Gesetz für das schnellere Bauen

Ein Maurer arbeitet mit Zement und Mörtel an einer Ziegelwand.

Bauen

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Schwerpunkt des Gesetzes ist die Änderung der Landesbauordnung. Das Gesetz sieht zahlreiche Änderungen vor, die das Bauen schneller, einfacher und damit kostengünstiger machen können.

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Schwerpunkt des Gesetzes ist die Änderung der Landesbauordnung (LBO). Das Gesetz sieht zahlreiche Änderungen vor, die das Bauen schneller, einfacher und damit kostengünstiger machen können. Um das baurechtliche Verfahren zu beschleunigen und zu optimieren, soll insbesondere eine Genehmigungsfiktion vorgesehen, das vereinfachte Baugenehmigungsverfahrens ausgeweitet, eine Typengenehmigung eingeführt und das baurechtliche Widerspruchsverfahren abgeschafft werden.

Ein weiteres Hauptziel des Gesetzes ist der Abbau baulicher Standards sein. Geplant ist insbesondere, das Bauen im Bestand zu stärken, verschiedene Brandschutzregelungen zu vereinfachen und eine Ablöse von der Kinderspielplatzverpflichtung zu ermöglichen. Zudem soll zur Verbesserung der Fachkräftesituation künftig insbesondere eine bessere personelle Ausstattung der unteren Baurechtsbehörden gesetzlich vorgeben werden. Nicht zuletzt soll auch der Ausbau der erneuerbaren Energien erleichtert werden.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

: Information für Verbände und Organisationen

Verbände und Organisationen, die von der Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom zuständigen Ministerium um eine schriftliche Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung). Sie können die Stellungnahme Ihrer Organisation hier auch verkürzt darstellen und verlinken. Bitte senden Sie dennoch Ihre vollständige Stellungnahme an das entsprechende Ministerium.

Kommentare : zum Schnelleren Bauen

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. September 2024 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

19. Kommentar von :Philipp Kring

Veraltete Bebauungspläne - Eine Blockade in der Entwicklung und dem Ausbau des Bestands

Die Nachverdichtung im Bestand ist der ökologisch und ökonomisch beste Weg eine weitere Flächenversiegelung zu reduzieren und Wohnraum zu schaffen. Dies ist jedoch häufig aufgrund von veralteten Bebauungsplänen kaum möglich. Explizit ist die häufige Begrenzung auf eine eingeschössige Bauweise die größte Hürde. Eine sinnvolle Wohnraumgestaltung

Die Nachverdichtung im Bestand ist der ökologisch und ökonomisch beste Weg eine weitere Flächenversiegelung zu reduzieren und Wohnraum zu schaffen. Dies ist jedoch häufig aufgrund von veralteten Bebauungsplänen kaum möglich. Explizit ist die häufige Begrenzung auf eine eingeschössige Bauweise die größte Hürde.

Eine sinnvolle Wohnraumgestaltung beinhaltet die Betrachtung über die gesamte Nutzungsdauer. Dazu müssen Wohnhäuser so gestaltet sein, dass sie sich an die jeweiligen Bedürfnisse anpassen lassen. Die eingeschössige Bauweise bietet zwar für eine Familie genügend Platz, jedoch macht sie es kaum möglich die Wohneinheiten in späteren Jahren zu vollwertigen Einzelwohnungen zur trennen. Dies führt aktuell oft zu Häusern, bei welchen nach dem Auszug der Kinder nur noch ein Bruchteil der zur Verfügung stehenden Wohnfläche genutzt wird und ein Teilleerstand entsteht.

Die Sanierung eines Bestandsgebäudes weißt in der Regel eine deutlich bessere Energiebilanz im Vergleich zu Neubauten auf. Entscheiden ist der Anteile der „grauen Energie“ (Energie für die Herstellung, Transport, Lagerung, Verkauf und Entsorgung eines Produktes), welche bei der Betrachtung zwingend berücksichtigt werden muss.

In der weiteren Betrachtung muss auch die effektive Nutzungsfläche für PV Anlagen bei durchgehenden Dachflächen ohne Gauben berücksichtigt werden. Für eine weitestgehend energieautarke Auslegung sind diese von essenziellem Wert. Wärmepumpen und andere alternative Heizsysteme bedürfen der Eigenstromerzeugung, um diese auch auf lange Sicht für die Eigenheimbesitzer attraktiv zu gestalten.

