Abschnitt 1

Stellplätze und andere Abstellflächen

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Regelungen zu Fahrrad- und Kfz-Stellplätzen sowie anderen Abstellflächen.

Schaffung von Abstellflächen für Kinderwagen und Gehhilfen

  • Künftig sollen diese Abstellflächen nicht nur in Wohngebäuden, sondern auch in gemischt genutzten Gebäuden  geschaffen werden. Dies betrifft etwa Häuser mit Wohnungen und z.B. Ladengeschäften.
  • Abstellflächen für Fahrräder sollen künftig nicht mehr in § 35 geregelt werden. Vielmehr soll in § 37 eine umfassende Fahrrad-Stellplatz-Regelung erfolgen, durch die auch Abstellflächen mit umfasst werden. 

[§ 35 Abs. 4 LBO (Artikel 1 Nr. 13 b des Gesetzentwurfs)]

Derzeitige Rechtslage: Bisher regelt § 35 Abs. 4 die Abstellflächen für Kinderwagen und Fahrräder. Gehhilfen sind bisher nicht erfasst.

Dem Anwendungsbereich der Vorschrift unterliegen zudem bisher nur Wohngebäude, d.h. Gebäude mit mehr als 50 % Wohnnutzung und allenfalls mit Räumen für Freiberufler oder ähnlich Tätige.

Umwandlung von Kfz-Stellplätzen in Fahrrad-Stellplätze

Bis zu einem Viertel der vorgeschriebenen Kfz-Stellplätze soll durch Fahrrad-Stellplätze ersetzt werden können. Dabei sollen für einen Kfz-Stellplatz vier Fahrrad-Stellplätze herzustellen sein. Eine Anrechnung auf die Zahl der nach § 37 Abs. 2 LBO vorgeschriebenen (notwendigen) Fahrrad-Stellplätze soll dabei ausgeschlossen sein.

[§ 37 Abs. 1 LBO (Artikel 1 Nr. 14 a des Gesetzentwurfs)]

Derzeitige Rechtslage: Bisher besteht keine derartige Regelung.

Verpflichtung zur Anlage von Fahrrad-Stellplätzen

Der neugefasste Absatz 2 soll künftig umfassend die Verpflichtungen zur Schaffung von Fahrrad-Stellplätzen aufnehmen. Danach soll gelten:

  • Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen sind für jede Wohnung zwei geeignete wettergeschützte Fahrrad-Stellplätze herzustellen (notwendige Fahrrad-Stellplätze) mit einer Öffnungsklausel, wonach die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen dann nicht besteht, wenn solche nach Art, Größe oder Lage der Wohnung nicht erforderlich sind.
  • Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern zu erwarten ist, sind notwendige Fahrrad-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen ausreichen. 

[§ 37 Abs. 2 LBO (Artikel 1 Nr. 14 b des Gesetzentwurfs)]

Derzeitige Rechtslage: Bisher ist keine allgemeine Fahrrad-Stellplatz-Pflicht geregelt. Allein in § 35 Abs. 4 LBO werden Abstellflächen für Fahrräder verlangt; diese sollen jedoch dem dauerhaften Aufbewahren der Fahrräder der Wohnungsnutzer dienen.

Anreize für Carsharing-Stellplätze

Als Verwendungsoption für die Einnahmen aus der Ablösung von Kfz-Stellplätzen soll künftig die Herstellung von Parkeinrichtungen für die gemeinschaftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen ausdrücklich genannt werden, um die Mittelverwendung für diesen Zweck zu fördern.
[§ 37 Abs. 5 LBO (Artikel 1 Nr. 14 e bb des Gesetzentwurfs)]

Derzeitige Regelung: Eine ausdrückliche Verwendung der Ablöse für Carsharing-Stellplätze fehlt bisher.

Kommunales Satzungsrecht hinsichtlich Anzahl der Kfz-Stellplätze

Gemeinden sollen künftig ermächtigt sein, durch örtliche Bauvorschrift auch weniger als den nach § 37 LBO vorgeschriebenen einen notwendigen privaten Kfz-Stellplatz pro Wohnung festzulegen, um den Individualverkehr zu beschränken.
[§ 74 Abs. 2 LBO (Artikel 1 Nr. 27 b bb des Gesetzentwurfs)]

Derzeitige Rechtslage: Bisher ist nur die Erhöhung auf zwei Kfz-Stellplätze je Wohnung möglich.

Gesetzentwurf Landesbauordnung

Begründung Landesbauordnung

Landesbauordnung (5. März 2010)

Kommentare : Stellplätze und andere Abstellflächen

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

1. Kommentar von :Ohne Name

zu wenig Abstellräume

Bereits bisher ist es ein Fehler, dass Abstellräume nur in Wohngebäuden mit mehr als 20 Wohnungen vorgesehen werden müssen. Sobald ein Haus nicht mehr als Wohngebäude zählt, weil im Erdgeschoss eine Werkstatt oder ein Laden ist, braucht man keine Abstellräume! Gerade in kleinen Gebäuden stehen die Sachen dann im Treppenhaus oder im Kellerabgang.

Bereits bisher ist es ein Fehler, dass Abstellräume nur in Wohngebäuden mit mehr als 20 Wohnungen vorgesehen werden müssen. Sobald ein Haus nicht mehr als Wohngebäude zählt, weil im Erdgeschoss eine Werkstatt oder ein Laden ist, braucht man keine Abstellräume! Gerade in kleinen Gebäuden stehen die Sachen dann im Treppenhaus oder im Kellerabgang. Wenn es dann brennt, verraucht das ganze Treppenhaus. Bitte wieder ändern, so wie es früher mal war: zu jeder Wohnung, egal in welcher Art von Gebäude, gehört ein Abstellraum.