Herausforderung und Ziel 4:
Neue Entwicklungen aufgreifen
Neben der Zuständigkeit für die Anerkennung von lediglich auf Landesebene agierenden Umweltverbänden, soll für anerkannte Umweltvereinigungen bei umweltbedeutsamen Vorhaben künftig auch eine Beteiligung erfolgen, wenn bislang keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
Außerdem soll das Instrument der Umweltmediation in seinen Grundlagen gesetzlich verankert werden. Die dem Verwaltungsverfahren vorgelagerte oder es begleitende Mediation bietet die Chance einer frühen Einbeziehung aller an Konflikten Beteiligten und gewinnt gerade im Umweltbereich zunehmend an Bedeutung.
Für umweltrelevante Vorhaben, bei denen sich Konflikte mit der betroffenen Öffentlichkeit abzeichnen, soll die Option einer Umweltmediation eingeführt werden: Die Zulassungs- bzw. Anhörungsbehörde kann ihre Durchführung vorschlagen, daran teilnehmen und sich äußern, ohne jedoch selbst Beteiligte zu sein.
Desweiteren soll ein Anliegen des gescheiterten Bundesumweltgesetzbuches aufgegriffen und die Ziele der Umweltgesetzgebung auf Landesebene sowie die Konzeption des Umwelt- und Klimaschutzes als gesamtgesellschaftliche Aufgabe gesetzlich beschrieben werden:
Zur Förderung einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung sollen unter Beachtung der Ressourcenschonung und des Klimaschutzes
- Umweltgüter, die sich nicht erneuern, schonend und sparsam genutzt werden,
- sich erneuernde Umweltgüter so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen, und
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen gewahrt werden.
Hierzu tragen private und öffentliche Unternehmen, Behörden und sonstige Einrichtungen sowie jeder Einzelne bei. Eine besondere Verpflichtung trifft dabei die öffentliche Hand, der zusätzlich abverlangt wird, beim Umweltschutz in ihrem Organisationsbereich eine Vorbildfunktion einzunehmen.