Rettungswesen

Online-Kommentierung

Mit dem Gesetzentwurf soll das Rettungsdienstgesetz grundlegend überarbeitet werden. Insbesondere geht es darum, die bisherige gesetzliche Regelung zur Hilfsfrist klarer zu fassen. Die Planungsfrist beträgt nach dem Gesetzentwurf maximal zwölf Minuten in 95 Prozent der Fälle von der Alarmierung bis zum Eintreffen des Rettungswagens.

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Details dazu und zu weiteren Planungen beispielsweise des Notarzteinsatzfahrzeuges werden im Rettungsdienstplan durch Rechtsverordnung geregelt. Daneben sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung im Rettungsdienst nutzbar gemacht werden. Dies betrifft zum Beispiel den Einsatz sogenannter Telenotärzte zur Ferndiagnostik und Behandlung oder die digitale Einweisung und Voranmeldung im Krankenhaus. Als weitere Neuerung soll auch die Erprobung neuer Versorgungskonzepte auf der Grundlage einer sogenannten Experimentierklausel ermöglicht werden.

Außerdem sieht der Entwurf eine Stärkung der Rolle der bereits vor über elf Jahren eingerichteten „Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg“ (SQR-BW) vor.

Schließlich wurden auch die Vorschriften zur Datenverarbeitung überarbeitet.

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 17. Januar 2024 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

2. Kommentar von :ohne Name 69356

Besetzung Notarzteinsatzfahrzeug

Wieso geht man nicht her, bei Personalmangel der Notsans jeglicher Art, dass alt erfahrene Rettungssanitäter das NEF besetzen können? In anderen Bundesländern ist das normal. Ich bin seit 2003 RS meine Ausbildung damals war fast ne RA Ausbildung nur in kurz. Meine Fortbildungen sind die gleichen wie für ein NotSan.

14. Kommentar von :FabioS

Transportmittel, Ambulante Versorgungen, "Betreuungsnotfall", BTM

Transportmittel

NotSan erlernen in der Ausbildung das Erkennen einer Transportnotwendigkeit und die Auswahl des erforderlichen Transportmittels.

Häufig wird in der Realität niederschwellig transportiert und für "dringende KTWs" von Kliniken RTWs bestellt (und sogar genau so begründet). Hier wäre es eine Option, NotSan eine rechtlich sichere

Transportmittel

NotSan erlernen in der Ausbildung das Erkennen einer Transportnotwendigkeit und die Auswahl des erforderlichen Transportmittels.

Häufig wird in der Realität niederschwellig transportiert und für "dringende KTWs" von Kliniken RTWs bestellt (und sogar genau so begründet). Hier wäre es eine Option, NotSan eine rechtlich sichere Möglichkeit einzuräumen, Transporte zu verweigern bzw an KTWs/private KT-Unternehmen zu verweisen.

Andere Bundesländer haben in Anbetracht der oben genannten Ausbildungsinhalte auch zugelassen, dass NotSan sich selbst Transportscheine (für eigene RTW Transporte oder für übernehmende KTWs) ausstellen und diese ohne ärztliche Unterschrift gültig sind (zB RLP); Dies würde auch weniger Aufwand für Klinikpersonal/Ärzte und entsprechend kürzere Übergabezeiten nach sich ziehen.

 

Ambulante Versorgungen

Ein nicht unerheblicher Anteil an Einsätzen läuft auf eine ambulante Versorgung hinaus. Hier wäre die Option einer Regelung zwischen Leistungsträgern und Kostenträgern zur Abrechnung solcher Einsätze wünschenswert.

 

"Betreuungsnotfall"

Sogenannt Versorgungsprobleme werden mangels Alternativen regelmäßig in Notaufnahmen verbracht, dort sind sie jedoch genauso fehl am Platz und werden häufig nach Stunden wieder entlassen, ohne dass das zugrunde liegende Problem gelöst wurde, haben dabei aber Kosten und Ressourcen gekostet.

