Online-Kommentierung
Mit der Änderung wird das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg an EU- und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data angepasst.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) vom 1. Juli 2004, verkündet als Artikel 67 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (Gesetzblatt Seite 469), trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Im November 2010 erfolgte eine umfassende Änderung des VermG und im Dezember 2022 wurde ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart nachgezogen.
Mit der jetzigen Änderung des VermG erfolgen Anpassungen an europäische und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data. Des Weiteren werden bereits bestehende Regelungen weiterentwickelt und für ihre Zukunftsfähigkeit ertüchtigt. Es erfolgen Maßnahmen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden und zur Stärkung der Fachaufsicht sowie zum Bürokratieabbau, so dass das VermG digitalfähig und optimiert für die Anforderungen in der Zukunft ist.
Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen nur an den Stellen vorgenommen, die auch geändert wurden, so dass der neu entstehende Gesetzestext den Regeln der Rechtschreibung und Grammatik sowie der Zeichensetzung entspricht. Auf die Verwendung männlicher und weiblicher Personenbezeichnungen wird innerhalb des Gesetzes zugunsten der Lesbarkeit und Einheitlichkeit gegenüber dem unveränderten Regelungsinhalt verzichtet.
Mit dem Datennutzungsgesetz (DNG, Drucksache 19/27442) des Bundes wird die Europäische Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt; das DNG ersetzt dabei das bisher geltende Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD) konkretisiert die Bereitstellung der sogenannten High Value Datasets (HVD). Die Geobasisinformationen der Vermessungsverwaltungen der Länder sind von der DVO-HVD betroffen. Dadurch wird ein großer Teil der Geobasisinformationen auch in Baden-Württemberg ab dem 9. Juni 2024 entgeltfrei gestellt.
Für die Umsetzung der europäischen und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data ist das VermG anzupassen und ein großer Teil der Geobasisinformationen durch die Vermessungsverwaltung entgeltfrei, maschinenlesbar, über Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download bereitzustellen.
Darüber hinaus werden noch folgende maßgeblichen Ziele verfolgt:
- Die Erfordernisse der digitalen Transformation bei der Erledigung der Vermessungsaufgaben sind zu berücksichtigen.
- Um die Leistungsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden weiterhin zu gewährleisten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, soll das Tätigkeitsfeld der unteren Vermessungsbehörden geringfügig erweitert werden. Die bisherige Längenbegrenzung auf über 100 Meter bei Arbeiten an langgestreckten Anlagen wie Straßen und Gewässern soll entfallen. Die Festlegung von Flurstücksgrenzen angrenzender Flurstücke (Zerlegung), die im Zusammenhang gleich mit erledigt werden können, ohne die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller an eine weitere Stelle verweisen zu müssen, soll wieder möglich sein. Des Weiteren sollen untere Vermessungsbehörden wieder wie vor dem Jahr 2014 Flurstücke im Eigentum der Gemeinde insbesondere für Aus- und Fortbildungszwecke sowie zum Erhalt der Funktionsfähigkeit zerlegen dürfen. Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkung auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung.
- Zur Stärkung der Position der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) sollen diese neben der Abmarkung zusätzlich Verwaltungsakte in Form von Gebührenbescheiden erlassen können. Dadurch werden ÖbVI mit den unteren Vermessungsbehörden als Behörde auch im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gleichgestellt.
- ÖbVI werden mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres kraft Gesetz entlassen. Bis dahin können sie jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Vermessungsbehörde ihre Entlassung aus dem Amt verlangen. Daher soll geregelt werden, dass die zu erledigenden Aufgaben vor dem Erlöschen des Amtes abzuschließen sind, sofern keine geeignete Regelung über die Erledigung noch offener Vermessungsarbeiten mit einem ÖbVI getroffen wurde. Der Abschluss der Arbeiten oder eine anderweitige Regelung mit gleichem Ziel ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.
- Bürokratieabbau.
Keine.
Die öffentliche Bereitstellung der Geobasisinformationen als Open Data ab 9. Juni 2024 ist durch europäisches und Bundesrecht festgelegt. Dem Land entstehen ab dem Jahr 2025 Einnahmeausfälle in Höhe von rund elf Millionen. Euro. Diese fallen beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) und bei den unteren Vermessungsbehörden an, das heißt bei den Land- und Stadtkreisen sowie bei den zwölf Gemeinden, die freiwillig teils seit über 100 Jahren die hoheitliche Vermessung selbst ausüben. Bei den Kommunen handelt sich um untere Verwaltungsbehörden, die die hoheitlichen Vermessungsaufgaben auf Weisung durchführen. Die Zuständigkeit ist in Paragraf 8 VermG geregelt. Die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden hat das LGL. Die Bundesregierung hat die Kostenübernahme zu Open Data bei der Einführung des Datennutzungsgesetzes mit Verweis auf die Finanzierungszuständigkeit der Länder abgelehnt (Bundesrat-Drucksache 141/21, Bundestag-Drucksache 19/28408). Die betroffenen Kommunen können gegenüber der Europäischen Union (EU) keinen finanziellen Ausgleich für Mehrbedarfe bei der Anwendung von EU-Recht einfordern. Daher sind die Erlösausfälle ausgleichs- beziehungsweise konnexitätsrelevant.
