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Mit der Änderung wird das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg an EU- und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data angepasst.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) vom 1. Juli 2004, verkündet als Artikel 67 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (Gesetzblatt Seite 469), trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Im November 2010 erfolgte eine umfassende Änderung des VermG und im Dezember 2022 wurde ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart nachgezogen.
Mit der jetzigen Änderung des VermG erfolgen Anpassungen an europäische und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data. Des Weiteren werden bereits bestehende Regelungen weiterentwickelt und für ihre Zukunftsfähigkeit ertüchtigt. Es erfolgen Maßnahmen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden und zur Stärkung der Fachaufsicht sowie zum Bürokratieabbau, so dass das VermG digitalfähig und optimiert für die Anforderungen in der Zukunft ist.
Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen nur an den Stellen vorgenommen, die auch geändert wurden, so dass der neu entstehende Gesetzestext den Regeln der Rechtschreibung und Grammatik sowie der Zeichensetzung entspricht. Auf die Verwendung männlicher und weiblicher Personenbezeichnungen wird innerhalb des Gesetzes zugunsten der Lesbarkeit und Einheitlichkeit gegenüber dem unveränderten Regelungsinhalt verzichtet.
Mit dem Datennutzungsgesetz (DNG, Drucksache 19/27442) des Bundes wird die Europäische Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt; das DNG ersetzt dabei das bisher geltende Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD) konkretisiert die Bereitstellung der sogenannten High Value Datasets (HVD). Die Geobasisinformationen der Vermessungsverwaltungen der Länder sind von der DVO-HVD betroffen. Dadurch wird ein großer Teil der Geobasisinformationen auch in Baden-Württemberg ab dem 9. Juni 2024 entgeltfrei gestellt.
Für die Umsetzung der europäischen und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data ist das VermG anzupassen und ein großer Teil der Geobasisinformationen durch die Vermessungsverwaltung entgeltfrei, maschinenlesbar, über Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download bereitzustellen.
Darüber hinaus werden noch folgende maßgeblichen Ziele verfolgt:
- Die Erfordernisse der digitalen Transformation bei der Erledigung der Vermessungsaufgaben sind zu berücksichtigen.
- Um die Leistungsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden weiterhin zu gewährleisten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, soll das Tätigkeitsfeld der unteren Vermessungsbehörden geringfügig erweitert werden. Die bisherige Längenbegrenzung auf über 100 Meter bei Arbeiten an langgestreckten Anlagen wie Straßen und Gewässern soll entfallen. Die Festlegung von Flurstücksgrenzen angrenzender Flurstücke (Zerlegung), die im Zusammenhang gleich mit erledigt werden können, ohne die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller an eine weitere Stelle verweisen zu müssen, soll wieder möglich sein. Des Weiteren sollen untere Vermessungsbehörden wieder wie vor dem Jahr 2014 Flurstücke im Eigentum der Gemeinde insbesondere für Aus- und Fortbildungszwecke sowie zum Erhalt der Funktionsfähigkeit zerlegen dürfen. Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkung auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung.
- Zur Stärkung der Position der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) sollen diese neben der Abmarkung zusätzlich Verwaltungsakte in Form von Gebührenbescheiden erlassen können. Dadurch werden ÖbVI mit den unteren Vermessungsbehörden als Behörde auch im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gleichgestellt.
- ÖbVI werden mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres kraft Gesetz entlassen. Bis dahin können sie jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Vermessungsbehörde ihre Entlassung aus dem Amt verlangen. Daher soll geregelt werden, dass die zu erledigenden Aufgaben vor dem Erlöschen des Amtes abzuschließen sind, sofern keine geeignete Regelung über die Erledigung noch offener Vermessungsarbeiten mit einem ÖbVI getroffen wurde. Der Abschluss der Arbeiten oder eine anderweitige Regelung mit gleichem Ziel ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.
- Bürokratieabbau.
Keine.
Die öffentliche Bereitstellung der Geobasisinformationen als Open Data ab 9. Juni 2024 ist durch europäisches und Bundesrecht festgelegt. Dem Land entstehen ab dem Jahr 2025 Einnahmeausfälle in Höhe von rund elf Millionen. Euro. Diese fallen beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) und bei den unteren Vermessungsbehörden an, das heißt bei den Land- und Stadtkreisen sowie bei den zwölf Gemeinden, die freiwillig teils seit über 100 Jahren die hoheitliche Vermessung selbst ausüben. Bei den Kommunen handelt sich um untere Verwaltungsbehörden, die die hoheitlichen Vermessungsaufgaben auf Weisung durchführen. Die Zuständigkeit ist in Paragraf 8 VermG geregelt. Die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden hat das LGL. Die Bundesregierung hat die Kostenübernahme zu Open Data bei der Einführung des Datennutzungsgesetzes mit Verweis auf die Finanzierungszuständigkeit der Länder abgelehnt (Bundesrat-Drucksache 141/21, Bundestag-Drucksache 19/28408). Die betroffenen Kommunen können gegenüber der Europäischen Union (EU) keinen finanziellen Ausgleich für Mehrbedarfe bei der Anwendung von EU-Recht einfordern. Daher sind die Erlösausfälle ausgleichs- beziehungsweise konnexitätsrelevant.