Erwägenswert wäre die verpflichtende Vorhaltung von "Akut-Betten" in Pflegeheimen und ein entsprechender Nachweis über freie Plätze bei der jeweiligen ILS sowie die Möglichkeit der Abrechnung von Transporten zu solchen "Akut-Betten" (zB nach Prüfung und nachträglicher Verordnung eines Krankentransports durch den jeweiligen ÄVRD).

 

BTM-Gabe durch NotSan

Es fehlt eine klare Forderung zur Vorabdelegation von BTM-Gaben durch die ÄVRD analog zu der enthaltenen Regelung bezüglich der SAA.

37. Kommentar von :NFS0000

Klinikwahl

Da bisher lediglich im Landeskrankenhausgesetz eine Regelung zur Auswahl einer Zielklinik bestimmt ist, schlage ich vor in das RDG aufzunehmen dass der Rettungsdienst bzw. die Notfallrettung Patienten lediglich in die nächstgelegene und geeignete Klinik zu transportieren.

 

Hierbei sollte dann noch der Begriff „geeignet“ definiert werden. Da

Da bisher lediglich im Landeskrankenhausgesetz eine Regelung zur Auswahl einer Zielklinik bestimmt ist, schlage ich vor in das RDG aufzunehmen dass der Rettungsdienst bzw. die Notfallrettung Patienten lediglich in die nächstgelegene und geeignete Klinik zu transportieren.

 

Hierbei sollte dann noch der Begriff „geeignet“ definiert werden. Da dieser in der Praxis für Diskussionen sorgt.

 

Außerdem sollte ergänzt werden, dass eine Transportpflicht nur bei Notfallpatienten im Sinne dieses Entwurfs vorliegt.

 

Ebenso sollte ergänzt werden, dass der Begriff „nächstgelegen“ unabhängig von Landkreisgrenzen gilt, da es in der Praxis fast auf den Rettungswachen welche an Landkreisgrenzen liegen zu Diskussionen mit den Kliniken kommt, da diese der Meinung sind der RD wäre verpflichtet den Patienten in eine Klinik im eigenen Landkreis zu transportieren obwohl eine Klinik aus dem Nachbarkreis näher liegt.

38. Kommentar von :Martin Rieder

Kommentar zur Neufassung des RTD Gesetzes

Vielen Dank für die Möglichkeit, sich zu der geplanten Gesetzesänderung äußern zu können.

Mein Kommentar ist leider etwas ausführlich geraten, daher zunächst die wichtigsten Punkte als Stichwörter:

 

- Eine Hilfeersuchnummer

- Leitstellendisponent*innen und Notfallsanitäter*innen als Lotsen

im Gesundheitswesen mit

Vielen Dank für die Möglichkeit, sich zu der geplanten Gesetzesänderung äußern zu können.

Mein Kommentar ist leider etwas ausführlich geraten, daher zunächst die wichtigsten Punkte als Stichwörter:

 

- Eine Hilfeersuchnummer

- Leitstellendisponent*innen und Notfallsanitäter*innen als Lotsen

im Gesundheitswesen mit Entscheidungskompetenzen. Welche*r

Patient*in ist ein*e Notfallpatient*in? Abgesichert über eine

Amtshaftung.

- Veränderungsvorschläge der Regierungskommission (neunte

Stellungnahme) übernehmen.

- Bessere Vernetzung der Ambulanten Versorgungsstrukturen.

 

Hier nun zum ausführlichen Teil:

Demokratie lebt von Beteiligung.

Es findet sich im Gesetz keine politische Teilhabe von Notfallsanitäter*innen oder Rettungssanitäter*innen. Alle rettungsdienstbezügliche Entscheidungsgremien (LARD, Bereichsausschüsse, Qualitätszirkel) findet ohne die Teilnahme von Rettungsdienstpersonal statt. Teils sind als Berater*innen Ärzt*innen beteiligt, Sie bilden aber nur einen kleinen Teil des Rettungsdienstes ab. Wäre es nicht ratsam, die Expertise der Rettungsdienstler*innen mit an den Tisch zu holen? Die Möglichkeit der politischen Teilhabe wäre ungemein wichtig und könnte über Verdi, den DBRD und die Betriebsräte abgedeckt werden.

