Online-Kommentierung
Um das Miteinander von Naturschutz und Landwirtschaft zu stärken, hat das Land mehrere Gesetzesänderungen beschlossen. Der Entwurf geht auf das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ zurück.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes:
Umsetzung des Verbots von Pestiziden in ausgewiesenen Naturschutzgebieten und Einhaltung der landesspezifischen Vorgaben des integrierten Pflanzenschutzes in den übrigen Schutzgebieten
Pflanzen und Tiere haben in Naturschutzgebieten künftig Vorrang. Es gilt ein Verbot für alle Pestizide ab dem 1. Januar 2022. Für Härtefälle (insbesondere Existenzgefährdung), bei Kalamitäten (zum Beispiel massiver überregionaler Schädlingsbefall), zum Schutz der Gesundheit (zum Beispiel zur Bekämpfung von Stechmücken und Eichenprozessionsspinnern) und zur Erhaltung der Schutzgebiete (zur Bekämpfung invasiver Arten oder bei prägenden Nutzungsarten, insbesondere zum Schutz der auf die besondere Nutzung angewiesenen spezifischen Tier- und Pflanzengesellschaften) werden Ausnahmen aufgenommen.
In den übrigen Schutzgebieten sollen anstelle eines vollständigen Verbots der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die Vorgaben des Integrierten Pflanzenschutzes, wie sie in der guten fachlichen Praxis konkretisiert sind, verbindlich vorgeschrieben und auch kontrolliert werden. Die verbindliche Einhaltung dieser Vorgaben soll zu einem vorbildlichen Integrierten Pflanzenschutz führen, der die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Maß minimiert. Das im Rahmen des bundesweit geltenden Nationalen Aktionsplans für die nachhaltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchgeführte Projekt „Demonstrationsbetriebe“ zeigte, dass bei intensiver Betreuung der Betriebe ein zielgerichteter und reduzierter Pflanzenschutzmitteleinsatz möglich war. Baden-Württemberg war mit einzelnen Obst- und Ackerbaubetrieben an dem Projekt beteiligt und sammelte Erfahrung. Maßnahmen zur kulturspezifischen Förderung von Nützlingen sowie die Verwendung einer Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung erfordern einen Übergangszeitraum von fünf Jahren zur Etablierung.
Ausbau des Anteils der ökologischen Landwirtschaft auf 30 bis 40 % bis zum Jahr 2030
Das Land verpflichtet sich, die Voraussetzungen zu schaffen, den Anteil des ökologischen Landbaus bis 2030 auf 30 bis 40 Prozent zu erhöhen. Das Land muss daher die Rahmenbedingungen so gestalten und Anreize bieten, damit genügend Betriebe bis 2030 freiwillig umstellen. Kein Betrieb wird damit zur Umstellung gezwungen. In den Jahren 2023 und 2027 erfolgt jeweils eine Evaluierung, sodass gegebenenfalls nachgesteuert werden kann. Das Land bietet eine Vielzahl von Beratungsmodulen und Förderangeboten an, um landwirtschaftliche Unternehmen bei der Umstellung zu begleiten und zu unterstützen. Soweit das Land das Ziel nicht erreichen sollte, müssen diese Rahmenbedingungen verbessert werden. Maßgeblich für den Erfolg wird zudem der massive Ausbau der Vermarktung und der Verbraucheraufklärung sein. Die Entwicklung der erforderlichen Nachfrage wird das Land gezielt unterstützen. Nur so lässt sich die Bereitschaft der Verbraucher, aber auch der Großverbraucher wie Kantinen, steigern, einen fairen Preis für biologisch erzeugte Produkte aus Baden-Württemberg zu zahlen und damit den erforderlichen weiteren Ausbau der Marktanteile von biologischen Erzeugnissen zu angemessenen Preisen zu erreichen.
Das Land baut Demonstrationsbetriebe mit vorbildlichen Naturschutzmaßnahmen auf, die als Anschauungsbetriebe für die ökologische und konventionelle Branche dienen.
Die Verpachtung der landeseigenen Flächen im Streubesitz erfolgt vorrangig, aber nicht ausschließlich an ökologisch wirtschaftende Betriebe. Es ist möglich, auf den Flächen beispielsweise künftig auch bestimmte FAKT-Maßnahmen umzusetzen. So können auch konventionelle Betriebe die Flächen weiterhin bewirtschaften und es wird vermieden, dass arrondierte Flächen durch die Regelung aufgeteilt werden.
Reduktion der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel um 40 bis 50 % bis 2030
Es handelt sich um ein politisches Ziel, dem sich die Landesregierung verpflichtet. Das Land muss die Rahmenbedingungen so gestalten, dass das Ziel auch erreicht werden kann. Es gibt somit keine einzelbetriebliche Verpflichtung. Das Land fördert die Anschaffung neuer Technik und baut die Förderung des freiwilligen Verzichts von Pflanzenschutzmitteln stark aus.
