Betriebsbeschränkungen für kleine Feuerungsanlagen

Stellungnahme des Verkehrsministeriums

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Bis zum 5. Dezember konnte im Beteiligungsportal Baden-Württemberg der Entwurf der Verordnung der Landesregierung über Betriebsbeschränkungen für kleine Feuerungsanlagen (Luftqualitätsverordnung-Kleinfeuerungsanlagen) kommentiert und bewertet werden. Parallel dazu erfolgte die übliche Verbandsanhörung zur geplanten Verordnung. Im Anhörungszeitraum sind 18 textliche Kommentare eingegangen, die insgesamt 308 Mal bewertet wurden (Unterstützung oder Ablehnung).

Das Ministerium für Verkehr bedankt sich für die 18 eingegangenen Kommentare und die darin enthaltenen oftmals sehr fundierten Anregungen. Die Beiträge der Bürgerinnen und Bürger sind sachorientiert und setzen sich inhaltlich mit der Verbesserung der Luftqualität auseinander. Viele Kommentare zeigen, dass Bürgerinnen und Bürgern die Notwendigkeit von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit bewusst ist. Die vorgetragenen Bedenken wurden vom Ministerium für Verkehr im weiteren Erarbeitungsprozess der Verordnung diskutiert und einige der Anregungen aufgegriffen. Sie stellen wichtige Hinweise aus Sicht von Betroffenen dar und tragen dazu bei, die Qualität der Verordnung zu verbessern und damit künftig der Feinstaubproblematik besser entgegen treten zu können. Einige der vorgetragenen Anregungen wurden in der Vorbereitung des Verordnungsentwurfs bereits durch das Ministerium für Verkehr selbst in Betracht gezogen, aus verschiedenen sachlichen Gründen jedoch wieder verworfen. Im Folgenden wird auf die wichtigsten Punkte aus den Rückmeldungen eingegangen, die in direktem Bezug zur geplanten Regelung stehen.

Verkehrsbeschränkende Maßnahmen

Einige Bürgerinnen und Bürger werfen die Frage auf, ob statt einer temporären Untersagung des Betriebs von Komfort-Kaminen nicht vielmehr verkehrsbezogene Maßnahmen geeignet seien, um die Belastung mit Feinstaub zu senken. In der Tat ist der Straßenverkehr die Hauptursache für die Feinstaubbelastung in Stuttgart. Aus diesem Grund hat die Landeshauptstadt Stuttgart in enger Zusammenarbeit mit dem Land Baden-Württemberg bereits eine Reihe von verkehrsbezogenen Maßnahmen umgesetzt, die darauf abzielen, neben der Stickoxidbelastung auch die Belastung durch Feinstaub (PM10) zu senken. Hierzu zählen etwa die Umweltzone, das LKW-Durchfahrtsverbot, das auf ersten Steigungsstrecken eingeführte Tempo 40, aber auch der Feinstaubalarm und die damit verbundenen Vergünstigungen im ÖPNV. Da unverändert hohe Belastungswerte oberhalb der zulässigen Grenzwerte herrschen und zudem auch rechtlich die Notwendigkeit zum Handeln besteht, sind weitere Schritte erforderlich. Aktuell wird daher vom zuständigen Regierungspräsidium Stuttgart ein Luftreinhalteplan erarbeitet, der weitere verkehrliche Maßnahmen beinhalten wird. Das Ministerium für Verkehr hat über den Bundesrat zudem eine Initiative zur Einführung der blauen Plakette (Änderung der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) auf den Weg gebracht.

Nach dem Straßenverkehr stellen die etwa 20.000 Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe die zweitgrößte Verursachergruppe für die Belastung mit Feinstaub dar. Davon sind weniger als ein Prozent Holzpellet- oder Scheitholzkessel, die nicht von der Verordnung betroffen sind. Den weit überwiegenden Teil stellen Komfort-Kamine, also Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die eine vorhandene Heizanlage ergänzen. Auswertungen des Partikel-Inhaltsstoffs Levoglukosan als spezifischem Indikator für die Holzverbrennung zeigen, dass von den 72 Überschreitungstagen, die im Jahr 2015 am Messpunkt Stuttgart am Neckartor festgestellt wurden, 12-16 Überschreitungstage durch Emissionen aus Holzfeuerungen mitverursacht wurden. Vor diesem Hintergrund fiel die Entscheidung, zur Verbesserung der Luftqualität neben verkehrsbezogenen Maßnahmen auch Schritte in Bezug auf Komfort-Kamine zu ergreifen. Das Ministerium für Verkehr ist davon überzeugt, auf diese Weise einen signifikanten Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität leisten zu können.

