Verbände und Organisationen, die von der nebenstehenden Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom zuständigen Ministerium um eine schriftliche Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung). Sie können die Stellungnahme Ihrer Organisation hier auch verkürzt darstellen und verlinken. Bitte senden Sie dennoch Ihre vollständige Stellungnahme an das entsprechende Ministerium.
Kommentare : zum Hochschulrechtweiterentwicklungsgesetz
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Stärkung der Selbstverwaltung an Hochschulen
Neben den Änderungen im HRWeitG bedarf die Selbstverwaltung der Hochschulen insgesamt eine Stärkung. Hierzu müssen die Tagungen des Hochschulsenates – so wie in vielen anderen Bundesländern – im Regelfall hochschulöffentlich sein. Nur im Ausnahmefall darf die Hochschulöffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Bestimmungen im LHG
Neben den Änderungen im HRWeitG bedarf die Selbstverwaltung der Hochschulen insgesamt eine Stärkung. Hierzu müssen die Tagungen des Hochschulsenates – so wie in vielen anderen Bundesländern – im Regelfall hochschulöffentlich sein. Nur im Ausnahmefall darf die Hochschulöffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Bestimmungen im LHG müssen daher überarbeitet werden.
Des weiteren müssen die in hochschulöffentlicher Sitzung zu verhandelnden Tagesordnungspunkte den Hochschulmitgliedern im Intranet vorab mit aussagekräftigen Unterlagen zugänglich gemacht werden. Hier könnte § 41b GemeindeO BW als Beispiel dienen. Die oft an Hochschulen stattfindende Bekanntgabe der Beschlüsse des Senates mittels Aushang ist zudem nicht mehr zeitgemäß. Auch hier muss das LHG den Weg zu einer rechtsicheren Bekanntgabe im Intranet ebnen. Es bietet sich das Gemeinderecht als Ideengeber (Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO)) an.
C. Alternativen: Keine
Aha, wieder einmal ein alternativloser Gesesetzesentwurf. Diese vermeintliche Alternativlosigkeit in der Politik finde ich ärgerlich. Es gibt immer Alternativen! Und ich bin mir sicher, dass diese intern auch diskutiert wurden. Warum werden sie dann nicht benannt? Es kann ja durchaus begründet werden, warum im finalen Entwurf diese Alternativen
Aha, wieder einmal ein alternativloser Gesesetzesentwurf. Diese vermeintliche Alternativlosigkeit in der Politik finde ich ärgerlich. Es gibt immer Alternativen! Und ich bin mir sicher, dass diese intern auch diskutiert wurden. Warum werden sie dann nicht benannt? Es kann ja durchaus begründet werden, warum im finalen Entwurf diese Alternativen letztlich verworfen wurden. Warum stellt man diese dann nicht auch transparent nach außen hin dar?
Zusatzbelastungen von Doktoranden abschaffen
Ein viel diskutiertes und nie geklärtes Thema ist die Krankenversicherung für Doktoranden, die nicht Mitarbeiter an einer Universität sind. Durch die Schaffung einer eigenen Statusgruppe ließe sich endlich gesetzlich regeln, dass Doktoranden (deren Stipendium bzw. sonstige Nebenverdienste selten groß sind) genauso wie Studenten ein Anrecht auf
Ein viel diskutiertes und nie geklärtes Thema ist die Krankenversicherung für Doktoranden, die nicht Mitarbeiter an einer Universität sind. Durch die Schaffung einer eigenen Statusgruppe ließe sich endlich gesetzlich regeln, dass Doktoranden (deren Stipendium bzw. sonstige Nebenverdienste selten groß sind) genauso wie Studenten ein Anrecht auf einen reduzierten Tarif haben sollten.
Ist eine solche Stärkung der Doktoranden angedacht oder überhaupt erwünscht?
Noch keine vollständig verfassungskonforme Lösung
Der VerfGHG hat auf die gewählten Professorenvertreter abgestellt (1 VB 16/15). Der Gesetzgeber muss dies auch für die Fachkommissionen und die Qualitätssicherungskommission an der DHBW LHG übernehmen, weil das Präsidium grundsätzlich zur Umsetzung der Empfehlungen im Bereich der Lehre – ohne Beschluss des zentralen Senats – verpflichtet ist. Der
Der VerfGHG hat auf die gewählten Professorenvertreter abgestellt (1 VB 16/15). Der Gesetzgeber muss dies auch für die Fachkommissionen und die Qualitätssicherungskommission an der DHBW LHG übernehmen, weil das Präsidium grundsätzlich zur Umsetzung der Empfehlungen im Bereich der Lehre – ohne Beschluss des zentralen Senats – verpflichtet ist.
Der VerfGHG hat weiter ausgeführt, dass die Professoren ihren Rektor abwählen können müssen. Der Gesetzesentwurf übernimmt dies zwar für die Rektoren der Studienakademie der DHBW. Allerdings wird im Entwurf nicht beachtet, dass die Studienakademie der DHBW gem. § 27a Abs. 2 S. 1 LHG vom übergeordneten Präsidium geleitet wird und ein Rektor nur dessen weisungsabhängiger Vertreter ist. Die Professoren einer Studienakademie können damit materiell nicht die Leitung ihres Standortes abwählen, sondern nur deren Vertretung vor Ort. Erforderlich ist, die Rechtsstellung eines Rektors einer Studienakademie als deren Vertreter gesetzlich neu zu regeln (Vorbild: Dekan § 23 Abs. 1 S. 1 LHG).
Das BVerfG hat deutlich gemacht (1 BvR 748/06), dass bei starken Leitungsorganen der SEP aus den Fachbereichen heraus entwickelt werden muss. M.E. hängt dies nicht davon ab, ob der Gesetzgeber die organisatorische Grundeinheit einer Hochschule als Fakultät regelt. Es muss die Entwicklung des SEP aus den Studienakademien der DHBW heraus gesetzlich geregelt werden.