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Forstreform

Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

251. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter-Regel

Die Reform des Forstgesetzes sollte Anlass sein über die realitätsfremde 2-Meter-Regel für Mountainbiker nachzudenken. Ich bin im Südschwarzwald zu Hause und fahre in diesem Jahr seit 30 (!) Jahren regelmäßig Mountainbike, am liebsten auf schmalen Wegen und nicht auf den sogenannten Forstautobahnen.. In dieser langen Zeit kam es zu keinem einzigen

Die Reform des Forstgesetzes sollte Anlass sein über die realitätsfremde 2-Meter-Regel für Mountainbiker nachzudenken. Ich bin im Südschwarzwald zu Hause und fahre in diesem Jahr seit 30 (!) Jahren regelmäßig Mountainbike, am liebsten auf schmalen Wegen und nicht auf den sogenannten Forstautobahnen.. In dieser langen Zeit kam es zu keinem einzigen Zwischenfall mit einer Gefährdung oder gar Verletzung von Fußgängern oder anderen Personen. Es kommt nur in sehr seltenen Einzelfällen vor (1-2x im Jahr?), dass sich andere Waldnutzer aufregen oder beschweren. Diese Menschen gibt es jedoch auch in der Stadt oder auf Radwegen.
Diese langjährige Erfahrung lässt mich zu dem Schluss kommen, dass diese Regel völlig überflüssig ist, und erholungssuchende Mountainbiker unnötig zu illegal Handelnden macht.

250. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung 2m Regel

Hallo! Ich bin begeisterter Hobby-Mountainbiker, Ende 30 und zweifacher Familienvater. Also kein Downhill-Hooligan wie von manchen befürchtet. Außerdem Mitglied der DIMB UND beim DAV. Was mich immer wieder entsetzt ist, wie ein modernes Land wie Baden-Württemberg, das sich ja auch immer als Touristenmagnet sieht, an solch einer Diskriminierung wie

Hallo!
Ich bin begeisterter Hobby-Mountainbiker, Ende 30 und zweifacher Familienvater. Also kein Downhill-Hooligan wie von manchen befürchtet. Außerdem Mitglied der DIMB UND beim DAV. Was mich immer wieder entsetzt ist, wie ein modernes Land wie Baden-Württemberg, das sich ja auch immer als Touristenmagnet sieht, an solch einer Diskriminierung wie der 2m Regel festhält.

DADURCH FÜHLE ICH MICH PAUSCHAL ABGESTEMPELT UND NICHT WILLKOMMEN!

Regelungen zum Naturschutz trage ich mit, aber nicht solche Ausgrenzungen aufgrund BEFÜRCHTETER Konflikte, die ich in der Realität als Wanderer mit meiner Familie und Biker noch nie erlebt habe sind für mich unbegreiflich, und schließen BA-WÜ als Urlaubsland für mich und meine Familie aus.
Ich würde aber gern mal kommen, also weg mit diesem Anachronismus!

Bis jetzt hab ich auch deswegen immer in Bayern Urlaub gemacht, wo man in der Touristinfo als erstes gesagt bekommt " BEI UNS KANN MAN ÜBERALL FAHREN". Nur als Denkanstoß...

MfG, Martin Scholz

249. Kommentar von :Ohne Name

Praxisferne Vorgaben vom Schreibtisch aus

Kein Waldbesitzer zerstört seinen eigenen Wald freiwillig. Wie soll die Pflicht zum Erhalt/(Wieder-)Herstellung der Bodenfruchtbarkeit verstanden werden? In der Praxis ist es z.B. im Keuper nahezu unmöglich ohne Fahrspuren Holz aus dem Wald zu rücken. Sollen jetzt vom Borkenkäfer befallene Käferbäume stehen gelassen werden, die aber dringend

Kein Waldbesitzer zerstört seinen eigenen Wald freiwillig.

Wie soll die Pflicht zum Erhalt/(Wieder-)Herstellung der Bodenfruchtbarkeit verstanden werden? In der Praxis ist es z.B. im Keuper nahezu unmöglich ohne Fahrspuren Holz aus dem Wald zu rücken. Sollen jetzt vom Borkenkäfer befallene Käferbäume stehen gelassen werden, die aber dringend aus dem Wald müssten?
Wir Waldbesitzer wollen keine weitere Bevormundung! Wir erhalten unsere Böden so gut es irgendwie geht. Die bestehende Gesetzteslage, die übrigends die strengest weltweit ist, ist völlig ausreichen.

