Welche Dimensionen, welche Gebäudeteile würde das neue Gefängnis haben? Welche Vollzugsart wäre für die Haftanstalt vorgesehen und was bedeutet das genau? Diese und weitere Fragen finden Sie in diesem FAQ beantwortet.
Für den Bau einer Justizvollzugsanstalt mit einer Belegungsfähigkeit von 400 bis 500 Gefangenen werden etwa zwölf Hektar benötigt. Nach dem Vorbild der Justizvollzugsanstalt Offenburg wird es verschiedene Baukörper geben, zu deren Ausgestaltung im gegenwärtigen Verfahrensstand noch keine konkreten Planungen vorliegen. Neben Unterbringungsgebäuden werden Arbeitsbetriebe, Räumlichkeiten für Bildung, Sport und Freizeit, Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie ein Verwaltungstrakt entstehen.
Die Baukosten je Haftplatz werden anhand der Erfahrungen im Zusammenhang mit dem JVA-Neubau in Offenburg und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Baukostensteigerungen grob auf 190.000 bis 200.000 Euro geschätzt. Bei 500 Haftplätzen ergeben sich so Gesamtbaukosten in einer Größenordnung von 95 bis 100 Millionen Euro.
Die Beleuchtung bei einer JVA entspricht im Normalfall einer üblichen Straßenbeleuchtung. Die Lärmentwicklung innerhalb einer JVA ist vergleichbar mit einem kleinen Gewerbegebiet mit Handwerksbetrieben. Die Außenwirkung ist aufgrund der Anstaltsmauer als gering einzustufen.
Es wird eine Einrichtung des geschlossenen Vollzugs entstehen. Geschlossener Vollzug bedeutet, dass Vorkehrungen gegen Entweichen von Gefangenen getroffen werden, vor allem baulicher Art.
Der Kontakt zur Außenwelt ist, mit Ausnahme von vollzugsöffnenden Maßnahmen (Ausgang oder „Hafturlaub“), auf Besuche der Angehörigen und Bezugspersonen in der Anstalt und auf Schriftverkehr beschränkt. Nach den jüngsten verfügbaren Zahlen aus dem Jahr 2013 befanden sich etwa vier von fünf Gefangenen in Deutschland im geschlossenen Vollzug.
Der Bau einer sozialtherapeutischen Abteilung, in der besondere Tätergruppen behandelt werden können, ist nicht geplant.
Im geschlossenen Vollzug gibt es sogenannte vollzugsöffnende Maßnahmen: Dies sind vor allem Ausgänge, begleitet oder unbegleitet, und Freistellungen aus der Haft („Hafturlaub“, vor allem am Wochenende). Diese Maßnahmen werden nach eingehender Prüfung meist gegen Ende der Haftzeit zielgerichtet zur Entlassungsvorbereitung gewährt, etwa für Behördengänge, Vorstellungstermine bei möglichen Arbeitgebern oder Familienbesuche. Durch vollzugsöffnende Maßnahmen sollen die Gefangenen auf das Leben nach der Haft vorbereitet werden. Es ist davon auszugehen, dass – sofern die Gefangenen keinen persönlichen Bezug in die Standortgemeinde haben – „gelockerte“ Gefangene und deren Bezugspersonen im Alltagsleben der Kommune ebenfalls eher keine Rolle spielen werden, da sie ihre vollzugsöffnenden Maßnahmen mit und bei ihren Bezugspersonen verbringen.