Die Reduktion der ausgebrachten Menge an chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (PSM) soll dabei insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- technische Weiterentwicklung,
- Substitution chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel durch biologische Verfahren und Mittel,
- Steigerung des Anteils ökologisch wirtschaftender Betriebe,
- Ausbau des integrierten Pflanzenbaus,
- verstärkte Nutzung resistenter Sorten,
- Verbot von chemisch-synthetischen PSM im Privatbereich,
- Reduktion chemisch-synthetischer PSM im Bereich des Verkehrs (insb. Gleiskörper),
- Ausbau der Förderung zum PSM-Verzicht und verstärkte Nutzung von FAKT und LPR durch die landwirtschaftlichen Betriebe,
- optimierter Einsatz von PSM durch Ausbau der Beratung/Informationsvermittlung,
- Verbot von PSM in Naturschutzgebieten.
Die Zielerreichung wird durch ein Netz an freiwilligen Demonstrationsbetrieben gemessen und regelmäßig evaluiert.
Ein wichtiger Erfolgsfaktor ist dabei auch, ob die Prozessqualität am Markt erfolgreich in Wert gesetzt werden kann. Dazu bedarf es auch einer entsprechenden Unterstützung im Bereich Marketing und Qualitätssicherung entlang den entsprechenden Wertschöpfungsketten, sowohl im Ökolandbau als auch für regionale konventionelle Produkte.
Aufbau eines landesweiten Biotopverbunds auf 15 % der Offenlandfläche der Landesfläche bis 2030
Die Kommunen werden beim Ausbau des Biotopverbundes künftig in die Pflicht genommen. Der Aufbau und die Planung (soweit erforderlich) werden gefördert. So wird landesweit ein Netz von Lebensräumen, die miteinander verbunden sind, entstehen, das den Austausch untereinander ermöglicht. Hierdurch haben die unterschiedlichen Populationen die Chance sich wieder auszubreiten. Ausgleichsmaßnahmen der Kommunen aber auch freiwillige Maßnahmen der Landnutzer gegen Ausgleich über das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klima und Tierschutz (FAKT) oder die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) und weitere biodiversitätsfördernde Maßnahmen können so optimal aufeinander abgestimmt werden. Es können gezielt Aufwertungen dort stattfinden, wo sie die größte Wirkung entfalten. Die freiwillige Umsetzung durch die Landwirtschaft kann auf die Refugialflächen angerechnet werden.
Schaffung von Refugialflächen auf 10 % der landwirtschaftlichen Flächen
Tiere und Pflanzen brauchen dauerhafte Rückzugs- und Lebensräume auch im Offenland, damit sich die verbliebenen Bestände erholen können. Dazu sollen mittelfristig auf 10 % der landwirtschaftlichen Fläche sogenannte Refugialflächen geschaffen werden, zum Beispiel durch Umsetzung entsprechender FAKT- und LPR-Maßnahmen. Diese sind je landwirtschaftlicher Landnutzungsart auszuweisen und sollen von den landwirtschaftlichen Betrieben auf freiwilliger Basis gegen einen finanziellen Ausgleich erbracht werden. Es wird somit kein Betrieb gegen seinen Willen gezwungen, Refugialflächen auszuweisen. Allerdings hat sich das Land zum Ziel gesetzt, dass auf jedem Betrieb 5 % besonders biodiversitätsfördernde Maßnahmen umgesetzt werden. Hierzu wird das Land die Förderangebote für Refugialflächen attraktiv gestalten, damit die Betriebe auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht teilnehmen. Die Anerkennung von Refugialflächen wird durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt. Ziel ist es, dass langfristig mehrjährige Maßnahmen dominieren. Im Rahmen der Förderung werden auch zusätzliche Maßnahmen je landwirtschaftlicher Landnutzungsart aufgenommen bzw. ausgebaut und weiterentwickelt. Dabei sind solche Maßnahmen mit einem hohen Wirkungsgrad für die Artenvielfalt besonders vorteilhaft.
Für Streuobstbestände ab einer Größe von 1500 m² gilt ein Erhaltungsgebot. Einzelbäume können wie bisher bewirtschaftet, gefällt und oder nachgepflanzt werden, ohne dass es einer Genehmigung bedarf. Eine Umwandlung eines Streuobstbestandes ist künftig nur dann möglich, wenn die Gründe für die Umwandlung so gewichtig sind, dass der Erhalt dahinter zurückstehen muss. In diesen Fällen erfolgt ein Ausgleich vorrangig durch die Anlage eines neuen Streuobstbestandes. So wird sichergestellt, dass die flächenhafte Inanspruchnahme reduziert wird und die für Baden-Württemberg so prägende Nutzungsform auch künftig erhalten bleibt.
Es soll ein landesweit öffentlich zugängliches und zentrales Kataster für sämtliche Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden. Dies schafft Transparenz und Klarheit über die künftigen Ausgleichsmaßnahmen mit Flächenbezug.
Auch die Kommunen und Privatpersonen werden in die Pflicht genommen. Es wird im Gesetzentwurf klargestellt, dass Schottergärten grundsätzlich keine zulässige Gartennutzung darstellen. Die Lichtverschmutzung durch Beleuchtung im Außenbereich, aber auch im Innenbereich wird, insbesondere durch Vorgaben zur insektenfreundlichen Straßenbeleuchtung und bei der Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden, minimiert. Die öffentliche Verwaltung soll ihre Garten- und Parkflächen künftig insektenfreundlich pflegen. Darüber hinaus soll die Nutzung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln in Privatgärten über den bisherigen Umfang hinaus auch in weiteren Schutzgebieten nach Naturschutzrecht, insbesondere auch Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, untersagt werden.