Die bereits im Jahr 2024 durch die kostenfreie Bereitstellung entstehenden Einnahmeausfälle bei den unteren Vermessungsbehörden (1,9 Millionen Euro) und beim LGL (4,5 Millionen Euro) werden über eine Entnahme aus der Rücklage „digital@bw II“ ausgeglichen (Kapitel 1212, Titel 359 09). Für die Jahre ab 2025 wird vorbehaltlich einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers für den Ausgleich auf Seiten des LGL eine strukturelle Erhöhung des Zuführungsbetrags im Einzelplan 08 und für den Ausgleich auf Seiten der unteren Vermessungsbehörden eine Veranschlagung im Einzelplan 18 angestrebt (vergleiche Kabinettsvorlage „Umwidmung struktureller Mittel der Rücklage „digital@bw II“ bei Kapitel 1212 Titel 359 09 und 919 09 zur Einhaltung von EU- und nationalen Vorgaben für hochwertige Datensätze“).
Hinsichtlich der geringfügigen Erweiterung der Zuständigkeiten bei den unteren Vermessungsbehörden entstehen den öffentlichen Haushalten keine zusätzlichen Kosten.
Hervorzuheben sind:
- Die geringfügige Weiterfassung der Grenzfeststellung und des damit zulässigen amtlichen Vorweisens von Grenzen, ohne dass am Ende der Amtshandlung eine Abmarkung des Grenzpunktes erfolgen muss. Der vorgewiesene Grenzpunkt kann unabgemarkt bleiben. Dies führt zu einer Kostensenkung für die Eigentümerinnen und Eigentümer und trägt dem in der Praxis häufig geäußerten Wunsch der Eigentümer Rechnung, nicht abmarken zu wollen.
- Die Bestellung des ÖbVI erfolgt nach Durchführung verschiedener Arten von Liegenschaftsvermessungen in nicht unerheblichem Umfang. Dies ist zweckmäßig, da so die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers bereits vor der Bestellung zum ÖbVI deutlich besser beurteilt werden kann, der Prüfprozess sich bei der Bestellung verkürzt und die geforderten Fertigkeiten sich positiv auf die Qualität der durchgeführten Liegenschaftsvermessungen auswirken, wodurch Vermessungsanträge schneller ins Liegenschaftskataster übernommen werden können.
- Durch die Ankündigung von einem Betretungsrecht bei Flurstücken mittels öffentlicher Bekanntgabe bei mehr als 20 beteiligten Eigentümern und an den Verwalter anstelle von Einzelankündigungen werden der anfallende Schriftverkehr und die dadurch entstehenden Verwaltungskosten deutlich reduziert. Zudem trägt die Regelung zur Klarstellung und zur Rechtssicherheit bei und hat ökologische Vorteile, indem der Papierverbrauch reduziert wird.
- Der Wegfall einer Meldepflicht durch Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bei einer Änderung der Tatsächlichen Nutzung entlastet die Betroffenen, beispielsweise bei der Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandfläche.
- Bei Vorliegen einer Schriflichkeit wurde dies um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt.
Zusätzlicher Bürokratieaufwand ist durch die Gesetzesänderung nicht zu erwarten. Da es sich in allen Fällen nicht um neue Verwaltungsvorgänge, sondern ausschließlich um die Vereinfachung oder Konkretisierung von bereits bestehenden Verwaltungsvorgängen handelt und auch keine erheblichen (negativen) Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger zu erwarten sind, wird auf die Durchführung von Praxis-Checkts beziehungsweise Tests hinsichtlich der praktischen Anwendung verzichtet. Des Weiteren sind dies Gesetzesänderungen vollzugstauglich und erprobt. Durch das Regelungsvorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger oder aufwändige Verwaltungsverfahren zu erwarten. Die zusätzlichen Informationspflichten der ÖbVI bei deren Ausscheiden vermindert sowohl dessen eigene Aufwände als auch die der Aufsichtsbehörde, da langwierige Sachstandserhebungen entfallen.
Vom Nachhaltigkeitscheck ist im Ganzen abgesehen worden, da erhebliche Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Verhältnisse nicht zu erwarten sind.
Der Digitaltauglichkeits-Check wurde durchgeführt. Das Regelungsvorhaben weist keine Änderungen im Schriftformerfordernis auf. Die Paragraf 12 Absatz 11, Paragraf 13 Absatz 2 und Paragraf 16 Absatz 2 VermG beinhalten Schriftformerfordernisse, die notwendig sind, da die rechtliche Verpflichtung aus einer anderen Rechtsvorschrift vorliegt, analog dazu verfahren wird oder es der Beweissicherung dient. Lediglich in zwei Fällen, bei den Paragrafen 13 Absatz 2 und 16 Absatz 2, werden die bestehenden Regelungen um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt. Ein Verfahren nach Paragraf 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist in diesen Fällen aus fachlicher Sicht nicht notwendig.
In Paragraf 12 Absatz 11 sind die Vorgaben aus Paragraf 27 Landesdisziplinargesetz zu beachten.
Die Antragsabwicklung ist in Paragraf 6 Absatz 1, Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 5, Paragraf 10 Absatz 1, Paragraf 11 Absatz 1, Paragraf 13 Absatz 2, Paragraf 19 Absatz 1 geregelt. Auch weiterhin soll es den Bürgerinnen und Bürger möglich sein, Anträge nach diesem Gesetz schriftlich oder auf elektronischem Wege stellen zu können. Das digitale Fachrecht wurde in Bezug auf Paragraf 2 VermG in Form des Datennutzungsgesetzes beachtet; der Datenschutz wird gewährleistet.
Nutzerinnen und Nutzer von Geobasisinformationen wie Start-ups, Ingenieurbüros, Architekten, Stadtplaner und weitere Unternehmen, Kommunen und Verwaltung, Wissenschaft, Bürgerinnen und Bürger werden durch die Open Data-Stellung in großem Umfang von Gebühren beziehungsweise Entgelten entlastet.
Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine größere Auswirkung auf die Einnahmesituation der ÖbVI. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung, weshalb diese keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkungen auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe hat. Bei der gesetzlichen Aufgabenzuweisung im Jahr 2010 wurden die finanziellen Auswirkungen der Erhöhung des ÖbVI-Anteils auf 80 Prozent bei den öffentlichen Haushalten berücksichtigt. Seit dem Jahr 2017 liegt allerdings der ÖbVI-Anteil bei den Landkreisen deutlich über 80 Prozent (2023: 85,1 Prozent, landesweit: 81,1 Prozent mit steigender Tendenz). Der die 80 Prozent übersteigende Anteil in den Landkreisen soll daher künftig über die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeit der unteren Vermessungsbehörden teilweise kompensiert werden.
Bezogen auf den ÖbVI-Anteil im Jahr 2010 von 50 Prozent und der seinerzeit festgelegten Summe zum Ausgleich der Haushalte bei den Landkreisen von jährlich sechs Millionen Euro sind zusätzliche Einnahmen aller Landkreise von insgesamt einer Million Euro pro Jahr bei 85 Prozent ÖbVI-Anteil unschädlich. Unter Berücksichtigung der Preisentwicklung entspricht dies heute einem Wert von rund 1,25 Mllionen Euro (Verbraucherpreisindex 2022: 110,2 Prozent; 2010: 88,1 Prozent).
Sie können den Gesetzentwurf bis zum 28. November 2024 kommentieren.
Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare
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Kommentare : zur Änderung des Vermessungsgesetzes
Gefährung von Unternehmen und Arbeitsplätzen in der aktuellen wirtschaftlichen Lage
Für mich als Bürger ist es absolut unverständlich, dass in der aktuellen wirtschaftlichen Lage im Land eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht werden soll, welche Unternehmen und Arbeitsplätze gefährdet. Politischer Wille muss die Sicherung der Arbeitsplätze sein, nicht die Behebung des Fachkräftemangels der unteren Vermessungsbehörden durch
Für mich als Bürger ist es absolut unverständlich, dass in der aktuellen wirtschaftlichen Lage im Land eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht werden soll, welche Unternehmen und Arbeitsplätze gefährdet. Politischer Wille muss die Sicherung der Arbeitsplätze sein, nicht die Behebung des Fachkräftemangels der unteren Vermessungsbehörden durch existenzbedrohende Maßnahmen für die ÖbVI.
Für die Beibehaltung der aktuellen Fassung des §8 Vermessungsgesetz BW
Die als geringfügige Ausweitung des Tätigkeitsfeldes der unteren Vermessungsbehörden (uVB) bezeichnete Änderung des §8 Vermessungsgesetz (VermG) könnte für die rund 140 aktuell zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) in Baden-Württemberg weitreichende Folgen, wie Entlassungen von Mitarbeitern oder Büroschließungen, haben.
Die als geringfügige Ausweitung des Tätigkeitsfeldes der unteren Vermessungsbehörden (uVB) bezeichnete Änderung des §8 Vermessungsgesetz (VermG) könnte für die rund 140 aktuell zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) in Baden-Württemberg weitreichende Folgen, wie Entlassungen von Mitarbeitern oder Büroschließungen, haben.
Die Auswirkungen auf die konkreten Einnahmesituationen der einzelnen ÖbVI wurden scheinbar nicht untersucht und sind nicht absehbar. Die Einnahmeausfälle könnten in einzelnen Büros massiv sein und können aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage auch nicht anderweitig kompensiert werden.
Es gibt über 1000 Gemeinden in Baden-Württemberg. Gemeinden sind für ÖbVI verlässliche und vor allem wiederkehrende Auftraggeber. Aufträge von Gemeinden sind nicht nur aufgrund der aktuellen Konjunktur wichtig, um den Fortbestand der ÖbVI-Büros zu sichern.
Es ist zu befürchten, dass die uVB auch lukrativere Aufträge von Gemeinden, die aber keinen besonderen Mehrwert für die Ausbildung haben, annehmen könnten. Die ÖbVI benötigen diese Zerlegungen aber, um andere zeitaufwändigere Aufträge (beispielsweise in landwirtschaftlichen Bereichen oder Waldgebieten), die angenommen werden müssen, ausgleichen zu können. Wie viele Aufträge von Gemeinden die uVB annehmen dürfen sollen, ist im konkreten Gesetzentwurf nicht geregelt.
Durch die Gesetzesänderung käme es zu einem Konkurrenzkampf zwischen ÖbVI und uVB, den es früher - vor der Festlegung des 80%-Anteils - schon einmal gab. Das aktuell vertrauensvolle Verhältnis zwischen ÖbVI und uVB sollte nicht gefährdet werden.
Die Leistungsfähigkeit der uVB hängt nicht von der Durchführung von Zerlegungen ab. Das Tätigkeitsfeld der uVB ist breit genug und die Bezahlung der Beschäftigten ist gut genug, um für Bewerber und Berufsnachwuchs attraktiv zu sein. Zu Ausbildungs- und Fortbildungszwecken kommen auch andere Schulungsmaßnahmen, wie Ausbildungsabschnitte in den ÖbVI-Büros, in Betracht.
Den ÖbVI sollte nicht per Gesetz potentielles Auftragsvolumen entzogen werden, das für deren wirtschaftlichen Fortbestand wichtig und notwendig ist.
Deshalb sollte §8 VermG in seiner bestehenden und bewährten Fassung beibehalten werden.
