Hochschulen

Hochschulrechtweiter­entwicklungsgesetz

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Am 19. September hat die Landesregierung den Anhörungsentwurf für das Hochschulrechtweiterentwicklungsgesetz (HRWeitEG) freigegeben, mit dem das Landeshochschulgesetz (LHG) novelliert wird. Der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof hatte dem Gesetzgeber aufgetragen, die Wissenschaftsfreiheit in der Hochschulgovernance deutlicher abzubilden. Mit dem neuen Hochschulgesetz stärkt die Landesregierung zudem die nächste Wissenschaftlergeneration und den Gründergeist an Hochschulen. Erstmals in Deutschland erhält die Gruppe der Doktoranden einen eigenen Status.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 2. November 2017 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts (PDF)

Kommentare : zum Hochschulrechtweiterentwicklungsgesetz

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6. Kommentar von :ohne Name 4403

Stärkung der Selbstverwaltung an Hochschulen

Neben den Änderungen im HRWeitG bedarf die Selbstverwaltung der Hochschulen insgesamt eine Stärkung. Hierzu müssen die Tagungen des Hochschulsenates – so wie in vielen anderen Bundesländern – im Regelfall hochschulöffentlich sein. Nur im Ausnahmefall darf die Hochschulöffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Bestimmungen im LHG

Neben den Änderungen im HRWeitG bedarf die Selbstverwaltung der Hochschulen insgesamt eine Stärkung. Hierzu müssen die Tagungen des Hochschulsenates – so wie in vielen anderen Bundesländern – im Regelfall hochschulöffentlich sein. Nur im Ausnahmefall darf die Hochschulöffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Bestimmungen im LHG müssen daher überarbeitet werden.
Des weiteren müssen die in hochschulöffentlicher Sitzung zu verhandelnden Tagesordnungspunkte den Hochschulmitgliedern im Intranet vorab mit aussagekräftigen Unterlagen zugänglich gemacht werden. Hier könnte § 41b GemeindeO BW als Beispiel dienen. Die oft an Hochschulen stattfindende Bekanntgabe der Beschlüsse des Senates mittels Aushang ist zudem nicht mehr zeitgemäß. Auch hier muss das LHG den Weg zu einer rechtsicheren Bekanntgabe im Intranet ebnen. Es bietet sich das Gemeinderecht als Ideengeber (Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO)) an.

5. Kommentar von :ohne Name 4328

C. Alternativen: Keine

Aha, wieder einmal ein alternativloser Gesesetzesentwurf. Diese vermeintliche Alternativlosigkeit in der Politik finde ich ärgerlich. Es gibt immer Alternativen! Und ich bin mir sicher, dass diese intern auch diskutiert wurden. Warum werden sie dann nicht benannt? Es kann ja durchaus begründet werden, warum im finalen Entwurf diese Alternativen

Aha, wieder einmal ein alternativloser Gesesetzesentwurf. Diese vermeintliche Alternativlosigkeit in der Politik finde ich ärgerlich. Es gibt immer Alternativen! Und ich bin mir sicher, dass diese intern auch diskutiert wurden. Warum werden sie dann nicht benannt? Es kann ja durchaus begründet werden, warum im finalen Entwurf diese Alternativen letztlich verworfen wurden. Warum stellt man diese dann nicht auch transparent nach außen hin dar?

4. Kommentar von :Ohne Name

Zusatzbelastungen von Doktoranden abschaffen

Ein viel diskutiertes und nie geklärtes Thema ist die Krankenversicherung für Doktoranden, die nicht Mitarbeiter an einer Universität sind. Durch die Schaffung einer eigenen Statusgruppe ließe sich endlich gesetzlich regeln, dass Doktoranden (deren Stipendium bzw. sonstige Nebenverdienste selten groß sind) genauso wie Studenten ein Anrecht auf

Ein viel diskutiertes und nie geklärtes Thema ist die Krankenversicherung für Doktoranden, die nicht Mitarbeiter an einer Universität sind. Durch die Schaffung einer eigenen Statusgruppe ließe sich endlich gesetzlich regeln, dass Doktoranden (deren Stipendium bzw. sonstige Nebenverdienste selten groß sind) genauso wie Studenten ein Anrecht auf einen reduzierten Tarif haben sollten.
Ist eine solche Stärkung der Doktoranden angedacht oder überhaupt erwünscht?

3. Kommentar von :Ohne Name
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2. Kommentar von :Ohne Name
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1. Kommentar von :Bürger2915

Noch keine vollständig verfassungskonforme Lösung

Der VerfGHG hat auf die gewählten Professorenvertreter abgestellt (1 VB 16/15). Der Gesetzgeber muss dies auch für die Fachkommissionen und die Qualitätssicherungskommission an der DHBW LHG übernehmen, weil das Präsidium grundsätzlich zur Umsetzung der Empfehlungen im Bereich der Lehre – ohne Beschluss des zentralen Senats – verpflichtet ist. Der

Der VerfGHG hat auf die gewählten Professorenvertreter abgestellt (1 VB 16/15). Der Gesetzgeber muss dies auch für die Fachkommissionen und die Qualitätssicherungskommission an der DHBW LHG übernehmen, weil das Präsidium grundsätzlich zur Umsetzung der Empfehlungen im Bereich der Lehre – ohne Beschluss des zentralen Senats – verpflichtet ist.
Der VerfGHG hat weiter ausgeführt, dass die Professoren ihren Rektor abwählen können müssen. Der Gesetzesentwurf übernimmt dies zwar für die Rektoren der Studienakademie der DHBW. Allerdings wird im Entwurf nicht beachtet, dass die Studienakademie der DHBW gem. § 27a Abs. 2 S. 1 LHG vom übergeordneten Präsidium geleitet wird und ein Rektor nur dessen weisungsabhängiger Vertreter ist. Die Professoren einer Studienakademie können damit materiell nicht die Leitung ihres Standortes abwählen, sondern nur deren Vertretung vor Ort. Erforderlich ist, die Rechtsstellung eines Rektors einer Studienakademie als deren Vertreter gesetzlich neu zu regeln (Vorbild: Dekan § 23 Abs. 1 S. 1 LHG).
Das BVerfG hat deutlich gemacht (1 BvR 748/06), dass bei starken Leitungsorganen der SEP aus den Fachbereichen heraus entwickelt werden muss. M.E. hängt dies nicht davon ab, ob der Gesetzgeber die organisatorische Grundeinheit einer Hochschule als Fakultät regelt. Es muss die Entwicklung des SEP aus den Studienakademien der DHBW heraus gesetzlich geregelt werden.