Verbände und Organisationen, die von der Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom zuständigen Ministerium um eine schriftliche Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung). Sie können die Stellungnahme Ihrer Organisation hier auch verkürzt darstellen und verlinken. Bitte senden Sie dennoch Ihre vollständige Stellungnahme an das entsprechende Ministerium.
Kommentare : zur Änderung des Landeshochschulgesetzes
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Ermöglichung der Bildung von Wahlkreisen für Wahlgremien der Studierendenschaft der DHBW
Gewünschte Ausnahme: - §9 Abs. 8 Satz 4 LHG: Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig, dies gilt nicht für die Verfasste Studierendenschaft der DHBW. - §65a Abs. 2 LHG: Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung
Gewünschte Ausnahme:
- §9 Abs. 8 Satz 4 LHG: Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig, dies gilt nicht für die Verfasste Studierendenschaft der DHBW.
- §65a Abs. 2 LHG: Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind. 2Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht. 3An der DHBW kann die Verfasste Studierendenschaft für jede Studienakademie Wahlkreise bilden.
Begründung: Die Ermöglichung der Bildung eines Wahlkreises pro Studienakademie ermöglicht die Wahl von Mitgliedern der eigenen Studienakademie in überregionale Gremien.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 StWG Bildung der Vertreterversammlung
Inkl. gewünschte Änderung „Die Studierenden werden vom legislativen Organ der Verfassten Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule gewählt. Abweichend von Satz 3 kann die Verfasste Studierendenschaft eine alternative Tegelung in Ihren Satzungen treffen. Begründung: Das ist ein regionales Thema und soll deswegen in die Kompetenz der
Inkl. gewünschte Änderung
„Die Studierenden werden vom legislativen Organ der Verfassten Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule gewählt. Abweichend von Satz 3 kann die Verfasste Studierendenschaft eine alternative Tegelung in Ihren Satzungen treffen.
Begründung:
Das ist ein regionales Thema und soll deswegen in die Kompetenz der Standorte fallen.
Aktuell wird diese Regelung so gelebt, dass örtliche StuV einen Wahlvorschlag ins StuPa einreicht und dieser beschlossen wird als „reine Formsache“. Bis die StuV und das StuPa konstituiert ist, kann schon eine Vertreterversammlung verpasst worden sein. Neue Regelung soll direkt ab der ersten Sitzung der Wahlversammlung die Möglichkeit bieten Vertreter in die Vertreterversammlung zu schicken.
Promotionsstipendien für Doktorandinnen und Doktoranden an HAWs
Zu Artikel 6, Änderung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes (LGFG): Die Erweiterung des Kreises der Hochschulen, die Zugang zur Landesgraduiertenförderung (Promotionsstipendien) haben, um den Promotionsverband der HAWs ist ein richtiger und konsequenter Schritt. Nach der gesetzlichen Umsetzung müssen dann allerdings auch Taten folgen, da die
Zu Artikel 6, Änderung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes (LGFG):
Die Erweiterung des Kreises der Hochschulen, die Zugang zur Landesgraduiertenförderung (Promotionsstipendien) haben, um den Promotionsverband der HAWs ist ein richtiger und konsequenter Schritt. Nach der gesetzlichen Umsetzung müssen dann allerdings auch Taten folgen, da die konkrete Mittelverteilung durch das MWK erfolgt.
Diskriminierung aufgrund sexueller Identität und Geschlecht - Anpassung LHG §4 Abs. 2 Satz 2
Die Ansprechperson für Antidiskriminierung ist für bestimmte Themen nicht weisungsgebunden, für andere aber wegen der expliziten Nennung der befreiten Themen schon. Diskriminierung aufgrund sexueller Indentität und Geschlecht (trans* und intergeschlechtlichen Personen fallen, laut der Antidiskrimierungsstelle des Bundes, für den Europäischen
Die Ansprechperson für Antidiskriminierung ist für bestimmte Themen nicht weisungsgebunden, für andere aber wegen der expliziten Nennung der befreiten Themen schon. Diskriminierung aufgrund sexueller Indentität und Geschlecht (trans* und intergeschlechtlichen Personen fallen, laut der Antidiskrimierungsstelle des Bundes, für den Europäischen Gerichtshof nicht unter sexuelle Identität sondern unter Geschlecht) gehören nicht zu den Themen und sollten dringend aufgenommen werden, damit die Ansprechperson in vollem Umfang gegen Diskriminierung wirken, und eine Anspechperson für jegliche Diskriminierungserfahrungen sein kann.
