Änderung des Vermessungsgesetzes

Ein Vermessungsgerät steht auf einer Autobahnbaustelle.

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Mit der Änderung wird das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg an EU- und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data angepasst.

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Des Weiteren werden bereits bestehende Regelungen weiterentwickelt und für die Zukunft ertüchtigt. Es erfolgen Maßnahmen, die die Funktionsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden erhalten und die Fachaufsicht stärken sowie Bürokratie abbauen. Damit wird das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) digitalfähig und optimiert für die Anforderungen in der Zukunft.

Für die Umsetzung der europäischen und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data ist das VermG anzupassen. Dadurch wird ein großer Teil der Geobasisinformationen durch die Vermessungsverwaltung

  1. entgeltfrei,
  2. maschinenlesbar,
  3. über Anwendungsprogrammierschnittstellen und
  4. gegebenenfalls als Massen-Download bereitgestellt.

Mit dem Datennutzungsgesetz (DNG, Drucksache 19/27442) des Bundes wird die Europäische Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt; das DNG ersetzt dabei das bisher geltende Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD) konkretisiert die Bereitstellung der sogenannten High Value Datasets (HVD). Die Geobasisinformationen der Vermessungsverwaltungen der Länder sind von der DVO-HVD betroffen. Dadurch wird ein großer Teil der Geobasisinformationen auch in Baden-Württemberg ab dem 9. Juni 2024 entgeltfrei gestellt.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Sie können den Gesetzentwurf bis zum 28. November 2024 kommentieren.

Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare

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Kommentare : zur Änderung des Vermessungsgesetzes

8. Kommentar von :O.Keicher

Die geplante Änderung verstößt gegen die Vorgaben des Verwaltungsstruktur-Reformgesetz

Mit der geplanten Änderung muss sich das Land dem Vorwurf aussetzen, das Ziel, den ÖbVI-Anteil an den Liegenschaftsvermessungen auf 80 % zu erhöhen, aufzugeben. Ein funktionierendes System wird geopfert um die Einnahmensituation der Stadt- und Landkreise zu Lasten des Freien Berufes zu verbessern. Einschränkungen um die Auskömmlichkeit der ÖbVI zu

Mit der geplanten Änderung muss sich das Land dem Vorwurf aussetzen, das Ziel, den ÖbVI-Anteil an den Liegenschaftsvermessungen auf 80 % zu erhöhen, aufzugeben. Ein funktionierendes System wird geopfert um die Einnahmensituation der Stadt- und Landkreise zu Lasten des Freien Berufes zu verbessern. Einschränkungen um die Auskömmlichkeit der ÖbVI zu sichern (z.B. max. Anzahl der Zerlegungsanträge der unteren Vermessungsbehörden, Beschränkung auf nicht einwandfreie Gebiete) sucht man vergeblich im geplanten Gesetzestext. Landkreise könnten damit massiv auf Kommunen einwirken, das Land hat keine Personalaufsicht, kann daher nicht reagieren.

7. Kommentar von :Sara Schuhmacher

Gefährdung des Freien Berufes durch die geplante Änderung der Aufgabenzuweisung

Sehr geehrte Damen und Herren, ein bestehendes funktionierendes System, bei dem wirtschaftliche Leistungen von privaten Unternehmen zuverlässig und kompetent erbracht werden darf nicht riskiert werden. Die geplante Änderung der Aufgabenzuweisung verstößt gegen das Gesetz zur Mittelstandsförderung, nach dem die öffentliche Hand wirtschaftliche

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein bestehendes funktionierendes System, bei dem wirtschaftliche Leistungen von privaten Unternehmen zuverlässig und kompetent erbracht werden darf nicht riskiert werden. Die geplante Änderung der Aufgabenzuweisung verstößt gegen das Gesetz zur Mittelstandsförderung, nach dem die öffentliche Hand wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen soll, wenn diese von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.

Bei der Erweiterung des Tätigkeitsfeldes der unteren Vermessungsbehörden handelt es sich nicht nur um eine geringfügige Änderung, diese wird enorme existenzbedrohende Auswirkungen auf die Einnahmesituation der ÖbVI haben. Die jetzt angestrebte Änderung des Vermessungsgesetzes stellt eine Rückkehr zu einer Aufgabenzuweisung bis zu dem Jahr 2014 dar, rückblickend liegen belastbare Zahlen vor, der ÖbVI-Anteil beträgt bei dieser Regelung ca. 65%. Dies entspricht nicht annähernd dem angestrebten Privatisierungsgrad von 80%. Warum werden vorliegende belastbare Zahlen über den Privatisierungsgrad in Verbindung zu der Aufgabenzuweisung ignoriert?