Die bereits im Jahr 2024 durch die kostenfreie Bereitstellung entstehenden Einnahmeausfälle bei den unteren Vermessungsbehörden (1,9 Millionen Euro) und beim LGL (4,5 Millionen Euro) werden über eine Entnahme aus der Rücklage „digital@bw II“ ausgeglichen (Kapitel 1212, Titel 359 09). Für die Jahre ab 2025 wird vorbehaltlich einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers für den Ausgleich auf Seiten des LGL eine strukturelle Erhöhung des Zuführungsbetrags im Einzelplan 08 und für den Ausgleich auf Seiten der unteren Vermessungsbehörden eine Veranschlagung im Einzelplan 18 angestrebt (vergleiche Kabinettsvorlage „Umwidmung struktureller Mittel der Rücklage „digital@bw II“ bei Kapitel 1212 Titel 359 09 und 919 09 zur Einhaltung von EU- und nationalen Vorgaben für hochwertige Datensätze“).
Hinsichtlich der geringfügigen Erweiterung der Zuständigkeiten bei den unteren Vermessungsbehörden entstehen den öffentlichen Haushalten keine zusätzlichen Kosten.
Hervorzuheben sind:
- Die geringfügige Weiterfassung der Grenzfeststellung und des damit zulässigen amtlichen Vorweisens von Grenzen, ohne dass am Ende der Amtshandlung eine Abmarkung des Grenzpunktes erfolgen muss. Der vorgewiesene Grenzpunkt kann unabgemarkt bleiben. Dies führt zu einer Kostensenkung für die Eigentümerinnen und Eigentümer und trägt dem in der Praxis häufig geäußerten Wunsch der Eigentümer Rechnung, nicht abmarken zu wollen.
- Die Bestellung des ÖbVI erfolgt nach Durchführung verschiedener Arten von Liegenschaftsvermessungen in nicht unerheblichem Umfang. Dies ist zweckmäßig, da so die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers bereits vor der Bestellung zum ÖbVI deutlich besser beurteilt werden kann, der Prüfprozess sich bei der Bestellung verkürzt und die geforderten Fertigkeiten sich positiv auf die Qualität der durchgeführten Liegenschaftsvermessungen auswirken, wodurch Vermessungsanträge schneller ins Liegenschaftskataster übernommen werden können.
- Durch die Ankündigung von einem Betretungsrecht bei Flurstücken mittels öffentlicher Bekanntgabe bei mehr als 20 beteiligten Eigentümern und an den Verwalter anstelle von Einzelankündigungen werden der anfallende Schriftverkehr und die dadurch entstehenden Verwaltungskosten deutlich reduziert. Zudem trägt die Regelung zur Klarstellung und zur Rechtssicherheit bei und hat ökologische Vorteile, indem der Papierverbrauch reduziert wird.
- Der Wegfall einer Meldepflicht durch Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bei einer Änderung der Tatsächlichen Nutzung entlastet die Betroffenen, beispielsweise bei der Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandfläche.
- Bei Vorliegen einer Schriflichkeit wurde dies um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt.
Zusätzlicher Bürokratieaufwand ist durch die Gesetzesänderung nicht zu erwarten. Da es sich in allen Fällen nicht um neue Verwaltungsvorgänge, sondern ausschließlich um die Vereinfachung oder Konkretisierung von bereits bestehenden Verwaltungsvorgängen handelt und auch keine erheblichen (negativen) Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger zu erwarten sind, wird auf die Durchführung von Praxis-Checkts beziehungsweise Tests hinsichtlich der praktischen Anwendung verzichtet. Des Weiteren sind dies Gesetzesänderungen vollzugstauglich und erprobt. Durch das Regelungsvorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger oder aufwändige Verwaltungsverfahren zu erwarten. Die zusätzlichen Informationspflichten der ÖbVI bei deren Ausscheiden vermindert sowohl dessen eigene Aufwände als auch die der Aufsichtsbehörde, da langwierige Sachstandserhebungen entfallen.
Vom Nachhaltigkeitscheck ist im Ganzen abgesehen worden, da erhebliche Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Verhältnisse nicht zu erwarten sind.
Der Digitaltauglichkeits-Check wurde durchgeführt. Das Regelungsvorhaben weist keine Änderungen im Schriftformerfordernis auf. Die Paragraf 12 Absatz 11, Paragraf 13 Absatz 2 und Paragraf 16 Absatz 2 VermG beinhalten Schriftformerfordernisse, die notwendig sind, da die rechtliche Verpflichtung aus einer anderen Rechtsvorschrift vorliegt, analog dazu verfahren wird oder es der Beweissicherung dient. Lediglich in zwei Fällen, bei den Paragrafen 13 Absatz 2 und 16 Absatz 2, werden die bestehenden Regelungen um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt. Ein Verfahren nach Paragraf 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist in diesen Fällen aus fachlicher Sicht nicht notwendig.