Allem Anschein nach waren bei der Erstellung des neuen Rettungsdienstgesetzes keine aktiven Rettungsdienstler*innen beteiligt. Es sind leider nur sehr wenige Lösungen für die Probleme im Rettungsdienst enthalten.

Es gibt inzwischen zahlreiche Gutachten und Stellungnahmen über notwendige Reformen im Rettungsdienst, z.B. die Empfehlungen der Regierungskommission in der neunten Stellungnahme zur Reform der Notfall und Akutversorgung finden keinen Eingang in das vorliegende Rettungsdienstgesetz. Das ist sehr schade, weil da tatsächlich viele gute Lösungsansätze enthalten sind.

Diese wären im Einzelnen:

Es soll eine Nummer für medizinische Hilfeersuchen geben. Die Leitstellen, die alle vernetzt sind, verfügen dann über ein großes Portfolio an Hilfsangeboten, die sie aktivieren können.

Das reicht von:

- Ein Arzt, eine Ärztin berät am Telefon.

- Der Ärztliche Bereitschaftsdienst wird wie der Rettungsdienst über

Melder aktiviert und sucht den Patienten auf.

- Eine pflegerische Notfallversorgung (Verstopfter Katheter) kann

aktiviert werden.

- Notfallmäßige Palliativversorgung

- Psychosoziale Krisenintervention

- Krankenfahrt

- KTW

- Notfall KTW der zeitnah zur Verfügung steht.

- Und der bisher als einziger und erster auf der Liste stehende RTW,

wird nur aktiviert, wenn Lebensgefahr vorliegt.

 

Auch die dort beschriebene Einrichtung eines Case-Managements für unsere „Drehtürpatient*innen“, ist eine sehr sinnvolle Einrichtung.

Und natürlich all die oben beschriebenen Dienstleistungen, unter der Qualitätssicherung der SQR.

 

Zu §1

Hier hat sich nichts verändert, wobei hier ein Kern des Problems liegt. Die Definitionen sind richtig, aber wer entscheidet, wer ein*e Notfallpatient*in ist? Das ist im Rettungsdienst überhaupt nicht klar, es schwebt immer die Transportpflicht im Raum, dies muss unbedingt klar geregelt werden.

Bisher entscheidet der/die Hilfeersuchende selbst, ob es sich bei ihm/ihr um einen Notfall handelt oder nicht, das ist offensichtlich nicht optimal.

Wenn es einem nicht gut geht und man das Gefühl hat, dass man Hilfe benötigt, muss man zunächst entscheiden, welche Nummer man wählt. Spätestens nach einer halben Stunde Warteschlange bei der 116117, entscheiden sich die Leute für die 112. Die Trigger Wörter sind bekannt und eine richtige Einschätzung am Telefon ist schwierig, daher wird sicherheitshalber ein RTW aktiviert. Das Rettungsfachpersonal vor Ort erhebt dann die Vitalwerte, dokumentiert ordentlich und stellt fest, dass keine Vitale Bedrohung und somit keine Notfallversorgung notwendig ist. Die Leute wollen aber, aus was für Gründen auch immer, ins Krankenhaus gebracht werden. Wir sind angehalten diese Personen dann auch zu transportieren und auch kein anderes Transportmittel (KTW) zu aktivieren, da das dann nur Ärger gibt. So kommt es zu enorm vielen unnötigen Transporten, die Rettungsmittel binden, Notaufnahmen überlasten und Hilfsfristen verschlechtern. Bei ca. 1/3 der Patient*innen machen wir eine so genannte ambulante Versorgung, weil man hier nun wirklich keine Vorstellung in ein Krankenhaus verantworten kann. Diese ambulante Versorgung nehmen wir auf unsere schmalen Schultern, weil Entscheidungen immer nur ein Arzt treffen darf, ein Arzt ist aber weit und breit nicht zu sehen. Würden wir das eine Drittel auch noch zur Notaufnahme fahren, würde das System in Gänze zusammenbrechen. Ein weiteres Drittel an Patienten könnte gut auf andere Art und Weise ins Krankenhaus gebracht werden, somit stünde der RTW für richtige Notfälle zur Verfügung, am richtigen Ort und könnte die Hilfsfrist einhalten. Die Kosten im Rettungsdienst in Deutschland sind in den letzten 25 Jahren geradezu explodiert, von 700 Millionen auf jetzt 8,4 Milliarden und in den letzten 10 Jahren ist das Personal um 71% angestiegen. Dies liegt aber nicht daran, dass mehr Notfälle passieren, sondern die Ambulante Versorgung durch Hausärzte hat sich verschlechtert und das Anspruchsdenken der Bevölkerung hat sich geändert. Hierauf wurde nur mit zusätzlichen RTWs reagiert.