Die Aufgabenzuweisung laut §8 darf nicht zu Lasten der ÖbVI aufgeweicht werden, dies gefährdet massiv kleine und mittelständische Büros und damit Arbeitsplätze in wirtschaftlich anspruchsvollen Zeiten. Und dies entspricht sicherlich nicht dem politischen Willen.

6. Kommentar von :Volker Hell

Auswirkungen der geplanten Änderung des §8 auf die ÖBVI

Sehr geehrte Damen und Herren, es ist für mich nicht nachvollziehbar, weshalb man nun ein gut funktionierendes System ändert. Die Privatisierungsquote von 80% ist das seit Jahrzehnten geltende, vom Ministerium anerkannte Ziel. Dieses ist momentan erreicht, bzw. geringfügig überschritten. Wenn die angedachten Gesetzesänderungen,

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist für mich nicht nachvollziehbar, weshalb man nun ein gut funktionierendes System ändert.

Die Privatisierungsquote von 80% ist das seit Jahrzehnten geltende, vom Ministerium anerkannte Ziel.
Dieses ist momentan erreicht, bzw. geringfügig überschritten.

Wenn die angedachten Gesetzesänderungen, insbesondere die Änderung des §8, in der vorliegenden Form umgesetzt werden, bedeutet dies, dass wieder der gleiche Zustand wie zwischen 2011 und Ende 2013 erreicht ist.

Der Privatisierungsanteil lag in dieser Zeit bei durchschnittlich ca. 60 %.
Wieso wird nun angenommen, dass der Privatisierungsanteil bei dem selbst angestrebten Ziel von 80 % verbleibt, wenn aufgrund der historischen Erfahrung doch eindeutig klar ist, dass mit einem Abfall auf 60% zu rechnen ist?

Auch wenn klar ist, dass die Begründung hier keinerlei Bedeutung für die Auswirkung dieses Gesetzes hat, möchte ich darauf hinweisen, dass in diesem Zusammenhang auch die im allgemeinen Teil unter H. getätigte Aussage „Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine größere Auswirkung auf die Einnahmesituation der ÖbVI.“ eine grobe Fehleinschätzung darstellt.
Dass hier ein ungleicher Wettbewerb entsteht und toleriert wird, wird in der Einzelbegründung (zu Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb) durch die Aussage: „Zudem soll eine Zusammenarbeit „aus einer Hand“ der unteren Vermessungsbehörden mit den kreisangehörigen Gemeinden …… sichergestellt werden“ zum Ausdruck gebracht.

Ich bitte Sie bei der geplanten Gesetzesänderung die Auswirkungen auf die ÖBVI und deren Mitarbeiter realistisch einzuschätzen und entsprechend zu berücksichtigen.

Belassen Sie die in §8 geregelten Zuständigkeiten bitte unverändert.

5. Kommentar von :114735

Bürgernahe Dienstleistung

Die Änderungen dürfen unter kleinsten Umständen die lokal ansässigen Vermessungsbüros mit weiteren bürokratischen Maßnahmen belegen. Digitalisierung und Datenschutz sollten miteinander funktionieren und dabei den Kunden im Fokus behalten. Jeder der heute ein Smartphone nutzt gibt persönliche Daten preis, und dass meist bewusst.

4. Kommentar von :Andreas Hecht

Auswirkungen und Notwendigkeit

Sehr geehrte Damen und Herren, es ist nachvollziehbar, dass das Vermessungsgesetz aufgrund der EU- und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data anzupassen ist. Grundsätzlich ist eine darüberhinausgehende Weiterentwicklung des Gesetzes im Hinblick auf die Zukunft ein guter Ansatz. Es ist erfreulich zu sehen, dass die Position der

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist nachvollziehbar, dass das Vermessungsgesetz aufgrund der EU- und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data anzupassen ist. Grundsätzlich ist eine darüberhinausgehende Weiterentwicklung des Gesetzes im Hinblick auf die Zukunft ein guter Ansatz. Es ist erfreulich zu sehen, dass die Position der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) im amtlichen Vermessungswesen durch die Möglichkeit des Erlasses weiterer Verwaltungsakte gestärkt werden soll.

Die Änderung des § 8 Abs. 5 VermG ist jedoch kritisch zu hinterfragen. In der Begründung wird von einer "geringfügigen Erweiterung der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung" gesprochen. Diese mehr als geringfügige Änderung wird nachhaltige Auswirkungen auf den Berufsstand der ÖbVI haben.

