Durch das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) soll ein grundsätzlicher Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu den bei den öffentlichen Verwaltungen vorhandenen Informationen sowie Pflichten zur Veröffentlichung dieser Informationen geschaffen werden. Die Ausgestaltung orientiert sich an dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und der dazu ergangen Evaluation unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den andern Bundesländern.
Die wichtigsten Regelungen des Gesetzentwurfes sind:
- Die zentrale Regelung des Gesetzes bildet der Anspruch aus § 1 Absatz 2. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, ohne hierfür ein Informationsinteresse geltend machen zu müssen.
- Der Kreis der Anspruchsverpflichteten wird in § 2 festgelegt. Informationspflichtig werden neben der unmittelbaren Landesverwaltung und den Kommunen auch Stellen der mittelbaren Landesverwaltung wie die der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Einbezogen werden juristische Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Lediglich besonders sensible Bereiche werden – wie auch in anderen Bundesländern – aus dem Anwendungsbereich ausgenommen.
- Das Informationsinteresse ist im Einzelfall in Ausgleich mit dem Schutz von besonderen öffentlichen Belangen nach § 4 zu bringen. Die Vorschrift wurde gegenüber den entsprechenden Bundesregelungen gestrafft.
- Weitgehend den Bundesregelungen entsprechend werden der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 und der Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 gewährleistet. Dementsprechend setzt der Zugang zu personenbezogenen Daten die Einwilligung der Betroffenen oder ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse voraus (Abwägungsklausel). Soweit der Informationszugang den Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berührt, ist keine Abwägungsklausel vorgesehen, um eine Verschlechterung der Standortbedingungen für Wirtschaftsunternehmen in Baden-Württemberg zu vermeiden.
- Die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen in §§ 7 bis 9 für die Antragsbearbeitung gewährleisten eine effektive Gestaltung und Durchsetzung des Informationszugangsrechts. Dazu wird auch nach § 11 von einem Widerspruchsverfahren sowohl in Bezug auf das Informationszugangsverfahren als auch hinsichtlich der Kosten abgesehen.
- Die informationspflichtigen Stellen können im Rahmen des § 10 eine Kostenregelung festlegen. Den Kommunen wird dabei die Möglichkeit zur vollen Kostendeckung eingeräumt. Demgegenüber sind Anträge gegenüber Landesbehörden in einfachen Fällen immer kostenfrei. Sofern die Kosten einer Antragsbearbeitung voraussichtlich über 200 Euro liegen, sendet die Behörde kostenfrei der antragstellenden Person eine entsprechende Information, mit welchen Kosten zu rechnen ist. Sind der antragstellenden Person die Kosten zu hoch, kann sie kostenfrei vom Antrag Abstand nehmen. Unter 200 Euro kann sofort ein Gebührenbescheid ergehen.
- Auch ohne Antrag besteht nach § 12 eine Pflicht der informationspflichtigen Stellen des Landes, genauer umschriebene Kategorien von Informationen zu veröffentlichen. Der Umfang der zu veröffentlichenden Informationen wurde gegenüber der entsprechenden Bundesregelung erweitert. Außerdem wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kreis der zu veröffentlichenden amtlichen Informationen zu erweitern, ein Informationsregister einzurichten und näher zu regeln.
Über die Einbeziehung des Landtages in den Anwendungsbereich und über die oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit entscheidet der Landtag im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens.
Der erarbeitete Gesetzentwurf wurde vom Ministerrat am 28. Juli 2015 für das Anhörungsverfahren freigegeben.
Entwurf und Begründung Informationsfreiheitsgesetz (PDF)
Fragen und Antworten zum Informationsfreiheitsgesetz
Kommentare : zum Informationsfreiheitsgesetz
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. September 2015 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
geplante Ausnahme von Hochschulen vom LIFG
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. August 2015 zeigt, dass eine generelle Ausklammerung der Hochschulen zu absoluter Geheimhaltung bezüglich der Kooperationen von Universitäten und Industrie führt, siehe http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/urteil-zum-geheimvertrag-zwischen-der-uni-koeln-und-bayer-a-1048618.html und
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. August 2015 zeigt, dass eine generelle Ausklammerung der Hochschulen zu absoluter Geheimhaltung bezüglich der Kooperationen von Universitäten und Industrie führt, siehe http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/urteil-zum-geheimvertrag-zwischen-der-uni-koeln-und-bayer-a-1048618.html und http://www.cbgnetwork.org/6256.html
BW sollte die Fehler von NRW nicht wiederholen und stattdessen an diesem Punkt eine diffenzierte Regelung einführen. Fragen von Forschung und Lehre sollten zwar ausgeklammert werden, nicht jedoch Fragen zu Publikationsfreiheit, Verwertungsrechten, Geldflüssen etc.