In Paragraf 12 Absatz 11 sind die Vorgaben aus Paragraf 27 Landesdisziplinargesetz zu beachten.
Die Antragsabwicklung ist in Paragraf 6 Absatz 1, Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 5, Paragraf 10 Absatz 1, Paragraf 11 Absatz 1, Paragraf 13 Absatz 2, Paragraf 19 Absatz 1 geregelt. Auch weiterhin soll es den Bürgerinnen und Bürger möglich sein, Anträge nach diesem Gesetz schriftlich oder auf elektronischem Wege stellen zu können. Das digitale Fachrecht wurde in Bezug auf Paragraf 2 VermG in Form des Datennutzungsgesetzes beachtet; der Datenschutz wird gewährleistet.
Nutzerinnen und Nutzer von Geobasisinformationen wie Start-ups, Ingenieurbüros, Architekten, Stadtplaner und weitere Unternehmen, Kommunen und Verwaltung, Wissenschaft, Bürgerinnen und Bürger werden durch die Open Data-Stellung in großem Umfang von Gebühren beziehungsweise Entgelten entlastet.
Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine größere Auswirkung auf die Einnahmesituation der ÖbVI. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung, weshalb diese keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkungen auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe hat. Bei der gesetzlichen Aufgabenzuweisung im Jahr 2010 wurden die finanziellen Auswirkungen der Erhöhung des ÖbVI-Anteils auf 80 Prozent bei den öffentlichen Haushalten berücksichtigt. Seit dem Jahr 2017 liegt allerdings der ÖbVI-Anteil bei den Landkreisen deutlich über 80 Prozent (2023: 85,1 Prozent, landesweit: 81,1 Prozent mit steigender Tendenz). Der die 80 Prozent übersteigende Anteil in den Landkreisen soll daher künftig über die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeit der unteren Vermessungsbehörden teilweise kompensiert werden.
Bezogen auf den ÖbVI-Anteil im Jahr 2010 von 50 Prozent und der seinerzeit festgelegten Summe zum Ausgleich der Haushalte bei den Landkreisen von jährlich sechs Millionen Euro sind zusätzliche Einnahmen aller Landkreise von insgesamt einer Million Euro pro Jahr bei 85 Prozent ÖbVI-Anteil unschädlich. Unter Berücksichtigung der Preisentwicklung entspricht dies heute einem Wert von rund 1,25 Mllionen Euro (Verbraucherpreisindex 2022: 110,2 Prozent; 2010: 88,1 Prozent).


Kommentare : zur Änderung des Vermessungsgesetzes
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. November 2024 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Änderung Vermessungsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren, als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann ich mich den Kommentaren meiner Kollegen nur anschließen. Die Umsetzung der OpenData-Strategie im VermG wird von mir ausdrücklich begrüßt. Die Änderung des §8 VermG sehe ich sehr kritisch und überflüssig. Nach meiner Meinung sollte das Miteinander von
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann ich mich den Kommentaren meiner Kollegen nur anschließen.
Die Umsetzung der OpenData-Strategie im VermG wird von mir ausdrücklich begrüßt.
Die Änderung des §8 VermG sehe ich sehr kritisch und überflüssig.
Nach meiner Meinung sollte das Miteinander von Behörden und den Freien Berufen im Vordergrund stehen. Nur so kann sich jeder erfolgreich weiterentwickeln. Durch die geplante Änderung des § 8 VermG werden die UVB und ÖbVI gegeneinander ausgespielt. Dies trägt nicht zur Verbesserung und Weiterentwicklung unseres Liegenschaftskatasters bei und erst recht nicht zum Erhalt von Fachkompetenz. Nur Miteinander kann die Aktzeptanz unseres schönen Berufes gesteigert und zukünftige Fachkräfte generiert werden.
Fazit: Bitte keine Änderung am bewährten § 8 VermG.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Kramer
NEIN zur Änderung des Vermessungsgesetz!
Sehr geehrte Damen und Herren, wir freiberuflichen Vermessungsingenieure haben bereits jetzt schon mit einer kriselnden Bau- und Immobilienwirtschaft und daraus resultierenden Gehaltseinbußen zu kämpfen. Die Änderung des Vermessungsgesetzes §8 ist deshalb ein Schlag ins Gesicht eines jeden ÖbVI. Das Argument der Erhaltung der Fachkompetenz wird
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir freiberuflichen Vermessungsingenieure haben bereits jetzt schon mit einer kriselnden Bau- und Immobilienwirtschaft und daraus resultierenden Gehaltseinbußen zu kämpfen. Die Änderung des Vermessungsgesetzes §8 ist deshalb ein Schlag ins Gesicht eines jeden ÖbVI. Das Argument der Erhaltung der Fachkompetenz wird nicht durch die Erweiterung des Aufgabenfeldes (Zerlegungen) befriedigt, sondern durch Schaffung von endgültigen Landeskoordinaten in Form von Grenzfeststellungen. Die endgültige Grenzfestlegung bei einer Teilungsvermessung bedarf im Vergleich zur Schaffung der Landeskoordinaten kein großes Fachwissen. Zudem werden diese Kompetenzen durch die Ausbildungsabschnitte im gehobenen oder höheren Dienst bei einem ÖbVi vermittelt.
