Polizei

Anpassung des Polizei­gesetzes und weiterer polizeirechtlicher Vorschriften

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Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2016/680 für den polizeilichen Bereich umgesetzt werden. Hierzu werden das Polizeigesetz für Baden-Württemberg und die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes an die Anforderungen der Richtlinie angepasst und um die erforderlichen Neuregelungen ergänzt.

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen Folgendes vor: Notwendige Vorschriften sollen geschaffen werden, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates für die Polizei in Baden-Württemberg umzusetzen.

Das Polizeigesetz soll an die Vorgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungs­gerichts vom 20. April 2016 zum Bundeskriminalamtgesetz sowie vom 18. Dezember 2018 zum Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme angepasst werden.

Durch die Schaffung neuer oder ausdrücklicher polizeilicher Rechtsgrundlagen sollen Gefahren, etwa des internationalen Terrorismus oder im Bereich der häuslichen oder sexuellen Gewalt, noch wirksamer entgegengetreten werden können.

Es handelt sich um polizeilicher Rechtsgrundlagen

  • zur Personenfeststellung sowie zur Durchsuchung von Personen und Sachen bei Großveranstaltungen, die ein besonderes Gefährdungsrisiko aufweisen,
  • zum Einsatz der Bodycam auch in Wohnungen sowie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen,
  • über Gefährderansprachen und -anschreiben und Gefährdetenansprachen,
  • zur Speicherung von Notrufen sowie weiterer Anrufe auf bestimmte Telefonnummern,
  • für den polizeilichen Datenabgleich zum Zweck der Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Großveranstaltungen oder im Zusammenhang mit öffentlichen Liegenschaften und
  • um Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern bei gefahrgeneigten Vollstreckungsmaßnahmen zu ermöglichen, vorab Informationen über die Schuldnerin oder den Schuldner bei der zuständigen Polizeidienststelle einzuholen.

Kommentare : zur Anpassung des Polizeigesetzes

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare.

35. Kommentar von :ohne Name 9073

Tun Sie es nicht!

Dieses neue Polizeigesetz schüchtert Menschen ein und hält sie davon ab, an Demonstrationen teilzunehmen. Es schränkt unsere Demonstrationsfreiheit ein. Dabei ist Demonstrationsfreiheit doch ein Grundstein einer funktionierenden Demokratie. Ich bin in tiefer Sorge darüber. Ein solches Gesetz darf nicht verabschiedet werden. Heidenei! Mit

Dieses neue Polizeigesetz schüchtert Menschen ein und hält sie davon ab, an Demonstrationen teilzunehmen. Es schränkt unsere Demonstrationsfreiheit ein. Dabei ist Demonstrationsfreiheit doch ein Grundstein einer funktionierenden Demokratie.
Ich bin in tiefer Sorge darüber.
Ein solches Gesetz darf nicht verabschiedet werden. Heidenei!

Mit freundlichen Grüßen
Caro

34. Kommentar von :ohne Name 9073

Das neue Polizeigesetz ist gefährlich!

Mit diesem Polizeigesetz wird eine Institution gestärkt, die rassistisch aufgebaut ist. Racial Profiling passiert wahrscheinlich jeden Tag, jede Stunde, z.B. in Baden-Württemberg. Anstelle von mehr Rechten für die Polizei muss diese zutiefst ungerechte, diskriminierende Praxis und die gesamten rassistischen Strukturen in der Polizei aufgearbeitet,

Mit diesem Polizeigesetz wird eine Institution gestärkt, die rassistisch aufgebaut ist. Racial Profiling passiert wahrscheinlich jeden Tag, jede Stunde, z.B. in Baden-Württemberg. Anstelle von mehr Rechten für die Polizei muss diese zutiefst ungerechte, diskriminierende Praxis und die gesamten rassistischen Strukturen in der Polizei aufgearbeitet, umgebaut und abgeschafft werden.

Ungefähr monatlich erscheinen Berichte, die enge Verbindungen von Polizeibeamt_innen und Soldat_innen zu rechten und rechtsterroristischen Gruppierungen und Netzwerken aufdecken. Diese Verbindungen und die polizeiinternen Strukturen, die dies befördern, müssen aufgearbeitet und verändert werden.

Es gibt kaum eine Möglichkeit, sich gegen unrechtmäßiges Verhalten von Polizist_innen (im Nachhinein) zu wehren, ohne mir einer Gegenklage rechnen zu müssen. Polizist_innen wird vor Gericht grundsätzlich mehr geglaubt, als denjenigen, die es nicht sind. Das ist doch schlimm!