Hochschulen
Dass der grundgesetzlich geschützte Bereich von Forschung & Lehre aus dem IFG ausgenommen ist - und dafür zum Teil im LHG mit wissenschaftsadäquaten Regeln erfasst wird - ist nachvollziehbar. Warum das Verwaltungshandeln der Hochschulen nicht IFG-tauglich sein soll, erschließt sich mir jedoch nicht. Hier könnte nachgebessert werden.
Warum nicht gleich das Transparenzgesetz von Hamburg übernehmen?
Die Einführung des IFG kommt zu spät und ist zu wenig. Man orientiert sich am Minimum, statt gleich die wesentlich weiterführenden Gesetze, zum Beispiel in Hamburg, zu adaptieren. Einige Änderungen sind dringend notwendig: §4 (1): In der aktuellen Fassung ist dies ein Persilschein, auf den sich viel zu viele Stellen berufen können und werden.
Die Einführung des IFG kommt zu spät und ist zu wenig. Man orientiert sich am Minimum, statt gleich die wesentlich weiterführenden Gesetze, zum Beispiel in Hamburg, zu adaptieren. Einige Änderungen sind dringend notwendig:
§4 (1): In der aktuellen Fassung ist dies ein Persilschein, auf den sich viel zu viele Stellen berufen können und werden. Inkl. Abs. 1 und 8. Wie heißt es doch immer, "wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten". Daher sind alle Informationen freizugeben, welche die Sicherheit oder laufende Ermittlungen nicht gefährden oder Persönlichkeitsrechte beeinträchtigen.
Die Einschränkungen sind dementsprechend erheblich zu reduzieren. Zudem sind Ablehnungen ausführlich zu begründen.
§6 (1) Die Berufung auf geistiges Eigentum bei Freigabe von Informationen ist nicht relevant. Erstellte Akten sollten grundsätzlich frei von Urheberrechtsansprüchen sein. Entsprechende Urheberrechte sind ggf. vor Erstellung der Informationen vom Urheber einzuholen. Dieser ist darauf hinzuweisen, dass die Daten ggf. weitergegeben werden. Eine weiterführende öffentliche Nutzung der Rechte durch den Anfragsteller ist im Nachgang wieder neu zu lizenzieren.
§7 (7) Die Fristverlängerung auf 3 Monate ist nicht akzeptabel. Bereits beim Bundes-Informationsfreiheitsgesetz zeigt sich, dass die Fristen grundsätzlich bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ausgenutzt werden. Die 3-Monatsfrist wird daher eher zur Regel, als zur Ausnahme werden. Einfache Auskünfte sollten zudem maximal innerhalb von 2 Wochen erfolgen.
§9 (3) Der "unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand" ist ebenfalls geeignet, als Persilschein zu wirken. Wenn die Akten sauber geführt werden, kann der Aufwand nicht unverhältnismäßig sein. Zudem hat der steuerzahlende Bürger auch dann Anspruch auf die Informationen. Der Absatz ist zu streichen.
§10
Die Gebühren sind grundsätzlich zu deckeln und dürfen nicht willkürlich nach obskuren Gebührenordnungen, die teilweise kommunal erlassen werden können, berechnet werden.
Einfache Anfragen sind gemäß (3) bereits kostenfrei zu leisten. Anfragen mit geringem Aufwand sind bei 50-100 EUR zu deckeln, umfangreichere Anfragen sollten 250 EUR nicht übersteigen.
Die Erfahrung des Bundes-Informationsfreiheitsgesetz zeigt, dass die Gebühren nach Möglichkeit am oberen Ende der Skala angesetzt werden, um Anfragen abzuschrecken. Dies kann so nicht sein.
