nicht zu rechtfertigende Singularität Baden-Württembergs; in allen anderen Bundesländern besteht eine Amtshaftung für Rettungsdienstpersonal. Auch der Bundesgesetzgeber geht davon aus, dass Notfallsanitäter durch die Amtshaftung geschützt werden (vgl. BT-Drs. Drucksache 19/24447, S. 84).
- Zu § 5 Abs. 3 und § 20 Abs. 1: Der vorliegende Entwurf greift einer ausgewogenen Entscheidung vor und verfestigt sich auf die sog. „Standardarbeitsanweisungen und Behandlungspfade im Rettungsdienst“ der 6-Länder-Arbeitsgruppe. Diese stehen fachlich in einigen Bereichen hinter den aktuellen Leitlinien der Fachgesellschaften zurück, obwohl nach § 630a Abs. 2 BGB der behandelnde Notfallsanitäter regelmäßig entsprechend den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards, d.h. entsprechend den aktuellen Leitlinien der Fachgesellschaften arbeiten muss. In seiner Ausbildung wird der Notfallsanitäter auch befähigt, sein Wissen diesbezüglich aktuell zu halten und eine mögliche Verkürzung der Leitlinien durch die 6-Länder-Arbeitsgruppe sollte sich nicht negativ auf die Behandlung durch Notfallsanitäter auswirken. Als Alternative hierzu sei auf Folgendes hingewiesen: Mit Einführung des NotSanG wurde der sog. Pyramidenprozess durchgeführt, in dem konsensbasiert mit allen Beteiligten die vom Notfallsanitäter standardmäßig zu beherrschenden und zu verantwortenden Maßnahmen festgeschrieben wurden (Lechleuthner A., Der Pyramidenprozess, Notarzt 2014; 30: 112–117). Die hieraus resultierenden Ergebnisse werden jährlich aktualisiert vom Deutschen Berufsverband Rettungsdienst in Musteralgorithmen herausgegeben und erfüllen alle Voraussetzungen, um als standardmäßig vorgegebene Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c NotSanG herangezogen zu werden. Lediglich die Vorgabe und Verantwortung durch einen ärztlich Verantwortlichen fehlt diesen Musteralgorithmen (DBRD, Musteralgorithmen 2023 zur Umsetzung des Pyramidenprozesses im Rahmen des NotSanG). Im Übrigen wäre eine Regelung wie in § 16a Abs. 1 Thüringisches Rettungsdienstgesetz wünschenswert für Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 2a NotSanG.
- Zu § 5 Abs. 5: Sofern Einsicht in die Einsatzdokumentation genommen wird, sollten zusätzlich auch die Autoren der Einsatzdokumentation in geeigneter Weise über die Einsichtnahme informiert werden.
- Zu § 6 Abs. 1: Grundsätzlich ist die Begründung, warum die Hilfsfrist für arztbesetzte Rettungsmittel abgeschafft wird, nachvollziehbar. Dennoch muss klar benannt werden, dass sich die Situation für die Patienten im Vergleich zum status quo verschlechtert. Wie in der Begründung aufgeführt, können mit Notfallsanitätern besetzte Rettungswagen zwar eine weitgehende Versorgung leisten. Für den Fall, dass diese auch heilkundliche Behandlung durch Notfallsanitäter nicht ausreicht, sollte aber auch planerisch vorgesehen werden, dass der Notarzt jedenfalls bei einer Nachforderung durch einen Rettungswagen innerhalb einer bestimmten Zeit am Notfallort eintrifft. Hierbei handelt es sich um Situationen, in denen die begrenzte Heilkunde des Notfallsanitäters nicht mehr ausreicht und im Sinne des Patienten eine schnellstmögliche über dieses Niveau hinausgehende ärztliche Versorgung eingeleitet wird. Sollte es bei der vorliegenden Entwurfsfassung bleiben, müssten eigentlich nicht transportfähige Patienten, um schnellstmöglich eine ärztliche Versorgung einleiten zu können trotz Bedarfs ohne Notarzt transportiert werden oder ein Transport würde aufgrund einer Wartezeit vor Ort verzögert werden, im schlimmsten Fall, wenn die umliegenden Notärzte durch andere Einsätze gebunden sind, deutlich länger als medizinisch vertretbar wäre.
- Zu § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 3: Trotz einem freien Markt im Krankentransport sollte im Sinne einer bedarfsgerechten Sicherstellung eine Mindestvorhaltung auch für den Krankentransport im Bedarfsplan vorgesehen werden. Für den Fall, dass aufgrund fehlender wirtschaftlicher Anreize diese nicht durch den freien Markt gedeckt werden kann, müssen hier die Träger der Notfallrettung oder hilfsweise die Kommunen einspringen (§ 3 Abs. 4). Die derzeitige Situation zeigt deutlich auf, dass zu wenig Krankentransportwagen vorgehalten werden und jedenfalls faktisch Krankentransporte durch Rettungswagen durchgeführt werden.
- Zu § 6 Abs. 4: Es sollte festgehalten werden, dass der Bereichsplan als allgemeinverbindlicher Verwaltungsakt öffentlich ist und ortsüblich bekannt zu machen ist.
- Zu § 7: Die Experimentierklausel ist ausdrücklich zu begrüßen. Wie das Bundesgesundheitsministerium in mehreren Veröffentlichungen verlauten ließ und wie es im Land Niedersachsen seit geraumer Zeit erfolgreich praktiziert wird, sollte hier aber zusätzlich explizit das Konzept des Gemeindenotfallsanitäters zur Entlastung des Rettungsdienstes mit aufgenommen werden.
- Zu § 10 Abs. 1: Da im Bereichsausschuss essentiell wichtige Inhalte für den jeweiligen Rettungsdienstbereich beschlossen werden, sollte die Fachexpertise derjenigen, die die dort getroffenen Beschlüsse als erstes betreffen, auch in den Ausschuss mit einbezogen werden. Daher sollte dem Bereichsausschuss einen Vertreter des lokal tätigen Rettungsdienstpersonals mit beratender Stimme angehören.
- Zu § 13: Die Bestimmung zur Zusammenarbeit der ILS mit anderen Stellen sollte ausdrücklich auch vorsehen, dass die Disposition des KV-Dienstes (ärztlicher Bereitschaftsdienst) wieder wie bis vor einigen Jahren üblich durch die ILS übernommen wird. Dies ist auch erklärtes Ziel des Bundesgesundheitsministeriums und kann in dieser Novelle des Rettungsdienstgesetzes bereits antizipiert werden (vgl. BMG, „Eckpunkte Reform der Notfallversorgung“, 16.01.2024). Erfahrungswerte diesbezüglich müssten aus der langjährigen Praxis in früheren Jahren vorliegen.
- Zu § 16 Abs. 3: Hier sollte explizit festgehalten werden, dass die Fortbildungspflicht für Notärzte nicht über die im SGB V bzw. in den berufsrechtlichen Regelwerken vorgesehenen Fortbildungspflichten abgedeckt ist. Die dortige Fortbildungspflicht betrifft den Arzt in seiner originären Funktion und die Thematik der jeweiligen Fortbildung kann von jedem Arzt selbst festgelegt werden. Im Sinne eines aktiven Kompetenzerhalts sollten auch Notärzte, genauso wie das übrige Rettungsdienstpersonal auch, spezifische notfallmedizinische Fortbildungen verpflichtend besuchen müssen. Der Umfang von 30 Stunden erscheint hierfür auch nicht übermäßig.
- Zu § 19 Abs. 1: Die Einführung des Telenotarztes ist zu begrüßen. Grundsätzlich sollten aber die Voraussetzungen, um als solcher fungieren zu können nicht der Landesärztekammer überlassen werden, sondern vom Gesetzgeber festgeschrieben werden. Ein Telenotarzt sollte mindestens 5 Jahre Erfahrung als regulärer Notarzt haben.