Mit der Einführung von OPEN DATA sollte es zudem verstärkt die Aufgabe der UVB sein, die Qualität des Liegenschaftskatasters zu erhöhen. Denn immer noch liegen ca. 40% der Grenzpunktkoordinaten im grafischen Status vor. Durch den freien Zugriff und der Verwendung dieser "Schrott"-Koordinaten und dem fehlenden Fachwissen von z.b. Architekten und Bauträgern entstehen erfahrungsgemäß immer mehr Probleme (z.b. Überbauten) die im Rechtsstreit enden.
Auch für die gesamtwirtschaftliche Situation sehe ich keine Verbesserung durch die Erweiterung des Aufgabenfeldes der UVB's. Schon jetzt dauern die Übernahmen der Liegenschaftsvermessungen im Durchschnitt 2 Monate. Durch ein erweitertes Tätigkeitsfeld entstehen noch größere Wartezeiten, da die Kapazitäten bei den UVB's bereits erschöpft sind, und dass obwohl der Bau und Immobiliensektor momentan schwächelt. Somit wird der Bausektor auf lange Sicht gesehen immer weiter ausgebremst.
Der Fachkräftemangel, egal ob beim ÖbVI oder den UVB's wird durch die Änderung des Vermessungsgesetzes meiner Meinung nach auch nicht behoben. Das Problem, junge Menschen für diesen Beruf zu begeistern fängt bereits viel früher an. Als noch recht junger ÖbVI kann ich aus eigener Erfahrung sagen, das auf diversen Plattformen oder Berufsmessen, das Vermessungswesen nur sehr wenig vertreten ist. Da das Vermessungswesen auch eine sehr kleine Sparte ist, müsste hier viel mehr Engagement gebracht werden um junge Menschen zu gewinnen. Um die Attraktivität noch mehr zu steigern, wäre die Umstellung zu mehr Digitalität, mit der die kommenden Generationen aufwachsen, erstrebenswert.
Abschließend sehe ich es als wichtig an, dass das Vermessungswesen für die Zukunft fit gemacht wird. Allerdings sehe ich mit den geplanten Änderungen des Vermessungsgesetzes eher das genaue Gegenteil.
- Existenzen der ÖbVI und somit auch deren Mitarbeiter stehen auf dem Spiel
- UVB's werden noch mehr überlastet als sie jetzt schon sind
- Das System des Vermessungswesen steht so vor dem Kollaps
=> daher appelliere ich die Änderungen des Vermessungsgesetzes zu streichen!!!
Anmerkungen zur geplanten Änderung des Vermessungsgesetzes
Die schwammigen Formulierungen zur Bestellung von ÖbVIs bieten Raum für unterschiedliche Interpretationen, wann jemand in das Amt bestellt werden kann. Das erhöht den bürokratischen Aufwand der Zulassungsbehörde und ggf. beschäftigt es auch unnötig die Gerichte. Bedenken Sie auch, dass an einer Bestellung zum ÖbVI auch Unternehmensübergaben vom
Die schwammigen Formulierungen zur Bestellung von ÖbVIs bieten Raum für unterschiedliche Interpretationen, wann jemand in das Amt bestellt werden kann. Das erhöht den bürokratischen Aufwand der Zulassungsbehörde und ggf. beschäftigt es auch unnötig die Gerichte.
Bedenken Sie auch, dass an einer Bestellung zum ÖbVI auch Unternehmensübergaben vom ausscheidenden zum neuen ÖbVI hängen können und von einem schnellen und zuverlässigen „Chefwechsel“ auch die Arbeitsplätze der Angestellten abhängen.
Der größte Teil der Arbeit bei Katastervermessungen macht in der Regel eine Grenzfeststellung aus, mit der wir zunächst die Bestandgrenzen im Liegenschaftskataster nachweisen müssen. Dazu werden ältere Vermessungen und andere Katasterakten herausgesucht, nachvollzogen und nachgerechnet in denen die Bestandsgrenzen festgelegt wurden. Die Zerlegung von Flurstücken ist nur noch ein kleiner Arbeitsschritt, der mit dem Erhalt der Fachkompetenz nichts zu tun hat (einen roten Strich ziehen). Grenzfeststellungen können die uVBs nach wie vor uneingeschränkt durchführen. Damit ist auch der Erhalt der Fachkompetenz bei den uVBs gesichert und es bedarf keiner Ausweitung der Zuständigkeiten.
