Online-Kommentierung
Mit dem Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer möchte Baden-Württemberg von der neu geschaffenen Möglichkeit zur Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung Gebrauch machen.
Das Grundsteuer-Modell
Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz in Form von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und von Grundstücken (Grundsteuer B). Die Steuerermittlung folgt dabei dem bisher bekannten Grundschema: Zunächst erfolgt eine Bewertung, anschließend wird das Bewertungsergebnis mit einer Steuermesszahl multipliziert. Zuletzt wird dann auf das daraus resultierende Produkt der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet.
Für die Grundsteuer A wird für die Bewertung ein sogenanntes Ertragswertverfahren angewandt. Die Regelungen im Landesgrundsteuergesetz sind an die Regelungen des Bundesgesetzes angelehnt.
Für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) soll eine Bewertung nach dem Prinzip der sogenannten Bodenwertsteuer erfolgen. Für die Bewertung werden nur die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert benötigt. Der Bodenrichtwert wird von den Gutachterausschüssen vor Ort ermittelt und ist allgemein anerkannt. Die Grundstücksgröße liegt den Bürgerinnen und Bürgern vor oder ist zumindest im Grundbuch einsehbar. Diese beiden Größen sind somit schnell und einfach zu ermitteln. Die fehler- und streitanfällige Berücksichtigung der Gebäude spielt bei der Bewertung daher keine Rolle. Das Bewertungsverfahren ist somit einfach und transparent strukturiert, die Daten leicht verfügbar und insgesamt gut zu administrieren.
Um das Wohnen als Grundbedürfnis zu privilegieren und einen Anreiz für mehr Wohnraum zu schaffen, greift auf der Ebene nach der Bewertung – der Steuermesszahl – eine Begünstigung in Höhe von 30 Prozent für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke. Dabei wird auf die Wohn- und Nutzfläche abgestellt. Grundstücke, auf denen sich nach bisheriger Definition Ein-, Zweifamilienhäuser oder Mietwohngrundstücke (in der Regel Mehrfamilienhäuser) befinden, kommen im neuen Recht grundsätzlich in den Genuss dieser Privilegierung. Gleiches gilt für Wohnungseigentum.
Neben der Begünstigung des Wohnens wird auf der Ebene der Steuermesszahl eine Privilegierung für den sozialen Wohnungsbau und für Kulturdenkmäler eingeführt.
Die endgültige Höhe der Grundsteuer wird aber letztlich von der Kommune vor Ort durch die Festlegung der Hebesätze bestimmt. Es ist nicht beabsichtigt, dass es zu einer strukturellen Mehrbelastung kommt, sondern dass die Reform insgesamt aufkommensneutral stattfindet. Zwar wird es Bürgerinnen und Bürger geben, die von einer steigenden Grundsteuer betroffen sind, jedoch wird es ebenso Bürgerinnen und Bürger geben, die durch die Reform entlastet werden. Die Veränderung ist eine zwingende Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, um die verfassungswidrigen Wertverzerrungen seit 1964 zu korrigieren.
Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Gesetzes ab 2025 abzuschließen, wird der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Im Laufe des Jahres 2022 werden die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz bei den Finanzämtern in Baden-Württemberg möglichst digital einzureichen. Diese führen dann die Bewertung durch und legen den Steuermessbetrag fest. Beides wird den Bürgerinnen und Bürgern als Bescheid mitgeteilt. Die eigentliche Erhebung der Steuer erfolgt dann durch die Kommunen vor Ort, in denen sich der jeweilige Grundbesitz befindet.


