Neufassung des Rettungsdienstgesetzes

Ein Rettungswagen fährt mit Blaulicht. (Foto: © dpa)

Rettungswesen

Online-Kommentierung

Mit dem Gesetzentwurf soll das Rettungsdienstgesetz grundlegend überarbeitet werden. Insbesondere geht es darum, die bisherige gesetzliche Regelung zur Hilfsfrist klarer zu fassen. Die Planungsfrist beträgt nach dem Gesetzentwurf maximal zwölf Minuten in 95 Prozent der Fälle von der Alarmierung bis zum Eintreffen des Rettungswagens.

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Details dazu und zu weiteren Planungen beispielsweise des Notarzteinsatzfahrzeuges werden im Rettungsdienstplan durch Rechtsverordnung geregelt. Daneben sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung im Rettungsdienst nutzbar gemacht werden. Dies betrifft zum Beispiel den Einsatz sogenannter Telenotärzte zur Ferndiagnostik und Behandlung oder die digitale Einweisung und Voranmeldung im Krankenhaus. Als weitere Neuerung soll auch die Erprobung neuer Versorgungskonzepte auf der Grundlage einer sogenannten Experimentierklausel ermöglicht werden.

Außerdem sieht der Entwurf eine Stärkung der Rolle der bereits vor über elf Jahren eingerichteten „Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg“ (SQR-BW) vor.

Schließlich wurden auch die Vorschriften zur Datenverarbeitung überarbeitet.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 17. Januar 2024 kommentieren.

Neufassung des Rettungsdienstgesetzes (PDF)

Kommentare : zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

52. Kommentar von :H-W Schlett

§2 1.

Die Erklärung:
Rettungsdienst = Notfallrettung + Krankentransport
sorgt für eine übersichtliche Klarstellung

51. Kommentar von :ohne Name 73766

Standort Rettungshubschrauber, so geht nicht

Bisher geregelt in § 3 Abs. 2 RDG BW, jetzt in § 6 Abs 6 RDG BW. Das was hier passiert (ich kann nur für den Bodenseekreis sprechen) erinnert mich sehr an Harry Potter und das Zaubereiministerium! Sobald ein Gericht "Recht" spricht sagt die Politik: "Gesetze kann man ändern!" So hier geschehen. Die Verlegung des Hubschraubers von der Klinik in

Bisher geregelt in § 3 Abs. 2 RDG BW, jetzt in § 6 Abs 6 RDG BW.
Das was hier passiert (ich kann nur für den Bodenseekreis sprechen) erinnert mich sehr an Harry Potter und das Zaubereiministerium! Sobald ein Gericht "Recht" spricht sagt die Politik: "Gesetze kann man ändern!"

So hier geschehen. Die Verlegung des Hubschraubers von der Klinik in Friedrichshafen ins Deggenhausertal erscheint mir und auch der Mehrzahl der von mir befragten Bürger rein politisch motoviert. Jedoch kommt von meinen Mitbürgern immer die Antwort: "Nicht nachvollziehbar, aber da kann man ja eh nichts machen" ==> POLITIKVERDRUSS!!!

Warum wird an dieser Stelle ein gut durchdachtes Gesetz (Hubschrauber an der Klinik) geändert um politische Meinungen durchzusetzen?

Warum werden Notärzte, die für die Aufrechterhaltung der Notversorgung auf allen Ebenen kämpfen nicht für voll genommen? Auf Basis von Gutachten, welche so wie ich (und auch Gerichte) das nachvollziehen konnten in weiten Teilen falsch oder bereits veraltet sind (es gab wohl auch keine Anhörungen bei dem derzeitigen Hubschrauberbetreiber und und den Notärtzten, welche die Notarztversorgung bereits teilweise über einen Verein selbst in die Hand genommen haben? Hinzu die hier anstehende Gesetzesänderung.

Für den Standort Deggenhausertal anstatt Klinik Friedrichshafen bedeutet das:

- Eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Klinik aufgrund noch weiteren Ärztemangels
- Zusatzkosten für Hubschrauberstandort im Grünen mit Vollerschließung von ("wenn man die lokalen Handwerker fragt, ohne Straßenbau" mind. 12 Mio anstatt der dargestellten 5 Mio (bei in Deutschland schlechter Haushaltslage und angespannten Krankenkassenfinanzen)
- Nicht- bzw. Desinformation der Bürger des Deggenhausertals hinsichtlich Lärm, Zusatzflügen, zukünftigen Nachtflügen, falsche am Schreibtisch erstellte Lärmgutachten, welche die hügelige Landschaft und die sich daraus ergebende Winde nicht berücksichtigen, keine Aufzeichnung der Nebelsituation (Nebel zwischen Berg und Tal) usw. ...