- Zur Begründung zu § 20: Es fällt auf, dass in der Begründung zu § 20 ein Postulat enthalten ist, dass es einen Vorrang von Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c NotSanG vor solchen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 2a NotSanG gäbe. Die wäre dann der Fall, wenn sich die Formulierung des Entwurfs zu § 2a Abs. 1 Nr. 3, 4 NotSanG durchgesetzt hätte (vgl. BT-Drs. 19/24447, S. 86). Dieser Vorschlag ist aber gerade nicht Gesetz geworden. Im Gegenteil, als eigenverantwortlich handelnder, heilkundliche Teil der Rettungskette (BayVGH, Beschl. v. 21.04.2021, Az. 12 CS 21.702, Rn. 69), steht den Notfallsanitätern ausdrücklich eine eigenverantwortliche Entscheidung über das heilkundliche Tätigwerden und in diesem Zusammenhang auch eine Einschätzungsprärogative zu (a.a.o., Rn. 58/59). Insofern steht es dem NotSan frei zu wählen, ob er eigenverantwortlich oder im Rahmen der Mitwirkung tätig wird und somit nur die Durchführungsverantwortung trägt, während der vorab delegierende Arzt die Anordnungsverantwortung trägt. Das oben ausgeführte soll aber ausdrücklich nicht für die Gabe von BtM gelten (vgl. § 13 Abs. 1b BtMG)
- Zu § 28: Es sollte hier zusätzlich klarstellend eingefügt werden, dass für die Einsatzkräfte im grenzüberschreitenden Rettungsdienst stets diejenigen Rahmenbedingungen gelten, die in ihrem Heimatland gelten. Nur so ist eine Rechtssicherheit für das beteiligte Rettungsdienstpersonal gewährleistet (vgl. als Beispiel Art. 5 der Vereinbarung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Rettungsdienste in Frankreich und Baden-Württemberg vom 03.12.2021 und analog § 123 Abs. 2 PolG BW). Eine Regelung wie diejenige in § 9 Abs. 2 Saarländisches Rettungsdienstgesetz wäre ebenfalls wünschenswert.
Zu allgemeinen Fragestellungen und Problemen:
- Grundsätzlich sollte darüber nachgedacht werden, ausdrücklich die Möglichkeit für Notfallsanitäter, Transporte im Rettungswagen abzulehnen, an Krankentransportwagen zu verweisen oder in die Praxis zu niedergelassenen Ärzten durchzuführen, eruiert und normiert werden.
- Schließlich sollte ein häufiges Problem im Rettungsdienst adressiert werden: Es sollte eine klare Verpflichtung von Kliniken normiert werden, Patienten, welche vom Rettungsdienst eingeliefert werden, aufzunehmen (vgl. § 28 Abs. 3 LKHG). Die Entscheidung darüber, in welchem Rettungsmittel der Transport erfolgen soll und welches die geeignete Klinik ist, ist originäre und eigenverantwortliche Aufgabe des Notfallsanitäters (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 lit. f NotSanG).
- Weiterhin wird angeregt, Sekundäreinsätze näher zu regeln (vgl. Regelung in Rheinland-Pfalz mit dem dortigen „Notfall- und Intensivtransportsystem“ mit Zentraler Koordinierungsstelle). Ziel sollte es hierzu sein, dass nicht Notärzte sondern Klinikärzte einen arztbegleiteten Transport begleiten sollen, um Notärzte für ihre eigentliche Aufgabe freizuhalten.
- Außerdem sollte darüber nachgedacht werden, eine ausdrückliche Einschränkung von Grundrechten im Rahmen von Rettungseinsätzen vorzusehen, um in entsprechenden Situationen die rettungsdienstliche Arbeit rechtssicher aufzustellen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Recht auf Fernmelde- und Kommunikationsgeheimnis (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes). Eine entsprechende Regelung findet sich in diversen Rettungsdienstgesetzen anderer Länder (Beispielhaft: § 25 Bremisches Rettungsdienstgesetz, § 36 Thüringisches Rettungsdienstgesetz, § 23 Rettungsdienstgesetz Berlin, Art. 63 Bayerisches Rettungsdienstgesetz, § 36 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz, § 74 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz).
- Redaktionell sollte der Träger des Wasserrettungsdienstes wie folgt geschrieben werden: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (vgl. die Vereinsregistereintragungen der DLRG Landesverband Baden e.V., AG Mannheim VR 100647 und der DLRG Landesverband Württemberg e.V., AG Stuttgart VR 2399).
Mit freundlichen Grüßen,
Dipl.-Jur. Christoph Hertweck, LL.M.
Notfallsanitäter
Stellungnahme des DBRD
www.dbrd.de
Einzelfallregelung § 31 Abs. 4
Die Regelung in § 31 Abs. 4 des Entwurfs könnte ggf. einen Eingriff beispielsweise in die Rechte aus Art. 12 GG der betroffenen Leitstellen darstellen und in der Folge könnte die Regelung möglicherweise auch als grundrechtseinschränkendes Gesetz in einem konkreten Einzelfall gewertet werden. Da in § 31 Abs. 5 eine Regelung vorgesehen ist, die die
Die Regelung in § 31 Abs. 4 des Entwurfs könnte ggf. einen Eingriff beispielsweise in die Rechte aus Art. 12 GG der betroffenen Leitstellen darstellen und in der Folge könnte die Regelung möglicherweise auch als grundrechtseinschränkendes Gesetz in einem konkreten Einzelfall gewertet werden. Da in § 31 Abs. 5 eine Regelung vorgesehen ist, die die bereichsübergreifende Disposition und Durchführung von Krankentransporten ermöglicht, ohne dass dies, wie bisher, gesondert beantragt werden müsste, dürfte § 31 Abs. 4 darüber hinaus auch nicht notwendig sein.
Themensammlung zu Neufassung RDG
Schaffung einer Vergütungsregelung nicht nur für tatsächlich durchgeführte Transporte, sondern auch die Aufnahme von Pauschalen für Fehleinsätze, insbesondere auch im Krankentransport. Bspw., wenn eine Person einen Notruf/Hilfeersuchen abgesetzt hat, aber aus diversen Gründen kein Transport stattfindet (Bsp: Weiterleitung an 116117 oder Hausarzt
Schaffung einer Vergütungsregelung nicht nur für tatsächlich durchgeführte Transporte, sondern auch die Aufnahme von Pauschalen für Fehleinsätze, insbesondere auch im Krankentransport. Bspw., wenn eine Person einen Notruf/Hilfeersuchen abgesetzt hat, aber aus diversen Gründen kein Transport stattfindet (Bsp: Weiterleitung an 116117 oder Hausarzt direkt).
Aufnahme einer Regelung, dass ambulante Versorgungen von Patienten ohne Transport abrechnungsfähig werden.
Wieder-Aufnahme der 116117 in die Leitstellen, um Synergieeffekte zu nutzen.
Thema Nachweis von Einsatzfahrten unter Sonderrecht/Wegerecht bei dokumentierten Geschwindigkeitsüberschreitungen (Blitzerbescheide). Einführung einer Regelung, welche dem hohen Verwaltungsaufwand zum Nachweis einer begründeten Überschreitung entgegenwirkt.
Aufnahme von Notrufsachbearbeitern in die Besetzung von Leitstellen
Flächendeckende Einführung von Apps zur Laien-Alarmierung bei Kreislaufstillständen als Pflichtaufgabe für ILS aufnehmen.
Besetzung von Rettungsfahrzeugen
Anpassung der Regelung zur künftigen Besetzung beim Krankentransport, insbesondere die Vorgabe zur Qualifikation der zweiten Person. Hier „die zweite Person sollte mindestens Rettungshelfer*in sein“.
