Ein neues Grundsteuer-Modell für Baden-Württemberg
Das Grundsteuer-Modell
Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz in Form von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und von Grundstücken (Grundsteuer B). Die Steuerermittlung folgt dabei dem bisher bekannten Grundschema: Zunächst erfolgt eine Bewertung, anschließend wird das Bewertungsergebnis mit einer Steuermesszahl multipliziert. Zuletzt wird dann auf das daraus resultierende Produkt der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet.
Für die Grundsteuer A wird für die Bewertung ein sogenanntes Ertragswertverfahren angewandt. Die Regelungen im Landesgrundsteuergesetz sind an die Regelungen des Bundesgesetzes angelehnt.
Für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) soll eine Bewertung nach dem Prinzip der sogenannten Bodenwertsteuer erfolgen. Für die Bewertung werden nur die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert benötigt. Der Bodenrichtwert wird von den Gutachterausschüssen vor Ort ermittelt und ist allgemein anerkannt. Die Grundstücksgröße liegt den Bürgerinnen und Bürgern vor oder ist zumindest im Grundbuch einsehbar. Diese beiden Größen sind somit schnell und einfach zu ermitteln. Die fehler- und streitanfällige Berücksichtigung der Gebäude spielt bei der Bewertung daher keine Rolle. Das Bewertungsverfahren ist somit einfach und transparent strukturiert, die Daten leicht verfügbar und insgesamt gut zu administrieren.
Um das Wohnen als Grundbedürfnis zu privilegieren und einen Anreiz für mehr Wohnraum zu schaffen, greift auf der Ebene nach der Bewertung – der Steuermesszahl – eine Begünstigung in Höhe von 30 Prozent für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke. Dabei wird auf die Wohn- und Nutzfläche abgestellt. Grundstücke, auf denen sich nach bisheriger Definition Ein-, Zweifamilienhäuser oder Mietwohngrundstücke (in der Regel Mehrfamilienhäuser) befinden, kommen im neuen Recht grundsätzlich in den Genuss dieser Privilegierung. Gleiches gilt für Wohnungseigentum.
Neben der Begünstigung des Wohnens wird auf der Ebene der Steuermesszahl eine Privilegierung für den sozialen Wohnungsbau und für Kulturdenkmäler eingeführt.
Die endgültige Höhe der Grundsteuer wird aber letztlich von der Kommune vor Ort durch die Festlegung der Hebesätze bestimmt. Es ist nicht beabsichtigt, dass es zu einer strukturellen Mehrbelastung kommt, sondern dass die Reform insgesamt aufkommensneutral stattfindet. Zwar wird es Bürgerinnen und Bürger geben, die von einer steigenden Grundsteuer betroffen sind, jedoch wird es ebenso Bürgerinnen und Bürger geben, die durch die Reform entlastet werden. Die Veränderung ist eine zwingende Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, um die verfassungswidrigen Wertverzerrungen seit 1964 zu korrigieren.
Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Gesetzes ab 2025 abzuschließen, wird der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Im Laufe des Jahres 2022 werden die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz bei den Finanzämtern in Baden-Württemberg möglichst digital einzureichen. Diese führen dann die Bewertung durch und legen den Steuermessbetrag fest. Beides wird den Bürgerinnen und Bürgern als Bescheid mitgeteilt. Die eigentliche Erhebung der Steuer erfolgt dann durch die Kommunen vor Ort, in denen sich der jeweilige Grundbesitz befindet.
Kommentare : zum Landesgrundsteuergesetz
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Entwurf Landesgrundsteuergesetz
Da die Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen zwingend zu ermitteln sind, ist für die Regelung in § 38, Abs. 3, kein Raum. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass mit der in Baden-Württemberg noch bestehenden Kleinteiligkeit der Gutachterausschüsse mangelnde Professionalität einhergeht sowie die Rechtssicherheit der
Da die Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen zwingend zu ermitteln sind, ist für die Regelung in § 38, Abs. 3, kein Raum.
Vielmehr ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass mit der in Baden-Württemberg noch bestehenden Kleinteiligkeit der Gutachterausschüsse mangelnde Professionalität einhergeht sowie die Rechtssicherheit der Bodenrichtwertermittlung und damit die Grundsteuer-Festsetzung erheblich beeinträchtigt wird.
Deshalb ist es geboten, die in § 1, Abs. 1, Satz 2 genannten Kooperationen auf der Basis einer Mindestgröße (100.000 Einwohner) verpflichtend zu machen. Alternativ kommt eine Aufgabenwahrnehmung auf Kreisebene in Betracht.
