Steuern

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Mit dem Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer möchte Baden-Württemberg von der neu geschaffenen Möglichkeit zur Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung Gebrauch machen.

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Mit dem Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer möchte Baden-Württemberg von der neu geschaffenen Möglichkeit zur Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung Gebrauch machen. Dabei wird für Grundstücke des Grundvermögens ein vollkommen neuer Bewertungsansatz gewählt, der nur die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert benötigt. Wird das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, erfolgt ein Abschlag bei der Steuermesszahl in Höhe von 30 Prozent. Die Neuregelung greift ab 2025.

Bisher wurde für Grundstücke der sogenannte Einheitswert ermittelt. Dieser basiert in Baden-Württemberg auf den Wertverhältnissen von 1964. Aufgrund des sehr langen Zeitraums seit dem letzten Bewertungsstichtag (Hauptfeststellungzeitpunkt) sowie den mittlerweile eingetretenen Wertveränderungen und vor allem Wert­verzerrungen, erklärte das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2018 die bisherigen Regelungen für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht setzte dem Gesetzgeber eine Neuregelungsfrist bis Ende 2019 und daran anschließend eine weitere Übergangsfrist bis Ende 2024. Ab 2025 muss die Grundsteuer daher zwingend nach den neuen Regeln erhoben werden.

Auf Bundesebene wurde Ende 2019 ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet und damit die erste Frist des Bundesverfassungsgerichts eingehalten. Bestandteil des Gesetzespakets war auch eine Änderung des Grundgesetzes, die es den Ländern ermöglicht, von der Bundesregelung abzuweichen. Baden-Württemberg möchte mit dem Landesgrundsteuergesetz von dieser neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch machen.

Das Grundsteuer-Modell

Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz in Form von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und von Grundstücken (Grundsteuer B). Die Steuerermittlung folgt dabei dem bisher bekannten Grundschema: Zunächst erfolgt eine Bewertung, anschließend wird das Bewertungsergebnis mit einer Steuermesszahl multipliziert. Zuletzt wird dann auf das daraus resultierende Produkt der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet.

Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Gesetzes ab 2025 abzuschließen, wird der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Im Laufe des Jahres 2022 werden die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz bei den Finanzämtern in Baden-Württemberg möglichst digital einzureichen. Diese führen dann die Bewertung durch und legen den Steuermessbetrag fest. Beides wird den Bürgerinnen und Bürgern als Bescheid mitgeteilt. Die eigentliche Erhebung der Steuer erfolgt dann durch die Kommunen vor Ort, in denen sich der jeweilige Grundbesitz befindet.

Stellungnahme zum geplanten Grundsteuer­modell, gemeinsame Pressemitteilung des Städtetags Baden-Württemberg und des Finanzministeriums vom 19. August 2020

Kommentare : zum Landesgrundsteuergesetz

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. August 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

63. Kommentar von :Ohne Name

Einfluss der Grundstücksform und Nutzungsänderung durch B-Pläne

Vielen Dank für den Gesetzentwurf, folgende Fragen habe ich bzw. ich gehe davon aus, dass die neu zu definierende Grundsteuer nur ein Teil der Steuer darstellt, dies sollte an geeigneter Stelle klar gestellt sein. - Welchen Einfluss hat die Grundstücksform? Werden rechteckige Grundstücke mit breitem Zugang zu Straßen anders bewertet als schmale

Vielen Dank für den Gesetzentwurf, folgende Fragen habe ich bzw. ich gehe davon aus, dass die neu zu definierende Grundsteuer nur ein Teil der Steuer darstellt, dies sollte an geeigneter Stelle klar gestellt sein.
- Welchen Einfluss hat die Grundstücksform? Werden rechteckige Grundstücke mit breitem Zugang zu Straßen anders bewertet als schmale lange oder verwinkelte Grundstücke mit einem schmalen Straßenzugang? Dies müsste bei einer standortgenauen Festlegung an Bodenrichtwerten vor Ort individuell erhoben werden, da ja nicht jedes Grundstück gleich zu nutzen ist. Und dies ja auch nicht das Ziel dieser Steuer sein soll. Deshalb wäre eine weitere Steuerart notwendig, da nicht alles über die Einkommenssteuer abgehandelt werden kann. Z.B. Grundstücksnutzungssteuer oder ?
- Bisher unverbautes Land, auch innerhalb der Siedlungsfläche sollte zwar nachverdichtet werden, aber nur mit Augenmaß. Im Moment entstehen vielerorts B-Pläne für eine Bebauung von Gärten in zweiter Reihe. Teilweise sind diese Bebauungen erst möglich, wenn das Vorderhaus abgerissen werden würde, was auch nicht nachhaltig ist. Das Ziel alles in B-Pläne zu Packen eröffnet die Gefahr, dass bisher als Gärten und Grünfläche genutzte Grundstücke, die auch für das Mikroklima wertvolle Kaltluftentstehungsgebiete darstellen nachverdichtet werden, obwohl es weniger wertige Siedlungsflächen vor Ort gibt. Allerdings ist hier die Bebauung teurer (Abriss von Bestandshäusern, Industriebrachen). Wenn dann Flächenkataster entstehen und man alles als Potenzialfläche betrachtet und Grundstückeigentümer mit B-Plänen, die erst in den letzten Jahren entstanden sind und vermutlich für einen langen Zeitraum eine Umstrukturierung des Ortes einleiten sollen auffordert ihren Garten zu bebauen, dann wäre dies sicherlich nicht der Weg der mit Flächensparen gemeint ist. Da der Raum nicht ungenutzt war und ist. Hier ist ein sensibles und klare Vorgehen nötig.
Soweit meine Anmerkungen zum Rahmen. Mit besten Grüßen

