Das Kenntnisgabeverfahren soll nur noch in den Fällen eröffnet werden, in denen seine gebührenmäßigen und zeitlichen Vorteile zum Tragen kommen können. Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren müssen daher künftig die Festsetzungen des Bebauungsplans genau einhalten. Die Möglichkeit von isolierten Entscheidungen über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von baurechtlichen Vorschriften wird gestrichen. Sind solche Entscheidungen erforderlich, soll der Bauherr künftig das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren beschreiten.
[§ 51 LBO (Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzentwurfs)]
Derzeitige Rechtslage: Das Kenntnisgabeverfahren ist bisher bei allen in § 51 Abs. 1 LBO aufgeführten baulichen Anlagen – insbesondere bei Wohngebäuden – eröffnet, sofern sich diese Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans befinden. Halten die Vorhaben die baurechtlichen Vorschriften nicht ein, besteht die Möglichkeit, neben dem Kenntnisgabeverfahren die Zulassung einer Abweichung oder Ausnahme sowie die Erteilung einer Befreiung zu beantragen.
Gesetzentwurf Landesbauordnung
Begründung Landesbauordnung
Landesbauordnung (5. März 2010)
Kommentare : Einschränkung des Kenntnisgabeverfahrens
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Kenntnisgabeverfahren und Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Das Kenntnisgabeverfahren führt - insobesondere in Verbindung mit dem Vorhabenen Bebauungsplan zur völligen Entrechtung der Anwohner. Es muss daher für diesen Fall ausgeschlossen werden. Beispiele und Begründungen in der Petition der BIBU (Bürgerinitiativen rund ums Bauen in Ulm) an den Landtag Pet. Nr. 15/03054, erhältlich bei Info.bibu@web.de
Das Kenntnisgabeverfahren führt - insobesondere in Verbindung mit dem Vorhabenen Bebauungsplan zur völligen Entrechtung der Anwohner. Es muss daher für diesen Fall ausgeschlossen werden. Beispiele und Begründungen in der Petition der BIBU (Bürgerinitiativen rund ums Bauen in Ulm) an den Landtag Pet. Nr. 15/03054, erhältlich bei Info.bibu@web.de
ein Schritt in die richtige Richtung
Ich unterstütze die Einschränkung des Kenntnisgabeverfahrens, da ich viele Fälle mitbekommen habe, in denen die fehlende Kontrolle missbraucht wurde. Und die Käufer von Einfamilienhäusern oder Wohnungen sind hinterher die Dummen, wenn sich am Ende beispielweise das Dachgeschoss wegen des fehlenden Rettungswegs nicht genutzt werden darf und somit
Ich unterstütze die Einschränkung des Kenntnisgabeverfahrens, da ich viele Fälle mitbekommen habe, in denen die fehlende Kontrolle missbraucht wurde. Und die Käufer von Einfamilienhäusern oder Wohnungen sind hinterher die Dummen, wenn sich am Ende beispielweise das Dachgeschoss wegen des fehlenden Rettungswegs nicht genutzt werden darf und somit das Kinderzimmer fehlt.
Leider muss ich feststellen, dass die wenigsten Architekten in der Lage sind, die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan wirklich sicherzustellen. Ich fürchte deshalb, dass so manch ein angeblich verstoßfreies Bauvorhaben in Wirklichkeit nicht 100%ig dem B-Plan entspricht. Stehen die Käufer dann mit einem Schwarzbau da, weil das Kenntnisgabefahren fälschlicherweise durchgeführt wurde? Die Baufirma ist dann meist nicht mehr zu belangen.
Ein Schritt in die falsche Richtung
Liebe Ministerin, ich kann nicht nachvollziehen, wie Sie zu der Einschätzung kommen, dass sich Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren nicht bewährt hätten. Als Gemeinderat habe ich diesen Eindruck nicht gewonnen und bin der Meinung, dass die fehlende bürokratische Kontrolle hier hervorragend passt. Aufgrund alter Bebauungspläne ist es häufig
Liebe Ministerin,
ich kann nicht nachvollziehen, wie Sie zu der Einschätzung kommen, dass sich Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren nicht bewährt hätten. Als Gemeinderat habe ich diesen Eindruck nicht gewonnen und bin der Meinung, dass die fehlende bürokratische Kontrolle hier hervorragend passt.
Aufgrund alter Bebauungspläne ist es häufig erforderlich, mit Ausnahmen und Befreiungen zu arbeiten, um moderne Baukörper verwirklichen zu können. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dies dann wieder nur über den bürokratisch aufwendigeren (und teureren) Weg gehen soll.
Daher bitte ich um eine Rücknahme der geplanten Änderung und Beibehaltung der vereinfachten Regelungen.