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Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Ein Reh springt bei Bodnegg (Baden-Württemberg) über eine Wiese, auf der Löwenzahn blüht. (Bild: picture alliance/Felix Kästle/dpa)

Verbraucherschutz

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Von Tieren stammende Reststoffe, die für den menschlichen Verzehr nicht geeignet sind, werden tierische Nebenprodukte genannt. Die Verwertung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte ist geregelt, um Gesundheitsschädigungen von Mensch, Tier und Umwelt entgegenzuwirken. Die Neuformulierung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) dient der Anpassung des Ausführungsgesetzes an aktuelles EU- und Bundesrecht. Im Zuge dieser Anpassung wird es neu gefasst und klarstellend überarbeitet.

Die Neufassung des Ausführungsgesetzes dient insbesondere der Anpassung an das im Jahr 2016 geänderte Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, welches an EU-Recht (Vorgaben der VO (EG) Nr. 1069/2009 und VO (EU) Nr. 142/2011) angepasst wurde. Die Änderungen traten 2017 in Kraft.

Dabei erfolgte auch eine Änderung der Zuständigkeit für die Beseitigungspflicht. Aufgrund grundgesetzlicher Vorgaben wurde diese Aufgabe, ohne namentlichen Bezug auf die bisher zuständigen „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ der „nach Landesrecht zuständigen Behörde“ zugewiesen. Im Rahmen einer Übergangsfrist haben die Länder nun bis zum 12. Februar 2020 Zeit, die jeweiligen Landesausführungsgesetze an diese Regelung anzupassen und die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu benennen. In Fortführung der bestehenden Struktur werden die Landkreise und kreisfreien Städte im AGTierNebG weiterhin als Beseitigungspflichtige bestimmt.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. Dezember 2019 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Ausführung Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (PDF)

Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare eingegangen.

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