Wir brauchen im Rettungsdienst eine Entscheidungskompetenz. Sie RTW Besatzung muss, wenn sich die Situation anders darstellt als von der Leitstelle angenommen, als Lotse im Gesundheitssystem auftreten können und Entscheidungen treffen dürfen. Eine ambulante Versorgung durch Notfallsanitäter*innen muss möglich sein, oder der Ärztliche Bereitschaftsdienst kommt zwingend, oder der Hilfeersuchende lässt sich von einem Angehörigen, oder von einem Taxi, Krankenfahrt, oder KTW ins Krankenhaus oder in die Bereitschaftspraxis fahren.

Wer Entscheidungen trifft, kann auch mal eine falsche Entscheidung treffen, damit ist zu rechnen, deshalb sollte Rettungsdienstpersonal, so wie in allen anderen Bundesländern auch, unter die Amtshaftung fallen. Das wäre ein wichtiges und wertschätzendes Signal an die Rettungskräfte. Bisher darf nur ein Arzt, eine Ärztin Entscheidungen treffen. Diese sind aber nicht vor Ort und auch nicht greifbar. Nach der Logik müsste jeder RTW mit einem Arzt, einer Ärztin besetzt sein.

Die große Anzahl der „Bagatelleinsätze“ und „Blaulichttaxifahrten“ zermürben die Rettungskräfte, viele junge dynamische Kolleg*innen verlassen nach kurzer Zeit frustriert den Job wieder.

 

Auch im KTW Bereich sieht es in der Praxis völlig anders aus wie im Rettungsdienstgesetz vorgesehen. Eine vorherige Ärztliche Beurteilung findet in den wenigsten Fällen statt. In der Praxis kann sich jeder Hilfeersuchende ein KTW bestellen, den Transportschein besorgt sich das Personal dann in der Klinik. Die wenigsten Ärzte machen überhaupt noch Hausbesuche, obwohl sie eigentlich müssten, aber das kontrolliert keiner und so findet das auch nicht statt. Es wird also telefonisch eingewiesen, ohne den Patienten gesehen zu haben, oder die Leute rufen eben direkt selber auf der Leitstelle an. Das ist alles nicht korrekt, so sieht es aber in der Praxis aus und darauf sollte in diesem Gesetz reagiert werden. Die Wartezeiten im KTW Bereich sind mitunter sehr lange, daher wird dann oft der RTW geschickt.

Es müsste also darauf geachtet werden, dass wie im Gesetz vorgesehen, ein Arzt den Patienten untersuchen muss und dann wenn nötig, einen Transport mit Transportschein anordnet. Es kann sein, dass das die Hausärzte aufgrund voller Praxen nicht leisten können, daher sollte 24/7 ein aufsuchender Ärztlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet werden.

 

 

Zu §3

Jeder Leistungsanbieter sollte ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem haben.

 

Zu §7

Eine Experimentierklausel ist hervorragend.

 

Zu §8

Wie beschrieben würde ich es sehr wichtig finden, dass zumindest als Berater*in, ein*e Vertreter*in der Rettungsdienstler*innen mit am Tisch sitzt.

