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Gesetzentwurf zur Einführung der Informationsfreiheit

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Durch das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) soll ein grundsätzlicher Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu den bei den öffentlichen Verwaltungen vorhandenen Informationen sowie Pflichten zur Veröffentlichung dieser Informationen geschaffen werden. Die Ausgestaltung orientiert sich an dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und der dazu ergangen Evaluation unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den andern Bundesländern.

Die wichtigsten Regelungen des Gesetzentwurfes sind:

  • Die zentrale Regelung des Gesetzes bildet der Anspruch aus § 1 Absatz 2. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, ohne hierfür ein Informationsinteresse geltend machen zu müssen.
  • Der Kreis der Anspruchsverpflichteten wird in § 2 festgelegt. Informationspflichtig werden neben der unmittelbaren Landesverwaltung und den Kommunen auch Stellen der mittelbaren Landesverwaltung wie die der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Einbezogen werden juristische Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Lediglich besonders sensible Bereiche werden – wie auch in anderen Bundesländern – aus dem Anwendungsbereich ausgenommen.
  • Das Informationsinteresse ist im Einzelfall in Ausgleich mit dem Schutz von besonderen öffentlichen Belangen nach § 4 zu bringen. Die Vorschrift wurde gegenüber den entsprechenden Bundesregelungen gestrafft.
  • Weitgehend den Bundesregelungen entsprechend werden der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 und der Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 gewährleistet. Dementsprechend setzt der Zugang zu personenbezogenen Daten die Einwilligung der Betroffenen oder ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse voraus (Abwägungsklausel). Soweit der Informationszugang den Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berührt, ist keine Abwägungsklausel vorgesehen, um eine Verschlechterung der Standortbedingungen für Wirtschaftsunternehmen in Baden-Württemberg zu vermeiden.
  • Die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen in §§ 7 bis 9 für die Antragsbearbeitung gewährleisten eine effektive Gestaltung und Durchsetzung des Informationszugangsrechts. Dazu wird auch nach § 11 von einem Widerspruchsverfahren sowohl in Bezug auf das Informationszugangsverfahren als auch hinsichtlich der Kosten abgesehen.
  • Die informationspflichtigen Stellen können im Rahmen des § 10 eine Kostenregelung festlegen. Den Kommunen wird dabei die Möglichkeit zur vollen Kostendeckung eingeräumt. Demgegenüber sind Anträge gegenüber Landesbehörden in einfachen Fällen immer kostenfrei. Sofern die Kosten einer Antragsbearbeitung voraussichtlich über 200 Euro liegen, sendet die Behörde kostenfrei der antragstellenden Person eine entsprechende Information, mit welchen Kosten zu rechnen ist. Sind der antragstellenden Person die Kosten zu hoch, kann sie kostenfrei vom Antrag Abstand nehmen. Unter 200 Euro kann sofort ein Gebührenbescheid ergehen.
  • Auch ohne Antrag besteht nach § 12 eine Pflicht der informationspflichtigen Stellen des Landes, genauer umschriebene Kategorien von Informationen zu veröffentlichen. Der Umfang der zu veröffentlichenden Informationen wurde gegenüber der entsprechenden Bundesregelung erweitert. Außerdem wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kreis der zu veröffentlichenden amtlichen Informationen zu erweitern, ein Informationsregister einzurichten und näher zu regeln.

Über die Einbeziehung des Landtages in den Anwendungsbereich und über die oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit entscheidet der Landtag im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens.

Der erarbeitete Gesetzentwurf wurde vom Ministerrat am 28. Juli 2015 für das Anhörungsverfahren freigegeben.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. September 2015 kommentieren.

Entwurf und Begründung Informationsfreiheitsgesetz (PDF)

Fragen und Antworten zum Informationsfreiheitsgesetz

Kommentare : zum Informationsfreiheitsgesetz

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

24. Kommentar von :Ohne Name

Ein IFG ohne rechtzeitige Beteiligung der Bürger/innen und der Zivilgesellschaft. Das Ergebnis ist dementsprechend restriktiv und bürgerunfreundlich.

Einschätzung von Mehr Demokratie e.V. zum vorliegenden Gesetzentwurf: Dieses geplante Informationsfreiheitsgesetz für Baden-Württemberg ist im Vergleich der Bundesländer das schlechteste, das es in Deutschland gibt. Und zwar sowohl unter dem Aspekt der Rechtssicherheit als auch unter dem Aspekt der Bürgerfreundlichkeit. Besonders kritisch zu

Einschätzung von Mehr Demokratie e.V. zum vorliegenden Gesetzentwurf:

Dieses geplante Informationsfreiheitsgesetz für Baden-Württemberg ist im Vergleich der Bundesländer das schlechteste, das es in Deutschland gibt. Und zwar sowohl unter dem Aspekt der Rechtssicherheit als auch unter dem Aspekt der Bürgerfreundlichkeit.