Verlust des Titels ÖBVI mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahr
Meiner Meinung nach gibt es keine Rechtfertigung hier durch eine Altersbeschränkung zur Ausübung das Amt des ÖBVI zu beschneiden. Es gleicht einem Berufsverbot. Ein Mensch in diesem Alter mag eventuel körperliche Einschränkungen haben aber ob ab siebzig Jahren eine geistige Beeinträchtigung besteht um die Fachaufsicht über seine Mitarbeiter nicht
Meiner Meinung nach gibt es keine Rechtfertigung hier durch eine Altersbeschränkung zur Ausübung das Amt des ÖBVI zu beschneiden.
Es gleicht einem Berufsverbot. Ein Mensch in diesem Alter mag eventuel körperliche Einschränkungen haben aber ob ab siebzig Jahren eine geistige Beeinträchtigung besteht um die Fachaufsicht über seine Mitarbeiter nicht ausüben zu können ist doch sehr fraglich.
Vermessungsgesetz Novelle
Sehr geehrte Damen und Herren, die entspr. Open Data und anderen europäischen Gesetzen zu erfolgenden Änderungen sind gut und notwendig, wenn auch etwas spät. Die in diesem zusammenhang -ohne Not- angedachte Änderung des § 8 (gesetzliche Aufgabenzuweisung) scheinbar geringfügig abzuändern ist weder sinnvoll noch notwendig. Die gesetzliche
Sehr geehrte Damen und Herren,
die entspr. Open Data und anderen europäischen Gesetzen zu erfolgenden Änderungen sind gut und notwendig, wenn auch etwas spät.
Die in diesem zusammenhang -ohne Not- angedachte Änderung des § 8 (gesetzliche Aufgabenzuweisung) scheinbar geringfügig abzuändern ist weder sinnvoll noch notwendig. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung erfolgte am Ende und als Konsequenz eines jahrzehntelangen auch politischen Prozesses und beruht auf der Umsetzung eines Kabinettsbeschlusses und ist weiterhin "stand of the art" und wird auch getragen von der Intention des MP Kretschamnn (Entlastungsallianz).
Die -mit Verlaub- m.E. vorgeschobene "Kompetenzerhaltung" könnte jetzt schon und glaubwürdiger durch Überführung der Koordinaten von sogenannten nicht einwandfreien Vermessungen erreicht werden. Im aktuellen Gesetz steht die einzige politisch gewollte Regelung, die auch zum Ziel führt.
Beste Grüße Peter Aichinger
Gefahr für die Zukunft: Ein Plädoyer gegen die geplante Änderung des § 8 VermG
Nach Jahren intensiver Vorbereitung und dem Ziel vor Augen, Arbeitsplätze in einem ÖbVI Büro zu erhalten und den spannenden Bereich der Geodäsie weiterzuentwickeln, wurde ich zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) bestellt. Der Weg dorthin war anspruchsvoll, aber ich war fest entschlossen, dieses Ziel zu erreichen. Doch die geplante
Nach Jahren intensiver Vorbereitung und dem Ziel vor Augen, Arbeitsplätze in einem ÖbVI Büro zu erhalten und den spannenden Bereich der Geodäsie weiterzuentwickeln, wurde ich zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) bestellt. Der Weg dorthin war anspruchsvoll, aber ich war fest entschlossen, dieses Ziel zu erreichen. Doch die geplante Änderung des § 8 des Vermessungsgesetzes (VermG) stellt meine Entscheidung und meine Zukunft als ÖbVI mit meinem Team infrage.
Konkurrenzkampf um Fachkräfte
Schon während meines Studiums und Vorbereitungsdienstes wurde mir deutlich, wie ungleich der Wettbewerb um Nachwuchskräfte zwischen den Vermessungsämtern und uns ÖbVI ist. Die Vermessungsämter bieten finanzielle Vorteile wie Anwärtersonderzuschläge, die zurückgezahlt werden müssen, falls man sich nach dem Vorbereitungsdienst für eine Tätigkeit als ÖbVI entscheidet. Das schreckt viele ab, eine Karriere außerhalb der Ämter anzustreben. Von meinem Studienjahrgang bin ich der Einzige, der diesen Weg in den freien Beruf gegangen ist. Während meiner Zeit im Vorbereitungsdienst wechselten fast alle Absolventen in die Verwaltung – ein Trend, der durch die Vorteile der Ämter noch verstärkt wird.
Wirtschaftliche Herausforderungen und ungleiche Bedingungen
Seit mehreren Jahren sammle ich in unserem Büro Praxiserfahrung. Diese Zeit hat mir die schwierige wirtschaftliche Lage vieler ÖbVI-Büros vor Augen geführt. Steigende Baukosten führen zu Auftragsrückgängen, und die überfällige Fortschreibung der Gebührenordnung belastete uns zusätzlich. Im Gegensatz dazu sind die Vermessungsämter finanziell abgesichert: Gehälter werden regelmäßig erhöht, während wir als kleine Betriebe keine Möglichkeit haben, solche Gehälter anzubieten. Auch wirtschaftliches Handeln ist für die Ämter kein Muss – ein klarer Wettbewerbsnachteil für uns.
Verzögerungen in der Zusammenarbeit mit Ämtern
Unsere Vermessungsschriften bearbeiten wir oft innerhalb weniger Tage, um den Bedürfnissen unserer Kundschaft gerecht zu werden. Doch die Bearbeitungszeit auf den Ämtern zieht sich oft über Monate hin. Bei komplexeren Fällen verständlich- doch selbst einfache Sonderungen dauern oft Monate. Das sorgt nicht nur bei uns, sondern auch bei Bürgern, Gemeinden und Firmen für Unmut. Dringende Projekte wie die Digitalisierung alter Katasterakten (ILKA) binden dort zusätzlich Ressourcen. Angesichts dieser Situation erscheint es fraglich, warum die Ämter durch die geplante Gesetzesänderung noch weitere Aufgaben übernehmen sollen. Zusätzlich werden Ingenieurabteilungen weiter ausgebaut und auch hier Fachkräfte abgeworben.
