Die Gesetzesänderung soll die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg abschaffen. Außerdem soll das Versorgungswerk Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft in seiner Satzung vorsehen können.
Das Gesetz verfolgt das Ziel, die landesgesetzlich vorgesehene Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg durch Änderung von § 5 Absatz 2 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes (RAVG) abzuschaffen.
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg soll gesetzlich ermächtigt werden, in seiner Satzung Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft vorzusehen, wenn die Berufstätigkeit im fortgeschrittenen Alter aufgenommen wird. Zudem soll die in § 6 Absatz 2 RAVG vorgesehene 45-Jahresgrenze bei der Pflichtmitgliedschaft auf Antrag entfallen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 15. Januar 2018 kommentieren.
Verbände und Organisationen, die von der nebenstehenden Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom zuständigen Ministerium um eine schriftliche Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung). Sie können die Stellungnahme Ihrer Organisation hier auch verkürzt darstellen und verlinken. Bitte senden Sie dennoch Ihre vollständige Stellungnahme an das entsprechende Ministerium.
Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare eingegangen.
Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare eingegangen.