Änderung VermG
Sehr geehrte Damen und Herren, auch ich möchte an dieser Stelle meinen Unmut und mein Unverständnis zu Teilen des geplanten Änderungsentwurfes des VermG zum Ausdruck bringen. Open Data Das Thema Open Data ist gut und wichtig! Es sollte jedoch auch die Qualität dieser Daten gewährleistet werden! Hier besteht leider immer noch enormer
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch ich möchte an dieser Stelle meinen Unmut und mein Unverständnis zu Teilen des geplanten Änderungsentwurfes des VermG zum Ausdruck bringen.
Open Data
Das Thema Open Data ist gut und wichtig! Es sollte jedoch auch die Qualität dieser Daten gewährleistet werden! Hier besteht leider immer noch enormer Nachholbedarf. Die beschleunigte Schaffung von Landeskoordinaten wäre prädestiniert für die Ausbildung und den Erhalt der Fachkompetenz bei den unteren Vermessungsbehörden. Vielleicht sollte diese Zielvorgabe auch in einem legislativen Rahmen verankert werden?
§8 VermG
Die schon zahlreich begründeten Argumente für eine Beibehaltung der bisherigen Aufgabenzuweisung haben Sie sicherlich bereits zur Kenntnis genommen. Die Konkurrenzsituation zwischen den unteren Vermessungsbehörden (die nicht wirtschaftlich arbeiten müssen) und freiberuflichen ÖbVI würde sich durch die geplante Änderung wieder erhöhen. Der erste Kommentar dieser Online-Kommentierung trifft es ziemlich genau, es wäre ein Nackenschlag für die freien Berufe, der in diesen herausfordernden Zeiten für ÖbVI, vor allem in ländlich geprägten Landesteilen, existenzgefährdend werden könnte.
§8 VermG muss zum Erhalt von Arbeitsplätzen und Fachkompetenz in der freien Wirtschaft in der bisherigen Form belassen werden!
Falls Gesetzesänderungen erforderlich sein sollten, müssen diese bitte auch klar formuliert werden. Der hier in Teilen unklar gehaltene Änderungsentwurf, z.B. §11 Absatz 2 oder §13 einschließlich seiner zum Teil nebulösen Begründung (insb. zu §8) bedürfen insgesamt einer Überarbeitung!
Vielen Dank.
Lobbyismus der ÖbVI oder Bürgerbeteiligung?
Als "normaler" Bürger ohne besonderen Bezug zu Vermessungswesen iritieren mich die Vielzahl an Kommentaren von ÖbVI, die sich über den drohenden Verlust von Aufträgen an langgestreckten Anlagen aufregen, ohne zu sehen, dass durch die Streichung von §8 Absatz 3 auf der anderen Seite ein nach meiner Einschätzung deutlich größeres Potential neu
Als "normaler" Bürger ohne besonderen Bezug zu Vermessungswesen iritieren mich die Vielzahl an Kommentaren von ÖbVI, die sich über den drohenden Verlust von Aufträgen an langgestreckten Anlagen aufregen, ohne zu sehen, dass durch die Streichung von §8 Absatz 3 auf der anderen Seite ein nach meiner Einschätzung deutlich größeres Potential neu auftut. Verwunderlich, da doch staatliche Aufträge, die zudem gesetzlich vorgeschrieben sind, eine lukrative Basis für eine selbstständige Tätigkeit.
Liebe ÖbVI, Stellungnahmen von BDVI e. V oder VDV e. V wären m.E. ausreichend gewesen.
Mir als Bürger ist wichtig, dass die Leistungsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden erhalten bleibt. Eine übermäßige Privatisierung von staatlichen Aufgaben hat sich m.E. nicht bewährt . Die unteren Vermesssungsbehörden sollten DER Ansprechpartner für die Bürger bleiben und alles für "normale" Anliegen Wichtige aus einer Hand erledigen dürfen.
Besonders wichtig ist mir das eigentliche Anliegen, Open Data und Bereitstellung von Geobasisinformationen , wie im Entwurf dargelegt. Um dieses zu erreichen, müssen die Vermessungsbehörden gestärkt werden.
Stellungnahme zur geplanten Novellierung des Vermessungsgesetzes
Als freiberuflicher Vermessungsingenieur sehe ich die geplanten Gesetzesänderungen mit großer Sorge, insbesondere hinsichtlich der Nachwuchssituation in unserem Berufsfeld. Die aktuellen Rahmenbedingungen für junge Vermessungsingenieure sind bereits heute mehr als ernüchternd. Unsere Ausbildung und Studiengänge produzieren hochqualifizierte
Als freiberuflicher Vermessungsingenieur sehe ich die geplanten Gesetzesänderungen mit großer Sorge, insbesondere hinsichtlich der Nachwuchssituation in unserem Berufsfeld.