Die Inhalte des Gesetzes setzen die Vereinbarungen zwischen der Landesregierung, den Landnutzerverbänden und dem Trägerkreis des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ um.


Kommentare : zur Stärkung der Biodiversität
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. April 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare.
Begründung zum Gesetzentwurf, S. 38: Stammhöhe von Hochstämmen
Ich fordere die Landesregierung dringend auf, folgende Aussage in der Begründung zum Gesetzentwurf, S. 38 richtigzustelllen: "Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm." Es muss lauten: "Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 160 cm. Die Kultur
Ich fordere die Landesregierung dringend auf, folgende Aussage in der Begründung zum Gesetzentwurf, S. 38 richtigzustelllen:
"Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume
eine Stammhöhe von mindestens 140 cm."
Es muss lauten:
"Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume
eine Stammhöhe von mindestens 160 cm.
Die Kultur Streuobst ist traditionell und in jüngster Zeit zum weitaus größten Teil geprägt durch die Verwendung des Hochstammes als Stammform. Es ist erforderlich, zur Definition des Begriffes "Hochstamm" auf maßgebliche Definitionen zurückzugreifen. Neben Definitionen und Aussagen der historischen Literatur bietet sich hierfür die aktuelle Definition des Bundes deutscher Baumschulen in seinen „Gütebestimmungen für Obstgehölze“ an. Hier wird die Stammhöhe des Hochstammes bei Obstkulturen seit 1995 mit 180 cm angegeben, davor lag sie bei 160 cm."
Es ist daher unverständlich, warum sich die Landesregierung eine andere Definition des Hochstammes zu eigen macht.
Sollen Kulturen mit 140 cm Stammhöhe geschützt oder gefördert werden, so kann das angesichts der traditionellen wie der aktuellen Obstbaumkultur , nicht in Verbindung mit dem Begriff "Hochstamm" bzw. "Streuobst" geschehen. Hier sind eigene Begriffsbestimmungen notwendig.
Eine Verbindung von Streuobst mit einer Stammhöhe von 140 cm ist mir bisher lediglich aus verbandsorientierten Überlegungen und Bestrebungen bekannt. Diese können aber nicht die Grundlage für fachorientierte Gesetzesvorhaben bilden.
Ökologischer Landbau
Deutschland hat bei Lebensmitteln einen Selbstversorgungsgrad von 88%. Der ökologische Landbau hat nur den halben Ertrag. Und benötigt wesentlich mehr (nicht vorhamdene) Arbeitskräfte. Corona hat gezeigt, dass eine weitgehende Unabhängigkeit erstrebenswert ist.
Ausbau der ökol. LW und PSM, weitere Forderung
Ich finde es gut, dass wir nicht die Landwirt*innen dazu zwingen, auf ökologisch wirtschaftende Weise umzustellen. Manche Betriebe sind "konventionell" und vorbildlich in Sachen Naturschutz. Mir fehlt allerdings etwas für die Junglandwirt*innen: Hier sollten per Gesetzesentwurf eben Anfänger*innen animiert werden, nachhaltig zu wirtschaften.
Ich finde es gut, dass wir nicht die Landwirt*innen dazu zwingen, auf ökologisch wirtschaftende Weise umzustellen. Manche Betriebe sind "konventionell" und vorbildlich in Sachen Naturschutz. Mir fehlt allerdings etwas für die Junglandwirt*innen: Hier sollten per Gesetzesentwurf eben Anfänger*innen animiert werden, nachhaltig zu wirtschaften.
Ich schlage ebenfalls vor, dass die Demonstrationsbetriebe ein Ort für Monitoring und Biodiversitätsbegutachtungen sind. Ebenfalls ist es notwendig hier junge Forscher*innen (Promotion, Abschlussarbeiten) für diesen Zweck zu unterstützen bzw. interessante und moderne Stellen zu schaffen. Es fehlt an anwendungsbezogene und praktischen Arbeiten im Naturschutzbereich. Ebenfalls die genaue Beobachtungen von Maßnahmen.
Dass der Einsatz von chem.-synth.-PSM gesenkt werden soll, ist nötig und ebenfalls langfristig anzustreben. Hierbei sollte das Ziel nicht nur durch den Privatverbrauch erreicht werden. Vielmehr appelliere ich an die Vorbildfunktion (z.B. Verkehr), dass hier der PSM-Einsatz nicht nur gesenkt werden soll, sondern nur bei Ausnahmefällen erlaubt ist. Ebenfalls ist der Einsatz von PSM in allen gesetzlich geschützten Gebieten zu verbieten.
Der Ausdruck von "resistenten Sorten" macht mir Bauchschmerzen. Sind das Sorten, die durch die Hybridisierung so resistent gemacht wird? Ist hier das Saatgut in Kombination mit PSM gemeint, was dem Integriertem Landbau bzw. den stark konventionell wirtschaftenden Betrieben zu Gute kommt? (Ich bin keine Gegnerin von Int. Landbau der Landwirtschaft, da sie vernünftiger ist, als rein prophylaktisch zu spritzen). Mir fehlt hier, die Erwähnung von altem Sorten. Die Vielfalt der Sorten macht die Vielfalt der Insekten und der Landschaften aus. Ebenfalls unterstützt man das Bestreben, dass das Saatgut nicht privatisiert werden sollte. Der Gebrauch von samenfesten Sorten sollte per Gesetzesentwurf honoriert werden.
