Wie werden die Standorte für Messstellen festgelegt?
Die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 39. BImSchV) ist die rechtliche Grundlage, um Messstellen festzulegen. Die für die Einrichtung von Messstellen und die Durchführung von Messungen zuständige Behörde ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW). Ihre Zuständigkeit ist in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung von Baden-Württemberg geregelt (§ 6 Abs. 1 ImSchZuVO BW).
Die 39. BImSchV legt in Gebieten und Ballungsräumen obere und untere Beurteilungsschwellen für die gemessenen Luftschadstoffe fest, damit die Luftqualität beurteilt werden kann. Sie regelt die Anzahl und die Art der einzurichtenden Messstellen. Die Gebiete und Ballungsräume werden von der zuständigen Behörde für die gesamte Fläche des Bundeslandes festgelegt (§ 11 der 39. BImSchV).
Wozu dienen die Beurteilungsschwellen?
Die Beurteilungsschwellen dienen, sehr vereinfacht gesagt, als Warn-Stufen, wie bei einer Ampel. Je höher die Belastung ist, umso umfangreicher muss gemessen werden. Liegt ein für ein Gebiet oder Ballungsraum gemessener Wert unter der unteren Beurteilungsschwelle, ist es ausreichend, die Luftqualität nur anhand von Modellrechnungen und/oder Schätzverfahren zu bestimmen. Es müssen keine ortsfesten Messstellen eingerichtet werden. Liegt ein Wert zwischen der unteren und oberen Beurteilungsschwelle, können orientierende Messungen oder ortsfeste Messungen in Kombination mit Modellrechnungen vorgenommen werden. Wird der Wert der oberen Beurteilungsschwelle für die genannten Schadstoffe überschritten, sind zur Beurteilung der Luftqualität ortsfeste Messungen durchzuführen. Modellrechnungen oder orientierende Messungen können zusätzlich erfolgen. Das genaue Vorgehen ist im LUBW-Bericht „Überprüfung der Einstufung der festgelegten Gebiete und Ballungsräume in Baden-Württemberg gemäß der 39. BImSchV“ ausführlich beschrieben.
An welchen Orten können Messstellen errichtet werden?
Die 39. BImSchV legt fest, an welchen Orten Messstellen (sog. „Probenahmestellen“) einzurichten sind (siehe insbesondere Anlage 3 der 39. BImSchV).
Die Orte für Messstellen sind wie folgt zu wählen:
- Orte, in denen die höchsten Werte auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt ausgesetzt sein werden (verkehrsnahe Messstellen),
- Orte, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind (Messstellen im städtischen Hintergrund).
Der Ort von Probenahmestellen ist im Allgemeinen so zu wählen, dass die Messungen von Umweltzuständen, welche einen sehr kleinen Raum in unmittelbarer Nähe betreffen vermieden werden. Verkehrsnahe Messstellen sollen – soweit möglich – repräsentativ für die Luftqualität des Straßenabschnitts von mindestens 100 Meter Länge sein, an dem sich die Messstelle befindet. Die Repräsentativität dieser Messstelle bezieht sich auf den Streckenabschnitt und die dortige Belastung, nicht auf die das gesamte Stadtgebiet.
Messstellen im städtischen Hintergrund müssen so gelegen sein, dass sie sämtliche Quellen aus der Hauptwindrichtung erfassen. Für die gemessene Verschmutzung sollte nicht eine einzelne Quelle vorherrschend sein. Es sei denn, dies ist für eine größere städtische Fläche typisch. Die Messstelle für den städtischen Hintergrund muss grundsätzlich für eine Fläche von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.
Hinweis:
Bestimmte Orte sind von der Beurteilung der Luftqualität ausgenommen. Es handelt sich um Orte, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat, für die spezielle Regelungen gelten oder an denen man sich gewöhnlich nicht aufhält, wie beispielsweise in einem Verkehrstunnel, auf einem Mittelstreifen, nicht öffentlich zugänglich Bereiche wie beispielsweise in Kasernen oder ähnliches. In diesen Bereichen finden weder Messungen im Rahmen der 39. BImSchV statt, noch finden die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV Anwendung.
Auf was muss geachtet werden, wenn eine Messstation aufgestellt wird?
In Anlage 3, Abschnitt C der 39. BImSchV ist die kleinräumige Ortsbestimmung von Probenahmestellen festgelegt, d. h. wie eine Messstelle an dem zuvor ausgewählten Ort aufzustellen ist. Es werden Anforderungen insbesondere an die Höhe und Ausrichtung des Messeinlasses, die Entfernung zu Straßen und Kreuzungen sowie Hindernissen festgelegt, welche soweit möglich zu berücksichtigen sind:
- Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden. Die Luft soll in einem Bogen von mindestens 270° oder 180° frei strömen können.
- Der Messeinlass soll einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen entfernt sein, damit sie den Luftstrom nicht beeinflussen.
- Messstellen, die Werte liefern, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollen mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude entfernt sein.
- Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 Meter und 4 Meter über dem Boden befinden. Ein höher gelegener Einlass kann gewählt werden, wenn die Messstation Werte liefert, die für ein großes Gebiet repräsentativ sind. Dies soll dokumentiert werden.
- Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Emissionsquellen angebracht werden und die Abluft der Messstelle darf nicht wieder in den Messeinlass geraten.
Verkehrsbezogene Messstellen dürfen höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein; vom Fahrbahnrand verkehrsreicher Kreuzungen müssen sie mindestens 25 Meter entfernt sein. Eine „verkehrsreiche Kreuzung“ ist eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und gegenüber den restlichen Straßenabschnitten Emissionsschwankungen durch Stop-and-go-Verkehr verursacht.
Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden: Störquellen, Sicherheit, Zugänglichkeit, Stromversorgung und Telefonleitungen, Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung, Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals, Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe, Anforderungen der Bauleitplanung.
Die Anlage 3, Abschnitt D verpflichtet die LUBW, die Ortswahl genau zu dokumentieren und mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Entsprechende Berichte sind über die Homepage der LUBW frei zugänglich.