Es wäre schön, wenn man gute Gesetzesstellen nicht durch politisch veranlasste schlechte Gesetzesstellen verändert (Nichtanwendungsgesetz!), insbesondere wenn dies im Rahmen einer insgesamt nicht schlechten Neufassung des Gesetzes vornimmt.

Ein sehr besorgter Bürger!

50. Kommentar von :Beteiligung

Verbesserungspotential durch das Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg

Ich sehe ein großes Problem darin, dass Fahrzeuge der Notfallrettung sehr oft zu nicht-kritisch kranken Patienten alarmiert werden und diese in der Folge durch den Transport in ein Krankenhaus gebunden sind. Dadurch entsteht ein erhöhter Bedarf an der Ressource Rettungswagen, um gleichzeitig die Paralleleinsätze abdecken zu können. Des Weiteren

Ich sehe ein großes Problem darin, dass Fahrzeuge der Notfallrettung sehr oft zu nicht-kritisch kranken Patienten alarmiert werden und diese in der Folge durch den Transport in ein Krankenhaus gebunden sind. Dadurch entsteht ein erhöhter Bedarf an der Ressource Rettungswagen, um gleichzeitig die Paralleleinsätze abdecken zu können. Des Weiteren besteht ein großes Problem für viele Leistungserbringer darin, dass sie nicht genug Notfallsanitäter haben, um alle Rettungsmittel eigenständig besetzen zu können. In der Folge muss auf Fremdpersonal durch beispielsweiße Honorarkräfte zurückgegriffen werden, welches erheblich höhere Kosten verursacht. Aus diesem Grund muss man neue RTW Standorte zielgerichtet etablieren und die vorhandenen RTWs so entlastet, dass sie für akute Notfälle verfügbar sind.

Eine mögliche Lösungsstrategie besteht darin, dass dem Rettungswagen eine bedeutende Schlüsselfunktion zugeteilt wird.
Dies kann dadurch erreicht werden, dass die Notfallsanitäter an der Einsatzstelle unterscheiden, ob der Patient eine sofortige Klinikeinweisung benötigt oder ob die Fahrt in die Klinik mit einem Krankentransportwagen durchgeführt werden kann. Dabei soll die Alarmierung der Leitstelle die ärztliche Transportanordnung für den KTW ersetzen.

Vor diesem Hintergrund muss eine ausreichende KTW-Verfügbarkeit sichergestellt werden. Dafür muss in jedem Rettungsdienstbereich ein KTW 24/7 verfügbar sein. Folglich sind auch die Entlassfahrten aus den Notaufnahmen gewährleistet. Der Gedankengang ist absurd, dass ein dementer Patient, welcher nachts unter Blutverdünnern auf den Kopf gestürzt ist und nach erfolgtem CT bis zum nächsten Morgen auf einer Trage im Gang der Notaufnahme auf den Rücktransport in das Pflegeheim warten muss. Ebenfalls müssen aktuell in manchen Bereichen bettlägerige Patienten nach erfolgtem Katheterwechsel in der Nacht bis zum nächsten Morgen auf den Rücktransport warten.
Da die KTWs nachts vermutlich deutlich geringere Auslastungen haben, müssen die Kostenverhandlungen gesetzlich so bestimmt sein, dass ein kostendeckenden Nachtbetrieb gewährleistet ist.

Des Weiteren sollen N-KTW Konzepte etabliert werden. Diese machen insbesondere in größeren Städten Sinn, in welchen mehrere RTWs stationiert sind. Die N-KTWs sollen dann bei bestimmten Alarmierungsbildern disponiert werden können, um damit die Ressource Rettungswagen zu entlasten. Als Fahrzeugverantwortlicher soll mind. ein RS+ vorgeschrieben sein. Dafür muss die Qualifikation des RS+ jedoch auch gesetzlich bestimmt sein. Der RS+ soll dafür eine gewisse Anzahl an Notarzteinsätzen erlebt haben. Denkbar wäre die Anzahl, dass er mind. 200 Notarzteinsätze (nicht Notfalleinsätze) als RS auf dem RTW begleitet haben muss. Anschließend darf er zu einer Zusatzschulung (z.B. mit einem Umfang von 80 Stunden), in welcher er auf die zu erwartenden Einsatzbilder vorbereitet wird. Dieses Modell findet bereits in anderen Bundesländern in leicht abgewandter Form Anwendung.

