Abschnitt 7

Wild- und Jagdschaden

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 7 des Gesetzentwurfes vor.

Der siebte Abschnitt übernimmt aus Bundes- und Landesjagdgesetz die Regelungen zum Wildschadensersatzrecht mit einigen punktuellen Klarstellungen und Anpassungen. Änderungen ergeben sich unter anderem beim Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschäden an Maiskulturen und durch die Überführung des obligatorisch bei der Gemeinde durchzuführenden behördlichen Vorverfahrens in ein privatrechtliches Einigungsverfahren.

Kommentare : Wild- und Jagdschaden

Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

61. Kommentar von :Ohne Name

Wegfall des obligatorsichen Vorverfahrens

Nach dem Gesetzesentwurf wird das bisherige obligatorische Vorverfahren, das sich in den letzten Jahrzehnten bestens bewährt und dazu geführt hat, dass nur in ganz wenigen Ausnahmefällen die staatliche Gerichtsbarkeit angerufen wurden, abgeschafft. Lapidar wird dazu in der Begründung des Entwurfs behauptet, eine Mehrbelastung der ordentlichen

Nach dem Gesetzesentwurf wird das bisherige obligatorische Vorverfahren, das sich in den letzten Jahrzehnten bestens bewährt und dazu geführt hat, dass nur in ganz wenigen Ausnahmefällen die staatliche Gerichtsbarkeit angerufen wurden, abgeschafft.
Lapidar wird dazu in der Begründung des Entwurfs behauptet, eine Mehrbelastung der ordentlichen Gerichte im Bereich der zivilgerichtlichen Verfahren über Wildschadenersatzansprüche sei nicht zu erwarten (Entwurfsbegründung A VI 1 letzter Absatz).
Kaum ein Jagdpächter jedoch wird künftig das nunmehr freiwillige Vorverfahren durchlaufen. Die entstehenden Kosten (Wildschadensschätzer) sind nicht unerheblich. Gerade diese Kosten und die von den Beteiligten zu tragenden Gebühren der Gemeinden im bisherigen obligatorischen Vorverfahren haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass die allermeisten Konflikte unmittelbar zwischen Pächter und Grundeigentümer „unstreitig“ und ohne Vorverfahren beigelegt wurden, zumal die zu regulierenden Wildschäden nicht selten niedriger sind als die Kosten des Vorverfahrens.
Wird dieses – bisher zwingende -Vorverfahren abgeschafft, wird der Jäger in Zukunft also schon aus Kostengründen stets gleich zu Beginn des Konflikts die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit in Anspruch nehmen, nachdem der Landesjagdverband vor geraumer Zeit eine Rechtschutzversicherung (Gruppenversicherung) für seine Mitglieder abgeschlossen hat. Warum sollte er dann noch bereit sein, Vorverfahrenskosten zu tragen (diese werden von der Rechtsschutzversicherung nämlich nicht übernommen), wenn er bei Gericht keinerlei Kostenrisiko hat (die Kosten des gerichtlichen bestellten Wildschadensschätzers und die Anwalts- und Gerichtskosten werden von der Rechtschutzversicherung getragen)?
Die Folge wird sein, dass künftig Wildschadenskonflikte in aller Regel über die staatlichen Gerichte abgewickelt werden (für den Jäger wegen der Rechtsschutzversicherung völlig kostenlos, versteht sich).
Hier, wie in der Entwurfsbegründung geschehen, zu behaupten, eine Mehrbelastung der ordentlichen Gerichtsbarkeit sei nicht zu erwarten, ist geradezu grotesk.
Freuen werden sich darüber in erster Linie die Rechtsanwälte, zu denen im Übrigen auch der Landesjägermeister und seine beiden Stellvertreter gehören, die diesen Novellierungspunkt – erwartungsgemäß - nicht in ihre Kritik mit aufgenommen haben.
Das Nachsehen werden eindeutig die für Wildschadensangelegenheiten nicht rechtsschutzversicherten und geschädigten Grundstückseigentümer haben.

62. Kommentar von :Ohne Name

Jagdschaden

§54 Umfang Ersatzpflicht: Ist bei Mais ein Schritt in die richtige Richtung. Hierbei muss aber der Energiemais komplett ausgenommen werden. Interessanterweise will man hier nicht wirklich erkennen und zugeben, dass das Vorkommen/Verschwinden einer Wildart in erster Linie vom Habitat abhängt (was z.B. das Auerwild verschwinden lässt, die Population

