Artenschutz

Online-Kommentierung

Um das Miteinander von Naturschutz und Landwirtschaft zu stärken, hat das Land mehrere Gesetzesänderungen beschlossen. Der Entwurf geht auf das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ zurück.

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Um das Miteinander von Naturschutz und Landwirtschaft zu stärken, hat das Land mehrere Gesetzesänderungen beschlossen. Der Entwurf geht auf das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ zurück, das in einem breiten Beteiligungsprozess von Politik, Naturschutz und Landwirtschaft weiterentwickelt wurde.

Das vorliegende Gesetz hat das Ziel, die Biodiversität zu stärken. Es ändert das Naturschutzgesetz (NatSchG) und das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG). Das Naturschutzgesetz ergänzt die bundesrechtlichen Regelungen um landesspezifische Vorgaben, etwa um weitere gesetzlich geschützte Biotope. Beispielsweise konkretisiert es auch Eingriffsausgleiche oder legt die Zuständigkeiten von Behörden, Landschaftserhaltungsverbänden und dem ehrenamtlichen Naturschutz fest. Zweck des LLG ist es, durch gezielte Maßnahmen dazu beizutragen, dass die Land- und Forstwirtschaft innerhalb der Gesamtwirtschaft ihre gesellschaftspolitischen Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen kann.

Zu diesen Aufgaben gehören unter anderem

  • gesunde Lebensmitteln zu erzeugen,
  • den notwendigen Anteil der Eigenversorgung in ausreichendem Umfang zu gewährleisten,
  • die Kultur- und Erholungslandschaft zu gestalten und zu pflegen sowie
  • die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft im Bereich der Landeskultur zu erhalten und zu verbessern.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes:

Die Inhalte des Gesetzes setzen die Vereinbarungen zwischen der Landesregierung, den Landnutzerverbänden und dem Trägerkreis des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ um.

Kommentare : zur Stärkung der Biodiversität

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. April 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare.

41. Kommentar von :salearborist

§33 Hochstamm, Streuobstwiesen erst ab>1500qm

Es gibt ja so viele unterschiedliche Sorten im Streuobstanbau - vorallem regionale und oftmals nicht mal genau benannte Sorten - hier muss die Vielfalt berücksichtigt werden. Eine Abgrenzung rein auf Hochstamm ist nicht angezeigt - vorallem gibt es soviele unterschiedliche Stammvarianten - gerade dadurch ist doch die STreuobstwiese geprägt

Es gibt ja so viele unterschiedliche Sorten im Streuobstanbau - vorallem regionale und oftmals nicht mal genau benannte Sorten - hier muss die Vielfalt berücksichtigt werden.
Eine Abgrenzung rein auf Hochstamm ist nicht angezeigt - vorallem gibt es soviele unterschiedliche Stammvarianten - gerade dadurch ist doch die STreuobstwiese geprägt worden.

Und es ist sinnvoll keine Beschränkung auf eine Mindestgröße von 1500 qm einzubinden - schliesslich haben auch kleinere Flächen ein wertvollen Bestand an Bäumen, bieten Lebensgebiete für Fauna und Flora. So lange diese nicht intensiv bewirtschaftet werden - gehören sie zum Streuobstbestand.

42. Kommentar von :Ohne Name

Befreiung vom Pflanzenschutzmittelverbot in Naturschutzgebieten für landwirtschaftlich genutzte Flächen

Unabhängig von den Stellungnahmen der Bauernverbände möchte ich als Geschäftsführer des Bauernverbands Schwäbisch Hall Hohenlohe Rems e.V. für unser Verbandsgebiet (Landkreise Schwäbisch Hall, Hohenlohe, Rems Murr) eine dringende generelle Klarstellung anmahnen: Da zahlreiche Naturschutzgebiete auch ganz normal genutzte landwirtschaftliche

Unabhängig von den Stellungnahmen der Bauernverbände möchte ich als Geschäftsführer des Bauernverbands Schwäbisch Hall Hohenlohe Rems e.V. für unser Verbandsgebiet (Landkreise Schwäbisch Hall, Hohenlohe, Rems Murr) eine dringende generelle Klarstellung anmahnen:

Da zahlreiche Naturschutzgebiete auch ganz normal genutzte landwirtschaftliche Flächen umfassen (zB Ackerland im Kocher- oder Jagstal oder normale Wiesen) - ich möchte ganz bewusst nicht den Begriff "intensiv genutzte landw. Flächen" verwenden, weil sie das in der Regel gar nicht sind, muss die Möglichkeit geschaffen werden, auch künftig die erforderlichen Pflanzenschutzmittel einzusetzen. In Mais- und Getreideflächen sind Herbizid- und Fungizidmaßnahmen zwingend, in Rapsflächen darüberhinaus auch Insektizidmaßnahmen. Die Biodiversität und Artenvielfalt in den Naturschutzgebieten leidet nicht darunter, dass Ackerbau und Grünlandnutzung auch künftig möglich gemacht werden. Sollte beabsichtigt sein, die Flächen systematisch aus der Nutzung zu nehmen, wäre auf jeden Fall eine laufende Entschädigung zu zahlen. Ich kenne aber zwischenzeitlich Betriebe, die auf den Futterertrag (Mais oder Silage) dieser Flächen dringend angewiesen sind - oftmals sind dies ja sowieso Betriebe, die unter erheblichen geografischen Beschwerlichkeiten wirtschaften müssen - und bei Wegfall der Futtergrundlage existenzielle Schwierigkeiten bekommen, den Tierbestand, der ihre Lebensgrundlage darstellt, zu ernähren.

In summa: Wir brauchen klare Vorgaben, dass Pflanzenschutzmaßnahmen auf bisher als Ackerland oder Grünland genutzten Flächen im Naturschutzgebiet auch weiterhin möglich sind.

43. Kommentar von :Ohne Name

Ökologischer Landbau

Der Ökologische Landbau trägt sich wirtschaftlich nur durch die enorme Höhe der Subventionen. Eine Zielsetzung von 30-40% bedeutet zwangsweiße eine Steigerung der gesamten Ausgleichszahlungen an die Landwirtschaft. Ich denke nicht, dass die Gesellschaft bereit ist einen höheren Preis für die gleiche Qualität von Lebensmitteln zu bezahlen (wenn

Der Ökologische Landbau trägt sich wirtschaftlich nur durch die enorme Höhe der Subventionen. Eine Zielsetzung von 30-40% bedeutet zwangsweiße eine Steigerung der gesamten Ausgleichszahlungen an die Landwirtschaft.

Ich denke nicht, dass die Gesellschaft bereit ist einen höheren Preis für die gleiche Qualität von Lebensmitteln zu bezahlen (wenn nicht sogar schlechtere Qualitäten im Ökologischen Landbau erzeugt werden).

44. Kommentar von :Ohne Name

Ökologischer Landbau

Deutschland hat bei Lebensmitteln einen Selbstversorgungsgrad von 88%. Der ökologische Landbau hat nur den halben Ertrag. Und benötigt wesentlich mehr (nicht vorhamdene) Arbeitskräfte. Corona hat gezeigt, dass eine weitgehende Unabhängigkeit erstrebenswert ist.

45. Kommentar von :Ohne Name

Pflanzenschutzmittel

Eine Reduktion der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel ist im Bereich Wein- und vor allem Obstbau NICHT möglich! Unsere Versuchsanstalten (wie zum Beispiel das Kompetenzzentrum Obstbau in Bavendorf) machen seit vielen Jahren sehr gute und genaue Veruche auch in Sachen Pflanzenschutz. Diese zeigen ganz deutlich, dass wir bei den