Die aktuellen Rahmenbedingungen für junge Vermessungsingenieure sind bereits heute mehr als ernüchternd. Unsere Ausbildung und Studiengänge produzieren hochqualifizierte Fachkräfte, die jedoch keine Perspektive in unserem Berufsfeld sehen. Die Ursachen sind vielfältig und werden durch die geplante Novelle nicht nur nicht gelöst, sondern verschärft.
Der Nachwuchs steht vor massiven Herausforderungen: Überbordende bürokratische Strukturen, unattraktive Gehaltsperspektiven und fehlende Entwicklungsmöglichkeiten führen dazu, dass die besten Köpfe unserem Berufsfeld den Rücken kehren. Viele meiner Kollegen und ich beobachten mit Sorge, wie junge Talente lieber in die freie Wirtschaft oder komplett in andere Branchen wechseln, anstatt sich dem Vermessungswesen zu widmen.
Die Änderungen im § 11 erscheinen besonders problematisch. Die unklare Formulierung – insbesondere der Begriff "nicht erheblicher Umfang" – lässt einen zu großen Interpretationsspielraum und birgt das Risiko, qualifizierte Nachwuchskräfte zu demotivieren oder gar zur Abwanderung in andere (Bundes)Länder zu bewegen.
Die vorgesehene Änderung des § 8 ist aus meiner Sicht der Todesstoß für die freiberuflichen Vermessungsingenieure. Eine Ausweitung der Aufgaben der Vermessungsämter bedeutet nichts anderes als eine direkte Konkurrenzierung der freien Büros. Dies wird nicht nur den Wettbewerb verzerren, sondern auch die Qualität der Vermessungsleistungen massiv beeinträchtigen.
Die Nachwuchsproblematik lässt sich nicht durch Aufgabenerweiterung der Behörden lösen.
Konkret empfehle ich:
- Flexiblere und häufigere Einstellungsrhythmen
- Gezielte Fortbildungsprogramme
- Attraktivere Karrierepfade
- Stärkung der Kooperationen zwischen Behörden und freiberuflichen Vermessungsingenieuren
Junge Vermessungsingenieure suchen nicht nach mehr behördlichen Aufgaben, sondern nach Entfaltungsmöglichkeiten, innovativen Arbeitsumgebungen und der Chance, ihre Kreativität und ihr Fachwissen einzubringen.
Die geplante Änderung des § 8 lehne ich daher entschieden ab. Sie ist ein Rückschritt, der die Freiberuflichkeit systematisch aushöhlt und junge Talente weiter vergrämt. Wir brauchen keine Aufgabenerweiterung der Behörden, sondern eine Stärkung der freiberuflichen Strukturen.
Als konstruktive Alternative schlage ich eine grundlegende Neuausrichtung der Verwaltungsstruktur vor. Eine Fusion der Vermessungsverwaltungen nach dem Vorbild der Flurbereinigungsbehörden könnte Effizienzgewinne generieren und den Fachkräftemangel mildern. In einem radikalen Reformansatz wäre sogar eine Orientierung am Schweizer Modell denkbar, wo die Vermessung primär durch freiberufliche Geometer gewährleistet wird.
Mein Appell an die Gesetzgeber: Konzentrieren Sie sich auf die eigentlichen Probleme!
Schaffen Sie Rahmenbedingungen, die junge Menschen motivieren, in diesem faszinierenden Berufsfeld Fuß zu fassen. Eine Vermessung durch Behörden nach dem Gießkannenprinzip wird weder den fachlichen Anforderungen gerecht, noch wird sie die Nachwuchsprobleme lösen.
Die vorgesehene Änderung des § 8 ist nicht nur überflüssig – sie ist schädlich.
Die vorliegende Novelle bedarf einer grundlegenden Überarbeitung.
Mit klarer fachlicher Expertise,
Valerij Schwindt
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Mein Fazit ist unmissverständlich: NEIN zur Änderung des § 8!
Gesetzentwurf, Gesetzesbegründung und Kommentare zeigen Lobbyismus pur
Als Bürgerin, die sich aufgrund früherer Berufstätigkeit in dieser Branche mit der Vermessung auskennt und zahlreiche frühere Kolleg:innen persönlich gut kennt (sowohl verbeamtete als auch freiberufliche), kann ich über den kleingeistigen Entwurf des Vermessungsgesetzes nur den Kopf schütteln. Vor allem wenn ich mir die Begründung anschaue mit
Als Bürgerin, die sich aufgrund früherer Berufstätigkeit in dieser Branche mit der Vermessung auskennt und zahlreiche frühere Kolleg:innen persönlich gut kennt (sowohl verbeamtete als auch freiberufliche), kann ich über den kleingeistigen Entwurf des Vermessungsgesetzes nur den Kopf schütteln. Vor allem wenn ich mir die Begründung anschaue mit ihren statistischen Betrachtungen usw. (das soll Bürokratieabbau sein?). Noch schlimmer wird es, wenn ich die Kommentare in diesem Forum lese. Fazit: "Typisch Vermesser", es geht nur ums klein-klein.