Von der Polizei geht ständig diskriminierendes Verhalten aus. Eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, nach der Polizist_innen noch mehr Raum gegeben wird, rein nach ihrer eigenen Meinung und Gefühlslage zu handeln (z.B. wenn sie etwas machen dürfen, sobald sie denken, es sei "Gefahr im Verzug"), ist fahrlässig und bedeutet Willkür.

Was passiert denn, wenn die Landesregierung (noch) autoritärer wird? Das muss bei Polizeigesetzen doch mitgedacht werden!

Hallo Landesregierung, bitte nehmen Sie diese Gesetzesänderung zurück und kümmern sie sich um die bestehenden Misstände in der Polizei, wie u.a. Rassismus, Sexismus und Transdiskriminierung.

33. Kommentar von :ohne Name 9073

Freiheit ist ein Grundrecht

Ich will nicht, dass die Polizei und staatliche Behörden wissen, dass ich nichts zu verbergen habe.
Ich bin dagegen, der Polizei mehr und mehr Rechte zu geben.

32. Kommentar von :ohne Name 9072

Anpassung?

An was denn bitte? An Repression und Freiheitsentzug? Eine Gesetzesänderung, die während einer Krise und der Einschränkung von Versammlungsrechten durchgedrückt werden muss kann keine gute sein! Wir wollen keine intelligente Video- und digitale Überwachung! Keine BodyCams in unseren Wohnungen und Geschäftsräumen. Keine Undendlichkeitshaft für

An was denn bitte? An Repression und Freiheitsentzug? Eine Gesetzesänderung, die während einer Krise und der Einschränkung von Versammlungsrechten durchgedrückt werden muss kann keine gute sein! Wir wollen keine intelligente Video- und digitale Überwachung! Keine BodyCams in unseren Wohnungen und Geschäftsräumen. Keine Undendlichkeitshaft für unschuldige Menschen! Wir wollen echte Freiheit und unabhängige Kontrollen der Polizei zur Aufklärung von Polizeigewalt.

Freiheit stirbt mit Sicherheit.

31. Kommentar von :ohne Name 9071

Dagegen!

Es soll lieber Fehlverhalten der Polizei bestraft werden als auch noch dieses zu unterstützen! 100% dagegen!

30. Kommentar von :ohne Name 9070

Zur Anpassung des Polizeigesetzes

Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschliessen. Jetzt, in Zeiten der Corona-Krise Polizeigesetze zu verschärfen ist eine Übergehung der Bürger und lässt eben diesen keinerlei Raum zum Widersprechen! Mal ganz abzusehen davon brauchen wir nicht immer noch schärfere Polizeigesetze! Diese Entwicklung macht mir Angst und die Bundesrepublik mutiert

Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschliessen.
Jetzt, in Zeiten der Corona-Krise Polizeigesetze zu verschärfen ist eine Übergehung der Bürger und lässt eben diesen keinerlei Raum zum Widersprechen!
Mal ganz abzusehen davon brauchen wir nicht immer noch schärfere Polizeigesetze! Diese Entwicklung macht mir Angst und die Bundesrepublik mutiert dadurch immer mehr zum Polizeistaat.
Die „Demokratie“ wird zusehends zu einer leeren Hülle.
In was für einem Land wollen wir in Zukunft leben?
Polizisten bekommen immer mehr gefährliche Instrumente in Form von Befugnissen seitens des Gesetzgebers in die Hand und die Bürger müssen es schlucken.
In meinen Augen eine riesige Sauerei und ein Verrat an der Bevölkerung!
Ein klares Nein zur Anpassung des Polizeigesetzes!

29. Kommentar von :ohne Name 9062

Gegen die Anpassung des Polizeigesetzes

Definitiv GEGEN die Neuerungen!

28. Kommentar von :Stephan

Gegen das polizeigesetz

Die Polizei hat zu viel rechte! Die rechte der Bürger werden immer mehr eingeschränkt und Polizeigewalt wird nicht nachgegangen oder Fehlverhalten geahndet.
Das gesetz wurde auch massive die Meinungsäußerung auf Demonstration einschränken und Demonstranten einschüchtern zu Demos zu kommen
Daher gegen das neue Polizeigesetz!