In Baden-Württemberg gibt es leider kein einheitliches Fahrzeugkonzept. Selbst innerhalb eines Landkreises gibt es unterschiedliche Fahrzeugstrategien. So kommt es vor, dass unterschiedliche elektrohydraulische Tragen vorgehalten werden. Problematisch wird dies, wenn der Inkubator aus der Kinderklinik an die Einsatzstelle von dem nächstgelegenen RTW zugebracht werden soll. In Bereichen, in denen unterschiedliche Tragesysteme vorgehalten werden, kommt es vor, dass der nächstgelegene RTW den Einsatz nicht bedienen kann und ein weiter entfernter RTW angefordert werden muss.

Es wäre sinnvoll, wenn das Innenministerium Baden-Württemberg eine Stelle schafft, welche eine zentrale Fahrzeugbeschaffung für ganz Baden-Württemberg ermöglicht. Diese Stelle soll dann Einsatzfahrzeuge konzipieren, welche organisationsübergreifend für ganz Baden-Württemberg beschafft werden. Dabei soll beispielsweise vorgeschrieben sein, welche Anforderungen gestellt werden. So müssen die Ausbauhersteller Crashtests bei dem ausgebauten Fahrzeugmodell nachweisen können. Ebenfalls soll an der Stelle im Innenministerium eine Beteiligungsmöglichkeit eingerichtet werden, an welcher Rettungsdienstmitarbeiter ihre Verbesserungsvorschläge und Kritik an den Rettungsfahrzeugen äußern können.
Eine zentrale Beschaffung hat einen enormen ökonomischen Nutzen, weil sich durch Großbestellungen bessere Preise verhandeln lassen und die einzelnen Rettungsdienstbereiche bei einem Fahrzeugtotalschaden schneller ein neues Fahrzeug erhalten können. Ebenfalls steigert sich dadurch die Qualität, da organisationsübergreifend die gleichen Standards gelten und sich das Personal vom NEF bei einer Reanimation im RTW zurechtfinden kann.

Im Entwurf für das neue Rettungsdienstgesetz wird im §11 Abs. 6 ein digitaler Versorgungsnachweis aufgeführt. Wünschenswert wäre, wenn man die Kliniken dazu verpflichtet, dass sie für jede interdisziplinäre Notaufnahme eine digitale Anmeldemöglichkeit für den RTW anbieten muss. Über diese Plattform kann das Rettungsdienstpersonal den Patienten digital anmelden, wenn die Notaufnahme auf "grün" gesetzt ist, ohne den Umweg über die Leitstelle zu machen. Dies entlastet die Arbeit des Rettungsdienstpersonals dabei, dass sie nicht mehr in den telefonischen Warteschlangen der Klinken verweilen müssen. Ebenfalls entlastet das die Ärzte durch das Wegfallen des Telefonierens.

Zusätzlich muss eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, für den Fall, dass alle verfügbaren Krankenhäuser abgemeldet sind. Es soll normiert werden, dass man mit dem Patienten in die nächstgelegene und für den Patienten geeignete Klinik fahren darf und diese Klinik den Patienten zur Erstversorgung aufnehmen muss.

An den Liegendanfahrten der Krankenhäuser sollten Stromlademöglichkeiten geschaffen werden, um dort elektrobetriebene Einsatzfahrzeuge während der Status 8 Zeit laden zu können.