Weiteres:
- Vorzug und Unterstützung der extensiven Weidehaltung in Schutzgebieten in Bezug auf Vertragsnaturschutz und bei Aufträgen. Hier sollten Altgrasstreifen zur Förderung der Biodiversität bedacht werden
-faunaschonende Mahd sollte umgesetzt werden, wenn nicht eine Weidehaltung möglich ist, auch hier sind Rotationsbrachen und oder Altgrasstreifen in Schutzgebieten bei der Mahd auszusparen.
- zur regionalen Vernetzung von Schutzgebieten und bedeutungsvollen Gebieten sollten ebenfalls Altgrasstreifen als ein biodiversitätsförderndes Instrument angesehen werden. Die Vielfalt (der Wiesenfauna) wird vielleicht im Laufe des Frühjahres und Sommers durch gewisse Maßnahmen gefördert. Diese kann jedoch nirgendwo überwintern. Ich fordere, dass Kommunen nicht nur Insektenhotels bauen, sondern ein Konzept zur möglichen Überwinterungsstätten vorlegen. Hier kann ich mir vorstellen dass jede*r Landwirt*in einen Teil dazu beitragen sollte. Durch Altgrasstreifen sind Wiesen und Weiden miteinander vernetzt, wünschenswert auch überregional.
Ökologischer Landbau
Der Ökologische Landbau trägt sich wirtschaftlich nur durch die enorme Höhe der Subventionen. Eine Zielsetzung von 30-40% bedeutet zwangsweiße eine Steigerung der gesamten Ausgleichszahlungen an die Landwirtschaft. Ich denke nicht, dass die Gesellschaft bereit ist einen höheren Preis für die gleiche Qualität von Lebensmitteln zu bezahlen (wenn
Der Ökologische Landbau trägt sich wirtschaftlich nur durch die enorme Höhe der Subventionen. Eine Zielsetzung von 30-40% bedeutet zwangsweiße eine Steigerung der gesamten Ausgleichszahlungen an die Landwirtschaft.
Ich denke nicht, dass die Gesellschaft bereit ist einen höheren Preis für die gleiche Qualität von Lebensmitteln zu bezahlen (wenn nicht sogar schlechtere Qualitäten im Ökologischen Landbau erzeugt werden).
Nachbarschaftshilfe
Nachbarschaftshilfe organisieren
Ich bitte um Erklärung, was die Coronakrise:
"Unter dem Hashtag #NachbarschaftsChallenge organisieren sich Nachbarn, um ihren Mitmenschen in der Coronakrise zu helfen. Wir geben Tipps, wie Sie vor Ort einfach Hilfe für besonders betroffene Personen organisieren können. "
unmittelbar mit der Biodiversität zu
Nachbarschaftshilfe organisieren
Ich bitte um Erklärung, was die Coronakrise:
"Unter dem Hashtag #NachbarschaftsChallenge organisieren sich Nachbarn, um ihren Mitmenschen in der Coronakrise zu helfen. Wir geben Tipps, wie Sie vor Ort einfach Hilfe für besonders betroffene Personen organisieren können. "
unmittelbar mit der Biodiversität zu tun hat:
Mehr:
"Artenschutz - Gesetzentwurf zur Stärkung der Biodiversität"
Weiß die leider (noch grüne) Landesregierung überhaupt, worüber sie redet? Hat der zuständige Verfasser vor Freigabe im Netz überhaupt einmal überprüft, ob die gewünschte Mitteilung technisch sauber funktioniert?
Das Bild, welches hier abgegeben wird, ist schlichtweg PEINLICH!!
Gut ist selbstverständlich, daß auch die Landesregierung Ba-Wü
mittlerweile aufgewacht ist. Passen Sie bitte auf, daß Sie vor lauter Bienengesumme nicht selbst noch zu den Opfern zählen!
Mit freundlichem Gruß,
Dr. Bernd Hoffmann
Anmerkung der Redaktion
Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmann,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Leider ist uns bei unserem Newsletter ein Fehler unterlaufen und es wurde ein falscher Link gesetzt. Die Informationen zu Nachbarschaftshilfe finden Sie unter Nachbarschaftshilfe organisieren.
Zudem bauen wir gerade ein Informationsangebot auf, wo Sie nachbarschaftliche Hilfe oder andere Hilfsangebote finden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Redaktionsteam
Änderung des § 21 Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen, Himmelsstrahler
Im Entwurfstext heißt es richtig: Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. Leider gibt es viele Weichmacher in dieser Änderung. Damit bleibt es sehr fraglich, ob die
Im Entwurfstext heißt es richtig: Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden.
Leider gibt es viele Weichmacher in dieser Änderung. Damit bleibt es sehr fraglich, ob die gewünschte Wirkung auf den Erhaltungszustand der Insektenfauna in absehbarer Zeit erreicht wird.
Kritikpunkt 1
Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf die Fassaden baulicher Anlagen und damit etwa nicht auf die Beleuchtung von Sportplätzen.