Steuerbefreit
Es erschließt sich mir nicht, warum sowohl Religionsgemeinschaften als auch Verkehrsflughäfen von der Grundsteuer befreit werden sollen. Bei beiden handelt es sich (auch) um wirtschaftliche Unternehmen, die mit ihrem Grundbesitz Einnahmen und Gewinne erzielen.
altersvorsorge
In der Landesregierung geht man automatisch davon aus, dass Grundbesitzer reiche Menschen sind. Bei vielen ist es jedoch die private Altersvorsorge, da die Rente nicht sicher ist bzw. nicht ausreicht. Also kauft man sich ein Grundstück mit Häuschen, welches man oft bis zur Rente oder darüber hinaus abbezahlt. Man ist unabhängig von
In der Landesregierung geht man automatisch davon aus, dass Grundbesitzer reiche Menschen sind. Bei vielen ist es jedoch die private Altersvorsorge, da die Rente nicht sicher ist bzw. nicht ausreicht.
Also kauft man sich ein Grundstück mit Häuschen, welches man oft bis zur Rente oder darüber hinaus abbezahlt. Man ist unabhängig von Mietsteigerungen und muss statt Miete im Alter nur die Erhaltungsmaßnahmen tragen.
Als Gegenargument für das (einzige) Ziel der grünen Politik (Flächen nur mit Hochhäusern für Mieter und Besitzer von Eigentumswohnungen zu schaffen) wird wohl lauten, dass man sich ja dann auch eine Eigentumswohnung in einem Wohnblock für denselben Preis kaufen kann (preislich ist da ja inzwischen kaum noch ein Unterschied).
Aber wenn man sich dem Wohl einer Eigentumsgemeinschaft unterwirft und dann Sonderumlagen gestemmt werden müssen, kann man ganz schnell in finanzielle Nöte geraten.
Für bestehende Immobilien sollte zudem ein Bestandsschutz gelten. Wenn nun Grundsteuererhöhungen um mehrere Hundert % auf die Bewohner zukommen, die vorher gar nicht kalkulierbar waren, ist das nicht gerechtfertigt.
Es ist einfach, den schwarzen Peter hinsichtlich des Rechtes den Hebesatz festzulegen, den Gemeinden zuzuschieben. Die Weichen dafür, dass die Besitzer von EFH oder ZFH sehr viel mehr bezahlen müssen als bisher, wurde jedoch ganz bewusst in dem LDrStG geschaffen. Würden die Gemeinden den Hebesatz so anpassen, dass diese Besitzer nur das Doppelte bezahlen müssen, könnte die Gemeinde keinesfalls die Grundsteuer wie bisher einnehmen.
Windkraftanlagen
Ich würde eine Begünstigung für die Stromerzeugung durch Windenergie vorsehen. Im Moment werden, in der Ermittlung des Ertragswerts, die Flächen, die für Wind Energie genutzt werden, deutlich teurer besteuert als andere landwirtschaftliche Flächen.
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg
Der Landesregierung ist mit dem Entwurf zum Landesgrundsteuergesetz wirklich ein großer Wurf gelungen, der sich wohltuend von der bundesgesetzlichen Regelung und den flächenbezogenen Regelungsvorhaben anderer Bundesländer abhebt. Herzlichen Glückwunsch dazu! Die Differenzierung der Steuermesszahlen zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken betrifft
Der Landesregierung ist mit dem Entwurf zum Landesgrundsteuergesetz wirklich ein großer Wurf gelungen, der sich wohltuend von der bundesgesetzlichen Regelung und den flächenbezogenen Regelungsvorhaben anderer Bundesländer abhebt. Herzlichen Glückwunsch dazu!
Die Differenzierung der Steuermesszahlen zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken betrifft die Verschonungs- und nicht die Bewertungsebene und ist daher verfassungsfest. Dass sich der "Sonderweg" Baden-Württembergs auf die Grundsteuer B beschränkt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (z.B. hängen viele aussersteuerliche Regelungen an der Grundsteuer B).