§54 Umfang Ersatzpflicht:
Ist bei Mais ein Schritt in die richtige Richtung. Hierbei muss aber der Energiemais komplett ausgenommen werden. Interessanterweise will man hier nicht wirklich erkennen und zugeben, dass das Vorkommen/Verschwinden einer Wildart in erster Linie vom Habitat abhängt (was z.B. das Auerwild verschwinden lässt, die Population des Schwarzwildes aber vergrößert). Wo sind hier Naturschutz-, Tierschutzverbände und die Politik? Klar, Jäger haben in der Regel keine Traktoren, mit denen man medial auftreten und blockieren kann. Wäre es hingegen ein Grund die Jagd einzuschränken, wären wohl die meisten der genannten Damen und Herren dabei... .
§57 Geltendmachung Wildschaden:
Warum reicht jetzt 1 Mal pro Jahr?! Im Sommer können die Schäden "häufig vernachlässigt" werden. Aha. Wieder einmal im Zweifelsfall die Gleichmacherei und der Jäger als Zahlmeister.

63. Kommentar von :Ohne Name

Wildschaden

Warum beteiligen sich eigentlich nicht zu 100% die Tierschutz- und Naturschutzverbände an den Wildschäden. Die Einführung einer 20/80% Regelung nutzt dem Jäger letztendlich nichts, da die Schäden höher bewertet werden und nur Unmut zwischen Landwirt und Jäger entsteht. Wir Jäger und Landwirte müssen im Dialog und auf Augenhöhe zusammenarbeiten,

Warum beteiligen sich eigentlich nicht zu 100% die Tierschutz- und Naturschutzverbände an den Wildschäden.
Die Einführung einer 20/80% Regelung nutzt dem Jäger letztendlich nichts, da die Schäden höher bewertet werden und nur Unmut zwischen Landwirt und Jäger entsteht.
Wir Jäger und Landwirte müssen im Dialog und auf Augenhöhe zusammenarbeiten, uns gegenseitig respektieren nur dann ist es möglich ohne hohe Ausgleichszahlungen auszukommen. 

64. Kommentar von :Ohne Name

Jagdruhe im Gegensatz zu Wildschadensersatz

Jäger sollen weiterhin Wildschaden durch Schwarzwild ersetzen aber auf der anderen Seite soll eine Jagdruhe von mehreren Monaten eingeführt werden ... Das stinkt zum Himmel. Hilflos zuschauen und Zahlen, das ist nicht akzeptabel.

65. Kommentar von :Ohne Name

Wild- und Jagdschaden

Schadenersatzpflicht besteht eigentlich nur wenn man ihn direkt oder durch sein Verhalten verursacht hat. Wird man an den Massnahmen zur Vermeidung von Schaden behindert oder gehindert so muss normaler weise der Be-. oder Verhinderer dafür gerade stehen. Für die Zunahme von Wildschäden im Feld durch Schwarzwild ist nicht der Jäger der

Schadenersatzpflicht besteht eigentlich nur wenn man ihn direkt oder durch sein Verhalten verursacht hat.
Wird man an den Massnahmen zur Vermeidung von Schaden behindert oder gehindert so muss normaler weise der Be-. oder Verhinderer dafür gerade stehen.
Für die Zunahme von Wildschäden im Feld durch Schwarzwild ist nicht der Jäger der Verursacher schlecht hin eher soll er daran vermehrt gehindert werden oder es wird ihm durch die landwirtschaftlichen Anbauarten und Methoden auf Feld und Flur Jahr für Jahr immer mehr erschwert
Schon viele Jagdverpächter (Grundstückseigentümer) können ein Lied davon singen das es immer schwerer wird Jäger für die Pacht Ihrer Flächen zu gewinnen. Hier sollte grundsätzliches über die Bezahlung von Wildschäden - Ersatzpflicht - einmal verhandelt werden.

66. Kommentar von :Ohne Name

Jagd und Wildschaden

Die Einführung eines neuen Jagdgesetztes beruht auf der Anpassung alter Verordnungen und berücksichtigen von neuesten Erkenntnissen der Wildbiologie. Dies führt dann sicherlich zu einer Reduzierung der Wildschweinpopulation und somit auch Zwingend zu Reduzierung der Wildschäden auf Wald und Flur. Nur diese Betrachtung erlaubt eine Änderung. Aus

Die Einführung eines neuen Jagdgesetztes beruht auf der Anpassung alter Verordnungen und berücksichtigen von neuesten Erkenntnissen der Wildbiologie.
Dies führt dann sicherlich zu einer Reduzierung der Wildschweinpopulation und somit auch Zwingend zu Reduzierung der Wildschäden auf Wald und Flur.
Nur diese Betrachtung erlaubt eine Änderung. Aus diesem Grunde fordre ich das der Wildschaden entweder durch das Land oder aber durch dem neuen Gesetzt nahestehende Organisationen wie BUND, NABU übernommen werden. Wir, die Jäger und Landwirte haben für unser bisheriges Verhalten auch die Konsequenzen übernommen und bezahlt. Ein neues Gesetz auf Kosten Anderer zu beschließen ist mehr als Verantwortungslos.
bmayr

67. Kommentar von :Ohne Name

Schäden durch Wild

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich gehe ja in Zukunft davon aus, das alle Naturschutzverbände an den Schäden die von Wild angerichtet werden, in gleichen Teilen mit bezahlen werden.
Warum sollen dies nur die Jäger und die Landwirte.

