Durch das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) sollen ein grundsätzlicher Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu den bei den öffentlichen Verwaltungen vorhandenen Informationen sowie Pflichten zur Veröffentlichung dieser Informationen geschaffen werden. Bislang muss grundsätzlich ein berechtigtes Interesse darlegt werden, um amtliche Informationen zu erhalten. Demnächst ist dies nicht mehr erforderlich. Das Gesetz stärkt somit die Transparenz, um die demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu erleichtern.
Unter amtlichen Informationen einer Behörde sind unterschiedlichste Aufzeichnungen zu verstehen – von der klassischen Papierakte über elektronische Formate bis hin zu Tonaufzeichnungen und Videos (dazu § 3 Nummer 3 des Entwurfes).
Spezialregelungen wie das Umweltinformationsrecht der §§ 22 ff. des Umweltverwaltungsgesetzes und das Verbraucherinformationsgesetzes gelten vorrangig gegenüber einem Landesinformationsfreiheitsgesetz. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz tritt in solchen Fällen nach § 1 Absatz 3 des Entwurfes hinter den Spezialregelungen zurück.
Jede oder jeder soll zukünftig die Informationen von den öffentlichen Stellen verlangen können. Anspruchsberechtigt werden alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie auch Initiativen von Bürgerinnen und Bürgern (so § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Nummer 1 des Entwurfes).
Informationspflichtig werden neben der unmittelbaren Landesverwaltung und den Kommunen auch Stellen der mittelbaren Landesverwaltung wie die der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Einbezogen werden juristische Personen des privaten Rechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Lediglich besonders sensible Bereiche werden – wie auch in anderen Bundesländern – aus dem Anwendungsbereich ausgenommen, so etwa Gerichte, soweit sie unabhängig tätig werden. Genaueres dazu ergibt sich aus § 2 des Entwurfes.
Ein Antrag auf Informationszugang kann formlos gestellt werden und muss lediglich erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Ein berechtigtes Interesse am Informationszugang braucht zukünftig nicht mehr dargelegt werden. Lediglich wenn Belange von anderen Personen betroffen sind, sollen gewisse Angaben gemacht werden, um einen Ausgleich mit den Interessen der betroffenen Personen zu erleichtern (dazu § 7 des Entwurfes).
Die amtliche Information ist der antragstellenden Person unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich zu machen. Eine Verlängerung dieser Frist auf bis zu drei Monate ist zulässig, soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist insbesondere wegen Umfang oder Komplexität der begehrten amtlichen Information oder der Beteiligung einer betroffenen Person nicht möglich ist. Die antragstellende Person soll über die Fristverlängerung und die Gründe hierfür schriftlich oder elektronisch informiert werden (§ 7 Absatz 7 des Entwurfes).
Der Informationszugang darf nur verweigert werden, wenn der Schutz von besonderen öffentlichen Belangen nach § 4, der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 oder der Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 des Entwurfes entgegenstehen.
Wird Zugang zu meinen personenbezogenen Daten an andere Personen gewährt?
Zugang zu personenbezogenen Daten ist nach § 5 des Entwurfs nur zu gewähren bei Einwilligung der Betroffenen oder bei Überwiegen des öffentlichen Interesses. Spezialregelungen wie das Steuergeheimnis oder Sozialdatengeheimnis sind vorrangig zu beachten. Im Übrigen wird – angesichts des verfassungsrechtlichen Schutzes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) – der Zugang zu personenbezogenen Daten ohne Schwärzung des Namens eher die Ausnahme als die Regel sein. Dies wird durch die entsprechende Verfahrensregelung in § 8 des Entwurfes sichergestellt, wonach die betroffene Person vor Gewährung des Informationszugangs grundsätzlich zu hören ist.
Die informationspflichtigen Stellen können im Rahmen des § 10 eine Kostenregelung festlegen. Den Kommunen wird dabei die Möglichkeit zur vollen Kostendeckung eingeräumt. Demgegenüber sind Anträge gegenüber Landesbehörden in einfachen Fällen immer kostenfrei. Sofern die Kosten einer Antragsbearbeitung voraussichtlich über 200 Euro liegen, sendet die Behörde kostenfrei der antragstellenden Person eine entsprechende Information, mit welchen Kosten zu rechnen ist. Sind der antragstellenden Person die Kosten zu hoch, kann sie kostenfrei vom Antrag Abstand nehmen. Unter 200 Euro kann sofort ein Gebührenbescheid ergehen.
Bürgerinnen und Bürger sollen von den Landesbehörden auch mehr Informationen als vom Bund im Internet abrufen können. Während im Bund für die sogenannte „proaktive“ Informationstätigkeit nur eine „Soll“-Regelung gilt, müssen die Landesbehörden diese Informationen unbedingt veröffentlichen – nämlich Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und zwecke erkennen lassen, Organisations- und Aktenpläne, Informationen über die Voraussetzungen des Informationsanspruchs und das Verfahren, Informationen über die Initiativen und das Abstimmungsverhalten der Landesregierung im Bundesrat, Geodaten, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene oder geänderte Verwaltungsvorschriften sowie veröffentlichte Berichte, Broschüren, Listen, Pläne, Pressemeldungen und Statistiken. Der Katalog ist offen und kann von der Landesregierung durch Rechtsverordnung nicht beschränkt, sondern nur erweitert werden (dazu § 12 des Entwurfes).
Gleichzeitig mit der Einführung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes soll auch der Zugang zu Archivunterlagen nach dem Landesarchivgesetz erleichtert werden. In Zukunft sollen Interessierten kein berechtigtes Interesse mehr an der Kenntnis des Archivgutes darlegen müssen, sondern nach Ablauf der Sperrfristen grundsätzlich freier Zugang zum Archivgut erhalten.