Bei Berechnung von Gebühren sind zudem aus der Privatwirtschaft bekannte Stundennachweise der beteiligten Personen beizufügen, um dem Antragsteller ein Kontrollmedium zur Hand zu geben. In vergleichbaren Anfragen an den Bund wurden bereits Stunden angegeben, die dem tatsächlichen Aufwand in keinster Weise entsprechen können. Hier ist zwingend ein Nachweis zu erbringen.
§11
Ein Widerspruchverfahren ist notwendig, da ansonsten einer Antragsablehnung nicht entgegengewirkt werden kann.
Ergänzungen:
Es fehlt eine Regelung, an wen der Antrag zu stellen ist und wie mit Anträgen an die falsche Stelle umzugehen ist. Erfahrungswerte aus dem Bundes-Informationsfreiheitsgesetz zeigen, dass angefragte Stellen gerne an andere Behörden verweisen, wenn angeblich die Daten nicht vorliegen. Hier ist eine Regelung zu treffen, wonach die Anfrage bzw. Teile der Anfrage ggf. an die Stellen weiterzuleiten ist, denen die angefragten Informationen vorliegen. Es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, bis zu drei Monate auf eine Antwort zur Anfrage warten zu müssen, um anschließend die Antwort zu erhalten, dass statt dem Innenministerium das Finanzministerium zuständig ist. Daher sollte die Weitergabe der Anfrage direkt innerhalb der Behörden und Dienststellen erfolgen. Bei Anfragen, die mehrere Stellen betreffen, sollen die einzelnen Antworten bei einer Stelle zentral gesammelt und von dort beantwortet werden.
Lobenswert am Gesetzentwurf ist die geplante Evaluierung nach spätestens fünf Jahren. Eine solche Evaluierung sollte grundsätzlich für alle Gesetze eingeführt werden. Ebenfalls löblich ist, dass der Gesetzestext in einer für "Normalbürger" halbwegs verständlichen Sprache verfasst wurde. Dies sollte ebenfalls grundsätzlich erfolgen. Keep it small and simple. Und zwar so, dass auch der verwaltungsferne Bürger auf dem Land versteht, was der Gesetzgeber will.
Frage zu Sperrklauseln für persönliche Daten
Inwieweit erstreckt sich bzw. umfasst der Gesetzesentwurf bestimmte Sperrvermerke in persönlichen Daten, die sich aus §64, Personenstandsgesetz und/oder aus dem Transsexuellengesetz TSG ergeben?
Wird diesen Gesetzen gemäss Grundgesetz (Menschenwürde) ausreichend Rechnung getragen?
Entwurf unterbietet bundesweite IFG-Standards
Leider wird mit diesem restriktiven und ängstlichen Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz eine große Chance vertan. Die Vorlage fällt weit hinter die in anderen Bundesländern schon erreichten Standards zurück. Bei allen zentralen Kriterien weist der Gesetzentwurf erhebliche Defizite auf: Dies reicht vom eingeschränkten Kreis der zur Auskunft
Leider wird mit diesem restriktiven und ängstlichen Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz eine große Chance vertan. Die Vorlage fällt weit hinter die in anderen Bundesländern schon erreichten Standards zurück. Bei allen zentralen Kriterien weist der Gesetzentwurf erhebliche Defizite auf: Dies reicht vom eingeschränkten Kreis der zur Auskunft verpflichteten Stellen, über die Fülle der breiten Ausnahmeklauseln bis zu den langen Fristen und den zu erwartenden hohen Kosten für die Antragsteller. Für die Journalistenorganisation netzwerk recherche, die naturgemäß ein starkes Interesse an Transparenzregelungen hat, haben wir den Kabinettsentwurf ausführlich analysiert und eine schriftliche Stellungnahme an die Landesregierung geschickt. Um im Transparenzportal nicht seitenlang die Details zu referieren, sei auf diese Stellungnahme verwiesen, die wir auch auf der Homepage von netzwerk recherche veröffentlicht haben: https://netzwerkrecherche.org/blog/ifg-baden-wuerttemberg-restriktiver-entwurf/
Ignoranz statt Informationsfreiheit
Dieses Beteiligungsportal ist inhaltlich eine Farce. Wir haben mehrfach kritisch zu diesem sehr miserablen Gesetzentwurf berichtet und dazu einen der Hauptverantwortlichen, MdL Hans-Ulrich Sckerl angefragt. Dieser verweigert sich eine inhaltlichen Stellungnahme - wir vermuten, weil er weiß, dass er sich dann Argumenten stellen muss und in eine
Dieses Beteiligungsportal ist inhaltlich eine Farce. Wir haben mehrfach kritisch zu diesem sehr miserablen Gesetzentwurf berichtet und dazu einen der Hauptverantwortlichen, MdL Hans-Ulrich Sckerl angefragt. Dieser verweigert sich eine inhaltlichen Stellungnahme - wir vermuten, weil er weiß, dass er sich dann Argumenten stellen muss und in eine missliche öffentliche Lage geraten würde.Unsere Berichte können Sie hier nachlesen:
http://www.rheinneckarblog.de/?s=ifg
Anmerkung der Redaktion
Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer,
das Beteiligungsportal Baden-Württemberg ist ein Portal der baden-württembergischen Landesregierung. Für Anfragen an Mitglieder des Landtags wenden Sie sich bitte direkt an diese.