53. Kommentar von :Ohne Name

Entwurf Landesgrundsteuergesetz

Da die Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen zwingend zu ermitteln sind, ist für die Regelung in § 38, Abs. 3, kein Raum. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass mit der in Baden-Württemberg noch bestehenden Kleinteiligkeit der Gutachterausschüsse mangelnde Professionalität einhergeht sowie die Rechtssicherheit der

Da die Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen zwingend zu ermitteln sind, ist für die Regelung in § 38, Abs. 3, kein Raum.

Vielmehr ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass mit der in Baden-Württemberg noch bestehenden Kleinteiligkeit der Gutachterausschüsse mangelnde Professionalität einhergeht sowie die Rechtssicherheit der Bodenrichtwertermittlung und damit die Grundsteuer-Festsetzung erheblich beeinträchtigt wird.

Deshalb ist es geboten, die in § 1, Abs. 1, Satz 2 genannten Kooperationen auf der Basis einer Mindestgröße (100.000 Einwohner) verpflichtend zu machen. Alternativ kommt eine Aufgabenwahrnehmung auf Kreisebene in Betracht.


44. Kommentar von :Ohne Name

Gesetzentwurf des Landesgrundstuergesetzes

Es muss unbedingt berücksichtigt werden, wenn mehr als 25.000 - 30.000 Autos Tag und Nacht an dem Grundstück vorbeifahren. Besonders die gestörte Nachtruhe ist sehr belastend für die Bewohner des Hauses, da die LKW`s trotz Sperrung der Durchfahrt für Lastverkehr ab 3.00 Uhr vom Hafen Richtung Autobahn und umgekehrt durchbrettern.

50. Kommentar von :Ohne Name

Windkraftanlagen

Ich würde eine Begünstigung für die Stromerzeugung durch Windenergie vorsehen. Im Moment werden, in der Ermittlung des Ertragswerts, die Flächen, die für Wind Energie genutzt werden, deutlich teurer besteuert als andere landwirtschaftliche Flächen.

4. Kommentar von :lang.neuhausen

Zum Landesgrundsteuergesetz

Wenn alle Grundstückseigentümer gerecht und gleich behandelt werden bin ich für die neue Regelung. Die Sozialekomponente darf nicht vernachlässigt werden. Wenn man in der Presse von einem Aufschlag bis zu 600 % liest bekommt man Angst, weil ja nur die Eigentümer von ein- und zwei Familienhäuser besonders betroffen sind.

47. Kommentar von :ohne Name 10528

Kirchen ausgenommen

Warum sind die Kirchen als größte Grundbesitzer größtenteils ausgenommen? Die Grundsteuer käme ansonsten den Kommunen zugute, die in jedem Fall gemeinnütziger sind als Kirchen. Außerdem werden Kommunen demokratisch legitimiert, und sind so besser zur Verwaltung Öffentlicher Gelder geeignet. Also die Grundsteuer nicht bei den Kirchen belassen,

Warum sind die Kirchen als größte Grundbesitzer größtenteils ausgenommen? Die Grundsteuer käme ansonsten den Kommunen zugute, die in jedem Fall gemeinnütziger sind als Kirchen. Außerdem werden Kommunen demokratisch legitimiert, und sind so besser zur Verwaltung Öffentlicher Gelder geeignet.
Also die Grundsteuer nicht bei den Kirchen belassen, sondern an die Kommunen überweisen.

49. Kommentar von :Ohne Name

Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg

Der Landesregierung ist mit dem Entwurf zum Landesgrundsteuergesetz wirklich ein großer Wurf gelungen, der sich wohltuend von der bundesgesetzlichen Regelung und den flächenbezogenen Regelungsvorhaben anderer Bundesländer abhebt. Herzlichen Glückwunsch dazu! Die Differenzierung der Steuermesszahlen zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken betrifft

Der Landesregierung ist mit dem Entwurf zum Landesgrundsteuergesetz wirklich ein großer Wurf gelungen, der sich wohltuend von der bundesgesetzlichen Regelung und den flächenbezogenen Regelungsvorhaben anderer Bundesländer abhebt. Herzlichen Glückwunsch dazu!
Die Differenzierung der Steuermesszahlen zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken betrifft die Verschonungs- und nicht die Bewertungsebene und ist daher verfassungsfest. Dass sich der "Sonderweg" Baden-Württembergs auf die Grundsteuer B beschränkt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (z.B. hängen viele aussersteuerliche Regelungen an der Grundsteuer B).