Der Wegfall hoheitlicher Vermessungen führt zu unmittelbaren Einnahmeverlusten der ÖBVI. Dies hat zur Folge, dass insbesondere in wirtschaftlich schwachen Zeiten noch weniger finanzielle Mittel für Investitionen und Betriebskosten zur Verfügung stehen, was zu Entlassungen und letztendlich zu Geschäfts-schließungen von kleinen und mittelständischen Unternehmen führen kann.
Um diesem Szenario entgegenzuwirken, werden verschiedene Reglementierungen in den Einzelbegründungen aufgeführt. Die in der Begründung aufgeführten Reglementierungen auf maximal 10 Anträge, maximal 3 bis 4 Flurstücke und ausschließlich Vermessungen in nicht-einwandfreien Gebieten sind im vorgeschlagenen Gesetzestext keineswegs wiederzufinden. Auch in der Begründung wird auf eine Kontrolle der Einhaltung der Reglementierungen und etwaige Konsequenzen bei Nichteinhaltung verzichtet. Die obere Vermessungsbehörde achtet lediglich darauf, dass die erzielten Gesamteinnahmen einen zuvor festgelegten Gesamtbetrag nicht überschreiten.
Die Reglementierung ist zudem nicht eindeutig formuliert, da die 10 Anträge ohne jeglichen Bezug angegeben werden. Diese könnten sich bspw. auf den Zuständigkeitsbereich der unteren Vermessungsbehörden (UVB) oder die einzelnen Gemeinden innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der UVB beziehen. Im letzteren Fall wären die Handlungsspielräume der UVB und somit die Skalierungseffekte beträchtlich und die Auswirkungen auf die ÖbVI nicht abschätzbar.

In der Begründung wird weiter eine landesweit rechtssichere Führung des Liegenschaftskatasters als mittelfristig gefährdet betrachtet. Sämtliche Stellen der UVB, die aktuell Aufgaben zur Qualitätssicherung wahrnehmen, wurden vom Land sehr gut ausgebildet. Die Voraussetzung für die Fertigungsaussage und die Eignungsprüfung sind jeweils mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst. Die Fortführungsentscheidung trifft die Amtsleitung oder ausnahmsweise eine Person mit der Befähigung zum höheren Dienst. Die genannten Stellen durchlaufen im Rahmen Ihrer Ausbildung im gehobenen Dienst (4 - 6 Wochen, § 10 Abs. 2 Nr. 1a APrOVerm gD) und im höheren Dienst (4 Wochen, § 9 Abs. 1 Nr. 1a APrOVerm hD) jeweils einen Ausbildungsabschnitt bei einem ÖbVI, um zu gewährleisten, dass die notwendige Fachkompetenz für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen hinsichtlich der Flurstückszerlegungen vermittelt wird.

Aus diesen Gründen ist eine Änderung des § 8 Abs. 2 Nr. 5 VermG weder nachvollziehbar noch notwendig. Es ist davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Änderung des § 8 mehr als nur geringfügige Auswirkungen für die ÖbVI haben wird.

Da die negativen Auswirkungen der Gesetzesänderung auf einen wesentlichen Bestandteil des amtlichen Vermessungswesen - die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - nicht abschätzbar sind, wäre es sinnvoll die aktuell in § 8 VermG geregelten Zuständigkeiten unverändert zu belassen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

3. Kommentar von :Dieter Gerber

Aufgabenzuweisung nach § 8 Vermessungsgesetz darf nicht verwässert werden

Schlanker Staat, Entbürokratisierung, Subsidiäre Aufgabenerfüllung … wir kennen all die Schlagworte, die in der Landespolitik gerne laut verkündet werden. Mit der bisherigen Aufgabenzuweisung durch § 8 des Vermessungsgesetzes haben wir einen Beitrag, den Staat schlanker zu machen (von unnötigem Personalstand zu entlasten), zu entbürokratisieren

Schlanker Staat, Entbürokratisierung, Subsidiäre Aufgabenerfüllung … wir kennen all die Schlagworte, die in der Landespolitik gerne laut verkündet werden. Mit der bisherigen Aufgabenzuweisung durch § 8 des Vermessungsgesetzes haben wir einen Beitrag, den Staat schlanker zu machen (von unnötigem Personalstand zu entlasten), zu entbürokratisieren (denn die Regelung ist klar und einfach und bedarf keiner bürokratischen Überwachungsmaschinerie) und sie entspricht dem Leitbild eines subsidiären Staates, der nur dort selbst eingreift, wo die zivile Gesellschaft Dinge nicht alleine bewerkstelligen kann. Daran sollten wir festhalten und den § 8 des Vermessungsgesetzes in seiner bisherigen Fassung nicht antasten!