Nach Beendigung der Kommentierungsphase auf dem Beteiligungsportal und der parallel laufenden Anhörung der Verbände wird das
Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer,
das Beteiligungsportal Baden-Württemberg ist ein Portal der baden-württembergischen Landesregierung. Für Anfragen an Mitglieder des Landtags wenden Sie sich bitte direkt an diese.
Nach Beendigung der Kommentierungsphase auf dem Beteiligungsportal und der parallel laufenden Anhörung der Verbände wird das für das Informationsfreiheitsgesetz zuständige Innenministerium die Kommentare und Rückmeldungen auswerten. Auf dem Beteiligungsportal wird eine Stellungnahme zu den eingegangenen Kommentaren veröffentlicht. Gegebenenfalls ergeben sich aus der Verbändeanhörung und der Kommentierung Änderungen für den Gesetzentwurf. Erst dieser überarbeitete Entwurf wird dann dem Landtag übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Redaktionsteam
Baden-Württemberg: Mehr Informationsfreiheit wagen!
Das lange angekündigte und jetzt endlich vorgelegte Informationsfreiheitsgesetz für Baden-Württemberg kann die hochgesteckten Erwartungen nicht erfüllen. Die Landesregierung war mit der Verheißung angetreten: „Mehr Demokratie und Bürgerbeteiligung wagen“. Nun wäre zu ergänzen: Mehr Transparenz und Informationsfreiheit wagen! Der Gesetzentwurf
Das lange angekündigte und jetzt endlich vorgelegte Informationsfreiheitsgesetz für Baden-Württemberg kann die hochgesteckten Erwartungen nicht erfüllen. Die Landesregierung war mit der Verheißung angetreten: „Mehr Demokratie und Bürgerbeteiligung wagen“. Nun wäre zu ergänzen: Mehr Transparenz und Informationsfreiheit wagen!
Der Gesetzentwurf erfüllt die Erwartungen nicht – und dies vor allem aus zwei Gründen.
Erstens: Die von der Landesregierung formulierte Zielsetzung des Gesetzes, den Bürgerinnen und Bürgern einen Anspruch auf Zugang zu den Informationen der öffentlichen Verwaltung zu schaffen, wird durch eine ganze Reihe vorgesehener Regelungen konterkariert. So kann es nicht anders als bürgerunfreundlich genannt werden, dass eine informationspflichtige Stelle einen Antrag ablehnen kann, weil dieser „zu unbestimmt“ ist. Bürgerfreundlich wäre es dagegen, eine Beratungspflicht der Behörde festzuschreiben: Wenn dem Antragsteller Angaben zur hinreichenden Bestimmung seines Antrages fehlen, ist er von der öffentlichen Stelle zu beraten und zu unterstützen – so ist es beispielsweise in Brandenburg die Regel. Wenig bürgerfreundlich ist zudem, dass Antragsteller unter Umständen bis zu drei Monaten warten müssen, bis sie eine Antwort erhalten; insgleichen, dass bei der Gebührenregelung keine Kostendeckelung vorgesehen ist und der Antragsteller nur, wenn Gebühren über 200 Euro entstehen, von der informationspflichtigen Stelle darüber vorab informiert werden muss. Auch dass es kein explizites Recht auf Kopien gibt, schränkt den Zugang zu den Informationen und damit den Nutzen des Gesetzes für die Bürger nicht unerheblich ein.