Das Problem ist weitreichend bekannt und wurde in begrenzente Bereichen bereits durch das Baulandmobilisierungsgesetz in Angriff genommen. Frau Ministerin Nicole Razavi hat im Juli 2022 dazu bereits treffend in einem Interview die Begrenzung auf einzelne Regionen wie folgt kritisiert: „Meiner Ansicht nach sollten alle Kommunen – nicht nur die mit angespanntem Wohnungsmarkt – von den erweiterten Befreiungsmöglichkeiten von den Festsetzungen eines Bebauungsplans profitieren können.“

Unsere Landesbauordnung hat somit bereits die richtigen Weichen für die künftige Entwicklung des Bestandes gestellt. Unter anderem im §51 der Landesbauordnung wird bereits die „Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches“ zu teilen geregelt. Es gilt jetzt nur noch dies auch flächendeckend anzuwenden.

Durch die Anwendung dieser Befreiungsregelungen, würden auch die Bauämter eine deutliche Entlastung erfahren. Eine aufwändige Änderung oder Erweiterung der Bebauungspläne wäre damit obsolet. Auch die langwierigen und ressourcenbindenden Einspruchsverfahren könnten deutlich reduziert werden.

Zusammengefasst wird durch eine Erleichterung des Ausbaus im Bestand im Sinne der Nachverdichtung eine attraktive alternative zum Neubau geschaffen. Dies belebt den Altbestand, spart Ressourcen und schafft nachhaltigen und bezahlbaren Wohnraum. Folgend werden durch die Baumaßnahmen auch gerade die kleineren, ortsansässigen Handwerksbetriebe gestärkt.

11. Kommentar von :A. Wullbrand

Beibehalten des Widerspruchsverfahrens

Die geplante Abschaffung des Widerspruchsverfahrens ist nicht sinnvoll und bloße Pseudo-Entbürokratisierung. Es scheint hier ein grundsätzliches Fehlverständnis vorzuherrschen, welche Zwecke das WSV erfüllt. Es bedarf auch weiterhin einer niedrigschwelligen Rechtsschutzmöglichkeit des Bürgers. Fakt ist, dass im Widerspruchsverfahren 85 % der

Die geplante Abschaffung des Widerspruchsverfahrens ist nicht sinnvoll und bloße Pseudo-Entbürokratisierung. Es scheint hier ein grundsätzliches Fehlverständnis vorzuherrschen, welche Zwecke das WSV erfüllt. Es bedarf auch weiterhin einer niedrigschwelligen Rechtsschutzmöglichkeit des Bürgers. Fakt ist, dass im Widerspruchsverfahren 85 % der Verfahren erledigt werden, es ist damit schlicht falsch, dass eine Beschleunigung für die weit überwiegende Zahl der Verfahren erreicht wird. Wenn in diesen Fällen stattdessen die Gerichte belastet werden ist vielmehr eine VERLÄNGERUNG der Verfahrensdauer die Folge.
Auch in den wenigen Fällen bei denen auf das WSV eine Klage folgt, führt die Aufbereitung des Sachverhalts zu einer schnelleren gerichtlichen Bearbeitung.
Im WSV werden in der Praxis in einem frühen Stadium viele Verfahren durch Kompromisslösungen erledigt, auch dies ist mit Abschaffung nicht mehr möglich.
Die Widerspruchsbehörde prüft außerdem die Zweckmäßigkeit, die Gerichte gerade nicht. Ohne das WSV fällt eine zweite Instanz weg, die zu praxisgerechten Lösungen des Einzelfalls verhelfen kann.

Vielleicht sollte man auf diejenigen hören, die sich mit der Thematik auskennen, etwa die Verwaltungsrichter und Mitarbeiter der Baurechtsbehörden, die sich massiv gegen die Abschaffung des WSV aussprechen.


