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Der Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2011 bis 2016 sieht vor, die Elemente der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene zu stärken und bürgerfreundlicher zu gestalten.

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Zudem sollen die Jugendgemeinderäte ein verbindliches Antrags- und Rederecht im Gemeinderat erhalten und ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger stärker in Entscheidungen vor Ort eingebunden werden. Daneben soll die Arbeit in den kommunalen Gremien transparenter werden.

Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen sind:

  • Die direkte Demokratie auf kommunaler Ebene wird erweitert, indem beim Bürgerbegehren das Unterschriftenquorum auf sieben Prozent (statt zehn Prozent mit nach Gemeindegrößen gestaffelten Höchstgrenzen) und bei Bürgerentscheiden das Zustimmungsquorum auf 20 Prozent (statt bisher 25 Prozent) gesenkt, die Frist für Bürgerbegehren gegen Beschlüsse des Gemeinderats von sechs Wochen auf drei Monate verlängert wird, der Anwendungsbereich um den verfahrenseinleitenden Beschluss im Bauleitplanverfahren (regelmäßig der Aufstellungsbeschluss) erweitert und das Verfahren näher ausgestaltet wird.
  • Zudem werden Bürgerantrag und Bürgerversammlung zu Einwohnerantrag und Einwohnerversammlung. Dadurch werden Einwohnerinnen und Einwohner antragsberechtigt, insbesondere Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates haben, werden einbezogen. Die diesbezüglichen Quoren werden abgesenkt und die Fristen für die Antragstellung verlängert.
  • Fraktionen in kommunalen Vertretungsorganen und ihre Rechte werden gesetzlich geregelt. Die Minderheitenrechte in kommunalen Gremien werden gestärkt. Künftig können Fraktionen und ein Sechstel der Gemeinderäte bzw. Kreisräte (bisher ein Viertel) Anträge auf Einberufung einer Sitzung, Aufnahme eines Tagesordnungspunktes und Akteneinsicht stellen.
  • Die Arbeit kommunaler Gremien wird durch erweiterte Veröffentlichungen im Internet und in der Regel öffentliche Vorberatungen in Ausschüssen transparenter.
  • Die Rechte der Mitglieder von Gemeinde- und Kreisräten hinsichtlich der Übermittlung von Sitzungsunterlagen, der Erstattung von Aufwendungen für Kinderbetreuung und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger während der Sitzung und der Teilnahme an Ortschaftsratssitzungen werden erweitert.
  • Die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen werden verbindlich in der Gemeindeordnung verankert. Die Rechte der Jugendvertretungen werden erweitert. Jugendliche können künftig die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen.
  • Die Möglichkeit zur Einführung der Bezirksverfassung wird in allen Stadtkreisen und Großen Kreisstädten auch ohne räumlich getrennte Ortsteile eröffnet.
  • Die Rechte von geschäftsführenden Kollegialorganen (Gemeinderäten, Kreistagen und der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart) werden näher bestimmt.

Der erarbeitete Gesetzentwurf wurde vom Ministerrat am 10. Februar 2015 für das Anhörungsverfahren freigegeben.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum Freitag, 27. März 2015 kommentieren. Das Innenministerium wird zu den eingegangenen Kommentaren nach Abschluss der Kommentierungsphase eine gesammelte Stellungnahme auf dem Beteiligungsportal veröffentlichen.

Gesetzentwurf: Änderung der Kommunalverfassung (PDF)

Was ändert sich bei der Kommunalverfassung

Kommentare : zur Änderung der Kommunalverfassung

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

8. Kommentar von :Ohne Name

Amtsblatt

Sehr gut finde ich die Änderung, dass die Fraktionen im Gemeinderat ihre Meinung und Ansichten über die gemeindlichen Sachthemen im offiziellen Amtsblatt öffentlich äußern können.
So "verkommt" das Amtsblatt nicht zum Bürgermeisterblatt.