Eine Reduktion der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel ist im Bereich Wein- und vor allem Obstbau NICHT möglich!
Unsere Versuchsanstalten (wie zum Beispiel das Kompetenzzentrum Obstbau in Bavendorf) machen seit vielen Jahren sehr gute und genaue Veruche auch in Sachen Pflanzenschutz. Diese zeigen ganz deutlich, dass wir bei den Behandlungen absolut am erforderlichen, unteren Limit sind. Weniger geht leider nicht, sonst könnten unsere Früchte nicht mehr als Tafelobst geerntet und vermarktet werden. Bitte informieren sie sich bei Hern Dr. Scheer in Bavendorf. Er kann es ihnen bestätigen!
Wir praktizieren seit vielen Jahren eine sehr gut von privaten und staatlichden Beratern betreute Produktion. Wären hier Einsparungen von geforderter Größe möglich, wären wir alle (Berater und Praktiker) völlig unwissend. DAS können sie uns bei bestem Willen nicht unterstellen!!!

46. Kommentar von :Ohne Name

Erhalt von Streuobstbeständen

Die Aufnahme von Streuobstbeständen in die Gesetzesinitiative ist zu begrüßen. Allerdings wäre es hinsichtlich der Definition "was ist Streuobst" falsch, wenn hierzu ausschließlich Hochstämme ab 160 cm zählen würden. Auch Halbstämme bilden große Kronen und sind ökologisch gleich wertvoll. Ähnliches gilt für andere Baumformen, z.Bsp. Buschbäume, die

Die Aufnahme von Streuobstbeständen in die Gesetzesinitiative ist zu begrüßen. Allerdings wäre es hinsichtlich der Definition "was ist Streuobst" falsch, wenn hierzu ausschließlich Hochstämme ab 160 cm zählen würden. Auch Halbstämme bilden große Kronen und sind ökologisch gleich wertvoll. Ähnliches gilt für andere Baumformen, z.Bsp. Buschbäume, die vor allem älteren Nutzern die Ernte erleichtern. Es gibt nicht wenige Bereiche, in denen Halbstämme vorherrschen. Diese Gebiete würden - bei Einschränkung auf Hochstämme - vom Gesetzesschutz gar nicht erfasst werden, was nicht im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes wäre. Also sollte man es den Nutzern überlassen, was sie in Sachen Streuobst anpflanzen. Wesentliches Kriterium dabei ist meiner Auffassung nach, dass die Bäume als Einzelbäume erkennbar sind und so in der Gesamtschau zum einen das Landschaftsbild prägen, zum Anderen die ökologischen Funktionen der Streuobstwiese erfüllen.
Eine reine Festlegung der Definition auf "Hochstämme" würde der Sache eher schaden, als nützen.
Mit freundlichen Grüßen. E. Herrmann

47. Kommentar von :ohne Name 9187

Nahrungsmittel ohne Pflanzenschutz

Wenn hier in Baden-Würtemberg der Anbau von Nahrungsmittel mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln verboten werden soll, muss die Einfuhr nach BW von Nahrungsmittel, die mit solchen Mitteln behandelt wurden auch verboten werden. Das muss dann unbedingt zur Stärkung der heimischen Landwirtschaft gemacht werden. Ansonsten ist das durch die Hintertür ein

Wenn hier in Baden-Würtemberg der Anbau von Nahrungsmittel mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln verboten werden soll, muss die Einfuhr nach BW von Nahrungsmittel, die mit solchen Mitteln behandelt wurden auch verboten werden. Das muss dann unbedingt zur Stärkung der heimischen Landwirtschaft gemacht werden. Ansonsten ist das durch die Hintertür ein Verbot der heimischen Landwirtschaft.

48. Kommentar von :ohne Name 9187

Streuobstwiesen

Ein Zwang zum erhalt der Streuobstwiesen ist falsch. So stöst mein Schlepper beim mäen um EINEN Streuobstbaum herum, 50000 Liter zusätzliches Abgas im Jahr aus. Dies kann ja nicht der Sinn sein.