Verpflichtung zur Auftragsannahme: Doppelte Standards
Als ÖbVI sind wir gesetzlich verpflichtet, auch wenig lukrative oder gar verlustbringende Aufträge anzunehmen. Beispielsweise Grenzfeststellungen in unzugänglichem Gelände, die oft mit großem Aufwand verbunden sind. Gleichzeitig lehnen Vermessungsämter solche Aufträge häufig ab – mit der Begründung, sie hätten keine Kapazitäten. Warum werden wir als privatwirtschaftlich agierende Büros zu wirtschaftlichem Handeln gezwungen, während die Ämter diese Verantwortung umgehen dürfen? Das widerspricht nicht nur dem Prinzip der Gleichbehandlung, sondern führt auch zu einer weiteren Schwächung unserer Position. Es erscheint dabei wenig überzeugend, die Notwendigkeit zusätzlicher Zerlegungen mit Schulungszwecken zu begründen.
Dringend erforderliche Verbesserungen statt neuer Aufgaben
Die geplante Änderung des § 8 VermG birgt das Risiko, zusätzliche Aufgaben von den ÖbVI zu den Ämtern zu verlagern. Stattdessen sollten bestehende Herausforderungen gelöst werden:
1. Bearbeitungszeiten verkürzen: Bürger und Unternehmen brauchen schnelle und zuverlässige Ergebnisse.
2. Digitalisierung der Liegenschaftskatasterakten: Seit Jahren sollten alle Liegenschaftskatasterakten in den uVBs digitalisiert sein. Faktisch sind es nur Einzelfälle, die es bisher geschafft haben.
3. Fachkompetenz in der Berechnung von Landeskoordinaten stärken: ca. 50 % aller Grenzpunkte in Baden-Württemberg haben noch graphische Koordinaten. Besonders diese Aufgabe, die anspruchsvoll und essenziell ist, sollte zu Ausbildungszwecken priorisiert werden. In vielen Ämtern sind es nur noch sehr wenige, die das notwendige Wissen für die Berechnung, die Qualitätssicherung und somit für die Kernaufgabe – die Führung des Liegenschaftskatasters - haben. Gleichzeitig werden Ingenieurabteilungen für Ingenieurvermessung, Drohnenvermessung und Laserscanning weiter ausgebaut. Was sind denn in Zukunft die Kernaufgaben einer uVB?
4. Verantwortung gerecht verteilen: Die Verpflichtung zur Auftragsannahme sollte für alle Akteure in der Vermessungsverwaltung gleichermaßen gelten.
Fazit: Keine Änderung des § 8 VermG
Die geplante Änderung würde die Wettbewerbsverzerrung zwischen den Ämtern und uns ÖbVI weiter verschärfen. Statt unsere Arbeit zu behindern, sollten die Rahmenbedingungen verbessert werden, um eine effiziente und bürgerfreundliche Vermessungsverwaltung zu gewährleisten. Der § 8 VermG in seiner aktuellen Form bietet die Grundlage für ein funktionierendes System – Änderungen sind weder notwendig noch gerechtfertigt.
Ich appelliere deshalb eindringlich an die Entscheidungsträger: Lassen Sie den § 8 in seiner jetzigen Form bestehen und sichern Sie so die Zukunft einer unabhängigen und leistungsfähigen Vermessungsbranche.
ÖbVI durch Änderung §8 in Gefahr
Seit meinem Abitur 2017 arbeite ich darauf hin, ÖbVI zu werden und in das Büro einzusteigen, das mein Großvater vor über 50 Jahren gegründet hat und aktuell von meinem Vater und seinem Geschäftspartner geführt wird. Die geplante Änderung des VermG macht mir große Angst vor der Zukunft und lässt mich zweifeln, ob dies der richtige Weg für mich ist.
Seit meinem Abitur 2017 arbeite ich darauf hin, ÖbVI zu werden und in das Büro einzusteigen, das mein Großvater vor über 50 Jahren gegründet hat und aktuell von meinem Vater und seinem Geschäftspartner geführt wird. Die geplante Änderung des VermG macht mir große Angst vor der Zukunft und lässt mich zweifeln, ob dies der richtige Weg für mich ist.
Als relativ kleines Vermessungsbüro insbesondere mit den Vermessungsämtern um fähiges Personal und Auszubildende zu konkurrieren war bisher schon sehr schwierig. Von meinem kompletten Studienjahrgang bin ich der Einzige, der eine berufliche Laufbahn als ÖbVI anstrebt.
Der ungleiche Kampf um Personal zwischen ÖbVI und Vermessungsämtern zeigte sich auch bei meinem Vorbereitungsdienst für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst. Von den Absolventen arbeitet jetzt der sehr stark überwiegende Teil in der Verwaltung. Das liegt nach meiner Einschätzung auch daran, dass der Anwärtersonderzuschlag zurückgezahlt werden muss, wenn man nach dem Vorbereitungsdienst bei einem ÖbVI oder später als ÖbVI arbeiten möchte. Die ÖbVI sind ein genauso wichtiger Teil der Vermessungsverwaltung wie die Ämter. Wie wird dieser wettbewerbsverzerrende Vorteil der Vermessungsämter gerechtfertigt?
