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Informationsfreiheitsgesetz

Stellungnahme des Innenministeriums

Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Informationsfreiheit konnte auf dem Beteiligungsportal zwischen dem 3. August und dem 18. September 2015 kommentiert werden. Es wurden zumeist ohne Namensangabe insgesamt 24 Kommentare abgegeben. DGB, Netzwerk Recherche e. V. und Mehr Demokratie e. V. haben Stellungnahmen auf dem Beteiligungsportal und im Rahmen der formellen Anhörungen abgegeben.

Zu den eingegangenen Kommentaren im Beteiligungsportal zum Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) nimmt das Innenministerium wie folgt Stellung:

1. Orientierung an Bundesregelung

In mehreren Kommentaren wurde gefordert, dass sich das Landesinformationsfreiheitsgesetz weniger an dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und mehr an dem neueren Hamburgischen Transparenzgesetz oder dem Entwurf eines Landestransparenzgesetzes aus Rheinland-Pfalz orientieren sollte.

Das LIFG folgt der Vorgabe des Koalitionsvertrages zwischen Bündnis 90/Die Grünen und der SPD Baden-Württemberg, ein Informationsfreiheitsgesetz zu schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger unter Beachtung des Datenschutzes grundsätzlich freien Zugang zu den bei den öffentlichen Verwaltungen vorhandenen Informationen haben. Dabei wird die Bundesregelung als Basis herangezogen, deren Grundstruktur sich im Wesentlichen auch in den Gesetzen der meisten anderen Bundesländer wieder findet. Daneben wurden überzeugende Verbesserungsvorschläge aus der Evaluierung auf Bundesebene eingearbeitet und um bereits in anderen Ländern bewährte weitergehende Regelungen ergänzt. Auch wurden bereits Regelungen in Anlehnung an das Hamburgische Transparenzgesetz in das LIFG (insbesondere bei der Einbeziehung Privater und bei den Veröffentlichungspflichten) aufgenommen; im Übrigen sollen die Evaluationen abgewartet werden. Aus Hamburg ist ein Evaluationsergebnis nicht vor Oktober 2016 und aus Rheinland-Pfalz nicht vor 2019 zu erwarten.

2. Ausdehnung des Anwendungsbereichs

In einigen Kommentaren wurde verlangt, den Kreis der Informationspflichtigen zu erweitern. Dies betraf insbesondere das Landesamt für Verfassungsschutz und öffentliche Stellen, soweit sie Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen, des Weiteren Kammern als Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft sowie Hochschulen.

Der Geheimhaltungsbedarf der Stellen mit erhöhter Sicherheitsempfindlichkeit ist in allen Bereichen ihrer Tätigkeit zu respektieren, weil sich beispielsweise auch aus der Beschaffung unter Umständen Rückschlüsse auf deren Strategien und Aktivitäten ziehen lassen.

Die mitgliedschaftlich verfassten Kammern erledigen vorrangig mitgliederbezogene Aufgaben und treten in der Regel nicht gegenüber Bürgerinnen und Bürgern durch Verwaltungshandeln in Erscheinung. Daher wäre es kaum nachvollziehbar, wenn diese einem Informationsanspruch von Nichtmitgliedern unterliegen würden.

Das Gesetz nimmt Hochschulen nur insoweit, als Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind. Grund hierfür ist der verfassungsrechtliche Schutz der Hochschulen im Bereich von Forschung, Kunst und Lehre.

3. Schutz von personenbezogenen Daten

In einem Kommentar wurde nach dem Verhältnis des LIFG zum Schutz von personenbezogenen Daten aufgrund spezieller Gesetze gefragt.

Der Schutz personenbezogener Daten in speziellen Gesetzen wird durch das LIFG nicht verändert.

4. Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

Auch wenn der Schutz des geistigen Eigentums sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen betroffen wäre, soll nach Meinung einiger Kommentatoren bei überwiegendem Informationsinteresse ein Informationszugang möglich sein.

Gegen eine Ausweitung der Abwägungsklauseln spricht ein nicht zu unterschätzender Aufwand für die Abwägungsentscheidung. Auch bestünden erhebliche Haftungsrisiken für die Beschäftigten der informationspflichtigen Stellen. Auch im Bund und in den meisten der anderen Bundesländer gewährt das Informationsfreiheitsrecht keinen Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ohne Einwilligung der betroffenen Person.

Daneben bestünden erhebliche Haftungsrisiken für die Beschäftigten der Informa-tionspflichtigen Stellen.

Einer landesrechtlichen Abwägungsklausel in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums steht auch entgegen, dass sich der Schutz des geistigen Eigentums im Einzelfall zumeist aus Bundesrecht ergibt, das dem Landesrecht vorgeht.

5. Verkürzung einer Monatsfrist auf eine Wochenfrist

In einem Kommentar wurde die Verkürzung einer Monatsfrist auf eine Wochenfrist gefordert.

Diese Fristverkürzung wurde abgelehnt, weil bei einem beispielsweise an Heiligabend eingereichten Antrag die Einhaltung der Wochenfrist häufig zu erheblichen Problemen in der Praxis führen würde.

6. Ablehnung bei unbestimmten Anträgen und unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand

Die Möglichkeit, Anträge abzulehnen, die unbestimmt sind oder einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen, wurde in einigen Kommentaren kritisiert.

Diese beiden Ablehnungsmöglichkeiten sind jedoch für – seltene – Ausnahmefälle erforderlich.

Eine Ablehnung eines unbestimmten Antrages kann erst erfolgen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die informationspflichtige Stelle präzisiert wurde. Dabei besteht eine Beratungs- und Unterstützungspflicht der informationspflichtigen Stelle nach Maßgabe des allgemeinen Verfahrensrechts.

Eine Ablehnungsmöglichkeit bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand ist erforderlich, damit eine informationspflichtige Stelle nicht durch extrem umfangrei-che Anträge in der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben beeinträchtigt wird.

7. Gebühren und Auslagen

Eine Obergrenze der Kosten für den Informationszugang wurde in einigen Kommentaren gefordert.

Informationspflichtige Stellen des Landes haben die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Sie dürfen für den Informationszugang in einfachen Fällen keine Gebühren und Auslagen erheben. Eine Gebührenobergrenze in Informationsfreiheitsgesetzen ist unüblich, weil eine Anpassung an die Inflation erschwert würde. Es ist jedoch beabsichtigt, in untergesetzli-chen Regelungen, Höchstsätze für die Gebührentatbestände festzulegen, die den o. g. Vorgaben gerecht werden.

8. Widerspruchsverfahren

Auf der Beteiligungsplattform wurde Kritik an der im Entwurf vorgesehenen Abschaffung des behördlichen Widerspruchsverfahrens im Bereich der Informationsfreiheit geäußert.

Die kritisierte Vorschrift zur Abschaffung des Widerspruchsverfahrens wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen. Erhält eine antragstellende Person eine Ablehnung, ist nun nach den allgemeinen Regelungen ein behördliches Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Insbesondere hinsichtlich der auch in der förmlichen Anhörung abgegebenen, umfangreichen Stellungnahmen wird im Übrigen auf die Auswertung der formellen Anhörung zum Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 15/7720) verwiesen.

Das baden-württembergische Innenministerium in Stuttgart.

Ministerium : Innenministerium Baden-Württemberg

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