49. Kommentar von :Ohne Name

Unausgegoren

Wie viele meiner Mitstreiter sehe ich dieses Vorhaben in großen Teilen für die richtige Richtung an, allerdings mit völlig inkonsequenten und verheerenden Rammbock-Maßnahmen. Hier sterben die ach so förderlichen Kleinbetriebe in Massen. Wissenschaft wird ignoriert zu Gunsten der Ideologie. Aber liebe Politiker ohne Rückrad: Man braucht nicht immer

Wie viele meiner Mitstreiter sehe ich dieses Vorhaben in großen Teilen für die richtige Richtung an, allerdings mit völlig inkonsequenten und verheerenden Rammbock-Maßnahmen. Hier sterben die ach so förderlichen Kleinbetriebe in Massen. Wissenschaft wird ignoriert zu Gunsten der Ideologie. Aber liebe Politiker ohne Rückrad:
Man braucht nicht immer denselben Standpunkt zu vertreten, denn niemand kann einen daran hindern, klüger zu werden. & Die Erfahrungen sind wie die Samenkörner, aus denen die Klugheit emporwächst. #KonradAdenauer


Novellierung zu einem Gesetz der ganzheitlichen Betrachtung.
Wir können alles! - im richtigen Rahmen!

50. Kommentar von :Ohne Name

§ 33 Mehr Artenschutz? Streuobstwiesen = Hochstämme mit mindestens 1,60 m Höhe!

Das Volksbegehren Artenschutz - „Rettet die Bienen“ ist am 23. März 2020 ohne weitere Mobilisierung von Seiten des Trägerkreises zu Ende gegangen. Das Volksbegehren war von 13 Verbänden und Organisationen initiiert worden und hatte das Potential mit seinen Forderungen auch die Zustimmung der Baden-Württemberger zu erlangen. Trotzdem ist der

Das Volksbegehren Artenschutz - „Rettet die Bienen“ ist am 23. März 2020 ohne weitere Mobilisierung von Seiten des Trägerkreises zu Ende gegangen. Das Volksbegehren war von 13 Verbänden und Organisationen initiiert worden und hatte das Potential mit seinen Forderungen auch die Zustimmung der Baden-Württemberger zu erlangen. Trotzdem ist der Trägerkreis – konsensorientiert!- auf einen gemeinsamen Kompromiss zwischen Landesregierung und Bauernverbänden eingeschwenkt. Im Vertrauen darauf, dass im Rahmen des gemeinsamen Kompromisses ein tragfähiger Gesetzesentwurf zustandekommt.

Ich bin Bürgerin von Baden-Württemberg und habe das Volksbegehren mit meiner Stimme unterstützt. Ja, ich hätte darüberhinaus auch dafür Werbung gemacht und so weitere Stimmen dafür gesammelt. Trotzdem war ich mit der Einigung einverstanden, da ein gesellschaftlicher Konsens ein Wert an sich ist und so auch sichergestellt ist, dass es schnell in eine Umsetzungsphase in Richtung mehr Artenschutz geht.

Nun verfolge ich die Diskussionen in diesem Beteiligungsportal der Landesregierung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung. Unter der Rubrik „Mehr Rückzugflächen“ wird ausgesagt, dass auf 15 Prozent der Landesfläche ein zusammenhängender Schutzraum als landesweiter Biotopverbund entstehen soll.

Insbesondere Streuobstwiesen, die besonders wichtig für die Artenvielfalt sind, sollen besser geschützt und dort erwirtschaftete Produkte besser vermarktet werden. Das liest sich gut. Ist es das aber auch tatsächlich so im Gesetzesentwurf gesichert?

Was sagen die Fachleute hier auf diesem Beteiligungsportal dazu?

„Mir fehlt bei der derzeitigen Diskussion eine schlüssige Begründung der Notwendigkeit, die Stammhöhe der Streuobstwiesenbäume auf 1,40 m zu reduzieren.“

„In den Lebensraum der Fauna und Flora (über 500 verschiedene Arten werden auf Streuobstbeständen gezählt) würde empfindlich eingegriffen.“

„Die Streuobstwiese in ihrer originären Form ist geprägt von hochstammigen Bäumen. Eine Reduzierung der definierten Stammhöhe auf 1,40 m konterkariert alle Bemühungen zum Erhalt der Streuobstwiesen.“