Zeitraum zwischen dem Wählen des Notrufs bis zum Eintreffen aller alarmierten Rettungsmittel
Der Zeitraum zwischen dem Wählen des Notrufs bis zum Eintreffen aller alarmierten Rettungsmittel muss auf medizinisch notwendigen Interventionszeiten beruhen und für alle eingesetzten Rettungsmittel gleichermaßen gelten. Wenn eine Leitstelle eine Gruppe von Rettungsmitteln entsendet, dann sind auch alle gleichermaßen so notwendig. Für den
Der Zeitraum zwischen dem Wählen des Notrufs bis zum Eintreffen aller alarmierten Rettungsmittel muss auf medizinisch notwendigen Interventionszeiten beruhen und für alle eingesetzten Rettungsmittel gleichermaßen gelten. Wenn eine Leitstelle eine Gruppe von Rettungsmitteln entsendet, dann sind auch alle gleichermaßen so notwendig.
Für den Hilfeersuchenden ist eine sogenannte Hilfsfrist die Zeit, die er benötigt, um eine Leitstelle zu erreichen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die komplette Hilfe eintrifft und hilft!
Hierfür muss eine Kommunikationsstruktur in Deutschland geschaffen und sichergestellt werden, dass diese keine Lücken aufweist (Mobilfunknetzbetreiber, Tunnelbetreiber Straße und Schiene, u.ä.).
Anzustreben ist eine vollständige automatisierte Standortanzeige des Notrufenden.
Eine Leitstelle muss personell so ausgestattet sein, dass keinerlei Wartezeiten für den Notrufenden entstehen (maximal ein Rufton).
Irgendwie geartete Menüführungen sind zu untersagen.
An die Qualifikation von Leitstellenpersonal sind besondere Anforderungen zu stellen (Zuhören ohne Interpretation, eigenes Hochdeutsch, ortsnotwendige Fremdsprachenkenntnisse, Lebenserfahrung, ... ), die sich in einer entsprechenden Vergütung wiederspiegeln muss. Insbesondere um die herrschende Personalnot in Leitstellen in den Griff zu bekommen.
Eine Einsatzmittelvorhaltung muss so dimensioniert sein, dass dabei in erster Linie arbeitsrechtliche Vorgaben Berücksichtigung finden. Ebenso müssen in eine Finanzierung des Rettungsdienstes alle Altersgruppen von der Frühgeburt bis hin zu einem adipösen, hochbetagten Palliativpatienten sichergestellt werden. Auch muss gerade in den Berufsgruppen, die dem gesamten Patientengut ohne genaueste vorherige Prüfung gegenüberstehen und behandeln bzw. transportieren müssen, mit einem höheren Krankheitsausfall gerechnet werden. Dies muss sich in der Diemnsionierung des vorzuhaltenden Personals niederschlagen.
Die bisherige Praxis der "geheimen" Selbstverwaltung in Bereichs- und Landesausschüssen muss ins Gegenteil gesetzlich festgeschrieben werden: Eine Dimensionierung der jeweiligen regionalen Rettungsdienste und Krankentransporte muss für alle Bürger jederzeit nachlesbar sein. Selbstverwaltung hat zu einem demokratischen Prozess zu werden, der zu jeder Zeit transparent nachzuvollziehen sein muss. Ebenso müssen die jeweiligen betroffenen Mitarbeitervertretungen sowie die Gewerkschaften vollumfänglich mit Stimmrechten Teil dieser Bereichsausschüsse werden.
Neufassung des RDG, Stellungnahme der agswn
Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte e.V. (agswn) zum „Gesetzentwurf über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)“ nebst Erörterung in der LARD Sondersitzung am 18. 12. 2023 Sehr geehrte Damen und Herren, zum vorgestellten Gesetzentwurf hat die agswn nachfolgende Stellungnahme formuliert und bittet die
Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte e.V. (agswn) zum „Gesetzentwurf über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)“ nebst Erörterung in der LARD Sondersitzung am 18. 12. 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum vorgestellten Gesetzentwurf hat die agswn nachfolgende Stellungnahme formuliert und bittet die vorgetragenen Punkte unter dem Aspekt einer besseren Notfallversorgung unserer Patienten sorgsam zu prüfen.
Die Stellungnahme ist als pdf-Download unter nachfolgendem Link einsehbar:
https://agswn.de/stellungnahme-der-agswn-zum-rettungsdienstgesetz-baden-wuerttemberg-2024/
Vorbemerkung:
Die agswn wirkt seit 40 Jahren in vielfältiger Weise an der Verbesserung der notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland mit. Dabei war und ist die agswn Initiator und Motor zum Beispiel der Projekte Eckpunktepapier Notfallversorgung1-4, NADOK5,6 und SQR-BW gewesen. Das Projekt NADOK6 wurde ab 2011 per Beschluss des Landesausschuss für den Rettungsdienst in die Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Notarzt- und Rettungsdienst Baden-Württemberg (SQR-BW) überführt. Die SQR-BW ist mit der Weiterentwicklung und Umsetzung der Qualitätssicherung im Notarzt- und Rettungsdienst von Baden-Württemberg beauftragt und beim Medizinischen Dienst Baden-Württemberg als interdisziplinär besetzte, fachlich unabhängige und eigenständige Organisationseinheit angesiedelt.
In diesem Sinne ist die agswn bei der Formulierung des „Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)“ zu aller erst an der qualitativen Verbesserung und Weiterentwicklung der notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung in Baden-Württemberg interessiert. Alle Festlegungen im „Rettungsdienstgesetz“, welche die Versorgung der Notfallpatienten verbessern, werden von der agswn unterstützt.
Werden im „Rettungsdienstgesetz“ aber Formulierungen getroffen, welche die notfallmedizinische Versorgung unserer Patienten verschlechtern könnten, so wird die agswn dies kritisch kommentieren müssen.
Zudem verweist die agswn auf unserer Stellungnahme zum Entwurf des Rettungsdienstplans vom 28.April 2022 (https://agswn.de/stellungnahme-der-agswn-zum-rd-plan-bw-2/).
§ 1 Aufgabe des Rettungsdienstes
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die agswn begrüßt die Begriffsbestimmungen in §1 und 2, fragt aber nach, ob ÄLRD auf RP-Ebene, LNAs, Ärztliche Verantwortliche Rettungsdienst und Ärztliche Standortleiter Notarztdienst auch "Rettungsdienstpersonal" im Sinne des §2 (10) sind oder nicht.
Zudem muss klargestellt werden, dass das in §2 (10) benannte Rettungsdienstpersonal deckungsgleich mit dem in § 16 (3) (30 h Fortbildungspflicht) benannte Personal ist. Die agswn setzt sich für eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Notärzten inklusive einer verpflichteten Rezertifizierung ein, siehe hierzu These 7:
§ 3 Trägerschaft und Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes und des Berg- und Wasser-Rettungsdienstes
Die agswn weist darauf hin, dass mit den Regelungen im §3 Aufgaben der Notfallrettung, welche Bestandteil der Gefahrenabwehr und der öffentlichen Daseinsvorsorge sind, an Dritte übertragen werden. Anders als in den meisten anderen Bundesländern obliegt in Baden-Württemberg die Ausgestaltung dieser, dem Grunde nach hoheitlicher Aufgabe, nicht den Kommunen, sondern einer sogenannten Selbstverwaltung.