Seit nun zwei Jahren arbeite ich in unserem Büro um meine Praxiserfahrung für die Bestellung zum ÖbVI zu sammeln. Die wirtschaftliche Lage ist seither sehr schwierig. Das teuer gewordene Bauen sorgt für einen starken Auftragsrückgang. Die Fortschreibung der GebVO hat ebenfalls zu lange auf sich warten lassen. Es wird immer schwieriger die Gehälter zu bezahlen und Kurzarbeit anzumelden ist eine immer realer werdende Vorstellung für viele Büros. Diese existenziellen Sorgen sind auf den Vermessungsämtern völlig unbekannt. Auf den Ämtern werden dagegen regelmäßig die Gehälter erhöht oder Beamte nach oben gestuft. Als kleines Büro können so hohe Gehälter schlichtweg nicht bezahlt werden. Wir können nur das Geld ausgeben, das wir einnehmen. Wirtschaftliches Handeln ist auf dem Amt nicht notwendig und wird folglich nicht konsequent praktiziert. Auch dieser Vorteil wird beim Kampf um Personal ausgenutzt.
Ich stelle fest, dass unsere Vermessungsschriften, die wir auf den Wunsch der Bürger, Gemeinden und Firmen in dringenden Fällen innerhalb weniger Tage fertigstellen, zum Teil zwei bis drei Monate benötigen, bis diese auf den Vermessungsämtern geprüft und in das Liegenschaftskataster übernommen wurden. Das stößt nicht nur bei uns ÖbVI, sondern auch bei unserer gemeinsamen Kundschaft auf Unverständnis.
Das Projekt Informationssystem Liegenschaftskatasterakten (ILKA) ist sehr wichtig für die Vermessungsverwaltung. Dabei werden die alten Katasterakten digitalisiert und in eine zeitgemäß nutzbare Form überführt. Das ist eine große und lang andauernde Aufgabe, die entsprechend Personal bindet. Auch deshalb ist es derzeit nicht sinnvoll, den Vermessungsämtern weitere Aufgaben zu übertragen.
Die schwierigste Aufgabe der Vermessungsämter und der ÖbVI ist zweifelsfrei das Berechnen von endgültigen Landeskoordinaten. Die ÖbVI sind durch das VermG dazu verpflichtet, auch Aufträge anzunehmen, die mit großem Aufwand und geringer Vergütung einhergehen. Dazu zählen zum Beispiel viele Grenzfeststellungen im Wald oder in der Feldlage. Es gibt Aufträge, bei denen man nicht nur keinen Gewinn, sondern teilweise hohe Verluste macht. Umso ärgerlicher ist es, wenn Anträge zu solchen Vermessungen an die Vermessungsämter gestellt werden, diese aber mit der Begründung, keine Zeit zu haben, dem Bürger nahelegen, lieber einen ÖbVI zu beauftragen. So kann das Amt keine Fachkompetenz erhalten oder aufbauen. Wieso sind die ÖbVI, die wirtschaftlich handeln müssen, zur Annahme aller Anträge verpflichtet, die Vermessungsämter jedoch nicht?
Da dank Open Data jetzt jeder kostenlos Daten aus dem Liegenschaftskataster abrufen kann, ist es von großer Wichtigkeit, landesweit endgültige Koordinaten zu berechnen. Die Daten, die aktuell abgerufen werden, enthalten Punktkoordinaten die oft um mehrere Dezimeter, teilweise um Meter falsch sind. Diese Daten an unwissende Anwender herauszugeben ist gefährlich und wird zwangsläufig zu Problemen wie Grenzstreitigkeiten und Überbauungen führen. Zur „Ausbildung und Erhalt der Fachkompetenz“ ist die Berechnung von endgültigen Landeskoordinaten hervorragend geeignet und würde zudem einen tatsächlichen Mehrwert für das Liegenschaftskataster bieten. Die Vermessungsämter sollen deshalb genau wie die ÖbVI, ebenfalls zur Annahme aller Aufträge in ihren Tätigkeitsbereichen gesetzlich verpflichtet werden. Die Durchführung von Flurstückszerlegungen für Ausbildungszwecke ist dagegen nicht notwendig. Im Sinne des Bürgers müssen zuerst die dringenden Probleme (zeitnahe Prüfung und Übernahme von Vermessungsschriften, ILKA, Berechnung von Landeskoordinaten) gelöst werden.
Praktikanten oder Auszubildende können bei uns im Büro bereits nach kurzer Einarbeitungszeit einfache Flurstückszerlegungen durchführen. Das zeigt eindrücklich, dass diese Aufgabe nicht schwierig ist. Die Berechnung von endgültigen Landeskoordinaten dagegen ist eine Aufgabe, die selbst nach jahrelanger Erfahrung und zahlreichen abgeschlossenen Projekten anspruchsvoll bleibt - das ist Konsens unter allen Personen, die im Liegenschaftskataster arbeiten. Zur „Ausbildung und Erhalt der Fachkompetenz“ müssen also keine Flurstückszerlegungen durchgeführt werden, sondern endgültige Landeskoordinaten berechnet werden.
Zudem werden auf den Vermessungsämtern bereits jetzt Flurstückszerlegungen beispielsweise an Landstraßen und Grundstücken im Eigentum des Kreises durchgeführt. Außerdem können jederzeit und in beliebigem Umfang fiktive Übungen bezüglich Flurstückszerlegungen problemlos durchgeführt werden. Bei meinem Vorbereitungsdienst habe ich fiktive Flurstückszerlegungen durchgeführt und wir praktizieren dies im Büro ebenso zu Ausbildungszwecken. Diese Möglichkeiten reichen aus, um das Wissen zum Thema Flurstückszerlegung auf den Vermessungsämtern zu vermitteln und zu erhalten und gefährden nicht die wirtschaftliche Existenz der ÖbVI.