-> Die Beleuchtung von Sportplätzen bilden riesige Todesfallen für Insekten wahrscheinlich in fast jeder der 1101 Kommunen des Landes. In vielen Städten und Kommunen sind gleich mehrere beleuchtete Sportplätze vorhanden. Oft ist zu beobachten, dass die Sportler die sehr hellen Lampen nicht unmittelbar nach Ende ihres Übungs- und Spielbetriebes ausschalten, sondern wahrscheinlich erst wenn der letzte Sportler nach allen Nachbereitungen den Platz verlässt.
Kritikpunkt 2
Es heißt im Text "Das Verbot wird durchbrochen, soweit die Beleuchtung durch Rechtsvorschrift oder in Vollzug rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben oder soweit sie zur öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wegesicherheit, erforderlich ist. "
Sprich, wenn Fuß- und Radwege mit einer Beleuchtung ausgestattet werden, bietet dieser Absatz das leichte Schlupfloch.
Ein krasser Fall geschah im Nachbardorf Ohmden, als der dortige Sportverein von der Gemeinde eine Beleuchtung für den etwa 300 Meter langen Fußweg vom Dorf zum Sportplatz im Wald forderte. Begründung: die Sicherheit der jungen Sportler, die den Sportplatz für Übungszwecke abends besuchen. Der Fußweg befindet sich komplett im FFH-Vogelschutzgebiet, führt durch wertvolle Streuobstwiesen und die letzten 50 Meter sind in einem wertvollen Eichen-Buchenmischwald oben auf dem Berg. Der Gemeinderat des kleinen Ortes genehmigte und bezahlte die Errichtung dieser Beleuchtung sowie den Betrieb. Seit etwa 20 Jahren leuchtet es dort sieben Tage die Woche die ganze Nacht. Die jungen Sportler kommen mittlerweile meist mit eigenem Pkw zum Sportplatz. Die Gesamtzahl der Wegnutzer pro Woche lässt sich an den Fingern einer Hand abzählen. Die vom Landratsamt Esslingen verfügte Beschränkung der Licht-Einschaltdauer wurde nach wenigen Wochen der Einfachkeit halber ignoriert.
Zu fordern ist, dass nicht nur neue Anlagen, sondern auch bestehende Beleuchtungen in einem Faktencheck auf ihre Verträglichkeit für Insekten geprüft werden müssen. Kann keine Verträglichkeit nachgewiesen werden und liegt kein unabwendbarer Bedarf vor, hat die Naturschutzbehörde den Betrieb zu untersagen.
Denken und Handeln
Ich bin der Meinung, dass wir aus politisch motivierten Gründen, verfrüht in die Phase zwei eingetreten sind. Die aktuellen Entwicklungen im Weltgeschehen zeigen deutlich, dass der Diskurs über das Thema "Biodiversität" aufgrund von Emotionen und ohne abschließende wissenschaftliche Bewertung geführt wurde. Würde bei diesem Gesetzesvorhaben
Ich bin der Meinung, dass wir aus politisch motivierten Gründen, verfrüht in die Phase zwei eingetreten sind. Die aktuellen Entwicklungen im Weltgeschehen zeigen deutlich, dass der Diskurs über das Thema "Biodiversität" aufgrund von Emotionen und ohne abschließende wissenschaftliche Bewertung geführt wurde.
Würde bei diesem Gesetzesvorhaben ebenfalls wie bei der aktuellen Lage durch das Corona Virus auf wissenschaftlicher Basis entschieden werden, so müsste man dieses stoppen. Es wurde bisher nicht abschließend wissenschaftlich geklärt, was genau zum Rückgang der Insektenpopulation geführt hat. Es sind bisher meist Mutmaßungen.
Die Corona Krise zeigt deutlich, dass wir nicht auf einer Insel der Glückseligen leben und viele Diskurse, welche in den letzten Jahren geführt wurden, sich aus heutiger Sicht um Luxusprobleme drehten.
Es wäre der Welt und damit auch dem kleinen Flecken Baden-Württemberg weit mehr geholfen, wenn mindestens auf EU-Ebene einheitlich hohe Produktionsstandards festgelegt würden. Eigentlich sollten unsere Mindeststandards für alle Produkte gelten, welche bei uns an die Verbraucher verkauft werden. Dies ist nicht der Fall. Die Landwirtschaft darf dies jedoch nicht als Ausrede verwenden, auf dem Satus Quo stehen zu bleiben. Auch diese müssen sich auf Basis von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen immer weiterentwickeln.
Meine Forderungen:
1. Mehr Sachlichkeit und weniger Emotionen
2. Stopp des aktuellen Gesetzesvorhabens
3. Neubewertung des Themas auf Basis von belastbaren wissenschaftlichen Belegen.
4. Mehr Gelder für die Forschung im landwirtschaftlichen Bereich unter Nachhaltigkeitsaspekten.
5. Mehr Einsatz für Änderungen und Angleichungen der Standards auf EU-Ebene.
Biodiversität
Es ist an der Zeit, viel strengere Richtlinien zum Arten-u.Naturschutz- und Schutze der Menschen endlich umzusetzen und diese auch zu kontrollieren und teuer zu sanktionieren! Papier ist geduldig. In Bebauungsplänen sind Vorgaben für eine tiergerechte Bepflanzung drin, kontrolliert und umgesetzt wird zu selten oder nie! Licht-/ Lärm-u.