Die Organe dieser Selbstverwaltung sind auf Rettungsdienstbereichsebene die Bereichsausschüsse (§ 3 Abs. 2 RDG) und auf Landesebene der Landesausschuss für den Rettungsdienst (§ 4 RDG). Die Ausschüsse setzen sich aus entsandten Personen der Kostenträger und der Leistungsträger zusammen. Über eine demokratische Legitimation verfügen die Mitglieder der Selbstverwaltung nicht. Weder werden die Mitglieder öffentlich benannt, noch werden Entscheidungen der Sitzungen regelhaft publiziert. Eine Beteiligung der (Not)Ärzteschaft mit Stimmrecht ist weder im Landesausschuss RD noch im Bereichsausschuss gesetzlich vorgesehen, obwohl in diesen Ausschüssen über das Maß und die Qualität der medizinischen Notfallversorgung entschieden wird.
Wenngleich auf Landesebene der Staat, vertreten durch das Innenministerium, den Vorsitz hat, ist die Kommune auf Bereichseben lediglich als Rechtsaufsicht (nicht Fachaufsicht) tätig. Stimmberechtigt sind dort ausschließlich die paritätisch vertretenen Kosten- und die Leistungsträger. Da für jeden Beschluss eine einfache Mehrheit notwendig ist, führt ein Stimmpatt zu keinem Beschluss. Eine inhaltliche Einflussnahme durch die Kommune, Vertretern der Notärzteschaft oder der Krankenhäuser ist aufgrund des fehlenden Stimmrechts nicht möglich.
Die agswn weist darauf hin, dass der Landtag als Gesetzgeber diese Grundkonstruktion des Notarzt- und Rettungsdienstes in Baden-Württemberg ernsthaft prüfen sollte. Da zudem die Endverantwortung beim Land und den Gebietskörperschaften für den „Rettungsdienst als Teil der Daseinsvorsorge“ verbleibt, sollte diese Verantwortlichkeit durch Stimmrecht oder andere Rechtskonstruktionen im RDG-BW 2024 stärker abgebildet werden.
§ 4 Trägerschaft und Durchführung des Luftrettungsdienstes
Die agswn begrüßt, dass der Träger der Luftrettung das Land BW sein wird. Die agswn regt an, dass die Beauftragung der geeigneten Unternehmung nach einer Ausschreibung nebst abgestimmten und sachgerechten Leistungsverzeichnis erfolgen sollten.
§ 5 Ärztliche Leitungen Rettungsdienst:
Die agswn begrüßt die Regelungen zur Ärztlichen Leitung Rettungsdienst, insbesondere deswegen, weil nun ärztliche Kompetenz sichtbar und sachgerecht in die Organisation des Notarzt- und Rettungsdienstes im Land Baden-Württemberg eingebunden ist. Die agswn regt aber an, dass die ärztliche Kompetenz sowohl im Landesausschuss Rettungsdienst (LARD) als auch in den Bereichsausschüssen stimmberechtigt eingebunden wird und somit die Selbstverwaltung um die notwendige ärztliche Kompetenz erweitert wird.
Zudem bemängelt die agswn, dass mit diesem Entwurf zum RDG-BW 2024 die Chance verpasst wurde, die Struktur der „Ärztliche Leitungen Rettungsdienst“ an die aller anderen Bundesländer anzupassen. In Baden-Württemberg entsteht gerade ein Flickenteppich an ärztlichen Verantwortlichkeiten, welche die Steuerbarkeit und Effizienz des Systems gefährdeten. Neben den ÄLRD auf RP-Ebene tragen in den Rettungsdienstbereichen vier und mehr „Ärztliche Verantwortliche Rettungsdienst“, „Notärztliche Standortleitungen“ und „Leitende Notärzte“ die Verantwortung für eine sachgerechte notfallmedizinische Betreuung der Patienten. Zudem sind die Mehrkosten für die Abstimmungsarbeit der verantwortlichen Ärzte bisher nicht Kosten des Rettungsdienstes.
Die agswn fordert weiterhin die Einsetzung eines ÄLRD auf Bereichsebene, ausgestattet mit allen Kompetenzen zur Führung seines Bereiches, wie es in Standard in vielen anderen Bundesländern ist.
§6 Planung, Hilfsfrist für das ersteintreffende Fahrzeug:
Die agswn begrüßt die Verkürzung der Hilfsfrist für das ersteintreffende Fahrzeug von 15 auf 12 min bei einem Erreichungsgrad von 95%, wie im §6 (1) beschrieben.
Nach bisheriger Gesetzeslage wurde die Vorhaltung von Fahrzeugen in den Bereichsausschüssen von den Krankenkassen nur bis zur Hilfsfrist von 15 min 95% bewilligt, der jetzige Vorschlag verkürzt die Hilfsfrist um 3 min. Wissenschaftlich ist es erwiesen, dass eine Verkürzung der Hilfsfrist - unter anderem beim Herz-Kreislauf-Stillstand – die Überlebenschance der Notfallpatienten relevant und signifikant verbessert 7-9. Die Forderung auf eine Verkürzung der Hilfsfrist wurde u.a. im Eckpunktepapier formuliert 1, bundesweit wird eine Hilfsfrist von 8 min und mindestens 80% Erreichungsgrad gefordert.
Bei der Vorstellung des Rettungsdienstplans im Jahr 2022 und des Entwurfs zum RDG im Jahr 2023 nebst Diskussion im Landesausschuss Rettungsdienst u.a. am 18. Dezember 2023 musste nicht nur die agswn mit Sorge feststellen, dass die Umsetzungen zur Hilfsfrist des RDGs seitens der Kostenträger und der Leistungserbringer hinsichtlich der Machbarkeit kritisch gesehen wird.
• Die Kostenträger führen an, dass die Verkürzung der Hilfsfrist möglicherweise zu einer Steigerung der Kosten des Rettungsdienstes um ca. 200 Mio. € jährlich führt.
• Die vertraglich eingebundenen Leistungserbringer (u.a. DRK-Landesverband Baden-Württemberg e.V., ASB Baden-Württemberg e. V., Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. / Landesverband Baden-Württemberg, Malteser Hilfsdienst e.V.) führten aus, dass wegen fehlendem Rettungsdienstpersonals, zumindest eine Übergangsfrist durch den Gesetzgeber formuliert werden müsste.
Die agswn fordert den Gesetzgeber auf, im Sinne der Notfallpatienten, sowohl im RDG als auch im Rettungsdienstplan klare Regelungen zur Hilfsfrist und zur notwendigen Übergangsfrist zu formulieren. Die Verkürzung der Hilfsfrist für das ersteintreffende Fahrzeug ist zeitnah und ohne Abzüge umzusetzen. Der Souverän und Gesetzgeber soll entscheiden, ob bei der Umsetzung der verkürzten Hilfsfrist jahrelang auf das landesweit geplante Gutachten gewartet werden kann oder nicht!
Hilfsfrist für den Notarzt: ACHTUNG / CAVE: Eine gesetzliche Regelung zur notärztlichen Hilfsfrist ist im Entwurf zum RDG-BW 2024 NICHT vorgesehen.
Der Bevölkerung, dem Parlament und Gesetztgeber sowie allen Notfallpatienten muss klar sein, dass es keinen wissenschaftlichen Beleg dafür gibt, dass die Delegation oder gar die Substitutuion heilkundlicher notärztlicher Maßnahmen auf die Notfallsanitäterin oder den Notfallsanitäter zu einer Verbesserung der notfallmedizinischen Versorgung führt. Das Gegenteil ist richtig, wie wissenschaftliche Untersuchungen zeigen10-16, der Notarzt ist in lebensbedrohlichen Situationen unentbehrlich.
Die agswn weist diesbezüglich auf eine aktuelle Stellungnahme der BAND hin 17.