Besonders kritisch zu sehen sind aus Sicht von Mehr Demokratie e.V. folgende Punkte:

Abschreckung von der Nutzung des Informationsrechts durch die Möglichkeit voller Kostenerhebung: Dass erst ab 200 Euro über die konkreten Kosten der Informations-anfrage informiert wird, kann viele Bürger davon abschrecken, ihr Recht auf Information zu nutzen. Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen, dass ein Großteil der Anfragen geringe Kosten verursacht und daher ein weit gelagertes Feld an Anfragen grundsätzlich kostenlos sein sollte. Auch im Evaluationsbericht zum Bundes-IFG wird eine grundsätzliche Kostenfreiheit als gangbarer Weg genannt.

Unangemessene Fülle von breiten und diffusen Ausnahmeklauseln: Formulierungen zur Einschränkung des Informationsanspruches aufgrund von „nachteiligen Auswirkungen“ auf z.B. die „öffentliche Sicherheit“, die „Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung“ oder die „Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschafts-verkehr“ können allzu leicht von nicht auskunftswilligen Stellen instrumentalisiert werden, um keine Auskünfte geben zu müssen. In der Konsequenz sind Rechtsstreitigkeiten um die angemessene Auslegung des Gesetzes vorprogrammiert.

Fehlende Abwägungsklausel bei Geschäftsgeheimnissen: Im Gesetzentwurf ist nicht vorgesehen, dass bei Informationsanfragen, die Geschäftsgeheimnisse betreffen können, abgewogen wird, ob ein allgemeines öffentliches Informationsinteresse den Schutzanspruch des Geschäftsgeheimnisses überwiegt. Obwohl der vorliegende Gesetzentwurf als Grund-lage das Bundes-IFG nennt und auf die damit gemachten Erfahrungen zurückgreifen will, ignoriert er die Empfehlung des offiziellen Evaluationsberichts zum Bundes-IFG, der eine solche Abwägungsklausel ausdrücklich empfiehlt. Auch in anderen Bundesländern wie Berlin, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein oder Nordrhein-Westfalen haben sich durch solche Abwägungsklauseln keinerlei Nachteile ergeben.

Einschränkung des Kreises der auskunftspflichtiger Stellen: Im Vergleich zu anderen Landesinformationsfreiheitsgesetzen schränkt der vorliegende Gesetzentwurf den Kreis der zur Auskunft verpflichteten Stellen ohne Notwendigkeit und ausreichende Begründung stark ein.

Freiwilliges Informationsregister ist unzureichend: Die Liste der von der Verwaltung freiwillig und dauerhaft zur Verfügen gestellten Informationen ist völlig unzureichend und weit entfernt von dem durch das Bundesland Hamburg gesetzten Standard. Nicht einmal die Landesbehörden, welche eine solche Maßgabe schon heute technisch umsetzen könnten, werden hier zu einem umfangreicheren Veröffentlichungskatalog verpflichtet. Dabei greift hier das Argument der Kosten-Konnexität nicht. Zudem wäre eine solche Verpflichtung zumindest der Landesbehörden ein erster Einstieg in ein Transparenzgesetz und hätte eine wichtige Signalwirkung, die aufzeigt, in welche Richtung sich die Informationsgesetzgebung in unseren Zeiten der umfassenden Digitalisierung von Daten entwickeln muss. Denn es ist eindeutig, dass es in absehbarer Zeit möglich sein wird, allen Bürgern so gut wie kostenfrei und ohne Anfrage alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Ein Transparenz-register für alle staatlichen Ebenen ist dann für jede moderne Bürgerdemokratie unum-gänglich.


Maßgeblicher Mangel:
Fehlende Bürgerbeteiligung bei der Entstehung des Gesetzentwurfs

Der Weg zum Gesetzentwurf war ein erschreckendes Beispiel komplett fehlender Bürgerbeteiligung. Die Zivilgesellschaft wurde nicht in den Entstehungsprozess eingebunden, weder über ausreichend frühzeitige Anhörungen von Fachverbänden, noch über Diskussionsforen für Bürgerinnen und Bürger. Stattdessen agierten Ministerialbürokratie und Kabinett ausschließlich unter sich, fernab der Öffentlichkeit.
So wurde nicht nur auf dringend notwendige Expertise und Perspektivenvielfalt verzichtet, es wurde auch die Chance vertan, ein innovatives bürgerfreundliches Gesetz mit öffentlichem Rückhalt aus der Zivilgesellschaft ggf. auch gegen Widerstände in den Verwaltungen durchzusetzen. Auch die Vorstellungen und Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger wurden gar nicht erst erhoben und konnten deshalb keine Berücksichtigung im Gesetz finden. Eine weitere Konsequenz der fehlenden Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist die weitgehend fehlende Berichterstattung über das Gesetzesvorhaben, wodurch viele Chancen der Aufklärung zum wichtigen Thema der Informationsfreiheit vertan wurden. In der Folge ist auch die öffentliche Wahrnehmung nur sehr schwach ausgeprägt, dass eine – wenn auch nach jetzigem Stand nur geringe – Ausweitung des Rechts auf Information ansteht und wie diese neuen Rechte nutzbar sein sollen.