Anregungen für Änderungen sind lediglich in Randbereichen zu machen:
a) Der Steuerschuldner sollte die Möglichkeit bekommen, einen niedrigeren Verkehrswert des Grundstücks nachzuweisen (Escape-Klausel).
b) Nicht der Erbbauberechtigte, sondern der Erbbauverpflichtete sollte Schuldner der Grundsteuer sein, da dieser auch von den im Rahmen der Erbbauzinsen gezahlten Bodenerträgen profitiert (Äquivalenzgrundsatz).
c) Zumal der 7-jährige Turnus der Hauptfeststellungen mit dem 2-jähigen Turnus der Bodenrichtwertfeststellungen kollidieren kann, sollte explizit der Rückgriff auf die LETZTEN verfügbaren Bodenrichtwerte klar gestellt werden.
d) Zwar eröffnet die Abgabenordnung die Möglichkeit zu Billigkeitsregelungen, doch sollte eine Härtefallklausel Eingang finden ("Asset-rich-income-poor"-Fälle): Beispielsweise könnte in solchen Fällen die Grundsteuer auf das alte Niveau eingefroren werden; die Differenz zur neuen Grundsteuer (akkumuliert und ggfs. verzinst) schuldet der Rechtsnachfolger. Im Falle eines Kaufes dürfte diese Differenz eingepreist werden.
e) Aus Sicht vieler Kommunen wäre auch noch eine Grundsteuer C wünschenswert gewesen, da sich in Kommunen mit geringen Hebesätzen durchaus die Notwendigkeit einer bodenpolitischen Lenkung auftun kann.
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen ist jedoch zu wünschen, dass die Grundzüge dieses Gesetzentwurfs unangetastet bleiben!
Prof. Dr. Dirk Löhr
Bodenrichtwerte mit unrealistischer Spreizung innerhalb der Kommunen
Die höhe der Bodenrichtwerte ist völlig unrealisitisch (niedrig), zumindest bei Lagen in denen praktisch nichts verkauft wird. Würde jemand dort ein Baureifes Grundstück zum Bodenrichtwert anbieten, gäbe es Mord und Totschlag unter den Interessenten. Zumindest in der Region Bodensee. Wenn schon eine (zugegeben einfache) Besteuerung nach
Die höhe der Bodenrichtwerte ist völlig unrealisitisch (niedrig), zumindest bei Lagen in denen praktisch nichts verkauft wird.
Würde jemand dort ein Baureifes Grundstück zum Bodenrichtwert anbieten, gäbe es Mord und Totschlag unter den Interessenten.
Zumindest in der Region Bodensee.
Wenn schon eine (zugegeben einfache) Besteuerung nach Bodenrichtwert, dann bitte den Durchschnittswert der jeweiligen Kommune.
Ansonsten werden Familien, die sich völlig überteuerte Grundstücke kaufen mussten (es gibt ja keine) gleich doppelt bestraft. Diese müssten dann nämlich auch die höchste Grundsteuer in der jeweiligen Kommune bezahlen.
Kirchen ausgenommen
Warum sind die Kirchen als größte Grundbesitzer größtenteils ausgenommen? Die Grundsteuer käme ansonsten den Kommunen zugute, die in jedem Fall gemeinnütziger sind als Kirchen. Außerdem werden Kommunen demokratisch legitimiert, und sind so besser zur Verwaltung Öffentlicher Gelder geeignet. Also die Grundsteuer nicht bei den Kirchen belassen,
Warum sind die Kirchen als größte Grundbesitzer größtenteils ausgenommen? Die Grundsteuer käme ansonsten den Kommunen zugute, die in jedem Fall gemeinnütziger sind als Kirchen. Außerdem werden Kommunen demokratisch legitimiert, und sind so besser zur Verwaltung Öffentlicher Gelder geeignet.
Also die Grundsteuer nicht bei den Kirchen belassen, sondern an die Kommunen überweisen.
Grundsteuer muss Wohnfläche einbeziehen
Das seitens der Landesregierung vorgeschlagene Grundsteuermodell (Bodenwertmodell) ist maximal ungerecht. Es führt zu einer inakzeptablen Benachteiligung der Bewohner von Einfamilienhäuser, also insbesondere von Familien und älteren Bürgern (die z.B. nach Auszug der Kinder in der gewohnten Umgebung bleiben möchten). Vorschlag: Die erhebliche
Das seitens der Landesregierung vorgeschlagene Grundsteuermodell (Bodenwertmodell) ist maximal ungerecht.
Es führt zu einer inakzeptablen Benachteiligung der Bewohner von Einfamilienhäuser, also insbesondere von Familien und älteren Bürgern (die z.B. nach Auszug der Kinder in der gewohnten Umgebung bleiben möchten).
