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Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen ergeben können.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz – WTPG) vom 20. Mai 2014 (Gesetzblatt Seite 241), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2023 (Gesetzblatt 2023 Seite 270, 273) geändert worden ist, wird neu gefasst und erhält die neue Überschrift Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz – TPQG).
Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz – TPQG) ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes ergeben können.
Ziel der Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) ist die Ergänzung der bereits bestehenden Regelung zum Amt der oder des Landes-Behindertenbeauftragten um klarstellende Regelungen, insbesondere auch die Regelung zur Geschäftsführung durch die Geschäftsstelle im Fall der Verhinderung der oder des Landes-Behindertenbeauftragten.
Ziel der Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG) ist es, der herausfordernden Personalsituation im öffentlichen Gesundheitsdienst und dem demografischen Wandel zu begegnen. Dafür wird die Gesamtkonzeption zur bedarfsgerechten Personalentwicklung in den Gesundheitsämtern zur Öffnung des Anwendungsbereichs von Paragraf 4 Absatz 1 ÖGDG für weitere Berufsgruppen gesetzlich normiert.
I. Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz
Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst sind stationäre Einrichtungen für volljährige pflegebedürftige Menschen mit Versorgungsvertrag nach Paragraf 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen, die den Räumlichkeiten im Sinne von Paragraf 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI entsprechen. Die ambulant betreuten Wohngemeinschaften und die stationären Hospize im Sinne von § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, Bundesgesetzblatt I Seite 2.477, 2.482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (Bundesgesetzblatt 2025 I Nummer 64) geändert worden ist, in der geltenden Fassung, sind aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
Das Gesetz regelt Anforderungen, deren Erfüllung Voraussetzung für den Betrieb einer Einrichtung ist und die von der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit überprüft werden.
Daneben treffen die Einrichtungen Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Der Träger hat die vorgesehene Inbetriebnahme seiner Einrichtung gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen sowie Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung zu machen, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung dienen.
Anstelle von jährlichen Regelprüfungen nimmt die zuständige Behörde in einem Kalenderjahr nach ihrem Ermessen und auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes in der Regel für 30 von 100 Einrichtungen eine Regelprüfung vor. Innerhalb von fünf Kalenderjahren muss die zuständige Behörde jedoch in jeder Einrichtung wenigstens eine Regelprüfung durchgeführt haben.
Neben den Regelprüfungen nimmt die zuständige Behörde anlassbezogene Prüfungen vor, wenn Anhaltspunkte bekannt werden, die Missstände beziehungsweise eine Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner nahelegen.
Durch die Reduzierung der jährlichen Regelprüfungen erlangt der Beratungsauftrag der zuständigen Behörde bei der Sicherstellung der Qualität in den Einrichtungen, neben ihrem Prüfauftrag, besondere Bedeutung. Durch Beratung und Aufklärung durch die zuständige Behörde soll die Entstehung von Mängeln, die ein ordnungsrechtliches Eingreifen erforderlich machen, bereits im Vorfeld verhindert werden.
Mit der Neuregelung des Gesetzes sind die Vorschrift zur Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen sowie die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung weggefallen. Die Landesheimmitwirkungsverordnung wird aufgehoben. In Paragraf 1 Nummer 5 wird eine Regelung geschaffen, die vorsieht, dass die Einrichtungen die Mitwirkung und Mitgestaltung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleisten und fördern sollen und die Bildung von Mitwirkungsgremien unterstützen. Über Paragraf 4, der in Absatz 2 Nummer 1 regelt, dass eine Einrichtung nur betrieben werden darf, wenn der Träger und die Leitung die Einrichtung entsprechend des Gesetzeszwecks gemäß Paragraf 1 betreiben, wird die Regelung zur Mitwirkung in Paragraf 1 für die Träger von Einrichtungen verbindlich. Damit kann die zuständige Behörde etwaigen Bestrebungen einer Einrichtung, freiwillige Mitwirkungsbewegungen zu unterbinden, entgegenwirken.