Es geht auch ganz anders. So hat zum Beispiel Rheinland-Pfalz, das in viel kürzerer Zeit ein in weiten Teilen sehr bürgerfreundliches und gut durchdachtes Transparenzgesetz geschaffen hat, im Rahmen der Erarbeitung seines Gesetzentwurfs zahlreiche Bürger-Workshops und andere Veranstaltungen unter der Schirmherrschaft der Ministerpräsidentin angeboten, um Mitgestaltungsmöglichkeiten zu eröffnen, wobei auch die generell skeptische Verwaltung miteinbezogen und eine breite öffentliche Debatte angeregt wurde. Die Dokumentation dieser Beteiligungsprozesse in Rheinland-Pfalz ist einsehbar unter:
https://transparenzgesetz.rlp.de/transparenzrlp/de/home/news/single/id/46


Fazit und Ausblick

In Baden-Württemberg wird der in vielfacher Hinsicht kritikwürdige Gesetzentwurf nun zu einem Zeitpunkt in den Landtag eingebracht, zu dem wegen der bevorstehenden Landtagswahl realistisch gesehen gar keine Möglichkeit mehr besteht, ihn einer sorgfältigen kritischen Diskussion und Überarbeitung zu unterziehen. Wenn er im Wissen um seine Mängel jetzt verabschiedet wird, sollte in der nächsten Legislaturperiode ein baldiger Neuanlauf erfolgen, um seine Geburtsfehler und vielfältigen Schwächen zu korrigieren.
Der nächsten Landesregierung empfehlen wir, sich die Schaffung eines Transparenzgesetzes nach dem Vorbild von Rheinland-Pfalz zum Ziel zu setzen. Der rheinland-pfälzische Gesetzestext sollte dabei als Ausgangspunkt dienen und von vornherein unter breiter Bürgerbeteiligung weiter entwickelt werden.

Mit freundlichen Grüßen,
Sarah Händel, Landesgeschäftsführerin von Mehr Demokratie e.V. in Baden-Württemberg
www.mitentscheiden.de

23. Kommentar von :Ohne Name

DGB- Allenfalls ein Zwischenschritt - Rechtsanspruch wird begrüßt

Transparenz über das Verwaltungshandeln und freier Zugang zu amtlichen Informationen sind die Grundlage einer umfassenden Beteiligung der Zivilgesellschaft und tragen der politischen Willensbildung bei. Daher ist im Grundsatz zu begrüßen, dass die Landesregierung zum Ende der Legislaturperiode und als eines der letzten Bundeländer ein

Transparenz über das Verwaltungshandeln und freier Zugang zu amtlichen Informationen sind die Grundlage einer umfassenden Beteiligung der Zivilgesellschaft und tragen der politischen Willensbildung bei. Daher ist im Grundsatz zu begrüßen, dass die Landesregierung zum Ende der Legislaturperiode und als eines der letzten Bundeländer ein Informationsfreiheitsgesetz auf den Weg bringt.

Mit der Einführung eines großzügigen Informationsfreiheitsgesetzes würde eine zentrale Forderung des DGB erfüllt, die auf eine Beschlusslage der Gewerkschaften zurückgeht. Mit dieser wurde bereits Anfang 2014 die Landesregierung Baden-Württemberg aufgefordert, bald den Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz in Baden-Württemberg zu verabschieden. Als Vorbild galt das hamburgische Transpa-renzgesetz. Man erwartete eine breite und öffentliche Diskussion im Vorfeld. Leider wurden einige dieser Erwartungen enttäuscht.

Die derzeitige Gesetzesvorlage erweist sich in seiner engen Anlehnung an die Gesetzgebung des Bundes als äußerst zurückhaltend. Zudem wurden Evaluationsergebnisse aus anderen Bundesländern, die für weitergehende Informationsrechte Spielraum gelassen hätten, unzureichend im Gesetz berücksichtigt. Der DGB hält daher das geplante Informationsfreiheitsgesetz nur für einen Zwischenschritt. Aus Sicht des DGB wäre ein Transparenzgesetz wie in Hamburg oder das aus dem Flächenland Rheinland-Pfalz die bessere Lösung gewesen. Anstelle von einzelnen Bürgeranfragen, die kostenpflichtig sind und individuell bearbeitet werden müssten, würden öffentliche Dokumente auf einer Plattform abgelegt und könnten von Bür-gerinnen und Bürgern eingesehen werden.

