Abschnitt 4

Erweiterung der Verwendung von Holz und Begrünung baulicher Anlagen

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Regelungen zur Verwendung von Holz und Begrünung baulicher Anlagen.

Erweiterung der Verwendung von Holz

Künftig soll zugelassen werden, dass Decken sowie tragende und aussteifende Wände und Stützen, die als hochfeuerhemmende Bauteile (d.h. mit der Feuerwiderstandsfähigkeit F 60) oder als feuerbeständige Bauteile (F 90) ausgeführt werden müssen, aus brennbaren Baustoffen (z.B. Holz) ohne (nichtbrennbare) Brandschutzbekleidung bestehen dürfen, soweit die erforderliche Feuerwiderstandsdauer von 60 bzw. 90 Minuten tatsächlich erreicht wird. Dadurch wird auch bei Gebäuden über 7 Meter Höhe der Massivholzbau durchgängig ermöglicht, wodurch der Einsatzbereich von Holz als Baustoff deutlich erweitert wird.

[§ 26 LBO (Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzentwurfs)]

Derzeitige Rechtslage: Bisher bestehen in § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 der Ausführungsverordnung zur LBO entsprechende bauordnungsrechtliche Erleichterungen hinsichtlich der Verwendung von Holz für feuerbeständige Bauteile. Eine vergleichbare Regelung  für Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, besteht nicht.

Begrünung baulicher Anlagen

Sollte eine Begrünung von Grundstücken nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich sein, sollen die bauliche Anlagen zu begrünen sein (z.B. durch Dach- oder Fassadenbegrünung), soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung dies zulassen und die Maßnahme für die Bauherrin oder den Bauherrn wirtschaftlich zumutbar ist.

[§ 9 LBO (Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzentwurfs)]

Derzeitige Rechtslage: Es gibt bisher keine vergleichbare gesetzliche Regelung.

Gesetzentwurf Landesbauordnung

Begründung Landesbauordnung

Landesbauordnung (5. März 2010)

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