Es ist an der Zeit, viel strengere Richtlinien zum Arten-u.Naturschutz- und Schutze der Menschen endlich umzusetzen und diese auch zu kontrollieren und teuer zu sanktionieren! Papier ist geduldig. In Bebauungsplänen sind Vorgaben für eine tiergerechte Bepflanzung drin, kontrolliert und umgesetzt wird zu selten oder nie! Licht-/ Lärm-u. Luftverschmutzung nach wie vor auch in heutiger Bebauungsumsetzung nicht vorhanden, geschweige sanktioniert. In den Rathäusern hängen Poster für grüne Bänder..sehr alte Naturschutz-Grünstreifen werden in gleicher Gemeinde gleichzeitig vernichtet. Es helfen nur strengere Gesetze und deren Kontrolle und hoher Strafen bei Missachtung. Der Landwirt verpflichtet sich zur Landschaftspflege und Pflege der Böden und Gewässer (unser aller Lebensgrundlage) gleichzeitig wird wie bei uns geschehen, reichlich Plastikmüll statt aufgelesen einfach eingearbeitet. Überdüngt und erlaubt wohl mancher Orts mit Schlacken aus Kläranlagen ( lecker und kaum med. Abfälle ) und alles mit Pestiziden zu blütenlosen Maismonolkulturen in Massen gepflanzt. Die Wildschweine und Jäger freuts, die Landschaft und Insekten verkümmern. Wann wird endlich verantwortungsbewusst gehandelt. Wie manche Landwirte umweltschutzmäßig handeln zeigen die Rußpartikelstreuenden Massendemonstrationen der Bauern, Luftreinhaltungsmaßnahmen für die Bewohner kümmert Sie nicht, man könnte auch anders demonstrieren- ohne Kilometer lange Staus und Luftverschmutzung durch Rußfilterfreie Landmaschinen von teilweise übergroßen Traktoren wo die Sicherheit auf schmalen Landstraßen nicht mehr gegeben ist. Profitgier und das Recht auf Schädigung anderer und der Umwelt aus finanziellen Gründen darf es nicht mehr geben. Covid zeigt, dass die Natur sich zu helfen weiß und die finanzielle Belastung dann umso größer ist, macht der Mensch so weiter wie er mit Natur und Tierwelt umgeht. Transparenz sowie Wertschätzung für gesunde Lebensmittel, die den Namen auch verdienen sowie Direktvermarktung beim Bauer vor Ort hilft mit viel strengeren Gesetzen, für eine lebenswerte Zukunft auch nachfolgender Generationen. Weniger ist mehr und dies in einer fairen und gesunden Weise produziert, schafft Abhilfe. Klasse statt Masse verhungern tut dann keiner nur die Müllberge sind geringer. Sie als Landesregierung sind nun aufgefordert eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Die Grünen konnten die Wähler überzeugen, weil die Meisten eine bunte und gesunde Umwelt wünschen und keine zugepflasterten, überbeleuchteten Städte und Gemeinden mit Schottergärten und Maisplantagen anstatt bunten Wiesen. Schade nur das die CDU den Landwirtschaftsminister stellt, dessen Einstellung auch in Zeiten wie diese noch nicht realisiert hat, dass unsere Erde endlich Hilfe anstatt Ausbeutung benötigt. Das Gesetz ist längst überfällig und in Teilen viel zu lasch und wieder viel zu viel Zeit bis zur spürbaren Umsetzung mit dadurch weiteren, vermeidbaren Opfern in der Tier-u. Pflanzenwelt und letztendlich beim Menschen. Bitte tragen Sie Verantwortung! Alle Gemeinden müssten verpflichtet werden, für Insekten taugliche Schotterrasen- u. Blühwiesenflächen anstatt englischer Rasen auf öffentliche Verkehrsflächen zu pflanzen (macht auch weniger Arbeit und benötigt weniger Wasser), Bebauungspläne zu überarbeiten und zu kontrollieren und 50 % der Ackerrandstreifen mit Blühpflanzen, (ungespritzt) aufzuwerten, sowie Freiflächen und Rückzugsorte (Grüne Bänder) zu schaffen. Dies wäre auch als Lärm-und Windschutz hilfreich. Auch finde ich Obstbaumwiesen in kleinerer Dimension mehr als schützenswert. Diese sind überlebenswichtig für eine große Anzahl an vielen Vogelarten und Säugetiere. Diese wohnen nicht nur in Plantagen, jeder Baum bietet dringend benötigten Lebensraum! Hier bitte unbedingt nachbessern.
Ausgleichskataster Änderung des § 18
Es soll ein landesweit öffentlich zugängliches und zentrales Kataster für sämtliche Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden. Dies schafft Transparenz und Klarheit über die künftigen Ausgleichsmaßnahmen mit Flächenbezug. Kommentar Guter Gesetzeszusatz! Verbesserungsvorschlag: Nicht nur "künftige" Ausgleichsmaßnahmen mit Flächenbezug sollen im
Es soll ein landesweit öffentlich zugängliches und zentrales Kataster für sämtliche Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden. Dies schafft Transparenz und Klarheit über die künftigen Ausgleichsmaßnahmen mit Flächenbezug.
Kommentar
Guter Gesetzeszusatz! Verbesserungsvorschlag: Nicht nur "künftige" Ausgleichsmaßnahmen mit Flächenbezug sollen im Kataster erfasst werden, sondern auch alle von Vergangenheit. So verhindert man Doppel-Überplanungen.