Im „Nachhaltigkeitscheck“ wird darauf hingewiesen, dass durch die Möglichkeit zur Gebührenerhebung für die nun anfallende Informationsauskunft von Einzelanfragen beim Land und in den Kommunen keine Kosten zu erwarten sind – nur auf Seiten der Antrag Stellenden. Gerechnet wird jedoch mit gestiegenen Personalkosten. Der DGB erwartet, dass hierfür ausreichend finanzielle Mittel vorgehalten wer-den und eine Konkretisierung von Zahlen. Der Öffentliche Dienst kann und wird gern die Beantwortung von Bürgeranfragen sowie proaktive Veröffentlichung von Informationen stemmen, wenn der mangelnden Personalausstattung entgegen ge-wirkt wird.

Zu dem nun vorgelegten Gesetzentwurf wird der DGB sich äußern und die kompStellungnahme der Landesregierung zustellen.
Als Bündnispartner von Mehr Demokratie und Netzwerk Recherche im Bündnis für Informationsfreiheit schließt sich der DGB der ausführlichen Stellungnahme von Netzwerk Recherche an, die hier abrufbar ist:
https://netzwerkrecherche.org/wp-content/uploads/2015/08/Stellungnahme-netzwerk-recherche-zu-IFG-BW.pdf

Positiv ist, dass der Gesetzentwurf auf dem Beteiligungsportal kommentiert werden kann. Dies kann aber in keiner Weise den öffentlichen Diskurs im Vorfeld der Gesetzesvorlage ersetzen.

Insgesamt hat sich die Landesregierung bei diesem Entwurf nicht an den deutlich besseren und seit 1994 problemlos praktizierten Vorschriften des Umwelt-Informationsgesetzes orientiert und auch bessere Regelungen in anderen Landesgesetzen nicht übernommen. Wie es besser geht, zeigt der in Rheinland-Pfalz vorgelegte Gesetzentwurf.

22. Kommentar von :Ohne Name

Stellungnahme Mehr Demokratie e.V. - Bitte darüber abstimmen. Positiv wenn genannte Mängel berechtigt sind

Mehr Demokratie e.V. (die Landesgeschäftsführerin Baden Württemberg Sarah Händel) hat im Namen der Mitglieder eine Stellungnahme veröffentlicht. Auszug: "Mehr Demokratie: vom Kabinett beschlossenes IFG bleibt hinter den Erwartungen zurück Von Sarah Haendel „Der Gesetzentwurf für ein IFG bleibt hinter den Erwartungen zurück“,

Mehr Demokratie e.V. (die Landesgeschäftsführerin Baden Württemberg Sarah Händel) hat im Namen der Mitglieder eine Stellungnahme veröffentlicht.
Auszug:

"Mehr Demokratie: vom Kabinett beschlossenes IFG bleibt hinter den Erwartungen zurück

Von Sarah Haendel

„Der Gesetzentwurf für ein IFG bleibt hinter den Erwartungen zurück“,

kommentiert Sarah Händel von Verein Mehr Demokratie e.V. Die positiven Erfahrungen anderer Bundesländer mit weitgehenderen Einsichtsrechten für Bürger/innen seien an vielen Stellen unberücksichtigt geblieben. So sei zum Beispiel keine Abwägungsklausel vorgesehen. Dabei werde sogar in der Auswertung des Bundesinformationsfreiheitsgesetzes angeraten eine Abwägungs-Klausel zu integrieren, um zu entscheiden, ob das Gemeinwohlinteresse im Zweifel höher einzuschätzen ist, als das Recht auf Geschäftsgeheimnis. Baden-Württemberg wolle hier einseitig die Interessen des Wirtschaftsstandortes Baden-Württemberg pauschal vor Einsichtsanfragen der Bürger/innen schützen.

„Nach so langer Wartezeit hatten wir auf ein IFG gehofft, dass die Standards der anderen Bundesländer umsetzt und einen echten Transparenzschub in den standesgemäß sehr tranparenzscheuen Verwaltungen in Baden-Württemberg auslöst. Dazu ist dieser Gesetzentwurf nicht geeignet“,

schließt Händel. Besonders bitter sei, dass der Entwurf der grün-roten Regierung inhaltlich weit hinter dem Entwurf eines Transparenzgesetzes aus dem Nachbarland Rheinland-Pfalz zurückbleibt. Dort habe die SPD-Ministerpräsidentin Malu Dreyer ein umfassendes und bürgerfreundliches Transparenzgesetz zur Chefsache erklärt. Trotz – oder gerade wegen?- eines breiten Beteiligungsprozesses der Öffentlichkeit und der Verwaltung wurde dieses in nur 5 Monaten auf den Weg gebracht.

http://www.mitentscheiden.de/8421.html?&tx_ttnews%5BbackPid%5D=8465&tx_ttnews%5Btt_news%5D=16426&cHash=5929cdf5860429938e3976a1b6bc3f0e

Wie bereits erwähnt zeigt Hamburg was machbar ist. http://www.mehr-demokratie.de/informationsfreiheit.html und das sollte auch die Vorgabe sein.