Mit freundlichen Grüßen

68. Kommentar von :Ohne Name

Wildschaden

Die Landesregierung macht es sich leicht, die Veränderung der Schadensregulierung in Prozentbereichen zu belassen. Ein "modernes" Jagdrecht sollte eine moderne Wildschadensregulation beinhalten. Vorschläge: Wildschadenskasse, Beteiligung der Allgemeinheit am Wildschaden, Veränderung der Landwirtschaft zur Verringerung von Wildschäden mit

Die Landesregierung macht es sich leicht, die Veränderung der Schadensregulierung in Prozentbereichen zu belassen.
Ein "modernes" Jagdrecht sollte eine moderne Wildschadensregulation beinhalten. Vorschläge: Wildschadenskasse, Beteiligung der Allgemeinheit am Wildschaden, Veränderung der Landwirtschaft zur Verringerung von Wildschäden mit gleichzeitigem finanziellem/steuerlichem Ausgleich der Ertragsausfallfläche durch diese Maßnahmen...

69. Kommentar von :Ohne Name

Schadenersatzpflicht???

Im Jagdgesetz steht das Wild herrenlos ist, warum muss dann der Jäger Wildschaden bezahlen wenn ihm das Wild gar nicht gehört? Das passt nicht zusammen. Hier sollte grundlegend darüber nachgedacht werden und eine neue Regelung gefunden werden. Erst müssen Verhütungsmassnahmen getroffen werden, welche durchaus kosten- und zeitintensiv sind und

Im Jagdgesetz steht das Wild herrenlos ist, warum muss dann der Jäger Wildschaden bezahlen wenn ihm das Wild gar nicht gehört? Das passt nicht zusammen. Hier sollte grundlegend darüber nachgedacht werden und eine neue Regelung gefunden werden.
Erst müssen Verhütungsmassnahmen getroffen werden, welche durchaus kosten- und zeitintensiv sind und dann muss auch noch entstandener Schaden ersetz werden, welcher teilweise sogar durch sabotierte Schutzmassnahmen entstanden ist.
Der einzige Miesepeter ist der Jäger, der Rest kann sich beruhigt zurück lehnen.
Hier sollte dringlichst eine neue und vernünftige bzw gerechtere Lösung, eventuell eine bei der alle Parteien gleichermassen beteiligt sind und zur Kasse gebeten werden, gefunden und erarbeitet werden.

70. Kommentar von :Ohne Name

Wildschadensregelung

Wer den Wald hat, hat die Möglichkeit zur Regulation. Dies gilt vor allem für das Schwarzwild. Die jetzt angedachte Wildschadensregelung ist abzulehenen. Diejenigen, die nur Waldreveire bejagen gehören mit ins Boot genommen, denn sie sind diejenigen, die letzten Endes die Schwarzwildpopulation entscheidend beeinflussen können. Und dort wo wir

Wer den Wald hat, hat die Möglichkeit zur Regulation.
Dies gilt vor allem für das Schwarzwild.
Die jetzt angedachte Wildschadensregelung ist abzulehenen.
Diejenigen, die nur Waldreveire bejagen gehören mit ins Boot genommen, denn sie sind diejenigen, die letzten Endes die Schwarzwildpopulation entscheidend beeinflussen können.
Und dort wo wir harte Wald/Feld-Reviergrenzen haben, nutzt es auch wenn, wenn der Landwirt Schußschneisen offen hält. Die Regulation der Bestände und damit auch der Einfluß auf Wildschäden findet im Wald statt.
Was wir brauchen ist eine landesweite Wildschadens-Ausgleichs-Kasse in die alle einzahlen.
Alle Grundstückseigentümer je ha Grundbesitz sowie alle Jagdpächter und Eigenjagdbesitzer je ha.
Die Aufteilung des Wildschadens könnte dann wie folgt aussehen:
40% Wildschadens-Ausgleichs-Kasse, 40% Jagdpächter, 20% die Naturschutzverbände.
Die Naturschutzverbände gehören deshalb mit ins Boot genommen, weil sie es sind, die mit ihren Vorschlägen für dieses Gesetz die Bejagung, vor allem des Schwarzwildes, unnötig erschweren (Jagdruhe, keine Kirrung in den Monaten Februar bis September)