Zum anderen: Der als Grundsatz formulierte Zweck des Gesetzes, „die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern“, wird mit den vorgesehenen Regelungen nicht wirklich erfüllt. Das liegt vor allem an den zahlreichen, häufig nicht überzeugenden Ausnahmeregelungen etwa für Verfassungsschutz, Hochschulen, Rundfunkanstalten, Körperschaften des Öffentlichen Rechts wie Sparkassen oder Kammern. Ein weiteres schwerwiegendes Defizit: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sollen absolut geschützt bleiben, ohne dass ein mögliches Überwiegen öffentlicher Informationsinteressen auch nur in Betracht gezogen wird. Gänzlich unzureichend ausgestaltet sind die vorgesehenen Veröffentlichungspflichten der Verwaltung; das Fehlen eines Transparenzregisters macht deutlich, dass die Landesregierung sich nicht auf ein Informationsfreiheitsgesetz der neuen Generation einlassen will, bei dem Veröffentlichungspflichten der Verwaltung im Vordergrund stehen und die Offenlegung etwa von Verträgen der öffentlichen Hand vorgesehen sind.
Eine wirkungsvolle Korruptionsprävention kann nur durch größtmögliche Verwaltungstransparenz erreicht werden – dies ist aus Sicht von Transparency Deutschand mit den hier geplanten restriktiven Regelungen nicht zu erreichen. Der vorgelegte Entwurf ist nicht zuletzt deshalb besonders enttäuschend, weil Grüne wie auch SPD als Opposition im Landtag von Baden-Württemberg immer wieder ein Gesetz eingefordert hatten, das die Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger stärken sollte. Davon ist in dem vorliegenden Entwurf wenig wiederzufinden. Der Zugang zu Informationen solle dafür sorgen, dass Bürger und Staat sich auf Augenhöhe begegnen, hatte der Ministerpräsident in seiner ersten Regierungserklärung angekündigt. Das jetzt vorgelegte Gesetz lässt den Bürger als Bittsteller zurück, dem eine geheimniskrämerische Verwaltung den Zugang zu vielen Informationen verstellt, die von öffentlichem Interesse sind.
Heike Mayer, AG Informationsfreiheit, Transparency International Deutschland e. V.
Baden Württemberg hat ein moderneres IFG verdient.
Mit dem vorliegenden Vorschlag zum IFG Baden Württemberg zeigt es sich, das Baden Württemberg trotz der Grün - Roten Landesregierung bei weitem nicht die Erwartungen der Bürger erfüllen kann oder will. Die in den Kommentaren aufgeführten Anmerkungen insbesondere zu den Fristen und Kosten kann ich vollständig unterstützen. Einen weiteren Punkt
Mit dem vorliegenden Vorschlag zum IFG Baden Württemberg zeigt es sich, das Baden Württemberg trotz der Grün - Roten Landesregierung bei weitem nicht die Erwartungen der Bürger erfüllen kann oder will. Die in den Kommentaren aufgeführten Anmerkungen insbesondere zu den Fristen und Kosten kann ich vollständig unterstützen. Einen weiteren Punkt sollte noch aufgenommen werden.
"Die Einsicht in die Akten muss dem Antragsteller an einem angemessenen Ort gewährt werden. Dazu gehören auch ein Schreibtisch oder Tisch."
Sie werden sich wundern weshalb ich dies schreibe. Bei den letzten zwei Einsichten beim Landratsamt Heilbronn, wurden mir und meiner Begleiterin bei einem Aktenumfang von ca. 20 Aktenordner, eine Ecke in einem von drei Personen besetzten Büro zugewiesen. Der Tisch war ein Drucker Beistelltisch von einer Breite von ca. 40 cm.
Die Kosten pro S/W Kopie lagen bei einem 1 €. Der Preis bei eine Schreibwarengeschäft liegt bei 5 C/Kopie. Somit liegt der Preis das 20 fache höher als der Marktpreis. Aus diesem Grund muss eine klare Kostenvorgabe mit in das Gesetz einfließen.
Ich hätte mir gewünscht dass in Baden Württemberg das Hamburger IFG übernimmt und mit dem neuen Digitalisierungs Gesetz die Voraussetzungen schafft den Zugriff für Verwaltung, Behörden und Bürger zu vereinfachen.