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Umweltverträglichkeitsprüfung

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Der Standort für ein Absetzgelände in Haiterbach wird vorerst nicht weiter verfolgt. Die Informationen auf dieser Seite sind veraltet.

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1. Ablauf der Umweltverträglichkeitsprüfung

1.1. Rechtliche Grundlagen

Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8.September 2017 I (BGBl. I S. 3370), ist geregelt, unter welchen Voraussetzun-gen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.

Die UVP ist als unselbstständiges Verfahren in das luftrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG integriert und soll durch frühzeitige und umfassende Ermittlung der umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens der Optimierung einer planungsrechtlichen Ent-scheidung unter Umweltgesichtspunkten sowie der Information der Öffentlichkeit dienen.

1.2. Verfahrensschritte der UVP

Der Vorhabenträger erstellt als fachinhaltlicher (gutachterlicher) Beitrag zum formalrechtlichen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung einen UVP-Bericht.

Im Zuge einer frühzeitigen Unterrichtung der zuständigen Behörde sowie der nach § 17 UVPG zu beteiligenden Behörden über den Untersuchungsrahmen nach § 15 UVPG wird der Untersuchungsrahmen für die fachinhaltlichen Unterlagen festgelegt.

In diesem Scoping-Verfahren wird mit den zu beteiligenden Behörden und anerkannten Verbänden der Untersuchungsrahmen für den UVP-Bericht festgelegt.

Es wird definiert, welche Themen im UVP-Bericht zu behandeln sind, welche Untersuchungen durchzuführen und welche Methoden bei den Untersuchungen anzuwenden sind.

Ferner wird der Untersuchungsraum bezogen auf die Schutzgüter nach § 2 UVPG in Abhängigkeit der Reichweite der jeweils relevanten Umweltauswirkungen des Vorhabens abgegrenzt.

Die UVP beinhaltet ferner

  • die Beteiligung anderer Behörden (§ 17 UVPG)
  • die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 18 UVPG)
  • die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 24 UVPG) sowie
  • die Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung (§ 25 UVPG).

1.3. Schutzgüter des UVPG

Gemäß § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) umfasst die Umweltverträglichkeitsprüfung die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter:

  • Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
  • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  • kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
  • die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

2. Aufbau der UVP-relevanten Unterlagen

Nach Durchführung der im Scoping festgelegten örtlichen Erhebungen (bspw. zu den Themenbereichen Tiere und Pflanzen), der Beschaffung und Auswertung von Grundlagendaten zu den einzelnen Schutzgütern und der Ausarbeitung der zu betrachtenden technischen Vari-anten wird der UVP-Bericht erstellt. Die Mindestanforderungen für Angaben zum Projekt im UVP-Bericht enthält § 16 UVPG.

Im UVP-Bericht wird zunächst eine Raumanalyse durchgeführt, in der die Schutzgüter innerhalb des vereinbarten Untersuchungsraumes dargestellt und anhand fachlicher Kriterien im Hinblick auf ihre Bedeutung (Leistungsfähigkeit) und Empfindlichkeit bewertet werden.

Bestandteil der Raumanalyse ist ferner die Darstellung der raumbedeutsamen Nutzungen (u.a. land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wasserwirtschaftliche Nutzung, Erholungsnutzung) sowie der Vorbelastung.

Im Anschluss an die Raumanalyse wird eine Wirkungsanalyse durchgeführt. In der Wirkungsanalyse werden die bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 2 UVPG inkl. der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ermit-telt, wobei die einzelnen Schutzgüter von den verschiedenen Wirkfaktoren unterschiedlich stark betroffen sind.

Im Anschluss an die Wirkungsanalyse erfolgt eine einheitliche und vergleichbare Darstellung, Bewertung und Risikoeinschätzung der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter.

Die Umweltauswirkungen werden nach Art, Intensität, räumlicher Ausbreitung und Dauer des Auftretens bzw. des Einwirkens ermittelt und bewertet. Hierbei wird zwischen Verlust/Funktionsverlust, z.B. durch Flächeninanspruchnahme oder Funktionsbeeinträchtigung unterschieden. Die Bewertung wird aufgrund der in der Raumanalyse ermittelten Bedeutung der Schutzgüter vorgenommen. Neben den Verlusten, Funktionsverlusten und Beeinträchtigungen werden auch Konfliktschwerpunkte für einzelne Schutzgüter bestimmt.

Abschließend werden in einem Variantenvergleich die zu betrachtenden Varianten hinsichtlich ihrer Konfliktintensität bzgl. der Schutzgüter verglichen, um daraus die umweltverträglichste Lösung abzuleiten.