 

Zu §9

Die Zentrale Stelle für Qualitätssicherung ist eine große Errungenschaft für den Rettungsdienst. Sie liefert wichtige Erkenntnisse zu der Qualität im Rettungsdienst.

Allerdings sollten aus den Zahlen auch mehr Konsequenzen gezogen werden.

Als Beispiel möchte ich hier die Vorort Versorgungszeit bei Polytraumen heranziehen.

Das Ziel ist eigentlich, den Patienten zwischen 7 und 10 Minuten zu immobilisieren und transportfähig zu machen. Alle weiteren Maßnahmen sollen während der Fahrt gemacht werden um kostbare Zeit zu sparen, weil in vielen Fällen nur das Krankenhaus helfen kann.

Tatsächlich sind wir aber durchschnittlich 45 Minuten in Status 4. So steht es Jahr für Jahr im Qualitätsbericht und ist eigentlich ein Zustand der so nicht geht und man eigentlich nach Abhilfe schauen sollte. Meiner Meinung nach liegt das an den unterschiedlichen Ausbildungsständen von Notfallsanitäter*innen und Notärzt*innen. Eine Verbesserung kann nur geschehen, wenn man diese angleicht und dies jedes Jahr gemeinsam übt. Es sollte von den 30 Stunden Fortbildung im Rettungsdienst ein gewisses Kontingent zusammen zum Thema Trauma Management durchgeführt werden. Dies muss man gesetzlich regeln, da es freiwillig nicht stattfindet.

 

Zu §10

Wie bei §8 fehlt hier jemand aus der Praxis, zumindest als Berater*in

Es sind viele Personen beteiligt, aber nicht ein*e Vertreter*in der Notfallsanitäter*innen und Rettungssanitäter*innen die täglich erleben wie es im Rettungsdienst läuft. Ich finde das komisch.

 

Zu §19

Ein Telenotarztsystem halte ich für eine sinnvolle Unterstützung für Rückfragen.

 

Zu §20

Die eigenständige Durchführung heilkundlicher Maßnahmen ist ein großer Meilenstein für eine gute Patientenversorgung in Baden Württemberg. In anderen Bundesländern findet das schon lange statt und hier zeigen die Zahlen auch, das dies mit hoher Qualität ohne größere Komplikationen durchgeführt wird. Ich verstehe aber nicht weshalb man sich auf die juristisch wackeligen Beine der Vorabdelegation stützt, wobei es jetzt den § 2a im Notfallsanitäter*innen Gesetz gibt, der explizit heilkundliche Maßnahmen zulässt. Ich finde es auch nicht gut, wenn die Ärztliche Verantwortliche ohne eine Amtshaftung zu haben, Ihren Kopf für etwas hin halten soll, das ich falsch gemacht habe. Ich stehe für meine Fehler lieber selber ein und würde mich aber auch über eine Amtshaftung freuen. Eine Qualitätskontrolle der Maßnahmen finde ich hervorragend, aber eine jährliche Prüfung, ob ich weiterhin meinen Job ausüben kann oder nicht, finde ich eine unnötige, zusätzliche psychische Belastung.

 

 

Zu §38 Beförderungspflicht

Es kann sich also jeder und Jede ins nächstgelegene Krankenhaus transportieren lassen, ob mit KTW oder RTW, das entscheidet der Patient im Grunde selbst, je nach dem wie er seine Situation einschätzt? Das ist sehr gut für den Patient, weil da kommt er im Krankenhaus auch schneller dran und muss in der Notaufnahme nicht so lange warten, als wenn er selber fahren würde…..

Die Regelung wird ausgenützt und führt das System ad absurdum.

 

36. Kommentar von :NFS0000

Ergänzung ILS

Als Mitarbeiter einer Integrierten Leitstelle bitte ich darum eine eindeutige Regelung in das RDG mit aufzunehmen, welche uns Leitstellenmitarbeitern die Möglichkeit gibt ohne Diskussionen bei Patienten welche keine umgehende medizinische Versorgung benötigen kein Rettungsmittel zu entsenden.