Die SQR-BW soll eine Einrichtung zum Qualitätsmanagement darstellen. Jedoch wird das dortige Potential nicht vollumfänglich ausgenutzt. So wären eine differenzierte Analyse der Einsatzindikation wichtig. Insbesondere durch den Punkt welche Anzahl der Einsätze keine rettungsdienstliche Indikation darstellen, weil sie beispielsweise an den ärztlichen Notdienst verwiesen wurden. Oder die Dauer der Symptome, die Verfügbarkeit eines Hausarztes, die Möglichkeit eines Krankentransports, etc. Anhand dieser Daten können die aktuellen Probleme viel besser herausgestellt werden und dadurch zielgerichteter Lösungsstrategien (durch beispielsweise Aufklärungskampagnen, Erhöhung der KTW Vorhaltung, etc.) aufzeigt werden.
Ebenfalls vermisse ich die Möglichkeit einer CIRS-Meldestelle in Baden-Württemberg. Diese könnte beispielsweise bei der SQR-BW eingerichtet werden, um durch das Erfahrungslernen Fehler vermeiden zu können. Dadurch lässt sich die Qualität im Rettungsdienst kontinuierlich verbessern.

49. Kommentar von :Herr H. aus O.

Eine grundsätzliche strukturelle Änderung ist erforderlich

Bitte, bitte keinen Schnellschuss beim RDG – auf Grund eines „verfahrenen Verfahrens“! Die Rettungsdienste (und auch die Kliniken) sind derzeit mit einer Vielzahl von Einsätzen überlastet, da die (Sub-)Systeme im Gesundheitswesen nicht mehr effizient funktionieren. Um diese Situation zu verbessern ist es entscheidend, die Systeme der

Bitte, bitte keinen Schnellschuss beim RDG – auf Grund eines „verfahrenen Verfahrens“!

Die Rettungsdienste (und auch die Kliniken) sind derzeit mit einer Vielzahl von Einsätzen überlastet, da die (Sub-)Systeme im Gesundheitswesen nicht mehr effizient funktionieren. Um diese Situation zu verbessern ist es entscheidend, die Systeme der Notfallversorgung ganzheitlich zu vernetzen. Das RDG ist wichtiger Baustein in der Notfallversorgung.

Der vorliegende Entwurf des RDG geht bereits erste Schritte in diese Richtung, indem es eine engere Verzahnung zwischen Rettungsdienst und Notaufnahmen vorsieht (Telenotarzt/Versorgungsnachweis).

Bedauerlicherweise ist der Entwurf nicht ganzheitlich und berücksichtigt nicht die weiteren Sektoren der Notfallversorgung.

Um die Sachlage zu verbessern, ist eine Erweiterung des Portfolios der Leitstellen notwendig.

Dieses sollte u.a. folgende Systeme umfassen:
• Notfallrettung
• Krankentransport
• Telenotarzt
• Zugriff auf einen Versorgungsnachweis in Echtzeit
• Fahrbereitschaft für niederschwellige Transporte
• Disposition des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD)
• Möglichkeit zur Terminvergabe in der Bereitschaftspraxis

Die Koordination und die Hilfeersuchen für medizinische Anliegen der Bürger müssen in einer zentralen (Leit-)Stelle gebündelt werden. Diese Leitstellen müssen Zugriff auf weitere Subsysteme haben, um jedes Anliegen sachgerecht bearbeiten zu können (ohne Verweis an eine andere Stelle).

Aktuelle Situation:
Bei niederschwelligen Hilfeersuchen hat der Disponent lediglich die Option "Transportmöglichkeit" - das für Disponenten verfügbare „Transportsystem“ ist schon lange an der Belastungsgrenze.
Aufgrund von haftungsrechtlichen Gründen und der fehlenden effizienten Auswahl zur ärztlichen Vermittlung entsendet der Disponent daher - aus Mangel an Alternativen - ein Transportmittel, das den Patienten in die stark frequentierten Notaufnahme befördert.
Wenn kein Krankentransport verfügbar ist und der Disponent auf kein anderes niederschwelliges Transportmittel zurückgreifen kann, entsendet er einen Rettungswagen, welcher somit nicht mehr für echte Notfälle zur Verfügung steht (Hilfsfrist!).

Auch die Möglichkeit der Vermittlung eines Patienten an den ärztlichen Bereitschaftsdienst ist unzufriedenstellend, weil die gängige Praxis darin besteht, dass der beauftragte Arzt nur telefonischen Kontakt zum Hilfeersuchenden aufnimmt – falls der telefonische Kontakt nicht zielführend ist – fordert der Arzt einen Krankentransport an – persönliche Hausbesuche finden leider nur im geringen Maße statt.