21. Kommentar von :Ohne Name

Stellungnahme Netzwerk Recherche - Bitte darüber abstimmen dass dies berücksichtigt werden muss

Hiermit möchte ich darauf Hinweisen, dass es seitens Netzwerk Recherche eine Stellungnahme zu dem IFG gibt welche zwingend berücksichtigt werden muss. Netzwerk Recherche - https://netzwerkrecherche.org/blog/ifg-baden-wuerttemberg-restriktiver-entwurf/ Stellungnahme von Netzwerk Recherche e.V. - Von Dr. Wilhelm Mecklenburg und Dr. Manfred

Hiermit möchte ich darauf Hinweisen, dass es seitens Netzwerk Recherche eine Stellungnahme zu dem IFG gibt welche zwingend berücksichtigt werden muss.
Netzwerk Recherche - https://netzwerkrecherche.org/blog/ifg-baden-wuerttemberg-restriktiver-entwurf/
Stellungnahme von Netzwerk Recherche e.V. -
Von Dr. Wilhelm Mecklenburg und Dr. Manfred Redelfs 28. August 2015
Stellungnahme: https://netzwerkrecherche.org/wp-content/uploads/2015/08/Stellungnahme-netzwerk-recherche-zu-IFG-BW.pdf
Es wurde an die Landesregierung geschickt. Damit es nicht ignoriert wird sei es nochmals hier erwähnt.

20. Kommentar von :Ohne Name

Baden Württemberg hat ein moderneres IFG verdient.

Mit dem vorliegenden Vorschlag zum IFG Baden Württemberg zeigt es sich, das Baden Württemberg trotz der Grün - Roten Landesregierung bei weitem nicht die Erwartungen der Bürger erfüllen kann oder will. Die in den Kommentaren aufgeführten Anmerkungen insbesondere zu den Fristen und Kosten kann ich vollständig unterstützen. Einen weiteren Punkt

Mit dem vorliegenden Vorschlag zum IFG Baden Württemberg zeigt es sich, das Baden Württemberg trotz der Grün - Roten Landesregierung bei weitem nicht die Erwartungen der Bürger erfüllen kann oder will. Die in den Kommentaren aufgeführten Anmerkungen insbesondere zu den Fristen und Kosten kann ich vollständig unterstützen. Einen weiteren Punkt sollte noch aufgenommen werden.
"Die Einsicht in die Akten muss dem Antragsteller an einem angemessenen Ort gewährt werden. Dazu gehören auch ein Schreibtisch oder Tisch."

Sie werden sich wundern weshalb ich dies schreibe. Bei den letzten zwei Einsichten beim Landratsamt Heilbronn, wurden mir und meiner Begleiterin bei einem Aktenumfang von ca. 20 Aktenordner, eine Ecke in einem von drei Personen besetzten Büro zugewiesen. Der Tisch war ein Drucker Beistelltisch von einer Breite von ca. 40 cm.
Die Kosten pro S/W Kopie lagen bei einem 1 €. Der Preis bei eine Schreibwarengeschäft liegt bei 5 C/Kopie. Somit liegt der Preis das 20 fache höher als der Marktpreis. Aus diesem Grund muss eine klare Kostenvorgabe mit in das Gesetz einfließen.
Ich hätte mir gewünscht dass in Baden Württemberg das Hamburger IFG übernimmt und mit dem neuen Digitalisierungs Gesetz die Voraussetzungen schafft den Zugriff für Verwaltung, Behörden und Bürger zu vereinfachen.

19. Kommentar von :Ohne Name

Baden-Württemberg: Mehr Informationsfreiheit wagen!

Das lange angekündigte und jetzt endlich vorgelegte Informationsfreiheitsgesetz für Baden-Württemberg kann die hochgesteckten Erwartungen nicht erfüllen. Die Landesregierung war mit der Verheißung angetreten: „Mehr Demokratie und Bürgerbeteiligung wagen“. Nun wäre zu ergänzen: Mehr Transparenz und Informationsfreiheit wagen! Der Gesetzentwurf

Das lange angekündigte und jetzt endlich vorgelegte Informationsfreiheitsgesetz für Baden-Württemberg kann die hochgesteckten Erwartungen nicht erfüllen. Die Landesregierung war mit der Verheißung angetreten: „Mehr Demokratie und Bürgerbeteiligung wagen“. Nun wäre zu ergänzen: Mehr Transparenz und Informationsfreiheit wagen!