7. Kommentar von :ohne Name 2622

Synopse der Regelungen der Bürgerbeteiligungsmöglichkeiten

Es wäre wünschenswert, eine Übersicht über die folgende Regelungen zu haben:
Bestehende baden-württembergische
Geplante baden-württembergische
Schweizerische
Bayrische

6. Kommentar von :Ohne Name

Kommentare zur Änderung der Kommunalverfassung, hier: Gemeindeordnung

Grundsätzlich halte ich die geplanten Änderungen der Gemeindeordnung für angebracht und befürworte diese verbesserten Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung und der Informationsbereitstellung durch die Gemeinden. Im Detail ergeben sich aus meiner Sicht jedoch ein paar notwendige Anpassungen: Bei den § 20 a und $ 20 b wird neben einer Mindestzahl

Grundsätzlich halte ich die geplanten Änderungen der Gemeindeordnung für angebracht und befürworte diese verbesserten Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung und der Informationsbereitstellung durch die Gemeinden.
Im Detail ergeben sich aus meiner Sicht jedoch ein paar notwendige Anpassungen:
Bei den § 20 a und $ 20 b wird neben einer Mindestzahl auch eine Höchstzahl von antragsberechtigen Einwohnern angegeben. Hierbei stellt sich die Frage nach der Definition eines „antragsberechtigten Einwohners“. Meines Erachtens ist eine Definition erforderlich; diese sollte sich an der Definition des „Bürgers“ orientieren.
In der bisherigen Gemeindeordnung ist geregelt, dass ein Bürgerantrag nur auf Angelegenheiten der Gemeinde, die nicht innerhalb des letzten Jahres nicht bereits Gegenstand einer Bürgerversammlung oder innerhalb des letzten Jahres bereits ein Bürgerantrag gestellt wurde. Mit der Änderung wird diese Frist auf 6 Monate reduziert. Meines Erachtens sollte hier die bisherige Frist von einem Jahr beibehalten werden. In der Verkürzung sehe ich keine Vorteile für die Bürgerbeteiligung, sondern eher die Gefahr dass ein Thema zur Dauerbearbeitung für den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung wird.
§ 41b Veröffentlichung von Informationen. Dieser neue Paragraph ist ausdrücklich zu befürworten. Gerade im Rahmen des § 20, Abschnitt 1 sehe ich hier eine Umsetzungsmaßnahme und Beitrag zur Umsetzung der Verpflichtung der Gemeinderäte zur Förderung des allgemeinen Interesses an der Verwaltung der Gemeinde.

Im Übrigen stelle ich noch eine mögliche Änderung zu § 2 der Gemeindeordnung zu Diskussion.
In vielen Städten und Gemeinden werden inzwischen auch das Ortsrecht (Satzungen) auf der Internetseite der Stadt / Gemeinde bereitgestellt. Leider gibt es immer noch Gemeinden bei denen dies nicht der Fall ist und man auf die Einsichtnahme im Rathaus verweist. Dies ist jedoch sehr mühsam oder wird dadurch erschwert, dass man noch nicht einmal eine Übersicht über die vorhandenen Satzungen erhält. Wie soll jemand Einsichtnahme in eine Satzung beantragen wenn noch nicht einmal bekannt ist welche Satzung es überhaupt gibt. Angaben, nachdem die Erstellung einer durchgeschriebenen (aktuellen) Fassung einen zu hohen Arbeitsaufwand im Vergleich zum Nutzen haben würde, kann und will ich nicht akzeptieren. Meines Erachtens braucht auch die Verwaltung eine aktuelle Fassung des Ortsrechts; oder auf welcher Grundlage sollten die Verwaltung und der Gemeinderat sonst arbeiten wenn keine aktuelle Fassung vorhanden ist.
Deshalb wäre es eine gute Sache wenn im Sinne des § 20 auch der § 4 eine Ergänzung in Anlehnung an den § 41b erfahren würde.
Einfügen eines Abschnitts nach Abschnitt 3 „Die Gemeinde veröffentlicht die aktuellen Satzungen der Gemeinde auf ihrer Internetseite. In Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnern ist die sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.“