Vorschlag für neues 3. b) der Änderung daher:
In § 4a Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Identität“ die Wörter
„und aufgrund sexueller Identität und Geschlecht“ eingefügt.
Einfacherer Ausgleich von Überdeputaten
Zu Artikel 10, Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung: Die Aufhebung des §5a ist ein richtiger Schritt. Die Vereinfachung der Ausgleichsregeln bei einer Überschreitung der Lehrverpflichtung ("Überdeputat") ist eine Anerkennung der Realität an den Hochschulen. Die Begründung ist allerdings nicht akzeptabel. Hier wird eine Rechtsauffassung
Zu Artikel 10, Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung:
Die Aufhebung des §5a ist ein richtiger Schritt. Die Vereinfachung der Ausgleichsregeln bei einer Überschreitung der Lehrverpflichtung ("Überdeputat") ist eine Anerkennung der Realität an den Hochschulen.
Die Begründung ist allerdings nicht akzeptabel. Hier wird eine Rechtsauffassung kolportiert, die zwar in der Ministerialbürokratie folgerichtig erscheint, sich aber nicht mit der Lebenswirklichkeit der engagierten Professorenschaft deckt. Die Annahme ist, dass jemand, der ein Amt in der Selbstverwaltung übernimmt, einfach weniger Zeit für die Amtsausübung aufwendet, wenn gleichzeitig noch Lehre zu leisten ist, die nicht vertreten wird. Es gibt dann auf dem Papier keine Übererfüllung der Lehrverpflichtung ("Nichtinanspruchnahme einer gewährten Lehrdeputatsermäßigung"). In der Praxis ist es so, dass die Kolleginnen und Kollegen in Ämtern nicht einfach effizienter oder schlechter arbeiten. Diese Rechtsauffassung, die so nie explizit in der LVVO gestanden hatte, hat bekanntermaßen zu viel Unmut gerade in dem Teil der Professorenschaft geführt, der sich in der Selbstverwaltung engagiert. Das war wenig wertschätzend, nicht gerecht, und hat auch die falschen Anreize gesetzt.
Insofern ist das Einschwenken des MWK hier zu begrüßen. Noch besser wäre, hier eine ehrliche Begründung in die Gesetzesvorlage zu schreiben und auch die Übergangsregelungen vorteilhaft und rechtssicher im Sinne der Kolleginnen und Kollegen zu formulieren, die sich bereits in der Vergangenheit bei Geltung der aktuellen LVVO in der Selbstverwaltung engagiert haben. Man könnte auch schreiben, dass nicht nur die Hochschulen diese Maßnahme der Wertschätzung für erforderlich halten. Das klingt ja so, als würde das MWK das nicht für erforderlich halten... In der Praxis ist es doch so, dass wir in Summe viel Überdeputat haben, das beim Pensionseintritt verfällt. Jeder vorzeitige Verfall bringt an der Hochschule keinen Vorteil, sondern lediglich Ärger. Die Kontingentregelung ist einfach zu verstehen, einfach zu dokumentieren, und sie hilft den Hochschulen.
Professuren weiter per Bestenauslese besetzen
Zu §17(7) Berufungszusage für hauptamtliche Rektoratsmitglieder: Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren ist eine Bestenauslese erforderlich. Diese wird faktisch umgangen, wenn hauptamtlichen Rektoratsmitgliedern die Berufung auf eine Professur im Anschluss an ihre Amtszeit zugesagt wird. Die Zusage wird in der Praxis relevant sein
Zu §17(7) Berufungszusage für hauptamtliche Rektoratsmitglieder:
Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren ist eine Bestenauslese erforderlich. Diese wird faktisch umgangen, wenn hauptamtlichen Rektoratsmitgliedern die Berufung auf eine Professur im Anschluss an ihre Amtszeit zugesagt wird.
Die Zusage wird in der Praxis relevant sein für Rektorinnen und Rektoren, die vor Amtsantritt nicht bereits eine Professur (in Deutschland) haben oder sich nicht von ihrem bisherigen Arbeitgeber für die Dauer der Amtszeit beurlauben lassen können. Die Beschränkung auf Ausnahmefälle ist prinzipiell bereits fragwürdig, weil keine Bestenauslese stattfindet. Es wird sich auch in der Praxis kaum sicherstellen lassen, dass es bei Ausnahmefällen bleibt. In Ländern, die eine solche Möglichkeit heute haben, machen die Hochschulen bei von außen eingestellten Leitungsmitgliedern davon häufig Gebrauch. In Norwegen war dies beispielsweise Ende 2023 ein in akademischen Kreisen ausführlich diskutiertes Thema. Teilweise wurde die Ausnahmeregelung für 50% der Leitungsstellen angewendet. Ein vorgebrachtes Argument war dort, dass eine zeitlich begrenzte Leitungsfunktion ohne dauerhafte Anschlussperspektive zu wenig attraktiv für externe Bewerbungen sei - trotz Zulagen, trotz herausragender Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund ihrer Leistungen kein Problem haben sollten, anderswo unterzukommen...