Der Gesetzentwurf erfüllt die Erwartungen nicht – und dies vor allem aus zwei Gründen.
Erstens: Die von der Landesregierung formulierte Zielsetzung des Gesetzes, den Bürgerinnen und Bürgern einen Anspruch auf Zugang zu den Informationen der öffentlichen Verwaltung zu schaffen, wird durch eine ganze Reihe vorgesehener Regelungen konterkariert. So kann es nicht anders als bürgerunfreundlich genannt werden, dass eine informationspflichtige Stelle einen Antrag ablehnen kann, weil dieser „zu unbestimmt“ ist. Bürgerfreundlich wäre es dagegen, eine Beratungspflicht der Behörde festzuschreiben: Wenn dem Antragsteller Angaben zur hinreichenden Bestimmung seines Antrages fehlen, ist er von der öffentlichen Stelle zu beraten und zu unterstützen – so ist es beispielsweise in Brandenburg die Regel. Wenig bürgerfreundlich ist zudem, dass Antragsteller unter Umständen bis zu drei Monaten warten müssen, bis sie eine Antwort erhalten; insgleichen, dass bei der Gebührenregelung keine Kostendeckelung vorgesehen ist und der Antragsteller nur, wenn Gebühren über 200 Euro entstehen, von der informationspflichtigen Stelle darüber vorab informiert werden muss. Auch dass es kein explizites Recht auf Kopien gibt, schränkt den Zugang zu den Informationen und damit den Nutzen des Gesetzes für die Bürger nicht unerheblich ein.

Zum anderen: Der als Grundsatz formulierte Zweck des Gesetzes, „die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern“, wird mit den vorgesehenen Regelungen nicht wirklich erfüllt. Das liegt vor allem an den zahlreichen, häufig nicht überzeugenden Ausnahmeregelungen etwa für Verfassungsschutz, Hochschulen, Rundfunkanstalten, Körperschaften des Öffentlichen Rechts wie Sparkassen oder Kammern. Ein weiteres schwerwiegendes Defizit: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sollen absolut geschützt bleiben, ohne dass ein mögliches Überwiegen öffentlicher Informationsinteressen auch nur in Betracht gezogen wird. Gänzlich unzureichend ausgestaltet sind die vorgesehenen Veröffentlichungspflichten der Verwaltung; das Fehlen eines Transparenzregisters macht deutlich, dass die Landesregierung sich nicht auf ein Informationsfreiheitsgesetz der neuen Generation einlassen will, bei dem Veröffentlichungspflichten der Verwaltung im Vordergrund stehen und die Offenlegung etwa von Verträgen der öffentlichen Hand vorgesehen sind.

Eine wirkungsvolle Korruptionsprävention kann nur durch größtmögliche Verwaltungstransparenz erreicht werden – dies ist aus Sicht von Transparency Deutschand mit den hier geplanten restriktiven Regelungen nicht zu erreichen. Der vorgelegte Entwurf ist nicht zuletzt deshalb besonders enttäuschend, weil Grüne wie auch SPD als Opposition im Landtag von Baden-Württemberg immer wieder ein Gesetz eingefordert hatten, das die Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger stärken sollte. Davon ist in dem vorliegenden Entwurf wenig wiederzufinden. Der Zugang zu Informationen solle dafür sorgen, dass Bürger und Staat sich auf Augenhöhe begegnen, hatte der Ministerpräsident in seiner ersten Regierungserklärung angekündigt. Das jetzt vorgelegte Gesetz lässt den Bürger als Bittsteller zurück, dem eine geheimniskrämerische Verwaltung den Zugang zu vielen Informationen verstellt, die von öffentlichem Interesse sind.

Heike Mayer, AG Informationsfreiheit, Transparency International Deutschland e. V.

18. Kommentar von :Ohne Name

Ignoranz statt Informationsfreiheit

Dieses Beteiligungsportal ist inhaltlich eine Farce. Wir haben mehrfach kritisch zu diesem sehr miserablen Gesetzentwurf berichtet und dazu einen der Hauptverantwortlichen, MdL Hans-Ulrich Sckerl angefragt. Dieser verweigert sich eine inhaltlichen Stellungnahme - wir vermuten, weil er weiß, dass er sich dann Argumenten stellen muss und in eine

Dieses Beteiligungsportal ist inhaltlich eine Farce. Wir haben mehrfach kritisch zu diesem sehr miserablen Gesetzentwurf berichtet und dazu einen der Hauptverantwortlichen, MdL Hans-Ulrich Sckerl angefragt. Dieser verweigert sich eine inhaltlichen Stellungnahme - wir vermuten, weil er weiß, dass er sich dann Argumenten stellen muss und in eine missliche öffentliche Lage geraten würde.Unsere Berichte können Sie hier nachlesen:

http://www.rheinneckarblog.de/?s=ifg

Kommentar vom Moderator

Anmerkung der Redaktion

Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer,

das Beteiligungsportal Baden-Württemberg ist ein Portal der baden-württembergischen Landesregierung. Für Anfragen an Mitglieder des Landtags wenden Sie sich bitte direkt an diese.