Kommentare : zum Landesgrundsteuergesetz
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. August 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Einfluss der Grundstücksform und Nutzungsänderung durch B-Pläne
Vielen Dank für den Gesetzentwurf, folgende Fragen habe ich bzw. ich gehe davon aus, dass die neu zu definierende Grundsteuer nur ein Teil der Steuer darstellt, dies sollte an geeigneter Stelle klar gestellt sein. - Welchen Einfluss hat die Grundstücksform? Werden rechteckige Grundstücke mit breitem Zugang zu Straßen anders bewertet als schmale
Vielen Dank für den Gesetzentwurf, folgende Fragen habe ich bzw. ich gehe davon aus, dass die neu zu definierende Grundsteuer nur ein Teil der Steuer darstellt, dies sollte an geeigneter Stelle klar gestellt sein.
- Welchen Einfluss hat die Grundstücksform? Werden rechteckige Grundstücke mit breitem Zugang zu Straßen anders bewertet als schmale lange oder verwinkelte Grundstücke mit einem schmalen Straßenzugang? Dies müsste bei einer standortgenauen Festlegung an Bodenrichtwerten vor Ort individuell erhoben werden, da ja nicht jedes Grundstück gleich zu nutzen ist. Und dies ja auch nicht das Ziel dieser Steuer sein soll. Deshalb wäre eine weitere Steuerart notwendig, da nicht alles über die Einkommenssteuer abgehandelt werden kann. Z.B. Grundstücksnutzungssteuer oder ?
- Bisher unverbautes Land, auch innerhalb der Siedlungsfläche sollte zwar nachverdichtet werden, aber nur mit Augenmaß. Im Moment entstehen vielerorts B-Pläne für eine Bebauung von Gärten in zweiter Reihe. Teilweise sind diese Bebauungen erst möglich, wenn das Vorderhaus abgerissen werden würde, was auch nicht nachhaltig ist. Das Ziel alles in B-Pläne zu Packen eröffnet die Gefahr, dass bisher als Gärten und Grünfläche genutzte Grundstücke, die auch für das Mikroklima wertvolle Kaltluftentstehungsgebiete darstellen nachverdichtet werden, obwohl es weniger wertige Siedlungsflächen vor Ort gibt. Allerdings ist hier die Bebauung teurer (Abriss von Bestandshäusern, Industriebrachen). Wenn dann Flächenkataster entstehen und man alles als Potenzialfläche betrachtet und Grundstückeigentümer mit B-Plänen, die erst in den letzten Jahren entstanden sind und vermutlich für einen langen Zeitraum eine Umstrukturierung des Ortes einleiten sollen auffordert ihren Garten zu bebauen, dann wäre dies sicherlich nicht der Weg der mit Flächensparen gemeint ist. Da der Raum nicht ungenutzt war und ist. Hier ist ein sensibles und klare Vorgehen nötig.
Soweit meine Anmerkungen zum Rahmen. Mit besten Grüßen
Entwurf Landesgrundsteuergesetz
Da die Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen zwingend zu ermitteln sind, ist für die Regelung in § 38, Abs. 3, kein Raum. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass mit der in Baden-Württemberg noch bestehenden Kleinteiligkeit der Gutachterausschüsse mangelnde Professionalität einhergeht sowie die Rechtssicherheit der
Da die Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen zwingend zu ermitteln sind, ist für die Regelung in § 38, Abs. 3, kein Raum.
Vielmehr ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass mit der in Baden-Württemberg noch bestehenden Kleinteiligkeit der Gutachterausschüsse mangelnde Professionalität einhergeht sowie die Rechtssicherheit der Bodenrichtwertermittlung und damit die Grundsteuer-Festsetzung erheblich beeinträchtigt wird.
Deshalb ist es geboten, die in § 1, Abs. 1, Satz 2 genannten Kooperationen auf der Basis einer Mindestgröße (100.000 Einwohner) verpflichtend zu machen. Alternativ kommt eine Aufgabenwahrnehmung auf Kreisebene in Betracht.
Gesetzentwurf des Landesgrundstuergesetzes
Es muss unbedingt berücksichtigt werden, wenn mehr als 25.000 - 30.000 Autos Tag und Nacht an dem Grundstück vorbeifahren. Besonders die gestörte Nachtruhe ist sehr belastend für die Bewohner des Hauses, da die LKW`s trotz Sperrung der Durchfahrt für Lastverkehr ab 3.00 Uhr vom Hafen Richtung Autobahn und umgekehrt durchbrettern.