Ja, die Vermessungsverwaltung verliert Jahr für Jahr erfahrene Katastergeometer in den Ruhestand. War das nicht schon immer so, dass die, die in den Ruhestand gehen, die meiste Erfahrung haben? Und ist es nicht für die Jungen ein Anspruch, in die Fußspuren der Erfahrenen zu folgen? Aber braucht es dazu das Einmessen neuer Grenzen, das, was für jeden Geometer mit heutiger Technik die einfachste Übung ist? Die Feststellung der Grenzen, die nicht erst in den letzten 50 Jahren festgelegt wurden, sondern aus alten Zeiten stammen, als man noch mit Latten, Polygonzügen, halbgrafischen Flächenberechnungen gearbeitet hat, die brauchen besondere Fachkenntnisse und gutes Fingerspitzengefühl. Die Ungenauigkeiten der damaligen Methoden bestmöglich in unsere heutigen Genauigkeitsansprüche zu überführen, das ist die Katasterkunst, die man nicht lernt, indem man neue Grenzen mit moderner Messtechnik einmisst, sondern die man erlernt, wenn man sich in die Vermessungsarchive hineingräbt und alte Messdaten mit intelligenter Software aufarbeitet. Teilungsvermessungen an sich bringen nicht viel Kataster-Know-How, nur das Arbeiten mit alten Kataster-Unterlagen und alten Grenznachweisen macht aus dem Vermesser einen ausgefuchsten Katastergeometer.

Außerdem gibt es Vermessungsämter, die aufgrund ihrer Personalsituation erst nach mehr als 1 Monat eine beigebrachte Vermessungsschrift überhaupt in die Hand nehmen können, um mit der Übernahme zu beginnen. Man stelle sich vor, man wollte mit diesem Personalstand auch noch mehr operative Teilungsvermessungen bewerkstelligen: Würden dann die Übernahmezeiten der beigebrachten Vermessungsschriften etwa noch weiter steigen? Das kann nicht im Interesse des Bürgers sein, der die Grundlagen für einen verlässlichen Grundstücksverkehr erwartet.

Ob es die Schaffung des Landesbetriebs Vermessung in den 1990er Jahren war oder ob es die große Verwaltungsreform mit der Eingliederung der unteren Vermessungsbehörden in die Landratsämter nach der Jahrtausendwende war, leider hat man meist eine politische Agenda oder einen politischen Kompromiss durchgesetzt, ohne auf die fachlichen Argumente einzugehen. Ich kann nur an die Initiatoren der Novellierung des § 8 des Vermessungsgesetzes appellieren, sich ehrlich zu machen und fachliche Argumente schwerer zu wägen als politische Wünsche.

Deshalb meine große Bitte: Lasst die Aufgabenzuweisung so, wie sie bisher im §8 des Vermessungsgesetztes geregelt ist.
Never stop a running system!

2. Kommentar von :Holger mengesdorf

Änderung Vermessungsgesetz gefährdet ÖbVI Berufsstand

Sehr geehrte Damen und Herren, die Änderung des Vermessungsgesetzes gefährdet Massiv den Berufsstand der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Und die Hauptargumente den Ministeriums sind Ausbildung und Attraktivität der Verwaltung: Ausbildung: o Ausbildung und Erhalt der Fachkompetenz möglich mit Berechnung von endgültigen Koordinaten,

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Änderung des Vermessungsgesetzes gefährdet Massiv den Berufsstand der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Und die Hauptargumente den Ministeriums sind Ausbildung und Attraktivität der Verwaltung:
Ausbildung:
o Ausbildung und Erhalt der Fachkompetenz möglich mit Berechnung von endgültigen Koordinaten, also Grenzfeststellungen
o Open Data erfordert schnelle Schaffung von Landeskoordinaten > Aufgabe für uVB
o Durch Verpflichtung der uVB, Anträge (v.a. für nicht-einwandfreie Grenzfeststellungen) anzunehmen, wird die Fachkompetenz und der Anteil an der Aufgabenerledigung gesteigert
o Open Data erfordert schnelle Schaffung von Landeskoordinaten > Aufgabe für uVB, Ausbildung im "alten" Kataster.