Es ist allgemein bekannt, dass in der Vergangenheit viele Ausgleichsmaßnahmen entweder gar nicht oder nur teilweise ausgeführt wurden ("Vollzugsdefizit"). Außerdem sind viele Maßnahme durch Mangel an Unterhaltung bald wieder untergegangen wie z.B. viele Baumpflanzungen.
Für die Maßnahmen der Vergangenheit sollte ein Faktencheck durchgeführt werden um sicher zu stellen, dass alles korrekt und vollständig ausgeführt wurde und die Maßnahme noch da ist.
Auf diese Weise könnte eine enorme Menge an Mehrwert für den Naturschutz geschaffen werden, ohne dass es die öffentliche Hand viel kostet. Zwar sind die Landratsämter bzw. Großen Kreisstädte für die Vollzugspraxis zuständig. Wenn aber ein gut übersichtliches Kataster verfügbar sein wird, dürften die interessierten Bürger mit Rat und Tat gern behilflich sein. Jede Maßnahme im Ausgleichskataster soll die vollständige Plan-Information über örtliche Lage, Ausführungsplanung etc. enthalten damit man den Soll-Zustand leicht erkennen kann.
Es entstehen keine Mehrkosten für die Verwaltung, weil die Maßnahmen von den Verursachern des ausgleichspflichtigen Tatbestandes bezahlt werden müssen.
Entwurf zur Formulierung zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes
Entwurf zur Formulierung zur Änderung des Naturschutzgesetzes § 2 Verpflichtung der öffentlichen Hand zum Schutz der Natur (abweichend von § 2 Absatz 4 BNatSchG) (1) 1Naturschutz ist verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie für jeden einzelnen Bürger und für jede einzelne Bürgerin. 2 Staat, Gemeinden, Landkreise und sonstige
Entwurf zur Formulierung zur Änderung des Naturschutzgesetzes
§ 2 Verpflichtung der öffentlichen Hand zum Schutz der Natur (abweichend von § 2 Absatz 4 BNatSchG)
(1) 1Naturschutz ist verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie für jeden einzelnen Bürger und für jede einzelne Bürgerin. 2 Staat, Gemeinden, Landkreise und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften. 3 Die jeweilige Zweckbestimmung eines Grundstücks bleibt unberührt. Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Landkreisen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dienen vorrangig den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 5Bei Überlassung von ökologisch besonders wertvollen Grundstücken an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 4 sicherzustellen.
(2) 1Über § 1 Abs. 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich das Land, zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der Artenvielfalt in Flora und Fauna darauf hinzuwirken, deren Lebensräume zu erhalten und zu verbessern, um einen weiteren Verlust von Biodiversität zu verhindern. 2Ziel ist, die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Landes nach und nach, bis 2025 mindestens 20 % und bis 2030 mindestens 30 %, gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung zu bewirtschaften. 3Staatliche Flächen sind bereits ab 2021 gemäß diesen Vorgaben zu bewirtschaften.
(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(4) 1Die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft hat im Rahmen der guten fachlichen Praxis die Anforderungen der für sie geltenden Vorschriften, des § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), der sonstigen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes zu beachten. 2Die Forstwirtschaft hat in öffentlichen Wäldern das vorrangige Ziel zu verfolgen, die natürliche biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten oder zu erreichen. 3Dabei sollen prioritär die Ökosystemdienstleistungsfunktionen der Wälder erhalten bleiben.
(3) 1Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten soll Grünland oder vorhandener Baumbestand erhalten bleiben. 2Dazu sollen vorrangig vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme genutzt werden. 3 § 17 Abs. 8 BNatSchG gilt entsprechend.
§ 3 Naturschutz als Aufgabe für Erziehung, Bildung und Forschung (zu § 2 Absatz 6 BNatSchG)
§ 3 Naturschutz als Aufgabe für Erziehung (zu § 2 Abs. 6 BNatSchG)
1Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden bei der pädagogischen Aus- und Fortbildung, in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt. 2Insbesondere sind die Folgen des Stickstoffeintrages, die Auswirkungen von Schlaggrößen, die Bedeutung der Fruchtfolge-Entscheidungen und die Auswirkungen des Pestizideinsatzes und weiterer produktionsintegrierter Maßnahmen auf den Artenreichtum und das Bodenleben darzustellen. 3Im Sinne eines umfassenden Bildungsauftrags werden die Aufgaben und die Leistungen der Landwirtschaft für die Kulturlandschaft und die Gemeinwohlleistungen für die Vielfalt in der Natur vermittelt. 4Das ist zu integrieren in einen allgemeinen Bildungsauftrag, in dem Zusammenhänge und Wechselwirkungen in der Natur und die Bedeutung der Biodiversität vermittelt werden.
§ 7 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (Absatz 4 abweichend von § 5 Absatz 2 BNatSchG)
Zu Absatz 1: diesen Absatz streichen oder präzisieren und die Erhaltung der Artenvielfalt und natürlichen Lebensgrundlagen hinzufügen siehe Vorschlag zu §1
Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur und der natürlichen Lebensgrundlagen
(abweichend von § 2 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
1Naturschutz ist verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie für jeden einzelnen Bürger und für jede einzelne Bürgerin. 2Staat, Gemeinden, Landkreise und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften. 3Die jeweilige Zweckbestimmung eines Grundstücks bleibt unberührt. 4Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dienen vorrangig den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 5Bei Überlassung von ökologisch besonders wertvollen Grundstücken an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 4 sicherzustellen.