Die Rechtsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen wurde neu gefasst und ermächtigt lediglich noch zum Erlass von einer Rechtsverordnung mit Regelungen zu baulichen und personellen Anforderungen in den Einrichtungen. Neben dem Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz wird daher zukünftig nur noch eine Rechtsverordnung bestehen, in der die bisherigen Regelungen der beiden Verordnungen des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO) und über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (Landespersonalverordnung – LPersVO) zusammengeführt werden. Bis zum Inkrafttreten der geplanten Rechtsverordnung gelten die beiden genannten Verordnungen fort.
II. Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes
Paragraf 13 Absatz 1 L-BGG wird dahingehend ergänzt, dass die oder der Landes- Behindertenbeauftragte das Amt bis zur Bestellung einer oder eines neuen Landes- Behindertenbeauftragten ausübt. Des Weiteren wird mit Paragraf 13 Absatz 2 klargestellt, dass die oder der Landes-Behindertenbeauftragte bei der Erfüllung der mit diesem Amt verbundenen Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt wird.
III. Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG)
Durch die Änderung von Paragrafen 4 ÖGDG wird die regelhafte Erweiterung der Leitung und stellvertretenden Leitung eines Gesundheitsamtes für weitere fachärztliche und nichtärztliche Professionen gesetzlich normiert.
Keine.
Es wird nicht mit einem Mehrbedarf beziehungsweise nennenswerten Minderbedarf für den Landeshaushalt gerechnet.
Durch die Neuregelung des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes ergibt sich im Aufgabenbereich der obersten Aufsichtsbehörde und der höheren Aufsichtsbehörden keine wesentliche Änderung.
Für die unteren Aufsichtsbehörden wird das neue Gesetz zwar zu Veränderungen in den konkreten Aufgaben (Reduzierung der Regelprüfungen, Herausnahme der ambulant betreuten Wohngemeinschaften aus dem Anwendungsbereich, Erweiterung des präventiven Beratungsauftrags) der Behörde führen, aber keine substantiellen Veränderungen ihres Arbeitsumfangs nach sich ziehen. Etwa freiwerdende Kapazitäten bei den unteren Aufsichtsbehörden werden in den steigenden präventiven Beratungsauftrag investiert. Der präventive Beratungsauftrag hat zum Ziel, im Rahmen einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und den Trägern der Einrichtungen bei Problemen eng zusammenzuarbeiten und durch Beratung und Aufklärung die Entstehung von Mängeln, die ein ordnungsrechtliches Eingreifen erforderlich machen, bereits im Vorfeld zu verhindern.
Den unteren Aufsichtsbehörden werden auch künftig für die anstehenden Überprüfungen der Qualität auf Antrag externe Pflegefachkräfte (auf Honorarbasis) zur Seite gestellt (Paragraf 7 Absatz 4 Satz 3 TPQG). Für die Finanzierung stehen bis zu 565,8 Tausend Euro per anno aus Kapitel 0920 Titel 547 01 (Sachaufwand für Maßnahmen im Altenhilfebereich) zur Verfügung. Trotz der Reduzierung der Anzahl der jährlichen Regelprüfungen ist bei diesem Titel nur mit geringfügigen Einsparungen zu rechnen, da davon auszugehen ist, dass es zu einem vermehrten Einsatz von Pflegefachkräften bei einer zu erwartenden ansteigenden Anzahl der Anlassprüfungen kommen wird. Die zu erwartenden geringfügigen Einsparungen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht näher bezifferbar.
Die Herausnahme der ambulant betreuten Wohngemeinschaften aus dem Anwendungsbereich des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes führt zu keinen Einsparungen bei Kapitel 0920 Titel 547 01, da bei der Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften (Paragraf 18 WTPG) der Bereich der Pflege nicht von den unteren Aufsichtsbehörden zu prüfen war und insofern auch keine externen Pflegefachkräfte zu den Prüfungen hinzugezogen wurden.
Durch die Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes ergeben sich keine Mehrkosten für den Landeshaushalt. Die Finanzierung der in der Regel drei Stellen in der Geschäftsstelle erfolgt unverändert aus dem Personalausgabenbudget Kapitel 0901. Für die inhaltliche Wahrnehmung der Aufgaben (siehe hierzu Erläuterungen Kapitel 0905 Titelgruppe 75: zum Beispiel Tagungen, Konsultationen, Vernetzung der Akteure) stehen in Kapitel 0905 Titelgruppe 75 im Staatshaushaltsplan 2025/2026 insgesamt 342,0 Tausend Euro per anno zur Verfügung.
Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte entstehen durch die Öffnung des Anwendungsbereichs des Paragrafen 4 Absatz 1 ÖGDG für weitere Berufsgruppen keine. Im Einzelplan 09 des Staatshaushaltsplans sind die Personalkosten für die Besetzung der Leitungsfunktionen in den Gesundheitsämtern vorgesehen. Durch die Erweiterung des Personenkreises für eine leitende Funktion in den Gesundheitsämtern werden vakante Stellen lediglich schneller besetzt werden können.
Im Rahmen der im Jahr 2023 ins Leben gerufenen Entlastungsallianz für Baden-Württemberg wurde das Ziel gesetzt, die bisherigen gesetzlichen Regelungen auf Möglichkeiten der Flexibilisierung und Entbürokratisierung zu überprüfen sowie umfassend zu reformieren. Hierfür wurde eine Arbeitsgruppe mit verschiedenen Akteuren (Vertreterinnen und Vertreter der Leistungserbringer, Landesverbände der Pflegekassen, Kommunale Landesverbände, untere und höhere Heimaufsichtsbehörden, Betroffenenverbände) eingerichtet, in der gemeinsam Vorschläge zur Novellierung des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes erarbeitet wurden. Durch die frühzeitige Einbindung der verschiedenen Akteure in das Gesetzesvorhaben ist eine effiziente und praxistaugliche Umsetzung gewährleistet. Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde der Zielsetzung der Entlastungsallianz Rechnung getragen, da die bestehenden Regelungen reduziert und Entlastungen für die Träger der Einrichtungen und die Heimaufsichtsbehörden geschaffen wurden.
Das Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz wirkt nachhaltig und gewollt auf gesellschaftliche Entwicklungen ein. Es formuliert selbst als konkrete Ziele und Gesetzeszweck, dass die Würde, Privat- und Intimsphäre, Interessen und Bedürfnisse volljähriger pflegebedürftiger Menschen oder volljähriger Menschen mit Behinderungen zu schützen sind. Darüber hinaus sollen die Selbstbestimmung des Einzelnen und seine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gewahrt und gefördert werden. Die gute Lebensqualität des Einzelnen soll dadurch möglichst lange und auf hohem Niveau erhalten bleiben.
Durch die Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes werden Rechtsunsicherheiten beseitigt.
Die Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes hat keine negativen Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung im Land Baden-Württemberg.
Wer nach dem Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz den Betrieb einer Einrichtung aufnehmen will, hat die vorgesehene Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigen sind gegenüber den Stadt- und Landkreisen in Textform abzugeben. Die von den zuständigen Behörden nach Abschluss der Prüfung zu erstellenden Prüfberichte sind dem Träger der Einrichtung und der Einrichtungsleitung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Die Möglichkeit einer digitalen Verfahrensabwicklung ist daher gegeben.
Die Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes hat keine digitalrelevanten Auswirkungen.
Durch die Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes sind keine Auswirkungen auf die digitale Abwicklung von Verwaltungsverfahren zu erwarten.
Keine.


Kommentare : zur Teilhabe- und Pflegequalität
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Wer setzt bei allen Kommentaren das Daumen-Runter dazu?
Beim Lesen der Stellungnahmen zum TPQG fällt auf: Naturgemäß setzen sich ja alle kritisch mit dem Geplanten auseinander. Wer einverstanden ist, muss nichts schreiben. Aber - kaum veröffentlicht, setzt jemand, setzen mehrere das Daumen-Runter unter das Geschriebene drunter? Wer ist das? Zu welchem Zweck? Das Daumen-Hoch lässt sich nachvollziehen,
Beim Lesen der Stellungnahmen zum TPQG fällt auf: Naturgemäß setzen sich ja alle kritisch mit dem Geplanten auseinander. Wer einverstanden ist, muss nichts schreiben. Aber - kaum veröffentlicht, setzt jemand, setzen mehrere das Daumen-Runter unter das Geschriebene drunter? Wer ist das? Zu welchem Zweck? Das Daumen-Hoch lässt sich nachvollziehen, das Daumen-Runter nicht, denn es signalisiert eine Ablehnung zu der Meinung, ohne dies zu begründen. Eine Bitte also an die Daumen-Runter-"Kommentatoren": Outet Euch und sagt EURE Meinung!