Leider ist es für Patienten oft gängige Praxis, dass ihr medizinisches Anliegen nicht über die 116 117 gelöst werden kann. Die Patienten begeben sich - ohne die erforderliche Indikation zu prüfen - in die nächstgelegene Klinik oder Notfallpraxis.

Anzustrebende Situation:
Die Disponenten der Leitstellen sollen neben der Notfallrettung und dem Krankentransport auch auf andere Subsysteme disponierend zugreifen können, einschließlich des ärztlichen Bereitschaftsdienstes und der Bereitschaftspraxis.

Perspektivisch ist eine Anbindung einer Art Fahrbereitschaft zu überlegen, die über die Leitstelle disponiert wird und den Krankentransport entlastet.

Für mobile Patienten soll der Disponent eine Möglichkeit besitzen, diese an die Bereitschaftspraxis zu verweisen und idealerweise dem Anrufer einen Termin zuzuweisen. Dabei sollen Bereitschaftspraxen aus logistischen Gründen nur per Terminvergabe besucht werden können. Auch die Termine der Bereitschaftspraxen müssen zentral von den Leitstellen disponiert werden.

Die Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes muss zwingend wieder in die Leitstellen integriert werden. Der ärztliche Bereitschaftsdienst muss funktionsfähig sein. Dies trägt wesentlich zur Entlastung der Notaufnahmen und zur Reduzierung der damit verbundenen Krankentransporte bei.

Der Telenotarzt muss in den Rettungsleitstellen betrieben werden, um die hierdurch entstehenden Synergien umfänglich zu nutzen.
Die beschriebene Funktionsfähigkeit kann nur erreicht werden, indem die Disposition der Patientenströme aus den Leitstellen erfolgt. Weiter müssen Hausbesuche des ÄBD, durch einen Mitarbeiter mit Kenntnissen der Notfallversorgung begleitet werden (mit ausgerüsteten (Notfall-)Fahrzeug) - die Selbstdisposition des ÄBD hat sich in der Praxis als unzureichend erwiesen.

Natürlich erfordert dies in den Leitstellen einen höheren Personalaufwand zur Erledigung dieser Aufgaben. Systembedingt ist die Lenkung und Bündelung der Patientenströme auf Landkreisebene von einer zentralen (Leit-)Stelle anzustreben, was aus Sicht des hilfsbedürftigen Bürgers den absolut notwendige Weg darstellt.

Zusammengeschaltete Zentralen in Form von singulären Satelliten-Systemen haben sich in der Praxis nicht bewährt!

48. Kommentar von :ohne Name 73160

Verschiedene Passagen des Entwurfs

Die Bemessung des Hilfsfrist muss sich immer nach der Dringlichkeit und der Erfordernis bemessen. Ein pauschale Vorgabe für jeden Einsatz/Auftrag ist nicht zielgerecht. Der Rettungsdienst muss nachhaltig von "nicht rettungsdienstlichen Einsätzen" (KTW- Transporte, etc.) entlastet werden. Wenn die Hilfsfrist verkürzt wird, folgt automatisch eine

Die Bemessung des Hilfsfrist muss sich immer nach der Dringlichkeit und der Erfordernis bemessen. Ein pauschale Vorgabe für jeden Einsatz/Auftrag ist nicht zielgerecht. Der Rettungsdienst muss nachhaltig von "nicht rettungsdienstlichen Einsätzen" (KTW- Transporte, etc.) entlastet werden.

Wenn die Hilfsfrist verkürzt wird, folgt automatisch eine Ausweitung der Rettungswachenstandorte. Hier muss die Finanzierung der Wachen nachhaltig ("wer bestellt- bezahlt") und an den jeweiligen Baupreisindex angepasst werden.

Der Umsetzungshorizont ist so ausreichend zu definieren, daß die personellen und infrastrukturellen Maßnahmen auch entsprechend realistisch umgesetzt werden können.

Die integrierten Leitstellen müssen so ertüchtigt werden, daß diese als "Gatekeeper" fungieren können und die ankommenden Anrufe dann zielgerecht verteilen können. Stichwort ambulante Versorgung (Gemeindenotfallsanitäter/Gemeindekrankenpflege; KV Dienste, etc.)

Die Bereichsausnahme muss im Rettungsdienstgesetz verbindlich festgeschrieben werden.