Ein amtliches Vermessungswesen hat doch dem Wohl der Allgemeinheit, d.h. den Kunden (Bürger, Wirtschaft, Verwaltungen, Unternehmen usw. ) zu dienen und nicht einzelnen Berufssparten. Alle anderen Zwecke außer dem Allgemeinwohl sind nebensächlich. Stattdessen ringen Vermessungsämter und ÖbVI um jedes auch noch so kleine "Stück des (Gebühren-)Kuchens". Man sieht doch, dass es den ÖbVI hauptsächlich darum geht, Gewinne (= lukrative Vermessungen) zu privatisieren und Verluste (= aufwendige Vermessungen) zu verstaatlichen, und diese Haltung wird vom MLW gestützt.
Wenn wirklich Bürokratie abgebaut werden soll: Die von vielen Meinungen im Beteiligungsportal angegriffenen Zuständigkeitsregeln für Katastermessungen des § 8 sollten kompett abschaffen! ÖbVI sollten alle Katastermessungen machen dürfen, und Vermessungsbehörden auch (wie krank ist eigentlich die Regelung, Vermessungsämtern das Vermessen zu verbieten?). Wer sich mit seinen Leistungen besser durchsetzt, wird von Kundenkommunikation, Bearbeitungsdauer und Qualität geregelt, und letztlich muss "der Kunde König sein" und entscheiden dürfen, bei wem er Vermessungen beauftragt. Nicht der Gesetzgeber in seiner vermeintlichen Weisheit.
Wenn hier in diesem Sinne wirklich liberalisiert wird , fällt auch der ganze Statistik- und Controlling-Aufwand weg, und die Vermessung könnte einen wirklichen Beitrag zur Entlastungsallianz unserer Landesregierung bieten.
Keine Änderung des §8 VermG!!
Größter Kritikpunkt am Referentenentwurf zur Änderung des Vermessungsgesetzes ist der Vorschlag zur Änderung des des bisherigen §8. Dieser Änderungsvorschlag ist ein "Schlag ins Gesicht" für alle Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure! Mit der Öffnung des §8, dass die Vermessungsbehörden wieder Anträge von Gemeinden zur Zerlegung von
Größter Kritikpunkt am Referentenentwurf zur Änderung des Vermessungsgesetzes ist der Vorschlag zur Änderung des des bisherigen §8. Dieser Änderungsvorschlag ist ein "Schlag ins Gesicht" für alle Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure!
Mit der Öffnung des §8, dass die Vermessungsbehörden wieder Anträge von Gemeinden zur Zerlegung von Flurstücken und Flurstücksänderungen von langgestreckte Anlagen unter 100 m durchführen dürfen, wird die bisher bewährte Aufgabenzuweisung zwischen den Behörden und dem freien Beruf einseitig zu Lasten des freien Berufes aufgegeben. Das Ministerium hat sich mit diesem Entwurf eindeutig vor den "Karren der Landkreise" spannen lassen, die ihre Einnahmesituation verbessern wollen.
Die im Referentenentwurf angeführten Begründungen sind fadenscheinig und nicht richtig. Bereits jetzt sind Stellen für junge Assessoren, Inspektorenanwärter und Vermessungstechniker bei den Behörden wesentlich attraktiver als bei den Öffentl. bestellten Vermessungsingenieuren. Dies liegt nicht an den durchzuführenden Aufgaben, sondern schlichtweg daran, dass die Gehälter bei Behörden wesentlich höher als im freien Beruf sind. Schon jetzt hat der freie Beruf stark mit der Krise in der Bauwirtschaft und der beginnenden Rezession zu kämpfen. Dies wird durch die beabsichtigte Änderung des §8 noch verschlimmert. Wie bereits in den Jahren zwischen 2005 und 2010 geschehen, als Vertreter der Vermessungsämter und der Landkreise aktiv Akquise bei den Gemeinden betrieben haben mit dem Argument, jeder an den freien Beruf vergebene Auftrag erhöhe die Kreisumlage, wird dies auch mit der Öffnung des § 8 zugunsten der Ämter erneut geschehen. Gerade in den ländlichen Kreisen, in denen der ÖbVI-Anteil deutlich unter 80% liegt, ist zu erwarten, dass dieser Anteil weiter sinken wird und damit einige ÖbVI-Büros existentiell bedroht sind.
Der Referentenentwurf ist auch handwerklich schlecht gemacht, denn in den Einzelbegründungen zur Öffnung des § 8 ist zwar angegeben, dass es nur 10 Aufträge pro Landkreis, eine limitierte Einnahmehöhe und Vermessungen nur in nicht-einwandfreien Bereichen sein sollen, die die Ämter bearbeiten dürfen. Aber wer überwacht, ob diese Bedingungen eingehalten sind? Und außerdem stehen diese Bedingungen nicht im Gesetz; folglich müssen sie auch nicht beachtet werden. Offensichtlich hat sich das Ministerium hier ganz von den Interessen der Landkreise vereinnahmen lassen und zwar 100% zu Lasten der ÖbVI, die keine finanzielle Ausgleichszahlung bekommen und sehen müssen, wie sie mit den schwieriger werdenden Randbedingungen zurecht kommen.