Nein zum Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG) in geplanter Form
Als Verein WOGE e.V. - Wohnen und Leben - Gemeinsam für Menschen mit Demenz setzen wir uns seit vielen Jahren in Freiburg für Demenzbetroffene und ihre Angehörigen ein. Vor 17 Jahren ist auf unsere Initiative eine vollständig selbstverantwortete, ambulant betreute Wohngruppe entstanden, in der Menschen mit Demenz selbstbestimmt und rund um die Uhr
Als Verein WOGE e.V. - Wohnen und Leben - Gemeinsam für Menschen mit Demenz setzen wir uns seit vielen Jahren in Freiburg für Demenzbetroffene und ihre Angehörigen ein. Vor 17 Jahren ist auf unsere Initiative eine vollständig selbstverantwortete, ambulant betreute Wohngruppe entstanden, in der Menschen mit Demenz selbstbestimmt und rund um die Uhr betreut eine hohe Lebensqualität genießen. Das neue TPQG ist in seiner geplanten Form für alle daran Beteiligten - für professionelle Kräfte wie Angehörige und bürgerschaftlich Engagierte - ein herber Schlag und konterkariert ihre, unsere jahrelangen Anstrengungen. "Entbürokratisieren" ist laut Landesregierung das Ziel, de facto zöge sich das Land damit vollständig aus dem gesetzlichen Schutz einer vulnerablen Bevölkerungsgruppe zurück. Das kann nicht sein!
Das Geplante steht dabei im kompletten Widerspruch zur „Landesstrategie 2030 – Gemeinsam.Gestalten“, die neue innovative Wohn- und Pflegeformen wie die Pflege-WGs in den Kommunen als förder- und unterstützenswürdige Zukunftsaufgabe sieht, die qualitätsgesichert weiterentwickelt werden sollen. Und nun schlägt der allgegenwärtige Ruf nach "Entbürokratisierung", von dem man sich für solche Wohnformen lediglich mehr Gestaltungsspielräume wünschte, darin um, alle Regelungen für diese WGs zurücknehmen und deren Zukunft allein dem freien Markt zu überlassen. Das darf nicht sein!
Jeder könnte dann Pflege-WGs anbieten und darin machen, was er will. Da ist Wildwuchs und Missbrauch programmiert, mit Folgen, wie sie im Land Berlin vor Jahren zu besichtigen waren. Ein unregulierter Pflegemarkt ohne Mindeststandards erlaubte das Entstehen von WGs, die Pflegebedürftige unter teils unwürdigen Bedingungen unterbrachten, gleichzeitig aber Anbieter mit Fachkräftebetreuung und guten Standards durch ihre günstigeren Preise unter Druck setzten.
Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität ist "der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf" - so schreibt die Landesregierung zur geplanten Gesetzesnovellierung ausdrücklich: und genau daran sollte sich sie sich auch mit Blick auf die Pflege-WGs halten: mit einem Gesetz, das weiter zu Qualitätsstandards verpflichtet, Konzepte einfordert und für eine Weiterentwicklung neuer Wohnformen zusammen mit anderen Akteuren sorgt. Unbedingt muss es auch weiter eine unabhängige Stelle für Beschwerden und die Möglichkeit anlassbezogener Prüfungen geben. Der Staat darf sich nicht aus der Verantwortung für pflegebedürftige Menschen ziehen. Entbürokratisiertung ja - aber nicht auf Kosten von Schutzrechten. Bitte nehmen Sie die geplanten Änderungen für Pflege-WGs zurück.
Vorstand WOGE e.V. - www.wogevauban.de
Widerspruch in sich
Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen ergeben können. So die Überschrift. Und fast im selben Atemzug hebt man diesen Schutz für einem Teil dieser Menschen auf.
Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen ergeben können.
So die Überschrift. Und fast im selben Atemzug hebt man diesen Schutz für einem Teil dieser Menschen auf. Wer soll das verstehen? In anderen Bundesländern hat man aus Fehlern gelernt. Warum nutzt man nicht die Chance auf eine gute Lösung?
