Abschnitt 3

Barrierefreiheit im allgemeinen Wohnungsbau

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Die Landesbauordnung soll so geändert werden, dass künftig schon in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar und die Wohn- und Schlafräume sowie Bad und Küche mit dem Rollstuhl zugänglich sein müssen.

[§ 35 Abs.1 (vgl. Art. 1 Nr. 13 a des Gesetzentwurfs)]

Derzeitige Rechtslage: Die Anforderungen bestehen bisher nur bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen.

Gesetzentwurf Landesbauordnung

Begründung Landesbauordnung

Landesbauordnung (5. März 2010)

Kommentare : Barrierefreiheit im allgemeinen Wohnungsbau

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

1. Kommentar von :Ohne Name

privater Wohnungsbau; barrierefreies Bauen per "Abwrackprämie" fördern!!

1. §35 Wohnungen (1) In Wohngebäuden mit mehr als 3 Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar nutzbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische, mit dem Rollstuhl >>zugänglich nutzbar<< sein. >> Neu: Ebenfalls müssen in diesen Wohnungen die

1. §35 Wohnungen
(1) In Wohngebäuden mit mehr als 3 Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar nutzbar sein.
In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische, mit dem Rollstuhl >>zugänglich nutzbar> Neu:
Ebenfalls müssen in diesen Wohnungen die dafür notwendigen Kellerräume, Abstellräume, Fahrradräume, Technikräume barrierefrei nutzbar sein.

Begründung:
Barrierefreier Fahrradraum:
Rollstuhlfahrer nutzen immer häufiger sogenannte "Handbike's", hierfür benötigen sie abschließbare, trockene,Abstellfläche.

Barrierefreier Kellerraum:
Barrierefreier Kellerraum am Beispiel eines Rollstuhlfahrer querschnittsgelähmt:
Hoher Platzbedarf für Inkontinenzartikel.

Barrierefreier Technikraum:
Auch Menschen mit Behinderung muss es möglich sein, z.B. Handwerker zu beaufsichtigen, den Wasserzähler abzulesen.

>>Neu
In Wohnungen des Geschosswohnungsbaues mit z.B. mehr als 10 Wohnungen müssen mindestens 20% der Wohnungen inkl. Kellerräume, Abstellräume, Fahrradräume, Technikräume, barrierefrei nutzbar sein.
Hiervon müssen die Hälfte der Wohnungen nach DIN 18040-2 und die andere Hälfte nach DIN 18040-2 R (Wohnungen für eine uneingeschränkte Rollstuhlnutzung) gebaut werden. Gleichwohl müssen gemeinschaftlich genutzte Räume (z.B. Gemeinschaftsküche) barrierefrei nutzbar sein. >Neu:
Neu-/ Umbauten: 20% der Patientenzimmer müssen nach DIN 18040-2 (R) und weitere 20% der Patientenzimmer müssen nach DIN 18040-2 gebaut werden.