Vorschlag:
Die erhebliche Diskrepanz in der unterschiedlichen Besteuerung von Einfamilienhäusern im Vergleich zu Wohnungen in Mehrfamilienhäusern kann durch die Einbeziehung der Wohnfläche abgemildert werden.
Es wird daher vorgeschlagen, in den Grundsteuerwert die Wohnfläche multipliziert mit einem Äquivalenzfaktor mit einzurechnen. Die Höhe des Äquivalenzfaktors soll durch die Gemeinden festgelegt werden.
So wird sichergestellt, dass sich sowohl im urbanen Raum als auch in ländlichen Regionen eine sinnvolle und sozial gerechte Verteilung der Steuerlast umsetzen lässt.
Der Verwaltungsaufwand für dieses Modell bewegt sich im bisherigen Rahmen. Die Wohnflächen werden von den Finanzämtern bei der Steuerfestlegung immer mit abgefragt und sollten daher bereits vorliegen. Des weiteren könnten diese Werte auch bei den Katasterämtern abgegriffen werden.
Wie bisher auch sollte es in der Verantwortung der Eigentümer liegen, Flächenveränderungen der Steuerbehörde mitzuteilen. Möglicher Missbrauch durch Einzelne darf nicht dazu führen, dass alle Eigentümer durch ein maximal ungerechtes Steuermodell bestraft werden.
Weitere Argumente gegen das geplante Bodenwertmodell der Landesregierung:
Die gewünschte Lenkungswirkung zur Vermeidung zunehmender Versiegelung wird nicht eintreten. Beim Bestandsbau ist die Reform diesbezüglich ohnehin wirkungslos und beim Neubau durch die Verknappung von Bauflächen und die damit verbundenen hohen Grundstückskosten ebenfalls nicht zielführend. Wer die weitere Versiegelung von Flächen wirkungsvoll und kurzfristig verhindern möchte, muss dies durch entsprechend angepasste Bebauungspläne umsetzen.
Des weiteren ist zu kritisieren, dass die Bodenwertsteuer eine Substanzsteuer darstellt ohne die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bewohner zu berücksichtigen. Gerade junge Familien haben bei der Finanzierung oft ihre Möglichkeiten voll ausgeschöpft, so dass diese durch die Reform in eine finanzielle Schieflage geraten können. Dieser Effekt kann durch Coronafolgen weiter verschärft werden. Auch ältere Menschen kommen mit ihrer Rente oft gerade so über die Runden. Es darf nicht sein, dass diese durch eine inakzeptable Grundsteuer-Erhöhung aus ihrer gewohnten Umgebung vertrieben werden.
Berücksichtigt werden muss auch die Tatsache, dass die Eigentümer von EFH bereits mit den Erschließungskosten und der Grunderwerbsteuer ihren Anteil geleistet haben.
Abschließend ein Rechenbeispiel zum Grundsteuermodell der Landesregierung:
Steht auf einem Grundstück ein Einfamilienhaus so zahlt der Bewohner alleine die komplette Grundsteuer für dieses Grundstück. Würde an gleicher Stelle ein Zehnfamilienhaus stehen, so teilen sich die Bewohner bei dem geplanten Bodenwertmodell (ohne Einbeziehung der Wohnfläche) die für das Grundstück gleich hohe Grundsteuer. Die Steuerlast für den Bewohner des EFH wäre also zehn mal höher als für jeden Bewohner im Zehnfamilienhaus.
Da die Infrastruktur einer Gemeinde von allen etwa in gleichem Umfang genutzt wird, muss bei einer sozial ausgewogenen Lösung auch die Lastenverteilung auf die Bürger einem ausgewogenen Ansatz folgen.
Fazit:
Das Bodenwertmodell der Landesregierung scheint ganz offensichtlich auf eine weitere Umverteilung von Besitz zu Lasten der Bewohner von Einfamilienhäusern abzuzielen.
Die Bodenwertsteuer in der vorgestellten Form ist auch deshalb strikt abzulehen!
Gesetzentwurf des Landesgrundstuergesetzes
Es muss unbedingt berücksichtigt werden, wenn mehr als 25.000 - 30.000 Autos Tag und Nacht an dem Grundstück vorbeifahren. Besonders die gestörte Nachtruhe ist sehr belastend für die Bewohner des Hauses, da die LKW`s trotz Sperrung der Durchfahrt für Lastverkehr ab 3.00 Uhr vom Hafen Richtung Autobahn und umgekehrt durchbrettern.