47. Kommentar von :Steiner

Anpassung §22 - Organisatorische Leitung Rettungsdienst

Bitte den §22 an die "Konzeption und Handlungsempfehlung für den Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OrgL) in Baden-Württemberg (OrgL-Konzept)", Stand 31. Mai 2019, Az.: 6-5461.6-8/2 anpassen! 1. Punkt 5.2 (Seite 7) Regelt: "Aufgaben im Einsatz" 2.) Punkt 5.3 (Seite 7) Regelt: "Weisungsbefugnis und Unterstellungsverhältnisse"

Bitte den §22 an die

"Konzeption und Handlungsempfehlung für den Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OrgL) in Baden-Württemberg (OrgL-Konzept)",
Stand 31. Mai 2019, Az.: 6-5461.6-8/2

anpassen!

1. Punkt 5.2 (Seite 7) Regelt: "Aufgaben im Einsatz"

2.) Punkt 5.3 (Seite 7) Regelt: "Weisungsbefugnis und Unterstellungsverhältnisse"

Textauszug:
"Operativ-taktische Entscheidungen trifft der OrgL, medizinisch Entscheidungen trifft der LNA. Beide stimmen sich hierbei ab. Dem Rettungsdienstpersonal sind in organisatorisch-einsatztaktischen der OrgL und in medizinisch-rettungsdienstlichen Fragen der LNA weisungsbefugt. ..."

46. Kommentar von :Steiner

Aufnahme von Werksrettungsdiensten in das neue RDG

Aufnahme von Werksrettungsdiensten in das neue RDG: In BaWü unterstützen/entlasten zahlreiche Werksrettungsdienste die Notfallrettung auf rein freiwilliger Basis. Um diese Unterstützung weiterhin zu sichern und ggf. auszubauen, sollte in das neue RDG BaWü ein vergleichbarer Paragraph zum §29 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)

Aufnahme von Werksrettungsdiensten in das neue RDG:

In BaWü unterstützen/entlasten zahlreiche Werksrettungsdienste die Notfallrettung auf rein freiwilliger Basis. Um diese Unterstützung weiterhin zu sichern und ggf. auszubauen, sollte in das neue RDG BaWü ein vergleichbarer Paragraph zum §29 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG) aufgenommen werden:


"(1) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium kann anordnen, dass Eigentümerinnen oder Eigentümer, Betreiberinnen oder Betreiber oder Bauherrinnen oder Bauherren solcher Einrichtungen einen Werksrettungsdienst vorzuhalten haben, die einen gegenüber der bedarfsgerechten Vorhaltung des Rettungsdienstes ohne Berücksichtigung der Einrichtung stark erhöhten Bedarf an Rettungsmitteln haben. Dasselbe gilt, wenn die Einrichtung oder ihr Bau eine besondere Ausrüstung des Rettungsdienstes, die über die Anforderungen an den Rettungsdienst ohne Berücksichtigung der Einrichtung hinausgeht, erforderlich macht. Die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Betreiberin oder der Betreiber oder die Bauherrin oder der Bauherr.

(2) Der Werksrettungsdienst ist so auszulegen, dass möglichst alle Einsätze in der Einrichtung bewältigt werden können. Die Kapazitäten sind mit dem Rettungsdienstträger abzustimmen und fortzuschreiben. Die §§ 12, 13 Absatz 2 und § 15 gelten entsprechend; § 9 gilt sinngemäß.

(3) Der Werksrettungsdienst kann die Unterstützung durch den Rettungsdienst anfordern."

45. Kommentar von :R.Sch

§ 22 Organisatorische Leitung Rettungsdienst Bei Schadenslagen nach § 19 Absatz 3 wird die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt durch eine Organisatorische Leitung Rettungsdienst unterstützt.

Bitte diesen veralteten Passus entfernen und die konkreten Verantwortungen im Gesetz nennen. Beide, LNA und OrgL sind vom Landkreis zu bestellen und haben für ihren Tätigkeitsbereich Hoheitliche Tätigkeiten. Die Einsatztaktischen Aufgaben des OrgL schließen auch die Anzahl, Art und Umfang der herbeizuführenden Einsatzmittel und

Bitte diesen veralteten Passus entfernen und die konkreten Verantwortungen im Gesetz nennen.