27. Kommentar von :ohne Name 9067

Bürgerbeteiligung wohl nicht Ernst gemeint

Einen Gesetzesentwurf mit so einschneidenden Folgen für das demokratische Leben nun vorzustellen und in so kurzer Zeit die "Bürgerbeteiligung" über die Bühne zu bringen erweckt den Eindruck, es sei nicht ernsthaft erwünscht, dass sich die Öffentlichkeit damit auseinandersetzt. Ich kann mich einigen Kommentaren anschließen und möchte besonders

Einen Gesetzesentwurf mit so einschneidenden Folgen für das demokratische Leben nun vorzustellen und in so kurzer Zeit die "Bürgerbeteiligung" über die Bühne zu bringen erweckt den Eindruck, es sei nicht ernsthaft erwünscht, dass sich die Öffentlichkeit damit auseinandersetzt.

Ich kann mich einigen Kommentaren anschließen und möchte besonders betonen, dass insbesondere die Personalienkontrolle vor Veranstaltung einer einschüchternden Vorverurteilung gleicht. Die altuell möglichen Maßnahmen reichen zur Handhabe aus (mehr Polizeikräfte einsetzen, Auflagen machen, Personen erst nach dem Begehen von Straftaten identifizieren)!
Insbesondere in Verbindung mit der möglichen Speicherung von Vermerken wie links/rechts motivierter Straftäter, die ohne Verurteilung und Rechtfertigung stattfinden kann untergräbt die neue Regelung die Möglichkeit zur Teilnahme an Demonstrationen und legt politische Entscheidungsgewalt in die Hände der nicht gewählten Polizei.

26. Kommentar von :ohne Name 9060

Zu §27 Abs. 1, §42 und, vor allem anderen, §91 Abs. 6

Sofern die Software die Formatierung tatsächlich wie im Preview vermutbar verhunzt: Eine lesbarere Fassung ist bei https://pastebin.com/9r8MgjEa . Zunächst ist zu bedauern, dass die Gelegenheit nicht genutzt wurde, Befugnisse zurückzunehmen, die, zumal im Präventionsbereich, doch ziemlich klar jenseits des von der Verfassung Gedeckten liegen;

Sofern die Software die Formatierung tatsächlich wie im Preview
vermutbar verhunzt: Eine lesbarere Fassung ist bei
https://pastebin.com/9r8MgjEa .

Zunächst ist zu bedauern, dass die Gelegenheit nicht genutzt wurde, Befugnisse zurückzunehmen, die, zumal im Präventionsbereich, doch ziemlich klar jenseits des von der Verfassung Gedeckten liegen; zwei angesichts offenbar sehr geringer Nutzung sehr leicht zu streichende Befugnisse wären etwa gewesen:

(a) Der Einbruch in private Computersysteme (§23b Abs. 2 PolG a.F.). Weitgehend einhellige ExpertInnenmeinung ist, dass der Einsatz von Staatstrojanern die Computersicherheit in der Breite senkt, ohne dass dem ein angemessener Nutzen gegenüberstehen würde.

(b) Die Befugnis zum Einsatz von Explosivstoffen (§54a PolG a.F.). Ich kann nicht erkennen, unter welchen Umständen polizeiliche Sprengungen sinnvoll und verhältnismäßig sein könnten oder auch nur, unter welchen Umständen sie eine Situation nicht verschlimmern würden.

Unter den – durchweg wohl außerhalb des engeren Polizeibereichs wenig nachvollziehbaren – Verschärfungen, die vorgeschlagen werden, möchte ich drei speziell herausgreifen:

(1) Versammlungsfreiheit ist für eine funktionierende Demokratie ebenso wichtig wie das Wahlrecht. Mit deren Einschränkung ist also äußerst behutsam umzugehen. Wer schon einmal im Vorfeld einer Veranstaltung in eine Personenkontrolle geraten ist, weiß, wie einschüchternd sie wirkt und dass sie durchaus vom Besuch einer (ggf. auch künftigen) Veranstaltung abhalten kann.

Dass die Polizei Entsprechendes bereits tut, darf kein Grund sein, derart tiefe Eingriffe in elementare Bürgerrechte auch noch zu legalisieren. Von einem „Einzelfall” im Hinblick auf die Einschränkung der Versammlungsfreiheit (Begründung, S. 10) kann jedenfalls nicht die Rede sein kann.

Dazu tritt ein eklatanter Mangel an Eignung der Eingriffe zur Erreichung des in der Gesetzesbegründung genannten Zwecks, nämlich der Prävention von Anschlägen. Es ist nämlich nicht zu erkennen, wie anlasslose Taschenkontrollen auch nur eines der in der Begründung (S. 4) aufgezählten Ereignisse hätten verhindern können. In keinem Fall wurden die Tatwerkzeuge eingeschmuggelt; selbst wo dort nicht erwähnte Attentate (etwa Messerattacken) mit eingeschmuggelten Gegenständen verübt worden sind, ist schlicht nicht vorstellbar, dass die Polizei so umfassend oder gar so gezielt (aufgrund welcher Kriterien?) kontrollieren oder durchsuchen könnte, dass die Tatwerkzeuge aufgefallen wären.