Auf die o.g. Gefahr – der Abschaffung der notärztlichen Hilfsfrist im System der Selbstverwaltung - hat die agswn wiederholt hingewiesen, denn ohne notärztliche Hilfsfrist ist die sachgerechte Vorhaltung an Notärzten im Rahmen der Selbstverwaltung mehr als gefährdet. Im Entwurf zum RDG-BW wird auf den Rettungsdienstplan verwiesen, die agswn hat diesen wie folgt kritisch kommentiert (https://agswn.de/stellungnahme-der-agswn-zum-rd-plan-bw-2/):
Im Rahmen dieser Stellungnahme stellt die agswn klar, dass
a. die Substitution heilkundlicher notärztlicher Maßnahmen durch die Notfallsanitäterin und den Notfallsanitäter NICHT zu einer verbesserten Versorgung der Notfallpatienten führt 10-16.
b. die Vorabdelegation heilkundlicher notärztlicher Maßnahmen auf die Notfallsanitäterin und den Notfallsanitäter durch die „Ärztliche Verantwortliche im Rettungsdienst“ möglich und sinnvoll ist, wie im §20 (1-5) des Entwurfs zum RDG-BW beschrieben.
c. durch eine „telenotärztliches System“ das „arztfreie Intervall“ nicht verkürzt wird, da insbesondere bei kritischen und lebensbedrohlichen Situationen die physische Anwesenheit und Kompetenz des Notarztes am Patienten erforderlich ist.
d. der Bestandsschutz für die Notarztstandorte in BW – wie im Rettungsdienstplan beschrieben - so lange gelten muss, bis erstens die „Telenotärztliche Versorgung“ und zweitens die „Vorabdelegation“ flächendeckend und sachgerecht umgesetzt sind. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, eineindeutige Formulierungen in das RDG-BW zu schreiben.
§ 7 Experimentierklausel
Die agswn begrüßt die Experimentierklausel, da so innovative Konzepte wie das „Medical Intervention Car der Universität Heidelberg“, der „Gemeindenotfallsanitäter“ , ein „Rettungsmittel für medizinische Einsätze REM“ (in anderen Bundesländern auch als Notfall-KTW bekannt) oder die Einbindung von Seniorenwohnstätten in die „Telenotärztliche Versorgung“ geprüft werden können.
Die agswn möchte vom Gesetzgeber die Klarstellung erhalten, dass unter §7 (2) auch Universitätsklinika und weitere Verbände zur Antragsstellung zugelassen werden, welche im Rahmen ihres Projektantrages darlegen können, dass das beantragte Projekt zur Verbesserung der Versorgung von Notfallpatienten führen kann. Zudem muss klargestellt werden, dass wenn der LARD zustimmt, die entstehenden Aufwendungen Kosten des Rettungsdienstes sind.
§ 8 Landesausschuss für den Rettungsdienst (LARD)
Die agswn bemängelt, dass im LARD die Notärzteschafft nicht mit eingebunden ist, obwohl diese sowohl in der Leistungserbringung als Telenotärzte, als Notärzte bei kritisch kranken Patienten als auch in der Organisation des Notarzt- und Rettungsdienstes als Ärztlicher Leitung Rettungsdienst, Ärztliche Verantwortliche im Rettungsdienst, Notärztliche Standortleitungen und Leitende Notärzte Verantwortung für die Notfallversorgung tragen.
Die agswn fordert den Gesetzgeber unmissverständlich auf, diesen Mangel im RDG-BW 2024 zu beseitigen und schlägt eine Formulierung entsprechend des NRettDG Niedersachsens vor:
Zu beachten ist hierbei, dass die Landesärztekammer im Gegensatz zu den leistungserbringenden Hilfsorganisationen, welche als „eingetragene Vereine“ (e.V.) operieren, eine „Körperschaft öffentlichen Rechts“ darstellt.
§ 9 Zentrale Stelle für Qualitätssicherung
Die agswn begrüßt die Einrichtung und Arbeit der „Zentralen Stelle für Qualitätssicherung“ in Baden-Württemberg und weist an dieser Stelle erneut darauf hin, dass agswn durch das NADOK-Projekt Initiator und Wegbereiter für die SQR-BW war.
§ 10 Bereichsausschuss (BA) für den Rettungsdienst
Die agswn vermisst die Integration der „Ärztlichen Verantwortlichen Rettungsdienst“ in den Bereichsausschuss. Zudem haben alle ärztlichen Vertreter kein Stimmrecht im Bereichsausschuss, obwohl die Ärzteschaft zu den Leistungserbringern und Verantwortungsträgern auch auf Rettungsdienstbereichsebene zu zählen ist.
Die agswn weist darauf hin, dass der Bereichsausschuss derzeit und möglicherweise auch zukünftig seiner Aufgabe zur gesetztes konformen Organisation des Notarzt- und Rettungsdienstes nicht nachkommen kann, wenn im RDG-BW 2024 einerseits eine Hilfsfrist festgelegt wird, andererseits aber vom Innenministerium die Einleitung von Maßnahmen mit dem Hinweis auf das „Landesgutachten zur Vorhaltebemessung“ untersagt werden. Die agswn fordert vom Gesetzgeber für entsprechende Rechtssicherheit für die Verantwortlichen und Klarheit für die betroffenen Patienten zu sorgen.
Die Transparenz der Arbeit in den Bereichsausschüssen sollte dahingehend verbessert werden, dass – wie z.B. im BA des Landkreises Göppingen – eine Homepage für den BA eingerichtet und gepflegt wird, welche über die Besetzung und Beschlüsse informiert (https://www.bereichsausschuss-goeppingen.de/index.html). Die agswn fordert den Gesetzgeber auf, den §5 (4) um folgende Formulierung zu ergänzen: Der Bereichsausschuss veröffentlicht u.a. Bereichsplan, Besetzung und Beschlüsse auf einer eigenen Homepage im Internet.
§ 11 Integrierte Leitstelle, Aufgaben und Befugnisse
§ 12 Integrierte Leitstelle, Trägerschaft und personelle Ausstattung
§ 13 Integrierte Leitstelle, Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Die agswn kommentiert die §11-13 wie folgt: Die Fortführung der gemeinsamen Leitstelle Rettungsdienst und Feuerwehr wird begrüßt, die Einführung eines landesweit einheitliche digitalen Versorgungsnachweises wird begrüßt.
Die agswn vermisst aber die Integration des kassenärztlichen Notdienstes (116117) und fordert den Gesetzgeber auf, das Leitstellenkonzept entsprechend der bundesweiten Vorstellung zu überarbeiten. Darüber hinaus ist die flächendeckende Einführung eines landesweiten Systems zur standardisierten Notrufabfrage zu fordern, um eine qualitativ hochwertige, wissenschaftlich fundierte und reproduzierbare Notrufabfrage an den Anfang der Rettungskette zu stellen. Zudem verweist die agswn auf die von Ihr formulierten und auf der Homepage publizierten Thesen, auch die Leitstelle betreffen:
§ 14 Rettungswache
§ 15 Rettungsmittel
Die agswn stimmt dem Entwurf zu.
§ 16 Besetzung von Rettungsfahrzeugen, Fortbildungspflichten, Kostenträgerschaft für die Ausbildung
Die agswn gibt zu bedenken, dass wenn bis zum 31.12.2025 im Ausnahmefall die Besetzung des RTWs anstatt mit einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten erfolgen kann, die flächendeckende Umsetzung des Delegationskonzeptes schlechterdings nicht möglich ist. Die agswn fordert den Gesetzgeber auf, im Sinne der Patientenversorgung, diese Ausnahmeregelung zu streichen.
§ 17 Ausnahme von den Anforderungen hinsichtlich der Besetzung von Rettungsfahrzeugen und der jährlichen Fortbildungspflicht in besonderen Gesundheitslagen
§ 18 Ausnahme von den Anforderungen hinsichtlich der Besetzung von Rettungsfahrzeugen bei einem Notfall mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten sowie anderen Geschädigten oder Betroffenen
Die agswn stimmt dem Entwurf zu den §17 und 18 zu. Die agswn gibt zu bedenken, dass die flächendeckende Umsetzung des Delegationskonzeptes in diesen Ausnahmelagen nicht möglich ist.