21. Kommentar von :Stefan1967

Bebauungspläne

Die Laufzeit von Bebauungsplänen sollte auf max. 15 Jahre beschränkt werden. Danach muss der Plan in einem vereinfachten Verfahren angepasst werden. Wenn das nicht erfolgt soll der Plan die Gültigkeit verlieren und das Gebiet kann nach § 34 beurteilt werden. Es sind immer noch sehr, sehr alte Pläne in Verwendung. Das könnte man damit beenden.

4. Kommentar von :jahn@diakonie-heckengaeu.de

Schnelleres Bauen

Der Abbau von reiner Bürokratie ist richtig, hoffentlich verpufft dieses Ansinnen nicht durch die Einführung weiterer neuer Vorschriften.

1. Kommentar von :pheub66

Bewilligung einer Ferienwohnung in einem bewohnten Einfamilienhaus

Ein Teil unserer Kellerräume in einem Einfamilienhaus hatten wir vor drei Jahren zu einer Souterrain- Ferienwohnung ausgebaut und dafür unbewohnbare Räume hergerichtet. Wegen dieser Nutzungsänderung verlangte das Bauamt Rheinfelden eine Baubewilligung, auch wenn die LBO BW nach meiner Meinung dort eine Ausnahme macht, wenn neuer Wohnraum geschaffen

Ein Teil unserer Kellerräume in einem Einfamilienhaus hatten wir vor drei Jahren zu einer Souterrain- Ferienwohnung ausgebaut und dafür unbewohnbare Räume hergerichtet. Wegen dieser Nutzungsänderung verlangte das Bauamt Rheinfelden eine Baubewilligung, auch wenn die LBO BW nach meiner Meinung dort eine Ausnahme macht, wenn neuer Wohnraum geschaffen wird. Die Behörde bezog sich auf eine richterliche Anmerkung aus Berlin, die bei Ferienwohnungen eine Baugenehmigung voraussetzt.

Den Widerspruch haben wir auf Anraten des Regierungspräsidiums Freiburg und aus Kostengründen zurückgezogen.

Wir hatten erheblichen Aufwand und Kosten von ca. 700 Euro.

Ich möchte, dass in der neuen LBO unmissverständlich hineingeschrieben wird, wann Ferienwohnungen verfahrenfrei sind und wann nicht.

Mit freundlichen Grüssen,

Peter Heubüschl

Mühlenstr. 13
79618 Rheinfelden

8. Kommentar von :E-Mi

Nicht auf Kosten von Klimaschutz und Klimanapassung

Wie man in vielen Überflutungsgebieten sieht, die nie Bauland hätten werden dürfen, sind manche Bauvorschriften essentiell, um wirtschaftlichen Schaden, Tote und Verletze zu vermeiden. Auch ist uns nicht geholfen, wenn Nachhaltigkeit- und Klimaschutz beim Bau vernachlässigt werden. Der Bausektor ist besonders ressourcenintensiv und verursacht

Wie man in vielen Überflutungsgebieten sieht, die nie Bauland hätten werden dürfen, sind manche Bauvorschriften essentiell, um wirtschaftlichen Schaden, Tote und Verletze zu vermeiden.

Auch ist uns nicht geholfen, wenn Nachhaltigkeit- und Klimaschutz beim Bau vernachlässigt werden. Der Bausektor ist besonders ressourcenintensiv und verursacht große Mengen an THG-Emissionen. Weicht man jetzt Vorgaben auf wird das die Entwicklung und die Nutzung nachhaltiger Baustoffe hemmen.

3. Kommentar von :Obiter Dictum

Ausstattung der Baurechtsbehörden

§ 46 Absatz 4 Satz 2 der LBO soll lt. der Novelle wie folgt geändert werden: „Der unteren Baurechtsbehörde muss mindestens ein Beamter, der die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts hat, und ein weiterer Beamter, der die Befähigung

§ 46 Absatz 4 Satz 2 der LBO soll lt. der Novelle wie folgt geändert werden:
„Der unteren Baurechtsbehörde muss mindestens ein Beamter, der die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts hat, und ein weiterer Beamter, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat, angehören; die oberste Baurechtsbehörde kann von der Anforderung an die Ausbildung Ausnahmen zulassen.“
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Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg müssen sich nach § 67 VwGO Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse nur durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Die gilt auch für die Stellung von förmlichen Beweisanträgen bei mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichtes.

