Autos fahren auf der Autobahn A8 bei Kirchheim Unter Treck. (Bild: picture alliance/Sebastian Gollnow/dpa)

Verkehr

Änderung des Straßengesetzes

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Mit der Änderung des Straßengesetzes werden die Zuständigkeiten der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg nach Wegfall der Auftragsverwaltung für die Bundesautobahnen angepasst. Zudem werden Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung bestimmt, die bereits im Bundesfernstraßengesetz verankert sind.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird die von den Ländern im Auftrag des Bundes geführte Verwaltung der Bundesautobahnen aus der Zuständigkeit der Länder herausgelöst und in bundeseigene Verwaltung überführt. Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Straßengesetzes passt die sich mit dem Wegfall der Zuständigkeiten für den Bereich der Bundesautobahnen ergebenden Änderungen im Straßengesetz an und führt zu einer Neuordnung für die verbleibenden Aufgaben der Bundes- und Landesstraßen im Aufbau der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg.

Weitere Änderungen des Straßengesetzes

Mit der Aufnahme von Zweckbestimmungen sowie mit einer klarstellenden Regelung zur Teileinziehung von Flächen soll den veränderten Mobilitäts- und Raumansprüchen im öffentlichen Straßenraum Rechnung getragen werden.

Mit der Novellierung des Straßengesetzes werden zudem Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung normiert, die bereits im Bundesfernstraßengesetz fest verankert sind beziehungsweise mit den Gesetzen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich auf Bundesebene neu geschaffen wurden.

Darüber hinaus wird das Gesetzgebungsvorhaben zum Anlass genommen, Anpassungen an verschiedenen Stellen im Gesetz vorzunehmen, die dem praktischen Vollzug sowie der Rechtsklarheit dienen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 25. August 2020 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Straßengesetzes (PDF)

Kommentare : zum Gesetzentwurf zur Änderung des Straßengesetzes

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3. Kommentar von :tessarakt
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2. Kommentar von :ohne Name 10238

§ 36a (2)

Bei der Regelung "Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben." sind die zwei Wochen nicht bürgerfreundlich. Wer zwei Wochen im Urlaub ist, hat keine Chance zu reagieren. Deshalb bitte die Absicht ... vier statt zwei Wochen vorher bekannt machen.

1. Kommentar von :tessarakt

Einziehung von Teilflächen

Ich möchte einige weitere Klarstellungen im Straßengesetz anregen: Gelegentlich bestehen Zweifel, ob die Regeln über die Einziehung auch anzuwenden sind, wenn nur eine Teilfläche einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. nur ein Teil des Straßenquerschnitts dem Gemeingebrauch entzogen werden soll. Das war beispielsweise der Fall, als die Stadt Ulm

Ich möchte einige weitere Klarstellungen im Straßengesetz anregen:

Gelegentlich bestehen Zweifel, ob die Regeln über die Einziehung auch anzuwenden sind, wenn nur eine Teilfläche einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. nur ein Teil des Straßenquerschnitts dem Gemeingebrauch entzogen werden soll. Das war beispielsweise der Fall, als die Stadt Ulm einen knapp 1 m breiten Abschnitt einer Fuß- und Radwegunterführung für die Verlegung einer Fernwärmeleitung verwendete. Die Stadt Ulm hielt eine Einziehung nicht für erforderlich. Das Regierungspräsidium Tübingen war anderer Ansicht; mittlerweile läuft das (nachträgliche) Einziehungsverfahren für die Teilfläche. Zur Klarstellung, dass auch für Teilflächen eine Einziehung erforderlich ist, wäre in § 7 Abs. 1 eine Formulierung wie beispielsweise "Eine Straße oder eine Teilfläche einer Straße kann eingezogen werden" sinnvoll. Bei der Formulierung sollte auf eine genaue Unterscheidung der (im Gesetzentwurf neu geregelten) Teileinziehung und der Einziehung einer Teilfläche geachtet werden.

§ 7 Abs. 6 enthält eine Verfahrenserleichterung für den Fall, dass "beim Ausbau oder Umbau einer Straße ein Straßenteil auf Dauer dem Gemeingebrauch entzogen [wird], ohne daß der Zugang zu einem angrenzenden Grundstück beeinträchtigt wird". Hier wäre eine Klarstellung der Begriffe "Ausbau" und "Umbau" sinnvoll, insbesondere dahingehend, wie diese sich zur nunmehr hinzugefügten Definition des Begriffs "Änderung" verhalten.

Straßengesetze anderer Bundesländer enthalten zum Teil Regelungen, wonach es einer Einziehung von Teilflächen, die bei einer Begradigung oder unwesentlichen Verlegung einer Straße dem Verkehr entzogen werden, nicht bedarf. Das ist eine weitergehende Einschränkung als die in Baden-Württemberg vorgesehene Verfahrenserleichterung. So heißt es im Straßen- und Wegegesetz von Nordrhein-Westfalen in § 6 Abs. 8: "Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 bedarf es nicht." und in § 7 Abs. 6: "Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 6 Abs. 8 Satz 1 der Teil einer öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 bedarf es in diesem Fall nicht." In § 8 Abs. 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes heißt es: "Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepasst und wird damit ein Teil der öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Ankündigung und öffentlichen Bekanntmachung bedarf es in diesem Falle nicht." Es wäre zu prüfen, ob eine ähnliche Regelung auch für Baden-Württemberg sinnvoll wäre. Allerdings ist es auch sehr positiv für die Rechtsklarheit, wenn jede Einziehung durch expliziten Verwaltungsakt erfolgen muss. Zu befürchten ist allerdings auch, dass dies in vielen Fällen nicht strikt erfolgt und daher nicht mehr zu überblicken ist, wo ehemalige Straßenflächen noch unbeabsichtigt für öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dies kann zu erheblicher Rechtsunsicherheit für die neuen Nutzer führen.