„Streuobst hat eine lange Tradition als Hochstammobstbau. Für den Hochstamm gibt es eine in den letzten Jahren von mehreren Stellen bestätigte Definition, welche die Stammhöhe ab 1,60 m bzw 1,80 m festgelegt (BDB, GAK-Richtlinie 2015, Hess. Verwaltungsgerichtshof 2018, vom NABU veranstaltete bundesweite Streuobstaufpreisvermarkter-Treffen von 1996 - 2018).“

„Es ist erforderlich, zur Definition des Begriffes "Hochstamm" auf maßgebliche Definitionen zurückzugreifen. Neben Definitionen und Aussagen der historischen Literatur bietet sich hierfür die aktuelle Definition des Bundes deutscher Baumschulen in seinen „Gütebestimmungen für Obstgehölze“ an. Hier wird die Stammhöhe des Hochstammes bei Obstkulturen seit 1995 mit 180 cm angegeben, davor lag sie bei 160 cm."

„Der ökologische Wert eines Gebietes für Vögel wird vor allem durch Hochstämme gesteigert. Besonders Spechte nutzen Hochstämme für ihre Bruthöhlen. Hochstämmige Streuobstbäume haben eine Stammhöhe von mindestens 160 cm!“

„Es ist sehr wichtig, dass wirkliche Streuobstwiesen geschützt werden. Die Streuobstwiese ist gekennzeichnet durch eine mähbare Wiese und Hochstamm-Obstbäume. Deshalb spreche ich mich dagegen aus, dass Streuobstbestände mit Baumschafthöhe 1,40 m bereits als Streuobstbestände ausgewiesen werden, denn diese sind meist nur Mulchmahd-Flächen. In allen Streuobst-Leitfaden und Initiativen werden Streuobstbestände ab 1,60 m beschrieben. Es geht hier um den tatsächlichen Mehrwert für die Natur - Wiese und Bäume kombiniert.“

„Wir befürchten, dass durch eine Verringerung des Mindestmaßes von Streuobstbäumen einer exzessiveren Bewirtschaftung Tür und Tor geöffnet werden. Bitte ändern Sie daher das avisierte Mindestmaß der Stammhöhe der Streuobstbäume von 140 cm auf 180 cm.“

Streuobstwiesen bestehen aus hochstämmigen verstreut stehenden Obstbäumen auf artenreichem Grünland. Die Hochstammdefinition in der Begründung zum Gesetzentwurf mit mindestens 140cm Stammlänge ist hoffentlich nur ein Versehen. Warum Hochstamm? Traditionell deshalb, weil eine Unternutzung stattgefunden hat. Die kann aber nur stattfinden, wenn man unter den Bäumen gehen kann, und zwar aufrecht und nicht gebückt.“

„Die Artenvielfalt leidet unter kürzeren Stämmen, da nur Pflanzen unter den Bäumen wachsen können, die weniger lichtbedürftig sind. Pro Pflanzenart fallen im Schnitt 10 Insektenarten aus. Vorbildlich produzieren die Mitgliedsbetriebe des Bundes Deutscher Baumschulen Hochstämme mit Stammlängen ab 180cm.“

Als Bürgerin des Landes Baden-Württemberg, die die Kompromissfindung der Landesregierung in Sachen „Artenschutz“ mitgetragen hat, komme ich mir nun deutlich veralbert vor. Geht der Gesetzesentwurf mit einer Streuobst-Hochstamm-Definition von „1,60 m“ in Kraft, dann wird meine bürgerliche Bereitschaft zum Kompromiss ad-absurdum geführt.

Denn: In einem Gesetzesentwurf für „Mehr Artenschutz“ muss auch mehr Artenschutz drin sein!

Deshalb ersuche ich meine Landesregierung, mein bürgerliches Vertrauen in gemeinsam getragene Kompromisse nicht zu enttäuschen und in den Gesetzesentwurf zu schreiben:

EIN STREUOBST-HOCHSTAMM HAT EINE MINDESTHÖHE VON 1,60 METER.

Vielen Dank im voraus!

Petra Lehner - Mühlacker, 25.04.20