Anregungen für Änderungen sind lediglich in Randbereichen zu machen:
a) Der Steuerschuldner sollte die Möglichkeit bekommen, einen niedrigeren Verkehrswert des Grundstücks nachzuweisen (Escape-Klausel).
b) Nicht der Erbbauberechtigte, sondern der Erbbauverpflichtete sollte Schuldner der Grundsteuer sein, da dieser auch von den im Rahmen der Erbbauzinsen gezahlten Bodenerträgen profitiert (Äquivalenzgrundsatz).
c) Zumal der 7-jährige Turnus der Hauptfeststellungen mit dem 2-jähigen Turnus der Bodenrichtwertfeststellungen kollidieren kann, sollte explizit der Rückgriff auf die LETZTEN verfügbaren Bodenrichtwerte klar gestellt werden.
d) Zwar eröffnet die Abgabenordnung die Möglichkeit zu Billigkeitsregelungen, doch sollte eine Härtefallklausel Eingang finden ("Asset-rich-income-poor"-Fälle): Beispielsweise könnte in solchen Fällen die Grundsteuer auf das alte Niveau eingefroren werden; die Differenz zur neuen Grundsteuer (akkumuliert und ggfs. verzinst) schuldet der Rechtsnachfolger. Im Falle eines Kaufes dürfte diese Differenz eingepreist werden.
e) Aus Sicht vieler Kommunen wäre auch noch eine Grundsteuer C wünschenswert gewesen, da sich in Kommunen mit geringen Hebesätzen durchaus die Notwendigkeit einer bodenpolitischen Lenkung auftun kann.

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen ist jedoch zu wünschen, dass die Grundzüge dieses Gesetzentwurfs unangetastet bleiben!

Prof. Dr. Dirk Löhr

52. Kommentar von :Ohne Name

Steuerbefreit

Es erschließt sich mir nicht, warum sowohl Religionsgemeinschaften als auch Verkehrsflughäfen von der Grundsteuer befreit werden sollen. Bei beiden handelt es sich (auch) um wirtschaftliche Unternehmen, die mit ihrem Grundbesitz Einnahmen und Gewinne erzielen.

1. Kommentar von :Ohne Name

Einheitswert Aktenzeichen EW-AZ an eine Blockchain binden

Ich musste feststellen das in Südbaden die EW-AZ 2013 bei den Finanzämter gelöscht wurden und damit die Transparenz der Steuerakte beschädigt wird. Um Bodenrichtwerte, nicht missbräuchlich beliebig in Zwangsversteigerungen zu beschädigen, braucht es Ordnung der Werte und keine Privatisierung einer Sparkasse die mit Tochtergesellschaften, die

Ich musste feststellen das in Südbaden die EW-AZ 2013 bei den Finanzämter gelöscht wurden und damit die Transparenz der Steuerakte beschädigt wird. Um Bodenrichtwerte, nicht missbräuchlich beliebig in Zwangsversteigerungen zu beschädigen, braucht es Ordnung der Werte und keine Privatisierung einer Sparkasse die mit Tochtergesellschaften, die Gewinnabschöpfung aus Baulanderschließungen aus der Rücklagenbildung der Städte oder Gemeinden veruntreut, das sind Sie der Transparenz und dem Werteerhalt und den Finanzaen der Kommune schuldig. Beispiel Transparenz in Madrid, sicher wird das vielen nicht gefallen, es sichert aber die Finanzen, und damit einer transparenten Grundsteuer. Ein sehr großes Anliegen. Meine Meinung.
MFG Eckhard Todt j.

43. Kommentar von :Ohne Name

Bodenwertsteuer gegen Flächenfraß

Die Ressource Fläche ist nicht vermehrbar. Derzeit werden noch immer 60 Hektar Fläche pro Tag in Siedlungs- und Verkehrsfläche umgewandelt. Es ist absehbar, dass nur mit einer behutsamen Nachverdichtung der weiter steigende Wohnflächenbedarf in Ballungsgebieten gedeckt werden kann. Die Besteuerung der Grundstücksfläche ist einfach umsetz- und

Die Ressource Fläche ist nicht vermehrbar. Derzeit werden noch immer 60 Hektar Fläche pro Tag in Siedlungs- und Verkehrsfläche umgewandelt. Es ist absehbar, dass nur mit einer behutsamen Nachverdichtung der weiter steigende Wohnflächenbedarf in Ballungsgebieten gedeckt werden kann. Die Besteuerung der Grundstücksfläche ist einfach umsetz- und nachvollziehbar, im Gegensatz der Besteuerung von fiktiv ermittelten Werten der Gebäude. Gleichzeitig sind große, aber schwach ausgenutzte, zu locker bebaute Grundstücke das, was für die Allgemeinheit hohe Kosten verursacht - durch die ineffiziente Erschließung, die Erhöhung von Verkehrsflächen, durch den Individualverkehr mit allen negativen Begleiterscheinungen. Die Bodenwertsteuer ist damit ein transparentes, nachvollziehbares und gerechtes Instrument der Grundsteuerermittlung.