4. Kommentar von :Ohne Name

Abstimmungsquoren

Wer bei Bürgerentscheiden zu Hause bleibt oder die Briefabstimmung nicht nutzt, ist selber schuld wenn seine Meinung nicht berücksichitg wird, bzw. sie überstimmt wird. Wir Bürger müssen lernen für unsere Gemeinden Verantwortung zu tragen und uns selbst zu informieren. Man kann ja immer der Abstimmungsempfehlung des Gemeinderates folgen, falls man

Wer bei Bürgerentscheiden zu Hause bleibt oder die Briefabstimmung nicht nutzt, ist selber schuld wenn seine Meinung nicht berücksichitg wird, bzw. sie überstimmt wird. Wir Bürger müssen lernen für unsere Gemeinden Verantwortung zu tragen und uns selbst zu informieren. Man kann ja immer der Abstimmungsempfehlung des Gemeinderates folgen, falls man ihm vertraut.. Ein fehlendes Zustimmungs-Qorum zwingt jeden Bürger aktiv zu werden um etwas zu verhindern. Sind wir Bürger bereit diese Verantwortung zu übernehmen?

9. Kommentar von :Ohne Name

Bebauungsplan

Die geplant Regelung zum Bürgerbegehren hinsichtlich von Bebauungsplänen ist zu wenig.
Im Aufstellungsbeschluss wird noch wenig Konkretes beschlossen, ein Bürgerbegehren sollte auch noch nach dem Veröffentlichen des Vorentwurfes möglich sein.

12. Kommentar von :Ohne Name

Verbesserung für die gesamte Bevölkerung? Sollte die Anpassung der Gemeindeordnung dann nicht auch die Belange der Behinderten reflektieren?

Die Verbesserung der Transparenz und Informationsbereitstellung wie in §41b dargestellt ist in jedem Fall zu begrüßen. Dieser Ansatz sollte jedoch gerade im Hinblick auf die Forderungen des seit 01.01.2015 geltenden L-BGG noch konsequenter in die Neufassung der Gemeindeordnung umgesetzt werden. Gerade für Menschen mit Behinderung sind häufig die

Die Verbesserung der Transparenz und Informationsbereitstellung wie in §41b dargestellt ist in jedem Fall zu begrüßen. Dieser Ansatz sollte jedoch gerade im Hinblick auf die Forderungen des seit 01.01.2015 geltenden L-BGG noch konsequenter in die Neufassung der Gemeindeordnung umgesetzt werden.
Gerade für Menschen mit Behinderung sind häufig die Teilhabe an der kommunalen Politik (z.B. Teilnahme an Gemeinderatssitzungen) und die Einholung von Information (Einsichtnahme in das Ortsrecht) nur mit hohem Aufwand möglich; in manchen Fällen sogar nahezu unmöglich wenn das Rathaus, das Bürgerbüro oder der Sitzungssaal bauartbedingt nicht barrierefrei erreichbar ist. Darüber hinaus dürfte die Gebärdenkommunikation noch in vielen Rathäusern noch keine Selbstverständlichkeit sein.
Eine Möglichkeit eine Benachteiligung der Menschen mit Behinderung in der Informationsbereitstellung und Teilhabe an der kommunalen Politik zu reduzieren sehe ich in der Bereitstellung aller relevanten Informationen und Dokumente auf der Internetseite der Gemeinde.
Im Einklang mit dem L-BGG wäre es meines Erachtens folgerichtig die Gemeindeordnung in folgenden Paragraphen zu ändern bzw. zu ergänzen.
§ 4 Satzungen, Einfügen eines neuen Abschnitts zur Verpflichtung die Satzungen in aktueller Fassung im Internet auf der gemeindeeigenen Internetseite zu veröffentlichen.
§ 38 Niederschrift, Einfügen eines neuen Abschnitts wonach die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung im Wortlaut zu verfassen und auf der gemeindeeigenen Internetseite zu veröffentlichen ist sofern die Gemeinderatssitzung nicht barrierefrei zu erreichen ist und nicht barrierefrei durchgeführt wird.
Diese Änderungen hätten zwar für die Gemeindeverwaltung einen gewissen Mehraufwand zur Folge, aber im Vergleich zu einem möglichen Mehraufwand Behinderten Menschen die Einsichtnahme vor Ort im Rathaus zu gewähren ist die Bereitstelllung über das Internet viel geringer und erlaubt auch Behinderten ein besseres Maß an Selbstbestimmung über den Abruf der Informationen.