248. Kommentar von :Ohne Name

Aufhebung der 2-Meter-Regel

Sehr geehrte Damen und Herren, die Änderung des Forstgesetzes ist für mich Anlass, meine Unzufriedenheit mit der 2-Meter-Regel zur Nutzung von Waldwegen durch Mountainbiker anzusprechen. Beispiele etwa in der Schweiz (Graubünden/Wallis) zeigen, dass ein friedliches Miteinander auf schmäleren Wegen durch gegenseitige Rücksichtnahme gut möglich

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Änderung des Forstgesetzes ist für mich Anlass, meine Unzufriedenheit mit der 2-Meter-Regel zur Nutzung von Waldwegen durch Mountainbiker anzusprechen. Beispiele etwa in der Schweiz (Graubünden/Wallis) zeigen, dass ein friedliches Miteinander auf schmäleren Wegen durch gegenseitige Rücksichtnahme gut möglich ist. Etwa in Freiburg läuft dies auch aus ausgewählten Wegen bereits wirklich gut und trägt zur Entspannung der Situation bei. Es gibt zahreiche Mountainbiker (MTB Freiburg e.v.: 1300 Mitglieder), die sich im Land aufgrund der 2-Meter-Regel nicht willkommen fühlen. Ich bitte, dies zu überdenken!

247. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Ich bin passionierter Mountainbiker und halte mich, ehrlich gesagt, nicht immer an die 2m Regel. Trotzdem muss ich zugeben, dass durch den Trend im E-Mountainbikebereich Trails und Wege (auch bergauf) gefahren werden, die bisher nur seltenst genutzt wurden und das zu jeder Tages und Nachtzeit mit Stirnlampe etc. Das Wild braucht

Ich bin passionierter Mountainbiker und halte mich, ehrlich gesagt, nicht immer an die 2m Regel. Trotzdem muss ich zugeben, dass durch den Trend im E-Mountainbikebereich Trails und Wege (auch bergauf) gefahren werden, die bisher nur seltenst genutzt wurden und das zu jeder Tages und Nachtzeit mit Stirnlampe etc.
Das Wild braucht Rückzugsmöglichkeiten. Wenn jetzt überall gefahren wird, fehlt dem Wild die Chance sich frei zu bewegen.

246. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter Regel widerspricht der Realität

Die Diskriminierung einer großen Gruppe von Waldnutzern in BW entspricht nicht mehr dem Zeitgeist. Gerade in einem von den Grünen regierten Bundesland kann es nicht sein, dass naturverbundene Radfahrer kategorisch ausgeschlossen werden. Schlauer wäre es, besonders schützenswerte Gebiete für alle Waldnutzer zu sperren und alle weiteren Gebiete für

Die Diskriminierung einer großen Gruppe von Waldnutzern in BW entspricht nicht mehr dem Zeitgeist. Gerade in einem von den Grünen regierten Bundesland kann es nicht sein, dass naturverbundene Radfahrer kategorisch ausgeschlossen werden. Schlauer wäre es, besonders schützenswerte Gebiete für alle Waldnutzer zu sperren und alle weiteren Gebiete für alle Waldnutzer freizugeben.

245. Kommentar von :Ohne Name

Forsttechiker als Revierleiter im Körperschaftswald

Es muss Forsttechnikern möglich sein, auch im Körperschaftswald als Revierleiter tätig zu werden. Seit 1981 zielt die Ausbildung zum Forsttechniker darauf ab, Revierleiter für den Kommunal-und Körperschaftswald, sowie den Privatwald auszubilden. Hunderte von Forsttechnikern erledigen diese Aufgabe seither in vielen Bundesländern mit Bravour.

Es muss Forsttechnikern möglich sein, auch im Körperschaftswald als Revierleiter tätig zu werden.
Seit 1981 zielt die Ausbildung zum Forsttechniker darauf ab, Revierleiter für den Kommunal-und Körperschaftswald, sowie den Privatwald auszubilden. Hunderte von Forsttechnikern erledigen diese Aufgabe seither in vielen Bundesländern mit Bravour. Ausgerechnet in BaWü soll dies nicht möglich sein?

244. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Das ist nicht ganz korrekt. In Bayern beispielsweise müssen Wege auf denen man Radfahren darf mindestens so breit sein, dass Fußgänger und Radfahrer aneinander ohne Probleme vorbeikommen. Das heißt im Umkehrschluss 2m.

243. Kommentar von :Ohne Name

Eingriff ins Eigentum privater Waldbesitzer

Es ist kein fairer Umgang mit privaten Waldbesitzern massivste Änderungen, in Bezug auf die Bewirtschaftung von Wäldern, in ein Gesetzt zu verpacken in dem es (vordergründig) um die Reform der staatlichen Forstverwaltung BW gehen soll!

242. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2 Meter Regel

Da diese Regelung völlig grundlos (in allen anderen Bundesländern funktioniert es problemlos ohne diese Regel) das Befahren von Wegen mit dem Mountainbike verbietet, halte ich eine Abschaffung für dringend notwendig.

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