§ 19 Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten
Die agswn weist darauf hin, dass die Eignung zum Telenotarztdienst gemäß §19 (2) ebenfalls durch die Landesärztekammer BW festgelegt wird. Entsprechende Änderung ist im Gesetzestext erforderlich. Dies betrifft auch alle notwendigen Kosten inkl. der Aufwendungen für den Transfer des Leitenden Notarztes oder der Leitenden Notärztin zum Einsatzort.
§ 20 Eigenständige Durchführung heilkundlicher Maßnahmen und Ärztliche Verantwortliche im Rettungsdienst
Die agswn stimmt den Regelungen zur Vorabdelegation im §20 im Wesentlichen zu und verweist hierzu auf die These 3 der agswn:
Kritik aber muss die agswn an der Konstruktion der „Ärztlichen Verantwortlichen im Rettungsdienst“ formulieren, da diese Konstruktion im Vergleich mit den anderen Bundesländern einzigartig ist und zu einem komplizierten nicht sicher steuerbaren System führt. Wie zum §5 ÄLRD auf RP-Ebene kommentiert, tragen in den Rettungsdienstbereichen in BW vier und mehr „Ärztliche Verantwortliche Rettungsdienst“, „Notärztliche Standortleitungen“ und „Leitende Notärzte“ die Verantwortung für eine sachgerechte notfallmedizinische Betreuung der Patienten.
§ 21 Notärztliche Standortleitungen
Die agswn befürwortet, dass im Entwurf RDG-BW 2024 erstmalig die Rolle und Aufgaben der „Notärztlichen Standortleitung“ definiert werden. Der Gesetzestext muss aber um die Definition eines „Notärztlichen Standortes“ präzisiert werden, damit ein Bezug zum tatsächlichen Aufwand der Tätigkeit des Standortleiters entsprechend der Anzahl der Notarzteinsatzfahrzeuge erkennbar ist. Die agswn empfiehlt folgenden Formulierungsvorschlag zu ergänzen: (1) Für jeden Notarztstandort, wobei ein Notarzteinsatzfahrzeug einen Standort definiert, wird von der Trägerin oder dem Träger der Notarztgestellung eine Person bestimmt, die die Notärztliche Standortleitung übernimmt
Die agswn weist darauf hin, dass die Aufgabenbeschreibung der „Notärztlichen Standortleitungen“ unvollständig ist. Insbesondere fehlt der Hinweis auf die Erstellung und Ausfallsregelung der notärztlichen Dienstpläne. Die agswn empfiehlt folgenden Formulierungsvorschlag zu ergänzen: (2) Zu den Aufgaben der Notärztlichen Standortleitungen gehört neben der vollständigen Dienst- und Ausfallsplanung insbesondere: …
Die agswn weist darauf hin, dass die stichprobenartige Kontrolle unterdimensioniert ist, um Qualitätssicherung zu gewährleisten. Die agswn empfiehlt folgenden Formulierungsvorschlag: (3) Zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 Nummer 1 dürfen die Notärztlichen Standortleitungen stichprobenartig oder anlassbezogen Einsicht in die Einsatzdokumentationen nehmen. Die Einsichtnahme ist zu dokumentieren. Die stichprobenartige Kontrolle ist auf höchstens fünfzig Prozent der Einsätze begrenzt.
§ 22 Organisatorische Leitung Rettungsdienst
Die agswn begrüßt die Klarstellungen des §22.
§ 23 Helfer-vor-Ort-System
§ 24 Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer
Die agswn begrüßt die Regelungen in den §23 und 24, fordert aber, dass die Kosten, die auf der Leitstelle für „Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer“ anfallen, als Kosten des Rettungsdienstes definiert werden. Nur so kann medizinisch sinnvolle flächendeckende Verbreitung der Systeme beschleunigt und sichergestellt werden.
§ 25 Technische Hilfe
§ 26 Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft
§ 27 Gegenseitige Unterstützung
§ 28 Grenzüberschreitender Rettungsdienst
Die agswn unterstützt die Regelungen in den §25 bis 28.
DRITTER ABSCHNITT Genehmigungsverfahren
§ 29 Genehmigungspflicht
§ 30 Genehmigungsvoraussetzungen
§ 31 Umfang der Genehmigung, Anzeige der Betriebsaufnahme und Anzeige der Betriebsaufgabe
§ 32 Betriebsbereich
§ 33 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes
§ 34 Nebenbestimmungen
§ 35 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
§ 36 Genehmigungsbehörde
VIERTER ABSCHNITT
Pflichten des Unternehmers oder der Unternehmerin
§ 37 Betriebspflicht
§ 38 Beförderungspflicht
§ 39 Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Die agswn unterstützt die Regelungen im dritten und vierten Abschnitt sowie in den §29 bis 39.
FÜNFTER ABSCHNITT
Finanzierung des Rettungsdienstes
§ 40 Öffentliche Förderung des Rettungsdienstes
§ 41 Öffentliche Förderung von Projekten zur technischen oder organisatorischen Weiterentwicklung des Rettungsdienstes
Die agswn unterstützt die Regelungen im fünften Abschnitt sowie in den §40 und 41 und verweist auf die Formulierungsänderungen anlässlich der öffentlichen Anhörung am 18. Dezember 2023.
SECHSTER ABSCHNITT
Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienst
§ 45 Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen
§ 46 Besondere Bestimmungen über die Finanzierung des Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienstes
Die agswn unterstützt die Regelungen im sechsten Abschnitt
SIEBTER ABSCHNITT
Aufsicht, Datenschutz
§ 47 Rechtsaufsicht über die Bereichsausschüsse und über die Leistungsträger nach § 3 Absatz 1
Die agswn fragt nach, wie das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde über den Bereichsausschuss z.B. einem Rechtsbruch des Bereichsausschuss – bei z.B. „nicht Einhalten der gesetzlichen Hilfsfrist“ - begegnen soll.
Das Landratsamt hat bisher und auch zukünftig - entsprechend dem vorgelegten Entwurf zum RDG-BW 2024 - kein Stimmrecht im Bereichsausschuss. Die agswn empfiehlt dem Gesetzgeber hier durch Stimmrecht oder eine andere Rechtskonstruktion Klarheit und Rechtsicherheit im Sinne der Bevölkerung herzustellen.
§ 48 Fachaufsicht über den rettungsdienstlichen Teil der Integrierten Leitstellen
§ 49 Allgemeine Grundsätze für die Information über die Datenverarbeitung und für die Garantie zum Schutz personenbezogener Daten
§ 50 Datenverarbeitung durch die Leistungsträger
§ 51 Datenverarbeitung bei der Einbindung von Helfer-vor-Ort Systemen und bei der Einbindung von smartphonebasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern
§ 52 Datenverarbeitung durch die Notärztlichen Standortleitungen und die Notärztinnen und Notärzte
§ 53 Datenverarbeitung durch die Zentrale Stelle nach § 9
§ 54 Datenverarbeitung durch die Bereichsausschüsse
§ 55 Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörden und Genehmigungsbehörden
§ 56 Datenverarbeitung durch die Integrierten Leitstellen
§ 57 Datenspeicherung durch die Integrierten Leitstellen
§ 58 Datenspeicherung beim Betrieb des Online-Portals nach § 9 Absatz 2
Die agswn empfiehlt, wie auch bei der öffentlichen Anhörung am 18. Dezember 2023 vorgetragen, die Ausführungen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz der §49 bis 58 durch das SQR-BW und das Innenministerium dahingehend prüfen zu lassen, ob die etablierte elektronische Patientendokumentation nebst dem umfassenden Qualitätssicherungsprogramm der SQR-BW weiterhin vollumfänglich durchgeführt werden kann. Sollten Zweifel aufkommen, so muss der Gesetzgeber – unter Einbeziehung der Betroffenen – den besten Kompromiss zwischen Datenschutz und Qualitätssicherung in der notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung erarbeiten.