9. Kommentar von :Tobias Mahl

Kommentar Neuerung RDG BW

Mir fehlt zum vorliegenden Gesetz noch die Umsetzung des Paragraphen 1.

Dieser steht schon lange im Gesetz und wird regelmäßig von ärztlichem Personal, wie auch Notrufwählenden nicht beachtet.

Die Umsetzung des bestehenden Gesetzes ist mir persönlich deutlich wichtiger als die ständige Veränderung ebendieses Gesetzes.

 

Im Paragraphen 1 ist klar

Mir fehlt zum vorliegenden Gesetz noch die Umsetzung des Paragraphen 1.

Dieser steht schon lange im Gesetz und wird regelmäßig von ärztlichem Personal, wie auch Notrufwählenden nicht beachtet.

Die Umsetzung des bestehenden Gesetzes ist mir persönlich deutlich wichtiger als die ständige Veränderung ebendieses Gesetzes.

 

Im Paragraphen 1 ist klar geregelt welches Mittel welche Patienten zu befördern/behandeln hat.

Dennoch werden Krankentransportwagen im klaren Verstoß gegen Paragraph 1 ständig zu Krankenfahrten alarmiert, weshalb durch den Mangel an Krankentransportwagen sehr häufig Rettungswagen zu Krankentransportfahrten (Nicht-Notfall-)Verlegungen oder Krankenfahrten geschickt werden.

Aus Mangel an Rechtssicherheit werden diese Fahrten dann häufig durchgeführt und von Ärzten mit passenden Transportscheinen quittiert obwohl sie klar gegen Paragraph 1 verstoßen.

Auch nach Aufklärung seitens des RTW-Personals wird dies von Ärzten dennoch so gehandhabt und diese bestehen auf die nicht gerechtfertigten RTW-Transporte.

Aufgrund dessen werden Hilfsfristen nicht eingehalten, die RTW sind auf anderen Fahrten, die nicht zeitkritisch und häufig nicht einmal akut sind unterwegs und können daher nicht von den Wachen aus frei zum Einsatzort geschickt werden.

Würden mehr Liegend-/ Rollstuhltaxis gür Krankenfahrten, KTW für qualifizierte Krankentransporte und RTW für akute Notfälle eingesetzt, wie es bereits geschrieben steht, gäbe es kein Hilfsfristproblem.

Der Qualifizierte Calltaker/Disponent auf der Leitstelle und der qualifizierte Rettungssanitäter/Notfallsanitäter am Einsatzort muss die Rechtssicherheit bekommen nach Einschätzung der Lage einen Transport verweigern und an ein geeignetes Mittel (KTW oder Personenbefürderung (Krankenfahrt)) zu verweisen. Solange dies nicht geschieht, werden wir weiterhin in BW das Hilfsfrist und steigende Kosten für immer mehr RTW-Transporte und immer mehr vorgehaltene Rettungsmittel und Rettungswachen bekommen.

Ich möchte daher sehr darum bitten mehr Augenmerk auf die Umsetzung bestehender Gesetze zu legen als auf die Veränderung von bestehenden Gesetzen.

21. Kommentar von :Dr. Rolando Rossi

§ 20

Worin liegt der tiefere Sinn flächendeckend "Ärztliche Verantwortliche für den Rettungsdienst" zu benennen? NotSan erlernen in ihrer dreijährigen Ausbildung Maßnahmen (egal ob diese ursprünglich einmal auf den Arzt beschränkt waren -Einsatz bestimmter Medikamente o.ä.- oder nicht), sie werden darin geprüft und erhalten (im positiven Fall) ein

Worin liegt der tiefere Sinn flächendeckend "Ärztliche Verantwortliche für den Rettungsdienst" zu benennen? NotSan erlernen in ihrer dreijährigen Ausbildung Maßnahmen (egal ob diese ursprünglich einmal auf den Arzt beschränkt waren -Einsatz bestimmter Medikamente o.ä.- oder nicht), sie werden darin geprüft und erhalten (im positiven Fall) ein Diplom darüber. Warum müssen in jeder Stadt/Region/Bezirk Ärzte dies verantworten und überwachen? Womöglich überall in anderer Weise und unterschiedlicher Interpretation ? Entweder ist die Maßnahme landesweit (eigentlich bundesweit!) Teil des Berufsbildes, s. geändertes BtM-Gesetz oder sie ist es nicht.