Wenn man sich überlegt, in welcher Situation die Neuregelung zum Einsatz kommen würde, dann bleibt diese: Ein hauptamtliches Rektoratsmitglied wird nicht wiedergewählt. Nun ist die Wiederwahl der Regelfall, wenn die Leitungsarbeit im Großen und Ganzen ordentlich erledigt wurde. Dieses Rektoratsmitglied, das vor der Leitungsfunktion keine Bindung zur Hochschule hatte, bleibt dann bis zur Pension an der Hochschule, die aus Gründen keine Wiederwahl wollte. Und das auf einer Professur, auf die sich alle anderen in kompetitiven Berufungsverfahren beworben haben. Ob man das den ausgeschiedenen Leitungsmitgliedern und der aufnehmenden Hochschule antun möchte?
Stellungnahme der Promovierendenkonvente Baden-Württembergs zum 5. Hochschulrechtsänderungsgesetz
Wir bemängeln weiterhin die Nichtberücksichtigung unserer Forderung, die Zuordnung zur Statusgruppe der Promovierenden alleine an die Annahme als Doktorandin oder Doktorand an der Fakultät zu knüpfen, bei gleichzeitiger Erhaltung der Möglichkeit zur Immatrikulation auf freiwilliger Basis. Diese Forderung wird sowohl von den Promovierendenkonventen
Wir bemängeln weiterhin die Nichtberücksichtigung unserer Forderung, die Zuordnung zur Statusgruppe der Promovierenden alleine an die Annahme als Doktorandin oder Doktorand an der Fakultät zu knüpfen, bei gleichzeitiger Erhaltung der Möglichkeit zur Immatrikulation auf freiwilliger Basis. Diese Forderung wird sowohl von den Promovierendenkonventen als auch von den Rektoren unterstützt und damit von allen betroffenen Interessengruppen befürwortet.
Weiterhin halten wir die geplante Änderung des §38 Abs. 5 - im Änderungsgesetz 43 c) bb) - auf zwei Ebenen für höchst problematisch. Auf einer juristischen Ebene greift diese Neuregelung auf fragwürdige Weise in den Regelungsbereich der Promotionsordnungen und beschränkt einseitig die Rechte der Promovierenden. Auf einer verwaltungstechnischen Ebene würde diese Regelung zu einer weiteren Verkomplizierung eines ohnehin schon sehr bürokratischen Verfahrens führen.
Unsere ausführliche Stellungnahme ist hier als PDF-Datei verfügbar: https://bwsyncandshare.kit.edu/s/XfcGHrmp8GyKKnd
Fehlende Synopse
Eine breite Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit ist nur möglich, wenn in Änderungsgesetzen auch Synopsen, also eine Gegenüberstellung des alten und des neuen Textes veröffentlicht werden. Gerade die relevanten Verordnungen des Hochschulrechts sind ohnehin schon komplex, im Speziellen im Falles des KITs aber auch bei der DHBW. Es
Eine breite Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit ist nur möglich, wenn in Änderungsgesetzen auch Synopsen, also eine Gegenüberstellung des alten und des neuen Textes veröffentlicht werden.
Gerade die relevanten Verordnungen des Hochschulrechts sind ohnehin schon komplex, im Speziellen im Falles des KITs aber auch bei der DHBW.
Es ist oft nur aus dem Kontext erkennbar, was die Auswirkungen von Änderungen sind, oder ob wirklich spezielle Regelungen notwendig sind (wie bei der Regelung zu "Spitzenprofessuren" am KIT, mit dem ich mich gerade als Bereichsratsmitglied beschäftige).
Beteiligung lebt von Transparenz. Fehlende Synopsen führen aus meiner Sicht ein sinnvolles Beteiligungsverfahren ad absurdum. Gerade in Zeiten der Digitalisierung, sollte es für das federführende Ministerium kein Problem sein, eine Synopse automatisiert einzuführen.