Soziales

Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

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Am 1. Juli 2017 ist die vom Bundesgesetzgeber beschlossene Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes in Kraft getreten. Dabei wurde der Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten erheblich erweitert.

In Baden-Württemberg sind nach dem Gesetz zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes bisher die Landkreise und die Stadtkreise sowie die kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, zu einem Drittel an den Ausgaben für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie an den damit verbundenen Einnahmen aus dem Rückgriff auf die Unterhaltspflichtigen beteiligt.

Diese Reform führt zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kommunen, die das Land zu einem Konnexitätsausgleich verpflichtet.

Im vorliegenden Gesetz soll mit der Änderung der Höhe der Beteiligungsquoten der Kommunen an den Ausgaben und Einnahmen diese Mehrbelastung ausgeglichen werden.

Im Zuge der Leistungsausweitungen im Unterhaltsvorschussrecht hat der Bund seine Beteiligung an den Ausgaben und Einnahmen von einem Drittel auf 40 Prozent erhöht. Für das Land bleiben 60 Prozent, die mit der Neuregelung so verteilt werden, dass Land und Kommunen jeweils 30 Prozent der Ausgaben tragen. Die Einnahmen aus dem Rückgriff auf die Unterhaltspflichtigen sollen den Kommunen zu 40 Prozent und dem Land zu 20 Prozent zustehen. Dieser Ausgleich wird im Jahr 2020 überprüft. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft treten.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 19. Juni 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (PDF)

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