30. Kommentar von :ohne Name 70937

zu § 22 OrgL

Im Rahmen der Gesetzgebung ist auch die Verordnung nach §6 (2) entsprechend anzupassen. In den dort genannten Voraussetzungen wird bislang explizit die Qualifikation Notfallsanitäter respektive Notfallsanitäterin mit min. dreijähriger hauptamtlicher Tätigkeit sowie gute Kenntnisse über die ehrenamtlichen Strukturen des eigenen

Im Rahmen der Gesetzgebung ist auch die Verordnung nach §6 (2) entsprechend anzupassen. In den dort genannten Voraussetzungen wird bislang explizit die Qualifikation Notfallsanitäter respektive Notfallsanitäterin mit min. dreijähriger hauptamtlicher Tätigkeit sowie gute Kenntnisse über die ehrenamtlichen Strukturen des eigenen Rettungsdienstbereichs benannt.

 

Betrachtet man die Aufgabe des OrgL näher, so steht die taktische Führung rettungsdienstlicher Einsatzkräfte und Beratung der Einsatzleitung (i.d.R. in Form der Leitung eines Einsatzabschnitts) und nicht die medizinische Tätigkeit im Vordergrund; die Qualifikation NFS und dreijährige Tätigkeit sind "harte Fakten" während die strukturellen Kenntnisse oftmals nur auf einer Annahme beruhen und doch für den Einsatzverlauf von nicht unerheblicher Bedeutung sind.

 

Für die Aufgaben von Bedeutung sind also grundsätzlich die Kenntnisse über die haupt- und ehrenamtlichen Strukturen im eigenen Rettungsdienstbereich, welche nicht zwingend nur aufgrund einer hauptamtlichen Tätigkeit oder medizinischen Qualifikation anzunehmen sind. Vielmehr sollten für diese Funktion auch weitere Kenntnisse aus anderen BOS bzw. ehrenamtlicher Arbeit einbezogen werden (z. B. Tätigkeiten bei Feuerwehren, Sanitätsbereitschaften oder Mitwirkung im Katastrophenschutz).

 

Die Kombination "Notfallsanitäter und OrgL" wird häufig im Rahmen des konstruktiven Anforderungsprofils bei Stellenausschreibungen herangezogen um Führungspositionen z. B. Wachenleitungen zu Beschreiben; was nicht zwingend mit der Leitung- bzw. Koordinierung des Einsatzes assoziiert werden muss. Hierdurch wird Personal in Führungsaufgaben gebunden, welches überwiegend nicht über diese medizinische Ausbildung verfügen muss.

 

Diese Art der Bereitstellung von "Einsatzführungspersonal" führt gerade im ländlichen Gebiet dazu, dass Einsatzkräfte (1. RTW / 1. NEF) kommissarisch teilweise über lange Zeiträume mit Führungsaufgaben gebunden werden (die diese Aufgaben nie richtig gelernt haben).

 

Vorschlag:

Organisatorische Leiterinnen und Organisatorische Leiter Rettungsdienst sind im Rettungsdienst erfahrene Personen, die eine mehrjährige Tätigkeit in der Notfallrettung sowie umfassende Kenntnisse des Rettungsdienstbereiches, in dem sie als Organisatorische Leiterinnen oder Organisatorische Leiter Rettungsdienst tätig werden sollen, aufweisen. Hierzu gehören auch das Wissen über die ehrenamtlichen Strukturen und Ressourcen insbesondere der Sonderrettungsdienste

sowie grundlegende Kenntnisse im Sanitäts- und Betreuungsdienst. Zudem müssen sie entsprechende Qualifikationen mit dem Schwerpunkt Führung vorweisen können.