ACHTER ABSCHNITT, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 59 Ordnungswidrigkeiten
§ 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die agswn unterstützt die Reglungen der §59 und 60 und weist darauf hin, dass eine unterlassene oder unvollständige medizinische Dokumentation im Schadensfall nicht nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern auch zu einer Beweislastumkehr für Notfallsanitäter oder Arzt führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. med. Matthias Fischer Dr. Steffen Grünling
1. Vorsitzender der agswn e.V. Landesvorsitzender BW der agswn e.V.
Regionalbeauftragter Regionalbeauftragte
Bereich Südbaden Bereich Südwürttemberg
Dr. med. Daniel Schmitz Prof. Dr. med. Volker Wenzel
Regionalbeauftragter Regionalbeauftragte
Bereich Nordbaden Bereich Nordwürttemberg
Prof. Dr. med. Erik Popp Dr. med. Saskia van der Ham
Schatzmeister Referent für Öffentlichkeitsarbeit
Dr. med. Albrecht Henn-Beilharz Priv.-Doz. Dr. med. Harald Genzwürker
LITERATUR
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2. Mauer UM, Fischer M, Kehrberger E, Moecke H, Prückner S, Trentzsch H, Urban B, Marung H, Fachexperten der E-K-G: [Consensus Document on the Tracer Diagnosis of Severe Head and Brain Trauma]. Der Unfallchirurg 2016; 119: 964-966
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4. Trentzsch H, Fischer M, Kehrberger E, Marung H, Moecke H, Prückner S, Urban B, Fachexperten der E-K-G: [Key issues paper 2016: specific recommendations for tracer diagnoses]. Der Unfallchirurg 2016; 119: 959-960
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Anmerkungen & Verbesserungsvorschläge
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Neufassung des RDG und die Möglichkeit der Beteiligung daran. Vielen Dank auch an alle die diese Möglichkeit genutzt haben. Folgend einige Anmerkungen sowie Verbesserungsvorschläge meinerseits: Zu § 3: Abkehr von der Vorrangklausel für Hilfsorganisationen für mehr Wettbewerb im
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Neufassung des RDG und die Möglichkeit der Beteiligung daran. Vielen Dank auch an alle die diese Möglichkeit genutzt haben.
Folgend einige Anmerkungen sowie Verbesserungsvorschläge meinerseits:
Zu § 3: Abkehr von der Vorrangklausel für Hilfsorganisationen für mehr Wettbewerb im Rettungsdienst.
Zu § 5 (2) S. 1: Bitte an folgender Stelle noch das Wort „medizinischen“ zur Konkretisierung einfügen: […] Festlegung und Überwachung von medizinischen Standards für die Qualitätssicherung […].
Zu § 5: Hier wäre eine paritätische Beteiligung der Notfallsanitäter/-innen wünschenswert. Weder das Studium der Humanmedizin, eine Facharztweiterbildung noch die Zusatzweiterbildung Notfallmedizin enthalten explizite Inhalte zum Thema Rettungsdienst, die eine Bevorzugung des Arztberufes gegenüber dem Berufsbild des Notfallsanitäters nachvollziehbar begründen. Die Aufgaben und Rechte der beiden ÄLRD Stellen können daher zu großen Teilen von Notfallsanitätern wahrgenommen werden. Wünschenswert wäre dabei eine Umbenennung der Bezeichnung in „Medizinische Leitung Rettungsdienst“ oder dergleichen. Weiterhin könnten zusätzliche Anforderungen an die Stelle formuliert werden wie bspw. weiterführende Qualifikationen oder einschlägige Erfahrungen i.S. von Dienstzeiten, Tätigkeiten o.ä.
Zu § 6: Die Neuregelung der Hilfsfrist als Ursache dieser Novellierung stellt einen sehr interessant Punkt dar. Sehr zu begrüßen ist die Absicht, konkretisierende Regelungen im Rettungsdienstplan zu definieren. Dadurch entsteht eine größere Freiheit bei der Umsetzung. Demgegenüber steht jedoch das Vorhaben nach § 6 (1) S. 1 RDG BW die Hilfsfrist auf zwölf Minuten von Notrufannahme bis zum Status vier zu definieren. Hierfür müssen Regelung getroffen werden die einerseits den Anforderungen des VGH-Urteils vom 5. Mai 2023 gerecht werden und zudem noch denen des § 1 (1) RDG BW.
An diesem Punkt sei auf die „sozial tragbaren Benutzungsentgelte“ nach § 1 RDG BW hingewiesen. Dies wurde im Abschnitt B Einzelbegründung auf S. 82 ff. eingehend diskutiert. Die Beweggründe zur Einreichung der Klage am 13. September 2023 sind nicht vollständig dargestellt (in Bezug auf die zurückgezogenen Sachanträge beim VGH Stuttgart). Die Forderung einer 10-Minuten Frist, auch für Sonderrettungsdienste, lässt auf eine mangelnde Berücksichtigung aller Faktoren durch die Antragsteller schließen. Der ausschließliche Fokus auf die Zeit ist nicht zielführend und wurde folgerichtig von verschiedenen Stellen kritisiert. Etwas erschreckend ist jedoch die Aussage, dass keine belastbaren Aussagen bzgl. der 10-Minuten Frist getroffen werden können. Hier sei die Methodik der Einsatzdatenerfassung in Frage gestellt. Eine genauere Untersuchung des Zielerreichungsgrades von 10-Minuten würde möglicherweise ein anderes Bild entstehen lassen.
Zu § 7: Die geplante Experimentierklausel ist einer sehr begrüßenswerte Idee!
Zu § 8: Im Rahmen der Transparenz wäre es wünschenswert, wenn das gesamte Rettungsdienst-Personal Zugriff auf die Vorgänge und Entscheidungen im Landesrettungsdienstausschuss erhalten würde. Möglicherweise in Form eines Internetauftritts o.ä.
Zu § 8: Hier entstehen u. U. Einschränkungen für private sowie kleinere Leistungserbringer im Rahmen der Beteiligung an den Landesausschüssen.
Zu § 9 (3): Die Rettungsdienstleitungen der jeweiligen Leistungserbringer sollten ebenfalls Zugriff auf die Analyseergebnisse der zentralen Stelle erhalten.
Zu § 10 (1): Zusätzlich zu den am Bereichsausschuss teilnehmenden Vertretern sollte noch ein Notfallsanitäter bzw. eine Notfallsanitäterin aus den Reihen der Leistungserbringer mitwirken.
Zu § 16 (1): Die während der COVID-19 Pandemie getroffene Regelung, erfahrene Rettungssanitäter/-innen neben Notärzten/-innen auf dem Notarzteinsatzfahrzeug einzusetzen, sollte in den Regelbetrieb übernommen werden. Somit entstünde mehr Flexibilität in der Dienstplanung, nicht nur in Ausnahmefällen wie es § 17 RDG BW vorsieht. In Verbindung mit § 16 (2) S. 2 f. RDG BW könnten die Rettungssanitäter/-innen hierfür ausreichend qualifiziert werden.
Zu § 16 (2) S. 2 f.: Eine Neu-Regelung der Rettungssanitäter/-helfer-Ausbildung ist sehr begrüßenswert. Aufgrund der zunehmenden Anforderungen im Dienstalltag könnte man sich hier an den Transportsanitätern in der Schweiz orientieren. Eine einjährige Ausbildung führt zwar zu einem höheren organisatorischen und finanziellen Aufwand, würde die Qualität in Notfallrettung sowie qualifiziertem Krankentransport deutlich erhöhen.