Beide, LNA und OrgL sind vom Landkreis zu bestellen und haben für ihren Tätigkeitsbereich Hoheitliche Tätigkeiten.

Die Einsatztaktischen Aufgaben des OrgL schließen auch die Anzahl, Art und Umfang der herbeizuführenden Einsatzmittel und Sanitätspersonals ein.

Jeder Rettungsdienstbereich muss mindestens einen ELW1 mit Führungsgehilfen für die Unterstützung des OrgL bereitstellen. Kosten des Rettungsdienstes.

Jeder Landkreis muss einen ELW2 und die Besetzung mit Führungsgehilfen mit rettungsdienstlicher Ausbildung für die Medizinische Einsatzleitung bereitstellen und unterhalten.

44. Kommentar von :Triton69

Hilfsfrist

Leider wird die Änderung der Hilfsfrist wieder nur zur Folge haben, dass neu RTW Standorte bzw. Vorhalteerweiterungen per Gutachten vorgeschlagen werden. Aber in diesem System fehlen nicht die RTW Kapazitäten! Es fehlt massiv an KTW Vorhaltung, oder auch an Notfall-KTWs, damit nicht jede „ungeduldige“ KTW Indikation zum zeitkritischen Einsatz

Leider wird die Änderung der Hilfsfrist wieder nur zur Folge haben, dass neu RTW Standorte bzw. Vorhalteerweiterungen per Gutachten vorgeschlagen werden. Aber in diesem System fehlen nicht die RTW Kapazitäten! Es fehlt massiv an KTW Vorhaltung, oder auch an Notfall-KTWs, damit nicht jede „ungeduldige“ KTW Indikation zum zeitkritischen Einsatz aufgeblasen werden muss und einem RTW zugewiesen wird. Auch muss eine RTW Besatzung die Möglichkeit haben bei nicht vorliegender RTW Indikation einen Einsatz an einen KTW abgeben zu können um sofort wieder S1 zu sein für sinnvolle Einsätze.
KTW Tarife müssen deutlich angepasst werden. Keine Dienstleistung mit 2 Personen und Spezialfahrzeug ist zum aktuellen Preis (Tarif) sonst zu bekommen, wer will da mit unternehmerischem Risko noch einsteigen? Die Folge sind massenhaft sinnfremde Einsätze auf den RTW und hohe Fluktuation und kurze Verweildauer im Beruf von v.A. jungen NFS, die sich schon in den ersten Monaten/ Jahren fragen ob das ihr Beruf sein soll für den sie sich mal entschieden hatten und lieber doch noch ein Studium antreten. Und die älteren Kollegen verbleiben frustriert in dem System.

43. Kommentar von :lukasfelder

Zu §13

Zur optimalen Zusammenarbeit mit benachbarten Integrierten Leitstellen, sollte eine Datenschnittstelle Vorgabe sein. Notrufe aus benachbarten Leitstellenbereichen anzunehmen ist Alltag. Um die aufgenommenen Einsatzdaten nicht komplett phonetisch weitergeben zu müssen, sollten die Nachbarleitstellen optimal vernetzt sein. Einsatzort und

Zur optimalen Zusammenarbeit mit benachbarten Integrierten Leitstellen, sollte eine Datenschnittstelle Vorgabe sein.

Notrufe aus benachbarten Leitstellenbereichen anzunehmen ist Alltag. Um die aufgenommenen Einsatzdaten nicht komplett phonetisch weitergeben zu müssen, sollten die Nachbarleitstellen optimal vernetzt sein. Einsatzort und Einsatzstichwort (die landesweit ja vereinheitlicht sind) sollten mindestens übertragbar sein. Besser wären zusätzlich die bereits erhobenen Patientendaten, Rückrufnummer und / oder der gemeldete Sachverhalt im Klartext. Mit am Einsatz beteiligten Einsatzmittel wären auch praktisch.

Datenübertragungen zu den anderen genannten Stellen (z.B. Kassenärztliche Vereinigung oder Führungs- und Lagezentren der Polizei) wären auch gut.

Jede phonetische Informationsübertragung kann Fehler enthalten, da der Faktor Mensch beteiligt ist. Im Jahr 2024 sollten wir technisch so weit sein, Daten sicher zwischen Leitstellen der nicht-polizeilichen und auch der polizeilichen Gefahrenabweher austauschen zu können.