 

(Durch die Beschreibung "Tätigkeit in der Notfallrettung" wird der medizinische Aspekt hinreichend gewürdigt, da hier entsprechende Besatzungsvorgaben für Rettungsmittel existieren, die eine solche Ausbildung grundsätzlich voraussetzen). Andere Bundesländer (RLP, HE, NRW, etc.) verfahren hinsichtlich der Voraussetzungen hier in ähnlicher Art.

 

Hinweis:

Der bereits im Gesetz verankerte Zielerreichungsgrad gem. §6 (1) könnte aufgrund der Aufzählung der nicht unter diesen Zielerreichungsgrad fallenden Dienste (u.a. Notarztdienst, Luftrettungsdienst, Sonderrettungsdienst) implizieren, dass der Dienst aufgrund der Verordnung nach §6 (2) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.

 

 

3. Kommentar von :ohne Name 69407

ÄLRD

Es wurde eine Chance verpasst, die Strukturen an bestehende, etablierte Strukturen in anderen Bundesländern anzugleichen. Der Weg über die ÄVRD zeigte sich schon 2023 als steiniger Irrweg. Der föderale Flickenteppich wird größer anstatt kleiner, da es innerhalb eines RDB zu Unterschieden innerhalb der einzelnen HiOrgs kommt. Je nach Auslegungen

Es wurde eine Chance verpasst, die Strukturen an bestehende, etablierte Strukturen in anderen Bundesländern anzugleichen. Der Weg über die ÄVRD zeigte sich schon 2023 als steiniger Irrweg. Der föderale Flickenteppich wird größer anstatt kleiner, da es innerhalb eines RDB zu Unterschieden innerhalb der einzelnen HiOrgs kommt. Je nach Auslegungen der jeweiligen ÄVRDs. Ein ÄLRD in der Landratsämtern mit entsprechender Ausgestaltung der Kompetenzen würde für einheitliches Vorgehen im RDB sorgen. Die Papiertiger in den RPs wären hinfällig.

 

19. Kommentar von :MasterOfDesaster

Zusätzlicher Paragraph für Gescwindigkeitsüberschreitungen

Es ist ein erheblicher Aufwand, die täglich eintreffenden Anhörungen zu Verkehrsordnungswidrigkeiten bei "Blitzerfotos" zu bearbeiten.

Außerdem kann offensichtlich jeder Landkreis / Gemeinde ihre eigenen Regeln aufstellen, wie mit Antworten zu den Anhörungen umgegangen werden soll.

Gemeinde A gibt sich damit zufrieden, wenn die Auskunft erteilt

Es ist ein erheblicher Aufwand, die täglich eintreffenden Anhörungen zu Verkehrsordnungswidrigkeiten bei "Blitzerfotos" zu bearbeiten.

Außerdem kann offensichtlich jeder Landkreis / Gemeinde ihre eigenen Regeln aufstellen, wie mit Antworten zu den Anhörungen umgegangen werden soll.

Gemeinde A gibt sich damit zufrieden, wenn die Auskunft erteilt war, dass die Fahrt mit Sonder- und Wegerechten durchgeführt wurde.

Gemeinde B legt fest, dass der komplette Einsatzbericht vorgelegt werden muss, damit das Verfahren eingestellt wird.

Dies ist schon prinzipiell ein Datenschutz-Problem. Um dem gerecht zu werden, müssen die Einsatzberichte geschwärzt werden, was mit einem sehr hohen zeitlichen Aufwand verbunden ist.

Wäre wäre es hier ggf. möglich, schon im RD-Gesetz regulierend einzugreifen und festzulegen, dass hier maximal die Auskunft erteilt werden muss, ob das Fahrzeug berechtigt mit Sonder- und Wegerechten im Einsatz war oder nicht?