Sollte von Seiten der Polizei eingewandt werden, „gezielte“ Durchsuchungen von „nach polizeilicher Erfahrung problematischen“ Personen könnten die Wahrscheinlichkeit für dieses Auffinden erhöhen, so würde dies eher die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes von VersammlungsteilnehmerInnen begründen, denn was anders als Willkür („Profiling“) reflektiert sich in diesem Einwand?

Der Vorbehalt, die Maßnahmen nach einem Jahr zu evaluieren, kann da nicht überzeugen; entsprechende Evaluationen spiegeln erfahrungsgemäß ganz überwiegend die Sichtweise der Behörden wider, und mir wäre kein Eingriff bekannt, der nach einer solchen Evaluation wieder zurückgenommen worden wäre. Empfehlenswert zur Einsicht in die Wirkungslosigkeit von Evaluierungen im Bereich von Sicherheitsgesetzen ist ein Blick auf die Evaluierung des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes; die Prüfungen beschränkten sich im Wesentlichen auf „hat funktioniert“ oder „war nicht so arg nützlich, könnten wir aber künftig haben wollen“. Besorgnis um Bürgerrechte war hingegen nicht zu erkennen.

Ebenfalls nicht überzeugen kann die Einschränkung der Maßnahmen auf Versammlungen der in §44 Abs. 1 beschriebenen Art. Die Polizei ist inzwischen so routinemäßig mit Video-Ausrüstung bei Versammlungen präsent, dass ganz offensichtlich aus ihrer Sicht die Schwelle, ab der eine Versammlung „erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit“ birgt, sehr niedrig liegt, mithin also die Einschränkung praktisch unwirksam ist.

Ich würde also gerne §27 Abs. 1 Satz 2 gestrichen sehen. Damit würde aus dem Gesetz auch der nur schwer zu interpretierende Satz „bei der Auswahl der Person ist in besonderem Maße der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten“ – natürlich muss polizeiliches Handeln immer verhältnismäßig sein; es ist unklar, wie so etwas „in besonderem Maße“ passieren könnte – entfallen.

Mit gleicher Erwägung sollte §34 Abs. 1 Satz 3 entfallen.

Bei §35 Nummer 4 sehe ich zwar nicht recht, in welchen Szenarien die Befugnisse greifen sollen. Aber zumindest scheint die Regelung deutlich weniger kritisch.


(2) Die Nutzung der polizeilichen Datensammlungen zur „Zuverlässigkeitsüberprüfung” nach §42 ist nicht erst nach den schlechten Erfahrungen mit den zurückgezogenen Akkreditierungen zum G20-Gipfel in Hamburg grundsätzlich abzulehnen.

Es gibt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, und wo Tätigkeiten, die nicht darunter fallen, dennoch besondere Ansprüche an „Zuverlässigkeit“ stellen, ist das Führungszeugnis oder ggf. ein erweitertes Führungszeugnis hinreichend. Letzteres sind Daten, die gerichtlich geprüft sind und gegen die regelmäßig Rechtsschutz möglich war. Jedenfalls solange die Polizei die Betroffenen nicht von sich aus über die über sie gespeicherten Daten informiert, ist speziell der mangelnde Rechtsschutz ein dramatischer Mangel polizeilicher Daten, in jedem Fall für die Nutzung außerhalb der Polizei.

Aus Sicht der Gewaltenteilung gibt die vorliegende Regelung weiter der Polizei, also der Exekutive, de facto Bestrafungsrechte, die in der Judikative vorbehalten sind. Eine Illustration der Folgen inflationärer Zuverlässigkeitsprüfungen findet sich bereits für 2007 im 28. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz Baden-Württemberg, wo berichtet wird, dass ein Auszubildender seine Stelle infolge einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgerechnet vor einem Besuch beim Bundesverfassungsgericht verlor; dass dies im Nachhinein gerichtlich als unzulässig erklärt wurde, konnte den entstandenen Schaden nicht mehr gutmachen.