Nach meinem Dafürhalten ist deshalb nur die Besetzung mit einem Beamten, der die Befähigung zum Richteramt bei einer Baurechtsbehörde zielführend.
Ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes kann die Baurechtsbehörde nicht vollumfänglich bei Gericht vertreten.
Der Halbsatz „oder zum höheren Verwaltungsdienst hat“ sollte deshalb aus dem Gesetzesentwurf, ersatzlos entfernt werden.

Beamte des höheren Verwaltungsdienstes sollten von der obersten Baurechtsbehörde nur dann über den Ausnahmetatbestand zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Baurechtsbehörde einen Rechtsanwalt als Vertreter bei den Gerichtsverfahren bestellt.

2. Kommentar von :SB

Kosten für öffentliche Haushalte

Zu sagen, dass es keine Kosten für öffentliche Haushalte mit sich bringt erscheint mir unplausibel. a) die ganzen Vereinfachungen müssen operationalisiert werden. Damit verbunden sind neue Prozesse, neue Organsiationen und neue Formulare/Bescheide etc. das wird erst mal Kosten verursachen. Diese Aufstellung fehlt. b) ist die Vereinfachung

Zu sagen, dass es keine Kosten für öffentliche Haushalte mit sich bringt erscheint mir unplausibel.

a) die ganzen Vereinfachungen müssen operationalisiert werden. Damit verbunden sind neue Prozesse, neue Organsiationen und neue Formulare/Bescheide etc. das wird erst mal Kosten verursachen. Diese Aufstellung fehlt.

b) ist die Vereinfachung umgesetzt sollte es zu einer Entlastung der Behörden kommen. Das sollte auch eine Personalreduktion mit sich bringen. Diese Darstellung fehlt.

Also wird es eine Phase mit höheren Kosten geben um danach in eine dauerhafte Phase mit niedrigeren Kosten überzugehen. Wird das nicht berücksichtigt, wird es eine lange Phase der Operationalisierung der Vereinfachungen geben, in der die Behörden noch stärker belastet und das Bauen noch langsamer werden. Alternativ: Es wird für diese Transferphase externe Kapazität beschafft. Dies bedeutet aber zuwachsende Kosten, die dargestellt werden müssen. (--> es gibt ein Projekt)

6. Kommentar von :David

Baurechtsamt handlungsfähig machen

In der Praxis mangelt es neben der Vielzahl an Vorschriften vor allem an der Handlungsfähigkeit der Bauämter. Diese sollten effizienter organisiert werden und durch die neuen Vorschriften entlastet werden. Das würde die Kosten für alle senken!

10. Kommentar von :Lörrach Tumringen

Baurechtliche Widerspruchsverfahren sollen abgeschafft werden

Mit dem Paragraphen 13 a und b des BauGB hat man gesehen, wie Kommunen und Investoren diesen Paragraphen schamlos ausgenutzt haben auf Kosten der Umwelt. Und nur durch den Widerspruch vieler Bürger und Naturschutzverbänden ist es gelungen, diesen Paragraphen durch das Verwaltungsgericht zu verbieten. Und nun kommt die Ersatzlösung dafür? Und

Mit dem Paragraphen 13 a und b des BauGB hat man gesehen, wie Kommunen und Investoren diesen Paragraphen schamlos ausgenutzt haben auf Kosten der Umwelt. Und nur durch den Widerspruch vieler Bürger und Naturschutzverbänden ist es gelungen, diesen Paragraphen durch das Verwaltungsgericht zu verbieten. Und nun kommt die Ersatzlösung dafür? Und dagegen darf noch nicht mal mehr widersprochen werden? Dann haben wir Tür und Tor für die Bau-Mafia geöffnet und sie können so viele Ressourcen verbrauchen auf Kosten der Umwelt und Allgemeinheit, wie halt Geld fließt. So was darf nicht sein!
Die Änderungen sind vielleicht gut gemeint, aber sobald sie von Kommunen und Investoren zu ihren Gunsten ausgenützt werden können, werden wieder Einfamilienhäuser in bester Lage auf die grünen Wiesen gebaut, ohne Rücksicht auf Umweltbelange oder Natur. Und dann dürfen noch nicht mal die Bürger dagegen widersprechen? Es kann und darf nicht sein!