WGs brauchen Mindeststandards
Es ist ein Armutszeugnis, wenn Bürokratieabbau dazu führt, dass man den Schwächsten in unserer Gesellschaft den Patientenschutz entzieht. So und nicht anders sehen es die Planungen der grün-schwarzen Regierung vor. Für pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Demenz oder Menschen mit Behinderungen, die sich für eine ambulant betreute WG
Es ist ein Armutszeugnis, wenn Bürokratieabbau dazu führt, dass man den Schwächsten in unserer Gesellschaft den Patientenschutz entzieht. So und nicht anders sehen es die Planungen der grün-schwarzen Regierung vor. Für pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Demenz oder Menschen mit Behinderungen, die sich für eine ambulant betreute WG entscheiden, gilt künftig das staatliche Schutzversprechen nicht mehr.
Anders als bisher will man Pflege-WGs nun als private Häuslichkeit einstufen. Anstelle von behördlicher Kontrolle soll die soziale Kontrolle dann verantwortlich von An- und Zugehörigen und Ehrenamtlichen übernommen werden. Das ist schön und gut, setzt allerdings voraus, dass sich alle Beteiligten auf eine Konzeption verständigt haben, die Mitsprache und Beteiligungsrechte von Angehörigen und engagierten Bürgern sichert und über eine entsprechende Vertragsgestaltung verbindlich geregelt. Nur genau dies sieht der Gesetzentwurf ja nicht mehr vor. Initiativen, die eine WG gründen wollen, müssen keinerlei Qualitätsauflagen mehr erfüllen, sie müssen kein Konzept mehr vorlegen. Für Anbieter gilt künftig „Vertragsfreiheit“.
Und dabei ist Fakt, dass über 70 % der Pflege-WGs und 92 % der Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen in Trägerverantwortung sind.
In vielen dieser WGs liegt die Vermietung und Betreuung in einer Hand, d.h. die Bewohner:innen befinden sich – anders als zu Hause – in einer strukturellen Abhängigkeit und dies künftig ohne jegliche Schutzrechte, ohne eine staatliche Anlaufstelle für Beschwerden und Missbräuche. Die geplante Einstufung als private Häuslichkeit verkennt diese Realität und ignoriert die Notwendigkeit von Mindeststandards. Gerade Angehörige brauchen bei Missständen eine niederschwellige Anlaufstelle.
Jetzt liegt es an den Abgeordneten diese pflege- und sozialpolitische Fehlentwicklung zu korrigieren – zugunsten von Menschenrechten und dem Schutz der Schwächsten.
Warum?
Diese geplante Gesetzgebung führt doch genau zum Gegenteil der angekündigten Absicht. "Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz – TPQG) ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von
Diese geplante Gesetzgebung führt doch genau zum Gegenteil der angekündigten Absicht.
"Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz – TPQG) ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes ergeben können."
Ich verstehe nicht, wie man die Schwächsten noch weiter benachteiligen kann.
Wenn ich sarkastisch wäre würde ich sagen: Wehrt sich ja keiner!
Schöne Grüße
BW plant Entmündigung der Pflegeheimbewohner
Die Bewohnerbeiräte als Sprachrohr der Bewohner sollen abgeschafft werden. Viele Träger begrüßen das auch noch! Das Sozialministerium Baden-Württemberg kapituliert vor der Aufgabe, den Pflegbedürftigen durch die Bewohnerbeiräte und -fürsprecher eine weiterhin einklagbare Stimme zu geben. Offenbar ist man zu dem Ergebnis gekommen, dass die
Die Bewohnerbeiräte als Sprachrohr der Bewohner sollen abgeschafft werden. Viele Träger begrüßen das auch noch! Das Sozialministerium Baden-Württemberg kapituliert vor der Aufgabe, den Pflegbedürftigen durch die Bewohnerbeiräte und -fürsprecher eine weiterhin einklagbare Stimme zu geben. Offenbar ist man zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mitwirkung der Bewohner nicht „wirklich gebraucht“ wird und im Rahmen der „Entbürokratisierung“ ersatzlos gestrichen werden kann. Jahrelange ehrenamtliche Arbeit wird dadurch mit Füßen getreten.