Die langen Bearbeitungszeiten und nicht erledigte Aufgaben seitens der Ämter werden unter anderem mit Personalmangel begründet. Wie bereits oben beschrieben, ist der Kampf um Personal zwischen ÖbVI und Ämtern bereits jetzt zugunsten der Ämter verzerrt. Da es offensichtlich selbst trotz diesem unfairen Wettbewerb nicht gelingt, genug Personal auf den Ämtern zu beschaffen um Aufgaben zeitnah zu erledigen, muss in der Konsequenz das Arbeitspensum und die Aufgabengebiete reduziert und darf auf keinen Fall erhöht werden!
Ziel muss sein, der Kundschaft (Bürger, Gemeinden, Firmen) einen schnellen und unkomplizierten Service zu bieten. Die Vermessungsämter schaffen es nicht, ihre jetzigen Aufgaben in einem angemessenen Zeitraum zu bewältigen. Den überlasteten Ämtern weitere Aufgaben zu geben, die aktuell von den ÖbVI effizient und zuverlässig erledigt werden, ist deshalb weder kunden- und bürgerfreundlich noch hat es irgendeinen Nutzen für die Ausbildung.
Beim angestrebten Wandel hin zu einer effizienteren und schlankeren Verwaltung, ist die Änderung des § 8 ein Schritt in die falsche Richtung, da Aufgaben der freien Wirtschaft an die Verwaltung übertragen würden. Zudem werden die ÖbVI, die ohnehin in vielen Bereichen (Personalgewinnung, Verpflichtung zur Auftragsannahme, Zwang zum wirtschaftlichen Handeln) benachteiligt sind, in einem weiteren Bereich schlechter gestellt. Da die Gesetzesänderung keine Vorteile für die Bürger und nur Nachteile für die ÖbVI mit sich bringt, darf sie auf keinen Fall erfolgen.
Somit rege ich dringend an, den § 8 VermG in seiner jetzigen Form zu belassen.
Gefährdung des Freien Berufes durch die geplante Änderung der Aufgabenzuweisung
Sehr geehrte Damen und Herren, ein bestehendes funktionierendes System, bei dem wirtschaftliche Leistungen von privaten Unternehmen zuverlässig und kompetent erbracht werden darf nicht riskiert werden. Die geplante Änderung der Aufgabenzuweisung verstößt gegen das Gesetz zur Mittelstandsförderung, nach dem die öffentliche Hand wirtschaftliche
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein bestehendes funktionierendes System, bei dem wirtschaftliche Leistungen von privaten Unternehmen zuverlässig und kompetent erbracht werden darf nicht riskiert werden. Die geplante Änderung der Aufgabenzuweisung verstößt gegen das Gesetz zur Mittelstandsförderung, nach dem die öffentliche Hand wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen soll, wenn diese von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.
Bei der Erweiterung des Tätigkeitsfeldes der unteren Vermessungsbehörden handelt es sich nicht nur um eine geringfügige Änderung, diese wird enorme existenzbedrohende Auswirkungen auf die Einnahmesituation der ÖbVI haben. Die jetzt angestrebte Änderung des Vermessungsgesetzes stellt eine Rückkehr zu einer Aufgabenzuweisung bis zu dem Jahr 2014 dar, rückblickend liegen belastbare Zahlen vor, der ÖbVI-Anteil beträgt bei dieser Regelung ca. 65%. Dies entspricht nicht annähernd dem angestrebten Privatisierungsgrad von 80%. Warum werden vorliegende belastbare Zahlen über den Privatisierungsgrad in Verbindung zu der Aufgabenzuweisung ignoriert?
Die Aufgabenzuweisung laut §8 darf nicht zu Lasten der ÖbVI aufgeweicht werden, dies gefährdet massiv kleine und mittelständische Büros und damit Arbeitsplätze in wirtschaftlich anspruchsvollen Zeiten. Und dies entspricht sicherlich nicht dem politischen Willen.
Die Argumentation dass dies für die Ausbildung des Nachwuchses erforderlich ist entspricht nicht der Realität. Die unteren Vermessungsbehörden haben derzeit genügend Möglichkeiten Ihren Nachwuchs in der Praxis auszubilden bei der Qualifizierung des Katasters. Über 50 % der Grenzpunkte in Baden-Württemberg haben noch nicht den endgültigen Lagestatus der Lagekoordinaten. Die Neuberechnung noch endgültigen Lagekoordinaten ist die schwierigste Aufgabe bei Bearbeitung von Katastervermessungen. Diese Aufgabe dürfen heute ebenfalls die unteren Behörden durchführen.
Beim 2. Weltkrieg sind bei den Vermessungsämtern viele Papierunterlagen verbrennt, sodass hier noch sehr viel Arbeit vor uns liegt das Kataster auf solide Basis zu bringen und die vielen Unklarheiten und Widersprüche der Unterlagen zu bereinigen und endgültige Landeskoordinaten zu schaffen.
Dies wäre die voranginge Aufgabe der Verwaltung und nicht den privaten wieder Konkurrenz zu machen und dies bei der sowieso schwierigen Marktlage (Bau Krise!).
Ich bitte Sie bei der geplanten Gesetzesänderung die Auswirkungen auf die ÖBVI und deren Mitarbeiter realistisch einzuschätzen und entsprechend zu berücksichtigen.
