Regelungen zur Nutzung regenerativer Energien.
Erweiterung der Verfahrensfreiheit von Solaranlagen auf Gebäuden
Solaranlagen auf oder an Gebäuden sollen künftig umfassend verfahrensfrei gestellt sein. Damit soll vor allem die gewerbliche Nutzung von Dachflächen durch andere Personen als die Hauseigentümer/-innen zur Erzeugung von Solarenergie verfahrensfrei möglich sein.
[Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO (Artikel 1 Nr. 29 b cc des Gesetzentwurfs)]
Derzeitige Rechtslage: Die Solaranlagen-Nutzung auf angemieteten Dachfläche bestehender Wohngebäude durch Nichteigentümer ist als gewerbliche Nutzung anzusehen und stellt daher eine verfahrenspflichtige Nutzungsänderung dar, die eine behördlichen Genehmigung oder wenigstens eine Anzeige im Kenntnisgabeverfahren erfordert.
Ausweitung der Abweichungsmöglichkeiten zur erleichterten Nutzung regenerativer Energien
Es soll künftig ein Rechtsanspruch auf Zulassung von Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorgaben „zur Nutzung erneuerbarer Energien“ bestehen. Damit soll die Errichtung von Solar- oder Kleinwindenergieanlagen erleichtert werden.
[§ 56 LBO (Artikel 1 Nr. 22 des Gesetzentwurfs)]
Derzeitige Rechtslage: Ein solcher Rechtsanspruch besteht nur „zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung“.
Beschränkung von Regelungen in kommunalen Gestaltungssatzungen
Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften, die allein zur Durchführung baugestalterischer Absichten gestellt werden, sollen künftig die Nutzung erneuerbarer Energien nicht ausschließen oder unangemessen beeinträchtigen dürfen. Damit soll z.B. der generelle Ausschluss von Solaranlagen auf Dächern aus rein gestalterischen Gründen verhindert werden.
[74 Abs. 1 LBO (Artikel 1 Nr. 27 a des Gesetzentwurfs)]
Derzeitige Rechtslage: Aus baugestalterischen Gründen kann die Nutzung regenerativer Energien durch Ortsbaurecht beschränkt und sogar ganz ausgeschlossen werden.
Gesetzentwurf Landesbauordnung
Begründung Landesbauordnung
Landesbauordnung (5. März 2010)
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