Die Bewohnerbeiräte in Baden-Württemberg hatten im Vergleich zu anderen Bundesländern nur eingeschränkte Mitwirkungsmöglichkeiten. In Bayern oder NRW gibt es in vielen Bereichen neben der Mitwirkung auch eine Mitbestimmung wie z. B. bei der Verpflegungsplanung, bei der Einstellung von Einrichtungsleitungen, bei der Gestaltung von Gemeinschaftsräumen usw.
Ich habe daher nach mehr als 14 Jahren Erfahrung als Bewohnerfürsprecher im neuen Gesetz eigentlich auf eine verstärkte Mitbestimmung gehofft und nun ist genau das Gegenteil eingetreten. Die „Entbürokratisierung“ auf Kosten von Mitwirkung, Mitbestimmung und Selbstbestimmung ist ein eklatanter Verstoß gegen die Würde unserer älteren Bewohner und kommt deren Entrechtung und Entmündigung gleich. Als Konsequenz dieser demokratiefeindlichen Entwicklung überlege ich mir den Rückzug aus allen meinen ehrenamtlichen Funktionen.
Heimbeiräte
Das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz soll den Schutz von Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf verbessern. Umso unverständlicher ist der Vorschlag, Heimbeiräte aus Gründen der Entbürokratisierung abzuschaffen. Heimbeiräte vertreten die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner. Sie unterstützen bei Fragen, Beschwerden und wichtigen Themen
Das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz soll den Schutz von Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf verbessern. Umso unverständlicher ist der Vorschlag, Heimbeiräte aus Gründen der Entbürokratisierung abzuschaffen.
Heimbeiräte vertreten die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner. Sie unterstützen bei Fragen, Beschwerden und wichtigen Themen wie Verpflegung, Personal oder Gewaltschutz – besonders für Menschen, die sich nicht gut ausdrücken können.
Die neue Formulierung, dass Einrichtungen Mitwirkung nur ermöglichen sollen, reicht nicht aus. Sie gefährdet die Beteiligung und Stimme der Betroffenen – und widerspricht der UN-Behindertenrechtskonvention und dem BtHG.
Sparen auf Kosten der alten Menschen in den Wohngemeinschaften
Klar waren die bisherigen Regelungen umständlich, kompliziert und den Verhältnissen in den Wohngemeinschaften nicht angemessen. Aber sie haben den vulnerablen Menschen ein Mindestmaß von Schutz gewährleistet. Diesen Schutz will sich unsere Gesellschaft v.a. unser Sozialminister, der sich viele Jahre als großer Fan von Wohngemeinschaften hingestellt
Klar waren die bisherigen Regelungen umständlich, kompliziert und den Verhältnissen in den Wohngemeinschaften nicht angemessen. Aber sie haben den vulnerablen Menschen ein Mindestmaß von Schutz gewährleistet. Diesen Schutz will sich unsere Gesellschaft v.a. unser Sozialminister, der sich viele Jahre als großer Fan von Wohngemeinschaften hingestellt hat, nicht mehr leisten. Wenn überhaupt keine Aufsicht mehr vorhanden ist und die Wohngemeinschaften der Häuslichkeit zugeordnet werden, dann werden viele Wohngemeinschaften entstehen, in denen die Bewohner*innen einer Billigpflege ausgesetzt sein werden. Und dazu wird der Umstand eintreten, dass die Sozialhilfeträger, die ja schon immer sehr zurückhaltend bei der Finanzierung der Alltagsbegleitung waren, noch weniger bereit sein werden, in Wohngemeinschaften zu investieren. Denn sie haben allen Grund, in der WG, die ja künftig als Häuslichkeit gilt, keine Sozialhilfe zu zahlen oder sie legen selber fest, welche Betreuung und welche Kosten angemessen sind. Das dürfte der Tod der WG's sein, denn welcher Anbieter investiert in ein System, in dem die Erträge nicht kalkulierbar sind, aber die Kosten nicht zu reduzieren sind, wenn man eine 24-Stunden-Betreuung sicherstellen will.
Teilhabe und Pflegequalität
Sehr geehrte Abgeordnete des Landtages in Baden-Württemberg! Die Landesheim-Mitwirkungs-Verordnung muss bleiben, damit die gewählten ehrenamtlichen Beiräte von BEWOHNERN, FÜRSPRECHER und ANGEHÖRIGEN die Belange und Anliegen von Menschen mit Behinderung unterstützen und vertreten können. Die Verordnung muss im neuen Teilhabe-
Sehr geehrte Abgeordnete des Landtages in Baden-Württemberg!
