Das Innenministerium bedankt sich für das rege Interesse am Entwurf zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes. Insgesamt gingen 92 Kommentare ein. Darin werden vielfach Klarstellungen oder inhaltliche Änderungen des Gesetzestextes angeregt. Im Wesentlichen handelt es sich um Eingaben zu folgenden Themenkomplexen:
Zur Organisationsform des Rettungsdienstes
Viele Kommentare lassen den Wunsch nach mehr Transparenz und mehr Teilhabe erkennen. Das Gesetz sieht dementsprechend vor, dass die Bereichsausschüsse Bereichspläne und Beschlüsse künftig veröffentlichen werden.
Davon abgesehen wird die bewährte Struktur des Rettungsdienstes fortgeführt. Auch künftig werden ihn Kosten- und Leistungsträger in eigener Verantwortung durchführen. Das Land wird auch in Zukunft die Rahmenbedingungen dafür regeln.
Zur Durchführung des Rettungsdienstes
Die Kommentare zur Durchführung des Rettungsdienstes verfolgen unterschiedliche Ziele. Sie möchten die Attraktivität der Berufe im Rettungsdienst steigern, den Rettungsdienst entlasten und seine Qualität sichern.
Die neue Regelung zur eigenständigen Ausübung heilkundlicher Maßnahmen dient allen diesen Zwecken. Denn die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter können so das anwenden, was sie in ihrer Ausbildung erlernt haben. Dadurch werden auch die Notärztinnen und Notärzte entlastet. Die Qualität des Rettungsdienstes wird dabei durch die Kontrolle der Ärztlichen Verantwortlichen gesichert. Zudem ist ein landesweiter Qualitätszirkel mit den Leistungsträgern und der Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg (SQR-BW) bereits eingerichtet. Das Innenministerium wird weiter beobachten, wie sich die Vorabdelegation in der Praxis entwickelt.
Auf die Kommentare hin wurden die Aufgaben der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte und der Organisatorischen Leitungen Rettungsdienst konkretisiert. Das Gesetz unterstreicht nun auch, dass diese sich gegenseitig unterstützen.
Mit der vielfach angesprochenen Problematik der Bagatelleinsätze beschäftigt sich bereits eine Expertengruppe. Das gilt auch für die Frage, inwieweit es eines zusätzlichen Rettungsmittels bedarf. Die neu ins Gesetz aufgenommene Experimentierklausel wird ermöglichen, Vorschläge rasch praktisch zu erproben.
Die darüber hinaus angesprochenen arbeits- und tarifvertraglichen Themen kann das Rettungsdienstgesetz nicht regeln.
Zur Integrierten Leitstelle
Viele Kommentare thematisieren die Einsatzsteuerung und -vermittlung durch die Integrierten Leitstellen. Oft betrifft dies die Zusammenarbeit mit anderen Versorgungssektoren, insbesondere mit dem Ärztlichen Bereitschaftsdienst. Soweit es die Zuständigkeiten erlauben, ist diese Zusammenarbeit im neuen Rettungsdienstgesetz angelegt. Entsprechend den Anregungen im Beteiligungsportal wurde dies nochmals deutlicher herausgestellt.
Viele der Änderungsvorschläge können jedoch im Rettungsdienstgesetz nicht umgesetzt werden. Der Bundesgesetzgeber müsste dazu zunächst das Sozialgesetzbuch anpassen. Bund und Länder beraten aktuell die Reform der Notfallversorgung. Die Ergebnisse dieser Reform bleiben abzuwarten.
Zur Ausbildung des Leitstellenpersonals tagt auf Landesebene eine Arbeitsgruppe. Sie ist damit beauftragt, ein neues Konzept zu erarbeiten.
Zur Planungsfrist
Die Regelung zur Planungsfrist wurde grundlegend überarbeitet. Maßgebend sind weiterhin die 12-minütige Planungsfrist und die 60-minütige Prähospitalzeit. Zusätzlich sieht der Entwurf nun aber weitere Differenzierungen vor. So kann der Rettungsdienstplan unterschiedliche Notfallkategorien definieren.
Zu Smartphone-basierten Alarmierungssystemen und Helferinnen und Helfern vor Ort (HvO)
Die Rettungskette umfasst auch Smartphone-basiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer. Die Integrierten Leitstellen alarmieren diese. Das Gesetz stellt klar, dass diese Systeme nicht als Ersatz, sondern als Ergänzung der Vorhaltungen dienen sollen.
Zum Datenschutz
Mehrere Kommentare beschäftigen sich auch mit den Vorschriften zum Datenschutz. Diese wurden komplett neu strukturiert und gefasst. Damit entsprechen sie den aktuellen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie enthalten zahlreiche Elemente der bisherigen Regelungen.
Wie geht es weiter?
Wir haben die vielen Anregungen, die während des Anhörungsverfahrens auch von fachlicher Seite eingegangen sind, zum Anlass genommen, den Gesetzentwurf noch an einigen Stellen anzupassen. Dies betrifft insbesondere die Ausgestaltung der Planungsfrist. Der Gesetzentwurf wurde am 16. April 2024 im Kabinett beschlossen und dem Landtag zugeleitet.