1. Kommentar von :Ohne Name

Mehr Arbeit für die Kommunen?

Was sagen denn die Kommunen dazu? Bedeutet das nicht mehr Aufwand?

2. Kommentar von :Ohne Name

Kommunalverfassung

Die Schwellen zur direkten Demokratie 7% / 20% sind soweit in Ordnung, nur die Hemmschwellen bei anderen Wahlen sollten geändert werden. Pseudowahlen 1Bürgermeister der sich erneut zur Wahl stellt und ein Pseudokandidat oder mehrere zusätzlich sollte noch eine zusätzliche Hemmschwelle haben.: Bei Wahlbeteiligungen unter 50% sollte die Wahl mit

Die Schwellen zur direkten Demokratie 7% / 20% sind soweit in Ordnung, nur die Hemmschwellen bei anderen Wahlen sollten geändert werden. Pseudowahlen 1Bürgermeister der sich erneut zur Wahl stellt und ein Pseudokandidat oder mehrere zusätzlich sollte noch eine zusätzliche Hemmschwelle haben.: Bei Wahlbeteiligungen unter 50% sollte die Wahl mit neuen Kandidaten neu erfolgen.
Auch sollten Bürgermeister nur für 2 Wahlperioden wählbar sein. Was bei Tricksereien herauskommt, sieht man bei Putin.

13. Kommentar von :Ohne Name

Abstimmungstermin

Vielen Dank. Ein schon lange fälliger Schritt in die richtige Richtung. Ich würde mir wünschen, dass ergänzend Regelungen geschaffen werden, die dafür Sorge tragen, dass die Verwaltung nicht mit der Festlegung von ungünstigen Wahlterminen die Wahlbeteiligung negativ beeinflussen darf. Beispiele wären, wie in Vergangenheit geschehen, Termine in

Vielen Dank. Ein schon lange fälliger Schritt in die richtige Richtung.

Ich würde mir wünschen, dass ergänzend Regelungen geschaffen werden, die dafür Sorge tragen, dass die Verwaltung nicht mit der Festlegung von ungünstigen Wahlterminen die Wahlbeteiligung negativ beeinflussen darf. Beispiele wären, wie in Vergangenheit geschehen, Termine in den Schulferien oder Termine getrennt von anderen Wahlen, obwohl eine Zusammenlegung zeitlich möglich ist und die Wahlbeteiligung entsprechend höher wäre.

5. Kommentar von :Ohne Name

Bürgerbeteiligung erleichtern, schadet unseren demokratischen Strukturen

hier würden nur Türe geöffnet, Minderheiten, die sich entsprechend organisieren, gegen die bestehenden Parlamente durchzusetzen - und so die Mehrheiten der Bevölkerung "auszuhebeln". Nicht weniger Politikverdrossenheit - sondern viel mehr davon wäre das Ergebnis: Parlamentsentscheidungen, die beliebig in Frage gestellt werden könnten, würde die

hier würden nur Türe geöffnet, Minderheiten, die sich entsprechend organisieren, gegen die bestehenden Parlamente durchzusetzen - und so die Mehrheiten der Bevölkerung "auszuhebeln".
Nicht weniger Politikverdrossenheit - sondern viel mehr davon wäre das Ergebnis: Parlamentsentscheidungen, die beliebig in Frage gestellt werden könnten, würde die Wahlbeteiligungen noch mehr sinken lassen.

Wenn tatsächlich mehr direkte Demokratie eingeführt werden soll, müsste dies nach dem schweizer Modell geschehen. Dies würde bedeuten, dass sehr häufig die Bürger zur Abstimmung gehen müssten. Das würde m.e. bei uns nicht gut funktionieren und würde zu erhebliche Verwerfungen führen.