Windkraftanlagen
Ich würde eine Begünstigung für die Stromerzeugung durch Windenergie vorsehen. Im Moment werden, in der Ermittlung des Ertragswerts, die Flächen, die für Wind Energie genutzt werden, deutlich teurer besteuert als andere landwirtschaftliche Flächen.
Zum Landesgrundsteuergesetz
Wenn alle Grundstückseigentümer gerecht und gleich behandelt werden bin ich für die neue Regelung. Die Sozialekomponente darf nicht vernachlässigt werden. Wenn man in der Presse von einem Aufschlag bis zu 600 % liest bekommt man Angst, weil ja nur die Eigentümer von ein- und zwei Familienhäuser besonders betroffen sind.
Kirchen ausgenommen
Warum sind die Kirchen als größte Grundbesitzer größtenteils ausgenommen? Die Grundsteuer käme ansonsten den Kommunen zugute, die in jedem Fall gemeinnütziger sind als Kirchen. Außerdem werden Kommunen demokratisch legitimiert, und sind so besser zur Verwaltung Öffentlicher Gelder geeignet. Also die Grundsteuer nicht bei den Kirchen belassen,
Warum sind die Kirchen als größte Grundbesitzer größtenteils ausgenommen? Die Grundsteuer käme ansonsten den Kommunen zugute, die in jedem Fall gemeinnütziger sind als Kirchen. Außerdem werden Kommunen demokratisch legitimiert, und sind so besser zur Verwaltung Öffentlicher Gelder geeignet.
Also die Grundsteuer nicht bei den Kirchen belassen, sondern an die Kommunen überweisen.
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg
Der Landesregierung ist mit dem Entwurf zum Landesgrundsteuergesetz wirklich ein großer Wurf gelungen, der sich wohltuend von der bundesgesetzlichen Regelung und den flächenbezogenen Regelungsvorhaben anderer Bundesländer abhebt. Herzlichen Glückwunsch dazu! Die Differenzierung der Steuermesszahlen zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken betrifft
Der Landesregierung ist mit dem Entwurf zum Landesgrundsteuergesetz wirklich ein großer Wurf gelungen, der sich wohltuend von der bundesgesetzlichen Regelung und den flächenbezogenen Regelungsvorhaben anderer Bundesländer abhebt. Herzlichen Glückwunsch dazu!
Die Differenzierung der Steuermesszahlen zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken betrifft die Verschonungs- und nicht die Bewertungsebene und ist daher verfassungsfest. Dass sich der "Sonderweg" Baden-Württembergs auf die Grundsteuer B beschränkt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (z.B. hängen viele aussersteuerliche Regelungen an der Grundsteuer B).
Anregungen für Änderungen sind lediglich in Randbereichen zu machen:
a) Der Steuerschuldner sollte die Möglichkeit bekommen, einen niedrigeren Verkehrswert des Grundstücks nachzuweisen (Escape-Klausel).
b) Nicht der Erbbauberechtigte, sondern der Erbbauverpflichtete sollte Schuldner der Grundsteuer sein, da dieser auch von den im Rahmen der Erbbauzinsen gezahlten Bodenerträgen profitiert (Äquivalenzgrundsatz).
c) Zumal der 7-jährige Turnus der Hauptfeststellungen mit dem 2-jähigen Turnus der Bodenrichtwertfeststellungen kollidieren kann, sollte explizit der Rückgriff auf die LETZTEN verfügbaren Bodenrichtwerte klar gestellt werden.
d) Zwar eröffnet die Abgabenordnung die Möglichkeit zu Billigkeitsregelungen, doch sollte eine Härtefallklausel Eingang finden ("Asset-rich-income-poor"-Fälle): Beispielsweise könnte in solchen Fällen die Grundsteuer auf das alte Niveau eingefroren werden; die Differenz zur neuen Grundsteuer (akkumuliert und ggfs. verzinst) schuldet der Rechtsnachfolger. Im Falle eines Kaufes dürfte diese Differenz eingepreist werden.
e) Aus Sicht vieler Kommunen wäre auch noch eine Grundsteuer C wünschenswert gewesen, da sich in Kommunen mit geringen Hebesätzen durchaus die Notwendigkeit einer bodenpolitischen Lenkung auftun kann.