Zu § 19: Aufgrund der vergangenen und zukünftigen Reformen im Gesundheitswesen und speziell im Rettungsdienst kommt es zu einer stärkeren Auflösung der Grenzen zwischen Arztberuf und dem der Notfallsanitäter. Um effizienter & effektiver – i.S. der Patienten/-innen – arbeiten zu können sollten beide Berufsgruppen enger zusammenarbeiten. Infolge organisatorischer Grenzen können die Rettungsdienst-Unternehmen in der Praxis nur wenig direkten Einfluss auf die mitwirkenden Ärzte/-innen nehmen. Dies beinhaltet alle Elemente des Dienst- sowie Einsatzalltages und erweitert sich auf die Teilnahme an gemeinsamen Praxisfortbildung.
Konkretisierend betrifft dies den Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit in der Behandlung. Während sich alle nicht-ärztlichen Berufsgruppen an den geltenden BPR/SAA orientieren müssen, besteht für die mitwirkenden Ärzte/-innen eine weit auslegbare Therapiefreiheit. Eine massive Beschränkung der Therapiefreiheit wird nicht gefordert. Jedoch eine verpflichtende Orientierung an den gelten Standards für die Notärzte/-innen im Einsatzalltag.
Zu § 20: Die Stelle des ÄVRD sollte mit einem Mindest-Deputat definiert werden, welches abhängig von den zu betreuenden Notfallsanitätern/-innen ist.
Zu § 21 (3) S. 1: Bitte an folgender Stelle noch „der Notärzte/-innen“ zur Konkretisierung einfügen: […] Einsicht in die Einsatzdokumentation der Notärzte/-innen nehmen.“
Zudem scheint die stichprobenartige Kontrolle der Einsatzdokumentation von höchstens einem Prozent sehr niedrig. Hier wäre ein Wert von mindestens 10, eher 20 Prozent zielführender.
Zu § 38 (1) S. 2 & § 11 (6): Durch die bestehenden sowie geplanten Regelungen im RDG BW entstehen im Einsatzalltag massive Effizienzverluste. Hier muss eine konkretere Regelung zur Aufnahme von Notfallpatienten in den Krankenhäusern getroffen werden. Auch das LKHG BW bzw. der Krankenhausplan BW bieten keine klare Orientierung. In Verbindung mit der neuen Experimentierklausel nach § 7 RDG BW besteht hier ein dringender Handlungsbedarf.
Allgemeine Anmerkungen: Die nicht-ärztlichen Berufsgruppen finden bei organisatorischen und administrativen Elementen bzgl. der Ausgestaltung des Rettungsdienstes weder Gehör noch Mitspracherecht. Es scheint es, als würde sich das Land Baden-Württemberg gegen diese Berufsgruppe stellen und besonders dem ärztlichen Beruf einen unverhältnismäßig hohen Vorzug geben. Die bundesweiten Tendenzen den ärztlichen Beruf im Rettungsdienst zumindest teilweise zu substituieren, werden in der Neufassung des RDG BW nicht aufgegriffen. Zumal sich aufgrund der nicht ausreichenden Definition der Aufgaben kein wesentlicher Vorteil einer rein ärztlichen Vormundschaft im Rettungsdienst erschließt. Besonders die immer wiederkehrende Erwähnung des notwendigen, ärztlichen Sachverstandes in den Einzelbegründungen lässt die Frage danach aufkommen, worin dieser Sachverstand genau besteht. Dies wird nicht eingehend erläutert.
Der Qualitätssicherung der nicht-ärztlichen Berufsgruppen wird kaum Beachtung geschenkt. Lediglich die Ausrückzeiten, die Qualifikation für die Besetzung der Rettungsmittel nach § 16 sowie die Aufsichtspflichten der ÄVRD im Rahmen des § 20 scheinen relevant.
Mit freundlichen Grüßen,
Nikolai Weber (Notfallsanitäter, B.A.-Student)
Bereichsausschuss/Landesausschuss, notärztl.HF, NA-Abholung von zu Hause, Rechtsverordnungen
Die unzureichende Selbstverwaltung muss durch Stärkung und Transparenz der Bereichsausschüsse gestärkt werden: -Stimmberechtig sind mindestens noch 1 LNA oder NA Standortleiter, die ärztlichen Verantwortlichen des RDB, die Vertretung des Lkr. und ein Vertreter des RPs. -Protokolle und zugehörige Unterlagen sind in angemessener Form zu
Die unzureichende Selbstverwaltung muss durch Stärkung und Transparenz der Bereichsausschüsse gestärkt werden:
-Stimmberechtig sind mindestens noch 1 LNA oder NA Standortleiter, die ärztlichen Verantwortlichen des RDB, die Vertretung des Lkr. und ein Vertreter des RPs.
-Protokolle und zugehörige Unterlagen sind in angemessener Form zu veröffentlichen.
im Landesausschuss sind mindestens vier ärztliche Vertretungen stimmberechtigt (bspw. AGSWN, gewählte Vertreter LNA oder ärztliche Leiter der RPs).
Ich bin weiter für eine notärztliche Hilfsfrist. Warum sollte die Hilfsfrist ein adäquates Planungsinstrument zur RTW-Vorhaltung sein, beim NA aber nicht? Durch die gestiegene Qualität in der präklinischen Versorgung könnte bspw. bei einer RTW Hilfsfrist von 12 Minuten die NA Hilfsfrist bei 18 Minuten liegen. Dadurch wäre die Versorgung der Bevölkerung verbessert, es gäbe keine Qualitätseinbußen und viele rechtliche Probleme wären gelöst.
Ein Verbot von NA Abholung von zu Hause (mit Ausnahme zu definierenden speziellen Einsatzlagen, diese sind zu dokumentieren, dem Bereichsausschuss vorzulegen und in geeigneter Form über das Protokoll zu veröffentlichen). Unterm Strich wird hier so eine defizitäre Vorhaltung kompensiert, die eine Versorgung unter dem rettungsdienstlichen Standard zur Folge hat.
Gleiches gilt auch für den Einsatz von "ehrenamtlichen" RTWs in der Regelrettung außerhalb spezieller Einsatzlagen.
Insgesamt stehen im Entwurf viele Verweise auf noch zu schaffende Rechtsverordnungen und damit weitreichenden Kompetenzen für das IM.
§10 Bereichsausschuss und Ver.di Positionspapier
Mehr Transparenz durch die verpflichtende Veröffentlichung von Bereichsplänen und Beschlüssen. Aufsichtsbehörde mit mehr Kompetenzen ausstatten. Zusammensetzung muss um mehr stimmberechtigte Fachkompetenz erweitert werden. Z.B. durch Vertreter:innen der Gewerkschaft Ver.di und dem DBRD. Grundsätzliche Zustimmung zum Ver.di Positionspapier und
Mehr Transparenz durch die verpflichtende Veröffentlichung von Bereichsplänen und Beschlüssen.
Aufsichtsbehörde mit mehr Kompetenzen ausstatten.
Zusammensetzung muss um mehr stimmberechtigte Fachkompetenz erweitert werden. Z.B. durch Vertreter:innen der Gewerkschaft Ver.di und dem DBRD.
Grundsätzliche Zustimmung zum Ver.di Positionspapier und die dort gemachten Vorschläge zu Fortbildung/ILS/Hilfsfrist usw.
Telenotarzt
ein Telenotarzt kann keinen Notarzt vor Ort ersetzen. Die Qualität kann und wird nie die gleiche sein.
Ziel sollte immer sein, dass der Notarzt den Patienten vor Ort begutachten kann.