Nach Beendigung der Kommentierungsphase auf dem Beteiligungsportal und der parallel laufenden Anhörung der Verbände wird das

Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer,

das Beteiligungsportal Baden-Württemberg ist ein Portal der baden-württembergischen Landesregierung. Für Anfragen an Mitglieder des Landtags wenden Sie sich bitte direkt an diese.

Nach Beendigung der Kommentierungsphase auf dem Beteiligungsportal und der parallel laufenden Anhörung der Verbände wird das für das Informationsfreiheitsgesetz zuständige Innenministerium die Kommentare und Rückmeldungen auswerten. Auf dem Beteiligungsportal wird eine Stellungnahme zu den eingegangenen Kommentaren veröffentlicht. Gegebenenfalls ergeben sich aus der Verbändeanhörung und der Kommentierung Änderungen für den Gesetzentwurf. Erst dieser überarbeitete Entwurf wird dann dem Landtag übermittelt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Redaktionsteam

17. Kommentar von :Ohne Name

Entwurf unterbietet bundesweite IFG-Standards

Leider wird mit diesem restriktiven und ängstlichen Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz eine große Chance vertan. Die Vorlage fällt weit hinter die in anderen Bundesländern schon erreichten Standards zurück. Bei allen zentralen Kriterien weist der Gesetzentwurf erhebliche Defizite auf: Dies reicht vom eingeschränkten Kreis der zur Auskunft

Leider wird mit diesem restriktiven und ängstlichen Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz eine große Chance vertan. Die Vorlage fällt weit hinter die in anderen Bundesländern schon erreichten Standards zurück. Bei allen zentralen Kriterien weist der Gesetzentwurf erhebliche Defizite auf: Dies reicht vom eingeschränkten Kreis der zur Auskunft verpflichteten Stellen, über die Fülle der breiten Ausnahmeklauseln bis zu den langen Fristen und den zu erwartenden hohen Kosten für die Antragsteller. Für die Journalistenorganisation netzwerk recherche, die naturgemäß ein starkes Interesse an Transparenzregelungen hat, haben wir den Kabinettsentwurf ausführlich analysiert und eine schriftliche Stellungnahme an die Landesregierung geschickt. Um im Transparenzportal nicht seitenlang die Details zu referieren, sei auf diese Stellungnahme verwiesen, die wir auch auf der Homepage von netzwerk recherche veröffentlicht haben: https://netzwerkrecherche.org/blog/ifg-baden-wuerttemberg-restriktiver-entwurf/

16. Kommentar von :Murgpirat

Warum nicht gleich das Transparenzgesetz von Hamburg übernehmen?

Die Einführung des IFG kommt zu spät und ist zu wenig. Man orientiert sich am Minimum, statt gleich die wesentlich weiterführenden Gesetze, zum Beispiel in Hamburg, zu adaptieren. Einige Änderungen sind dringend notwendig: §4 (1): In der aktuellen Fassung ist dies ein Persilschein, auf den sich viel zu viele Stellen berufen können und werden.

Die Einführung des IFG kommt zu spät und ist zu wenig. Man orientiert sich am Minimum, statt gleich die wesentlich weiterführenden Gesetze, zum Beispiel in Hamburg, zu adaptieren. Einige Änderungen sind dringend notwendig:

§4 (1): In der aktuellen Fassung ist dies ein Persilschein, auf den sich viel zu viele Stellen berufen können und werden. Inkl. Abs. 1 und 8. Wie heißt es doch immer, "wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten". Daher sind alle Informationen freizugeben, welche die Sicherheit oder laufende Ermittlungen nicht gefährden oder Persönlichkeitsrechte beeinträchtigen.
Die Einschränkungen sind dementsprechend erheblich zu reduzieren. Zudem sind Ablehnungen ausführlich zu begründen.

§6 (1) Die Berufung auf geistiges Eigentum bei Freigabe von Informationen ist nicht relevant. Erstellte Akten sollten grundsätzlich frei von Urheberrechtsansprüchen sein. Entsprechende Urheberrechte sind ggf. vor Erstellung der Informationen vom Urheber einzuholen. Dieser ist darauf hinzuweisen, dass die Daten ggf. weitergegeben werden. Eine weiterführende öffentliche Nutzung der Rechte durch den Anfragsteller ist im Nachgang wieder neu zu lizenzieren.

§7 (7) Die Fristverlängerung auf 3 Monate ist nicht akzeptabel. Bereits beim Bundes-Informationsfreiheitsgesetz zeigt sich, dass die Fristen grundsätzlich bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ausgenutzt werden. Die 3-Monatsfrist wird daher eher zur Regel, als zur Ausnahme werden. Einfache Auskünfte sollten zudem maximal innerhalb von 2 Wochen erfolgen.