Dazu kommt, dass die Inhalte polizeilicher Datenbanken häufig von sehr schlechter Qualität sind – erinnert sei nur an die AD PMK, aus der die Polizei die Polizei nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde nur 338 von 24000 gespeicherten „anderen Personen“ behalten durfte. Aus solchen Erwägungen heraus hat das OLG Stuttgart bereits 2009 festgestellt, dass etwa Ausreiseverbote allein aufgrund von Einträgen in polizeilichen Datenbanken nicht verhängt werden dürfen. Offensichtlich ist ein faktisches Berufsverbot ein noch tieferer Grundrechtseingriff als ein temporäres Ausreiseverbot. Mithin kann dieser nicht (allein) aufgrund polizeilicher Mutmaßung – und nichts anderes ist die datenbankgestützte Gefahrenprognose – möglich sein.

Die Unverhältnismäßigkeit der Zuverlässigkeitsprüfung wird auch nicht durch den Einwilligungsvorbehalt geheilt, denn gerade in Bewerbungsverfahren oder vergleichbar mit dem Unterhaltserwerb verbundenen Bereichen ist die Freiwilligkeit der Einwilligung bestenfalls ein frommer Wunsch. Dass der Gesetzgeber dies in der Begründung (S. 36) selbst einräumt, dennoch aber von einer „Einwilligung“ spricht, ist, mit Verlaub, frech.

Daher muss §42 ersetzt werden durch ein Verbot der Nutzung polizeilicher Datenbanken für außerpolizeiliche Zwecke. Eine klare gesetzgeberische Position in dieser Frage könnte auch die generelle Sorgfalt der BeamtInnen im Umgang mit den Datenbanken verbessern: Fälle wie die 83-fache Recherche nach Helene Fischer am Abend eines Konzertes der Schlagersängerin in Frankfurt können nicht allein repressiv verhindert werden. Das Bewusstsein, dass eine Recherche dieser Art immer ein Eingriff in die Menschenrechte der Betroffenen ist, ist auch durch den Tenor der Gesetzgebung zu schaffen.

In diesem Sinn wäre es auch wünschenswert, dass §73 (oder etwa auch §99) regelmäßige, anlasslose und unangekündigte Prüfungen einer relevanten Stichprobe der Nutzungsprotokolle der Datenbanken durch eine polizeiunabhängige Stelle vorsieht.


(3) In §91 Abs. 6 heißt es, bei einer Auskunftsverweigerung könne eine Unterrichtung des/der Betroffenen unterbleiben, wenn „die Erteilung dieser Informationen dem mit der Verweigerung oder Einschränkung verfolgten Zweck zuwiderliefe“. Konkret würde dies bedeuten, dass die Polizei die Auskunft erteilen kann, sie speichere keine Daten, obwohl sie welche speichert, oder generell bei jeder Auskunft mitteilt, es könne sein, dass Daten gespeichert seien, sie über diese aber keine Auskunft gebe.

Beide Alternativen entwerten das Auskunftsrecht, da der/die BürgerIn keine Möglichkeit mehr hat, verlässlich einschätzen zu können, wie weit er/sie Gegenstand polizeilichen Handelns ist, und sie verweigert Rechtsschutz, der bei einer nach bestehender Rechtslage nötigen Mitteilung der Verweigerung immerhin noch gegeben ist. Umgekehrt ist schwer vorstellbar, unter welchen Umständen die schlichte Mitteilung einer Auskunftsverweigerung irgendwelche verfolgten Zwecke ernsthaft gefährden könnte.

Dass die Begründung diese dramatische Verschlechterung gegenüber der bestehenden Rechtslage mit einem lapidaren „Er enthält Regelungen zum Verfahren im Fall der Einschränkung oder Verweigerung“ abhandelt, deutet nach diesen Erwägungen darauf hin, dass die AutorInnen des Gesetzes sich dieser Konsequenzen möglicherweise nicht bewusst waren. So oder so: Der Polizei muss im Umgang mit BürgerInnen auf die Wahrheit verpflichtet bleiben, und daher ist der Halbsatz „wenn nicht die Erteilung dieser Informationen dem mit der Verweigerung oder Einschränkung verfolgten Zweck zuwiderliefe.“ dringend zu streichen, unabhängig davon, dass sich entsprechende Sprache auch im BDSG findet; auch dort wird sie keinen Bestand haben können.

Auch wenn – was mich nicht überraschen würde – der Rest dieses Beitrags ignoriert würde: Dieser Halbsatz darf nicht Gesetz werden (und Baden-Württemberg sollte sich im Bundesrat für eine Streichung der entsprechenden Sprache im BDSG einsetzen).