In einer Zeit, in der mit stark nachlassenden Auftragseingängen umgegangen werden muss, wird hier das falsche Signal entgegen aller politischen Ziele der Landesregierung, wie Förderung des Mittelstandes und der Privatwirtschaft gesetzt. Die Staatsquote wird ohne Not erhöht. Nicht nachvollziehbar ist außerdem, dass bereits bei einer geringfügigen Überschreitung des beabsichtigten 80%-Anteils der ÖbVI an der Aufgabenerledigung um aktuell gerade mal 1,1%, argumentiert wird, dass nun gegengesteuert werden muss. Hier darf die Frage erlaubt sein, ob bei Unterschreitung des durchschnittlichen ÖBVI-Anteils um die gleichen 1,1% dann auch wieder die Öffnungsklausel entfernt wird. Man wird den Eindruck nicht los, dass hier eine einseitige Parteinahme der Verfasser des Referentenentwurfs zugunsten der behördlichen Stellen Anlass für die Änderung des § 8 Pate gestanden hat.
Es bleibt zu hoffen, dass im Zuge der Diskussion des Gesetzesentwurfs im Landtag die Politiker die eigentlichen Ziele der im Jahre 2010 auf den Weg gebrachten Änderung des Vermessungsgesetzes nicht vergessen haben, nämlich die Reduktion des steuerfinanzierten Teils der Vermessungsverwaltung und die Förderung des freiberuflichen Teils zum Wohl der Bürgerschaft unseres Landes.
Änderung Vermessungsgesetz §8 Aufgabenzuweisung
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte erlauben Sie mir die bereits vielfach genannten Gründe die gegen eine Änderung von §8 Aufgabenzuweisung in den bisherigen Kommentaren aufgeführt wurden nochmals zu wiederholen. Es wurden alle relevanten Aspekte genannt, weitere, wesentliche kann ich auch nicht nennen. Bitte berücksichtigen Sie diese
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte erlauben Sie mir die bereits vielfach genannten Gründe die gegen eine Änderung von §8 Aufgabenzuweisung in den bisherigen Kommentaren aufgeführt wurden nochmals zu wiederholen. Es wurden alle relevanten Aspekte genannt, weitere, wesentliche kann ich auch nicht nennen.
Bitte berücksichtigen Sie diese Argumente bei Ihrer Entscheidung objektiv und sachlich. Nach intensiver und gewissenhafter Abwägung kann dann eigentlich nur der Schluss folgen, dass eine Änderung von §8 Aufgabenzuweisung wie im Entwurf angedacht nicht erfolgen sollte. Belassen Sie hier alles wie es ist. Dies hat sich sowohl für die uVBs als auch für die ÖbVIs in den letzten zehn Jahren im Großen und Ganzen bewährt. In der IT heißt es „Never change a running system“, bitte übertragen Sie dies sinngemäß auf §8.
Vermessungsgesetz
Als ÖbVI a.D. habe ich den gesamten Kampf um jeden Prozentpunkt auf dem Weg zu 80% ÖbVI-Anteil mitgemacht. Anfang der 90-er Jahre Kienbaum-Gutachten mit der Aussicht den ÖbVI-Anteil wird erhöht, haben sich Kollegen, darunter auch ich, sich selbständig gemacht. Der Konkurrenzkampf mit der Verwaltung begann extrem mit der Kommunalisierung es
Als ÖbVI a.D. habe ich den gesamten Kampf um jeden Prozentpunkt auf dem Weg zu 80% ÖbVI-Anteil mitgemacht. Anfang der 90-er Jahre Kienbaum-Gutachten mit der Aussicht den ÖbVI-Anteil wird erhöht, haben sich Kollegen, darunter auch ich, sich selbständig gemacht. Der Konkurrenzkampf mit der Verwaltung begann extrem mit der Kommunalisierung es Vermessungsamtes 2005. Die Landräte bei den Bürgermeistern. Mit der Änderung des VermG 2010 wurde die Konkurrenzsituation entschärft. Nach 15 Jahren ware die Aufgabenzuweisung geregelt und der Weg zu den angepeilten 80% eingeleitet und zwischenzeitlich auch erreicht.
Warum diese Regelung nun wieder aufgweicht wird ist für mich unverständlich. Entbürokratisierung sind die Schlagworte. Hier geschiet genau das Gegenteil. Das Problem der nicht einwandfreien Koordinaten wurde schon mehrfach angesprochen. In diesem Bereich könnte der Nachwuchs der uVB eingesetzt werden. vor allem in einem HiTech-Land Baden-Württemberg. Auch bei der Digitalisierung der alten Akten ist noch viel zu tun. Auch hier könnte der Nachwuchs noch viel lernen. Ich hoffe, dass es noch möglich ist, diese Rolle rückwärts zu stoppen.