§9 (3) Der "unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand" ist ebenfalls geeignet, als Persilschein zu wirken. Wenn die Akten sauber geführt werden, kann der Aufwand nicht unverhältnismäßig sein. Zudem hat der steuerzahlende Bürger auch dann Anspruch auf die Informationen. Der Absatz ist zu streichen.

§10
Die Gebühren sind grundsätzlich zu deckeln und dürfen nicht willkürlich nach obskuren Gebührenordnungen, die teilweise kommunal erlassen werden können, berechnet werden.
Einfache Anfragen sind gemäß (3) bereits kostenfrei zu leisten. Anfragen mit geringem Aufwand sind bei 50-100 EUR zu deckeln, umfangreichere Anfragen sollten 250 EUR nicht übersteigen.
Die Erfahrung des Bundes-Informationsfreiheitsgesetz zeigt, dass die Gebühren nach Möglichkeit am oberen Ende der Skala angesetzt werden, um Anfragen abzuschrecken. Dies kann so nicht sein.
Bei Berechnung von Gebühren sind zudem aus der Privatwirtschaft bekannte Stundennachweise der beteiligten Personen beizufügen, um dem Antragsteller ein Kontrollmedium zur Hand zu geben. In vergleichbaren Anfragen an den Bund wurden bereits Stunden angegeben, die dem tatsächlichen Aufwand in keinster Weise entsprechen können. Hier ist zwingend ein Nachweis zu erbringen.

§11
Ein Widerspruchverfahren ist notwendig, da ansonsten einer Antragsablehnung nicht entgegengewirkt werden kann.

Ergänzungen:
Es fehlt eine Regelung, an wen der Antrag zu stellen ist und wie mit Anträgen an die falsche Stelle umzugehen ist. Erfahrungswerte aus dem Bundes-Informationsfreiheitsgesetz zeigen, dass angefragte Stellen gerne an andere Behörden verweisen, wenn angeblich die Daten nicht vorliegen. Hier ist eine Regelung zu treffen, wonach die Anfrage bzw. Teile der Anfrage ggf. an die Stellen weiterzuleiten ist, denen die angefragten Informationen vorliegen. Es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, bis zu drei Monate auf eine Antwort zur Anfrage warten zu müssen, um anschließend die Antwort zu erhalten, dass statt dem Innenministerium das Finanzministerium zuständig ist. Daher sollte die Weitergabe der Anfrage direkt innerhalb der Behörden und Dienststellen erfolgen. Bei Anfragen, die mehrere Stellen betreffen, sollen die einzelnen Antworten bei einer Stelle zentral gesammelt und von dort beantwortet werden.

Lobenswert am Gesetzentwurf ist die geplante Evaluierung nach spätestens fünf Jahren. Eine solche Evaluierung sollte grundsätzlich für alle Gesetze eingeführt werden. Ebenfalls löblich ist, dass der Gesetzestext in einer für "Normalbürger" halbwegs verständlichen Sprache verfasst wurde. Dies sollte ebenfalls grundsätzlich erfolgen. Keep it small and simple. Und zwar so, dass auch der verwaltungsferne Bürger auf dem Land versteht, was der Gesetzgeber will.

15. Kommentar von :Ohne Name

geplante Ausnahme von Hochschulen vom LIFG

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. August 2015 zeigt, dass eine generelle Ausklammerung der Hochschulen zu absoluter Geheimhaltung bezüglich der Kooperationen von Universitäten und Industrie führt, siehe http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/urteil-zum-geheimvertrag-zwischen-der-uni-koeln-und-bayer-a-1048618.html und

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. August 2015 zeigt, dass eine generelle Ausklammerung der Hochschulen zu absoluter Geheimhaltung bezüglich der Kooperationen von Universitäten und Industrie führt, siehe http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/urteil-zum-geheimvertrag-zwischen-der-uni-koeln-und-bayer-a-1048618.html und http://www.cbgnetwork.org/6256.html

BW sollte die Fehler von NRW nicht wiederholen und stattdessen an diesem Punkt eine diffenzierte Regelung einführen. Fragen von Forschung und Lehre sollten zwar ausgeklammert werden, nicht jedoch Fragen zu Publikationsfreiheit, Verwertungsrechten, Geldflüssen etc.

Businessfrau sitzt an einem PC
Informationsfreiheitsgesetz

Fragen und Antworten

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Informationsfreiheitsgesetz.

Video Für mehr Offenheit und Transparenz
Video
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Für mehr Offenheit und Transparenz

„Nur gut informierte Bürger sind auch in der Lage, engagiert und kompetent mitzugestalten”, erklärt Ministerpräsident Winfried Kretschmann im Video-Interview.