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen ist jedoch zu wünschen, dass die Grundzüge dieses Gesetzentwurfs unangetastet bleiben!
Prof. Dr. Dirk Löhr
Steuerbefreit
Es erschließt sich mir nicht, warum sowohl Religionsgemeinschaften als auch Verkehrsflughäfen von der Grundsteuer befreit werden sollen. Bei beiden handelt es sich (auch) um wirtschaftliche Unternehmen, die mit ihrem Grundbesitz Einnahmen und Gewinne erzielen.
Einheitswert Aktenzeichen EW-AZ an eine Blockchain binden
Ich musste feststellen das in Südbaden die EW-AZ 2013 bei den Finanzämter gelöscht wurden und damit die Transparenz der Steuerakte beschädigt wird. Um Bodenrichtwerte, nicht missbräuchlich beliebig in Zwangsversteigerungen zu beschädigen, braucht es Ordnung der Werte und keine Privatisierung einer Sparkasse die mit Tochtergesellschaften, die
Ich musste feststellen das in Südbaden die EW-AZ 2013 bei den Finanzämter gelöscht wurden und damit die Transparenz der Steuerakte beschädigt wird. Um Bodenrichtwerte, nicht missbräuchlich beliebig in Zwangsversteigerungen zu beschädigen, braucht es Ordnung der Werte und keine Privatisierung einer Sparkasse die mit Tochtergesellschaften, die Gewinnabschöpfung aus Baulanderschließungen aus der Rücklagenbildung der Städte oder Gemeinden veruntreut, das sind Sie der Transparenz und dem Werteerhalt und den Finanzaen der Kommune schuldig. Beispiel Transparenz in Madrid, sicher wird das vielen nicht gefallen, es sichert aber die Finanzen, und damit einer transparenten Grundsteuer. Ein sehr großes Anliegen. Meine Meinung.
MFG Eckhard Todt j.
Bodenwertsteuer gegen Flächenfraß
Die Ressource Fläche ist nicht vermehrbar. Derzeit werden noch immer 60 Hektar Fläche pro Tag in Siedlungs- und Verkehrsfläche umgewandelt. Es ist absehbar, dass nur mit einer behutsamen Nachverdichtung der weiter steigende Wohnflächenbedarf in Ballungsgebieten gedeckt werden kann. Die Besteuerung der Grundstücksfläche ist einfach umsetz- und
Die Ressource Fläche ist nicht vermehrbar. Derzeit werden noch immer 60 Hektar Fläche pro Tag in Siedlungs- und Verkehrsfläche umgewandelt. Es ist absehbar, dass nur mit einer behutsamen Nachverdichtung der weiter steigende Wohnflächenbedarf in Ballungsgebieten gedeckt werden kann. Die Besteuerung der Grundstücksfläche ist einfach umsetz- und nachvollziehbar, im Gegensatz der Besteuerung von fiktiv ermittelten Werten der Gebäude. Gleichzeitig sind große, aber schwach ausgenutzte, zu locker bebaute Grundstücke das, was für die Allgemeinheit hohe Kosten verursacht - durch die ineffiziente Erschließung, die Erhöhung von Verkehrsflächen, durch den Individualverkehr mit allen negativen Begleiterscheinungen. Die Bodenwertsteuer ist damit ein transparentes, nachvollziehbares und gerechtes Instrument der Grundsteuerermittlung.