Attraktivität:
o Bürokratisierung und Verstaatlichung von Aufgaben
o Konkurrenz zwischen uVB (die nicht wirtschaftlich sein müssen) und ÖbVI
o UvB werben Mitarbeiter bei ÖbVI ab, da kann der Job nicht so unattraktiv sein

Des Weiteren gibt es noch folgende Argumente gegen die Öffnung von § 8:
o Der 2010 vereinbarte finanzielle Ausgleich an Landkreise deckt die Aufgabenverlagerung ab! 6 Mio. € fliesen immer noch jährlich an die Kreise, obwohl der Personalabbau durch Fluktuation lange abgeschlossen ist > keine finanzielle Notwendigkeit für ein Aufgabenverlagerung
o Schlechte Erfahrung aus der Historie:
80% ÖbVI-Anteil bereits 1995 beschlossen, 2005 in Begründung zum Gesetz > zeigte keine Wirkung!
Aufgabentrennung seit Ende 2010 im Gesetz – Übergangsregelung bis Ende 2013 wurde von Landkreisen massiv ausgenutzt (Argument Kreisumlage)
jetziger Vorschlag entspricht dem Stand vor 2014: Kreise könnten damit massiv auf Kommunen einwirken; Land hat keine Personalaufsicht, kann daher nicht reagieren
o Gegen Entlastungsallianz von Ministerpräsident Kretschmann
o Verstoß gegen Mittelstandsförderungsgesetz

Bitte lassen Sie den § 8 so wie er ist, ohne Änderung.



1. Kommentar von :Daniel77815

Ein weiterer Nackenschlag der freien Berufe durch die Verwaltung

Dieser Gesetzentwurf ist in einer Zeit von einer stark rückläufigen Auftragslage, hohem Lohndruck für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) durch den TVöD, einer hohen Inflation in den letzten beiden Jahren und gestiegener Bürokratisierung ein nicht nachvollziehbarer Vorstoß der Vermessungsbehörden. Die aktuelle Regelung

Dieser Gesetzentwurf ist in einer Zeit von einer stark rückläufigen Auftragslage, hohem Lohndruck für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) durch den TVöD, einer hohen Inflation in den letzten beiden Jahren und gestiegener Bürokratisierung ein nicht nachvollziehbarer Vorstoß der Vermessungsbehörden. Die aktuelle Regelung funktioniert tadellos, es gibt keinerlei Anlass diese zu ändern.

Als Argument wird u.a. angeführt, dass das ursprüngliche Ziel eines ÖbVI-Anteils von 80% der landesweiten Liegenschaftsvermessungen deutlich Überschritten sei. Dieser liegt, wie dann auch erwähnt, bei 81,1%!!! Das ist keine deutliche Überschreitung, sondern eine nahezu perfekte Punktlandung.

Der 80% ÖbVI-Anteil wurde bereits 1995 beschlossen und 2005 als Begründung zum Gesetz, dies zeigte keine Wirkung!
Seit Ende 2010 ist die Aufgabentrennung im Gesetz verankert–
eine Übergangsregelung bis Ende 2013 wurde von den Landkreisen massiv ausgenutzt (Argument Kreisumlage).
Der jetzige Vorschlag entspricht dem Stand von vor 2014: Die Kreise könnten damit massiv auf Kommunen einwirken; das Land hat keine Personalaufsicht und kann daher nicht reagieren. Es ist durch die Formulierung keinerlei prozentuale Deckelung des Kreisanteils erwähnt. Einer Akquise der Ämter bei den Kommunen zu Lasten der Freiberufler ist damit Tür und Tor geöffnet.

Eine gute Ausbildung und der Erhalt der Fachkompetenz ist, durch bereits auch an die Behörden vergebenen Aufgaben, der Grenzfeststellungen, Baulandumlegungen, Vermessung lang gestreckter Anlagen und Gebäudeaufnahmen für das Liegenschaftskataster absolut gegeben. Zudem können bei diesen Aufgaben die Berechnung von sog. Landeskoordinaten durchgeführt und entsprechend vermittelt werden.

Dieses Gesetz wäre für die ÖbVI existenzbedrohend, kann dadurch (weitere) Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze vernichten und wäre die bürokratische Zerstörung einer bisher klaren und effizienten Regelung. Es wäre eine Verstaatlichung von Aufgaben ohne Not und mit Schädigung von mittelständischen Unternehmen und ein Verstoß gegen das Mittelstandsförderungsgesetz.