Verbände und Organisationen, die von dieser Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom zuständigen Ministerium um eine schriftliche Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung). Sie können die Stellungnahme Ihrer Organisation hier auch verkürzt darstellen und verlinken. Bitte senden Sie dennoch Ihre vollständige Stellungnahme an das entsprechende Ministerium.
Kommentare : zum Gesetzentwurf zur Änderung des Straßengesetzes
Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
§ 36a (2)
Bei der Regelung "Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben." sind die zwei Wochen nicht bürgerfreundlich. Wer zwei Wochen im Urlaub ist, hat keine Chance zu reagieren. Deshalb bitte die Absicht ... vier statt zwei Wochen vorher bekannt machen.
Einziehung von Teilflächen
Ich möchte einige weitere Klarstellungen im Straßengesetz anregen: Gelegentlich bestehen Zweifel, ob die Regeln über die Einziehung auch anzuwenden sind, wenn nur eine Teilfläche einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. nur ein Teil des Straßenquerschnitts dem Gemeingebrauch entzogen werden soll. Das war beispielsweise der Fall, als die Stadt Ulm
Ich möchte einige weitere Klarstellungen im Straßengesetz anregen:
Gelegentlich bestehen Zweifel, ob die Regeln über die Einziehung auch anzuwenden sind, wenn nur eine Teilfläche einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. nur ein Teil des Straßenquerschnitts dem Gemeingebrauch entzogen werden soll. Das war beispielsweise der Fall, als die Stadt Ulm einen knapp 1 m breiten Abschnitt einer Fuß- und Radwegunterführung für die Verlegung einer Fernwärmeleitung verwendete. Die Stadt Ulm hielt eine Einziehung nicht für erforderlich. Das Regierungspräsidium Tübingen war anderer Ansicht; mittlerweile läuft das (nachträgliche) Einziehungsverfahren für die Teilfläche. Zur Klarstellung, dass auch für Teilflächen eine Einziehung erforderlich ist, wäre in § 7 Abs. 1 eine Formulierung wie beispielsweise "Eine Straße oder eine Teilfläche einer Straße kann eingezogen werden" sinnvoll. Bei der Formulierung sollte auf eine genaue Unterscheidung der (im Gesetzentwurf neu geregelten) Teileinziehung und der Einziehung einer Teilfläche geachtet werden.
§ 7 Abs. 6 enthält eine Verfahrenserleichterung für den Fall, dass "beim Ausbau oder Umbau einer Straße ein Straßenteil auf Dauer dem Gemeingebrauch entzogen [wird], ohne daß der Zugang zu einem angrenzenden Grundstück beeinträchtigt wird". Hier wäre eine Klarstellung der Begriffe "Ausbau" und "Umbau" sinnvoll, insbesondere dahingehend, wie diese sich zur nunmehr hinzugefügten Definition des Begriffs "Änderung" verhalten.
Straßengesetze anderer Bundesländer enthalten zum Teil Regelungen, wonach es einer Einziehung von Teilflächen, die bei einer Begradigung oder unwesentlichen Verlegung einer Straße dem Verkehr entzogen werden, nicht bedarf. Das ist eine weitergehende Einschränkung als die in Baden-Württemberg vorgesehene Verfahrenserleichterung. So heißt es im Straßen- und Wegegesetz von Nordrhein-Westfalen in § 6 Abs. 8: "Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 bedarf es nicht." und in § 7 Abs. 6: "Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 6 Abs. 8 Satz 1 der Teil einer öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 bedarf es in diesem Fall nicht." In § 8 Abs. 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes heißt es: "Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepasst und wird damit ein Teil der öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Ankündigung und öffentlichen Bekanntmachung bedarf es in diesem Falle nicht." Es wäre zu prüfen, ob eine ähnliche Regelung auch für Baden-Württemberg sinnvoll wäre. Allerdings ist es auch sehr positiv für die Rechtsklarheit, wenn jede Einziehung durch expliziten Verwaltungsakt erfolgen muss. Zu befürchten ist allerdings auch, dass dies in vielen Fällen nicht strikt erfolgt und daher nicht mehr zu überblicken ist, wo ehemalige Straßenflächen noch unbeabsichtigt für öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dies kann zu erheblicher Rechtsunsicherheit für die neuen Nutzer führen.