§ 8 Naturschutzorientierte Umweltbeobachtung, Bericht zur Lage der Natur (zu § 6 BNatSchG)
(2) Die oberste Naturschutzbehörde berichtet dem Landtag zweimal in jeder Legislaturperiode auf der Basis ausgewählter Indikatoren über den Zustand und die Entwicklung der biologischen Vielfalt im Land (Bericht zur Lage der Natur).
§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft (abweichend von § 14 BNatSchG)
(2) 1Die Vorschriften des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes sowie des Landeswaldgesetzes (LWaldG) bleiben unberührt, sofern sie den Vorgaben nach §2 nicht widersprechen.
2Die Forstwirtschaft hat in öffentlichen Wäldern das vorrangige Ziel zu verfolgen, die natürliche biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten oder zu erreichen. 3Dabei sollen prioritär die Ökosystemdienstleistungsfunktionen der Wälder erhalten bleiben)
§ 21a Gartenanlagen
Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen von Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO. Gartenflächen sollen ferner wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden.
§ 22 Biotopverbund (zu § 21 BNatSchG)
„(1) 1In Baden-Württemberg wird auf der Grundlage des Fachplans Landesweiter Biotopverbund einschließlich des Generalwildwegeplans ein Netz räumlich und funktional verbundener Biotope aus Offenland und Waldgebieten geschaffen. ²Dabei sollen bereits vorhandene natürliche Ökosysteme wie Wälder und Moore erhalten bleiben. ³Bis 2023 sollen sich 10 Prozent, bis 2027 13 Prozent und bis 2030 15% der Offenlandfläche der Landesfläche in einem Biotopverbund befinden. 4Bei der Ausweisung als Offenlandbiotop sollen natürliche Ökosysteme wie Wälder und Moore als solche erhalten bleiben.
§ 33 Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 BNatSchG)
(1) 1Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG sind:
1. Streuwiesen, Kleinseggenriede und Land-Schilfröhrichte,
2. naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees sowie Altarme fließender Gewässer einschließlich der Ufervegetation,
3. Staudensäume trockenwarmer Standorte,
4. offene Felsbildungen außerhalb der alpinen Stufe,
5. Höhlen, Stollen und Dolinen sowie
6. Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft
7. Habitatbaumgruppen, Einzelbäume mit Höhlen, liegende natürlich gefallene Baumstämme in ihrer natürlichen Anordnung
8. Moore. Sümpfe, Moorwälder
§ 33a Erhaltung von Streuobstbeständen
(1) Streuobstbestände im Sinne des § 4 Absatz 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG), sind zu erhalten.
§ 34 Verbot von Pestiziden
(1) 1Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Art. 3 Nr. 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung ist in Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, gesetzlich geschützten Biotopen, Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten und bei Naturdenkmalen verboten.
²In land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Flächen und Gärten innerhalb von Naturschutzgebieten, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach §34 Absatz 1 verboten.
³Die Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel in intensiv genutzten land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Flächen innerhalb von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten, die sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand befinden zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist und der Einsatz für die Sicherstellung der Nahrungsmittelproduktion im Einzelfall für den Menschen unabdingbar ist und andere Maßnahmen wie Nützlingseinsatz nicht zum Erfolg führten. 3Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Absatz 2 streichen
(3) Absatz 3 streichen
(4) Absatz 4 streichen
§ 34a kann entfallen bei Anpassung nach Vorschlag
§ 49 Anerkennung und Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)
3. bei Waldumwandlungen,
§ 65 Landschaftserhaltungsverbände (zu § 3 Absatz 4 BNatSchG)
(2) 1Die Landschaftserhaltungsverbände nehmen unbeschadet des § 64 insbesondere Aufgaben wahr im Zusammenhang mit der
1. Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000, namentlich durch die Umsetzung von Managementplänen,
2. Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Kulturlandschaft in ihrer standorttypischen Ausprägung und Artenvielfalt,
3. Offenhaltung der Kulturlandschaft und
4. Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen, Erhaltung und Pflege besonderer Biotope und ökologisch wertvoller Flächen, der Pflege und Entwicklung von Biotopverbundsystemen, sowie der Erhaltung der natürlichen Waldflächen.
Entwurf zur Formulierung zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes
§ 2 Aufgaben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft
Die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft dienen der Allgemeinheit insbesondere durch
1. die Erzeugung von gesunden Lebensmitteln in ausreichendem Umfang unter Gewährleistung des notwendigen Eigenversorgungsanteils,
2. die Gestaltung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft,
3.die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft im Bereich der Landeskultur,
§ 17 b Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes
(1) 1Der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln wird bis zum Jahr 2030 landesweit um 40 bis 50 Prozent reduziert werden. ²Die Berechnung erfolgt auf Basis der eingesetzten Menge des Jahres 2019 auf land- und forstwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Gärten. ³Die Datenerhebung erfolgt nach dem Stand von Wissenschaft und Technik aufgrund der dokumentierten Einsatzmengen öffentlicher Betriebe, sowie aufgrund von repräsentativen Befragungen der privaten Betriebe.