Ökobilanz von Holzfeuerungsanlagen

Zu Recht wies ein Beitrag auf die häufig sehr günstige Ökobilanz von Holzfeuerungsanlagen hin, die Gas- oder Ölheizungen ersetzen. Hierzu ist anzumerken, dass dieser Umstand neben sozialen Gesichtspunkten einer der Gründe ist, warum das Betriebsverbot nicht für Anlagen gilt, die als ausschließliche Heizung in einer Wohnung oder auch nur in einem Wohnraum dienen. Darüber hinaus wird der günstigen Ökobilanz von Holzfeuerungen durch die Ausnahmeregelung für solche Einzelraumfeuerungsanlagen für Festbrennstoffe Rechnung getragen, die die Nutzungspflicht nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz erfüllen. Die Ofenarten der Erfüllungsoption nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz sind im Hinblick auf die Belange der Luftreinhaltung wegen ihrer Bauart und Betriebsweise günstiger zu bewerten, da sie systematisch anders betrieben werden als ein klassischer Kaminofen, und werden daher bei der Erfüllung der Nutzungspflicht von dem Betriebsverbot der Verordnung generell ausgenommen.

Ausnahmeregelungen

Eine Reihe von Anmerkungen zielt auf die in der Verordnung vorgesehen Ausnahmen ab. Ein Teil der Anregungen im Bürgerportal wurden in den Ausnahmenkatalog der Verordnung aufgenommen.

So wurde im Begründungstext der Verordnung klargestellt, dass die Ausnahme für nachgeschaltete Einrichtungen zur Minderung der Staubemissionen auch für integrierte Filtersysteme gilt. Mehrere Bürgerinnen und Bürger schlagen vor, zudem eine Ausnahme für neuere Feuerungsanlagen zu schaffen, die der 2. Stufe der Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) entsprechen. Diese Anregung wurde aufgenommen. Für Anlagen, die ab 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten erhöhte Grenzwerte nach der 1. BImSchV. In die Ausnahmeregelung werden damit auch die Kamine der neuesten Generation einbezogen. Diese Ausnahme umschließt die meisten seit 2015 installierten Öfen.

Zusammen mit der Ausnahme für Pelletöfen schafft die Verordnung damit einen Anreiz, ältere Anlagen nachzurüsten bzw. durch moderne Anlagen zu ersetzen.

Wirkungsüberprüfung und Kontrolle

In mehreren Beiträgen wurde von Bürgerinnen und Bürgern der Vorschlag eingebracht, durch Messungen die Wirkung der geplanten Verordnung zu testen und dabei Vergleiche (mit greifender Verordnung – ohne greifende Verordnung) zu ziehen. Der Verzicht auf den Betrieb von Komfortkamine bei Feinstaubalarm wird zu einer Reduzierung der Anzahl von Überschreitungstagen führen, dies insbesondere an Tagen, an denen der Immissionsgrenzwert von 50 µg/m³ ohne Maßnahme nur wenig überschritten würde.

Ferner wurde von Bürgerinnen und Bürgern angemerkt, dass eine Kontrolle der Befolgung der geplanten Verordnung nicht möglich sei. Es ist davon auszugehen, dass sich Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich rechtstreu verhalten. Aufklärungsgespräche sind daher in der Regel ausreichend. Sollte die aufklärende Ansprache wiederholt ergebnislos verlaufen, kann jedoch auch ein Bußgeld verhängt werden.

Geltungsbereich der Verordnung

Eine weitere Anmerkung aus dem Beteiligungsprozess zielte auf den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung ab. Eine Begrenzung auf den Talkessel Stuttgarts wäre jedoch nicht zielführend, da die Belastung aus dem städtischen Umfeld ebenfalls maßgeblich zu Überschreitungen an der Spotmessstelle Stuttgart Am Neckartor beiträgt.