Die Landesheim-Mitwirkungs-Verordnung muss bleiben, damit die gewählten ehrenamtlichen Beiräte
von BEWOHNERN, FÜRSPRECHER und ANGEHÖRIGEN die Belange und Anliegen von Menschen
mit Behinderung unterstützen und vertreten können. Die Verordnung muss im neuen Teilhabe-
Qualitäts-Gesetz verankert werden.
Die Aufgabenbereiche über Wählbarkeit, Mitwirkung und Infopflicht der Einrichtung müssen
für die Beiräte gelistet und dokumentiert sein, damit in erster Linie die Menschen mit Behinderung
wissen, für was sie sich einsetzen. Das sind im übrigen die Stützpfeiler zur UN-BRK !
Eine bereits aktualisierte Version der Verordnung liegt dem Sozialministerium seit 2023 vor.
Weiterhin fordern wir, dass zumindest alle 3 Jahre die Kontrollpflicht über die Heimaufsicht
durchgeführt werden soll und nicht alle 5 Jahre, was Schutz und Sicherheit für Menschen
mit Behinderung garantiert.
Name:
Ursula Nickels-Scholer
Heimfürsprecherin des Fachpflegeheims:
HAUS Sonnenhalde der Johannes-Diakonie in Unterschwarzach
Gesetzesvorlage für Teilhabe- und Pflegequalität
Sehr geehrter Herr Lucha, Ihren Gesetzentwurf habe ich zur Kenntnis genommen. Ich bin erschrocken, dass Sie dabei ambulant betreute Pflege-WGs ausnehmen wollen. Damit wenden Sie sich von den bisherigen Zusagen ab, wie: 02.02.2015: Pressemitteilung Ihres Ministeriums: „… Eine weitere Konsequenz aus den seniorenpolitischen Werkstattgesprächen
Sehr geehrter Herr Lucha,
Ihren Gesetzentwurf habe ich zur Kenntnis genommen.
Ich bin erschrocken, dass Sie dabei ambulant betreute Pflege-WGs ausnehmen wollen.
Damit wenden Sie sich von den bisherigen Zusagen ab, wie:
02.02.2015: Pressemitteilung Ihres Ministeriums:
„… Eine weitere Konsequenz aus den seniorenpolitischen Werkstattgesprächen bezieht sich auf die Forderung nach gemeinschaftlichem Wohnen im Alter: Um den Aufbau von Pflege-WG’s im Land voranzubringen, plant die Ministerin, das „Innovationsprogramm Pflege“ 2015 so auszugestalten, dass die Investitionen einiger innovativer ambulant betreuter Wohngemeinschaften gefördert werden können. Altpeter setzt sich zudem für den flächendeckenden Ausbau von Pflegestützpunkten im Land ein, damit Menschen unabhängig von ihrem Wohnort Zugang zu einer zentralen Anlaufstelle bei allen Fragen rund um das Thema Pflege haben. …“
01.05.2019: Pressemitteilung aus Ihrem Haus:
Förderung der ambulanten Pflege-WGs mit jährlich 15 Millionen €.
August 2024: Pressemitteilung aus Ihrem Ministerium:
Besuch von 2 Pflege-WGs in Tübingen und Kirchheim Teck.
Und jetzt im Juli 2025 wollen Sie in Ihrem Gesetzentwurf die Unterstützung fallen lassen.
Meine 94-jährige Mutter lebt seit 12/2015 in einer ambulant betreuten Pflege-WG in Stuttgart/ Rot und fühlt sich dort wohl.
Mit dem Ausschluss dieser Wohnform im neuen Gesetzesentwurf, entziehen Sie dieser Wohnform bewusst Ihrer Unterstützung und Kontrolle. Ich befürchte, dass hier neue Firmen einen Markt finden und Qualitätsstandards auf Kosten der Bewohner aufgeweicht werden.
Für mich ist dieser Entwurf eine 180-Grad-Wende zum Negativen und nicht akzeptabel.