Belassen Sie die in §8 geregelten Zuständigkeiten bitte unverändert.
Die geplante Änderung verstößt gegen die Vorgaben des Verwaltungsstruktur-Reformgesetz
Mit der geplanten Änderung muss sich das Land dem Vorwurf aussetzen, das Ziel, den ÖbVI-Anteil an den Liegenschaftsvermessungen auf 80 % zu erhöhen, aufzugeben. Ein funktionierendes System wird geopfert um die Einnahmensituation der Stadt- und Landkreise zu Lasten des Freien Berufes zu verbessern. Einschränkungen um die Auskömmlichkeit der ÖbVI zu
Mit der geplanten Änderung muss sich das Land dem Vorwurf aussetzen, das Ziel, den ÖbVI-Anteil an den Liegenschaftsvermessungen auf 80 % zu erhöhen, aufzugeben. Ein funktionierendes System wird geopfert um die Einnahmensituation der Stadt- und Landkreise zu Lasten des Freien Berufes zu verbessern. Einschränkungen um die Auskömmlichkeit der ÖbVI zu sichern (z.B. max. Anzahl der Zerlegungsanträge der unteren Vermessungsbehörden, Beschränkung auf nicht einwandfreie Gebiete) sucht man vergeblich im geplanten Gesetzestext. Landkreise könnten damit massiv auf Kommunen einwirken, das Land hat keine Personalaufsicht, kann daher nicht reagieren.
Gefährdung des Freien Berufes durch die geplante Änderung der Aufgabenzuweisung
Sehr geehrte Damen und Herren, ein bestehendes funktionierendes System, bei dem wirtschaftliche Leistungen von privaten Unternehmen zuverlässig und kompetent erbracht werden darf nicht riskiert werden. Die geplante Änderung der Aufgabenzuweisung verstößt gegen das Gesetz zur Mittelstandsförderung, nach dem die öffentliche Hand wirtschaftliche
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein bestehendes funktionierendes System, bei dem wirtschaftliche Leistungen von privaten Unternehmen zuverlässig und kompetent erbracht werden darf nicht riskiert werden. Die geplante Änderung der Aufgabenzuweisung verstößt gegen das Gesetz zur Mittelstandsförderung, nach dem die öffentliche Hand wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen soll, wenn diese von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.
Bei der Erweiterung des Tätigkeitsfeldes der unteren Vermessungsbehörden handelt es sich nicht nur um eine geringfügige Änderung, diese wird enorme existenzbedrohende Auswirkungen auf die Einnahmesituation der ÖbVI haben. Die jetzt angestrebte Änderung des Vermessungsgesetzes stellt eine Rückkehr zu einer Aufgabenzuweisung bis zu dem Jahr 2014 dar, rückblickend liegen belastbare Zahlen vor, der ÖbVI-Anteil beträgt bei dieser Regelung ca. 65%. Dies entspricht nicht annähernd dem angestrebten Privatisierungsgrad von 80%. Warum werden vorliegende belastbare Zahlen über den Privatisierungsgrad in Verbindung zu der Aufgabenzuweisung ignoriert?
Die Aufgabenzuweisung laut §8 darf nicht zu Lasten der ÖbVI aufgeweicht werden, dies gefährdet massiv kleine und mittelständische Büros und damit Arbeitsplätze in wirtschaftlich anspruchsvollen Zeiten. Und dies entspricht sicherlich nicht dem politischen Willen.
Auswirkungen der geplanten Änderung des §8 auf die ÖBVI
Sehr geehrte Damen und Herren, es ist für mich nicht nachvollziehbar, weshalb man nun ein gut funktionierendes System ändert. Die Privatisierungsquote von 80% ist das seit Jahrzehnten geltende, vom Ministerium anerkannte Ziel. Dieses ist momentan erreicht, bzw. geringfügig überschritten. Wenn die angedachten Gesetzesänderungen,
Sehr geehrte Damen und Herren,
es ist für mich nicht nachvollziehbar, weshalb man nun ein gut funktionierendes System ändert.
Die Privatisierungsquote von 80% ist das seit Jahrzehnten geltende, vom Ministerium anerkannte Ziel.
Dieses ist momentan erreicht, bzw. geringfügig überschritten.
Wenn die angedachten Gesetzesänderungen, insbesondere die Änderung des §8, in der vorliegenden Form umgesetzt werden, bedeutet dies, dass wieder der gleiche Zustand wie zwischen 2011 und Ende 2013 erreicht ist.
Der Privatisierungsanteil lag in dieser Zeit bei durchschnittlich ca. 60 %.
Wieso wird nun angenommen, dass der Privatisierungsanteil bei dem selbst angestrebten Ziel von 80 % verbleibt, wenn aufgrund der historischen Erfahrung doch eindeutig klar ist, dass mit einem Abfall auf 60% zu rechnen ist?
Auch wenn klar ist, dass die Begründung hier keinerlei Bedeutung für die Auswirkung dieses Gesetzes hat, möchte ich darauf hinweisen, dass in diesem Zusammenhang auch die im allgemeinen Teil unter H. getätigte Aussage „Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine größere Auswirkung auf die Einnahmesituation der ÖbVI.“ eine grobe Fehleinschätzung darstellt.
Dass hier ein ungleicher Wettbewerb entsteht und toleriert wird, wird in der Einzelbegründung (zu Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb) durch die Aussage: „Zudem soll eine Zusammenarbeit „aus einer Hand“ der unteren Vermessungsbehörden mit den kreisangehörigen Gemeinden …… sichergestellt werden“ zum Ausdruck gebracht.
Ich bitte Sie bei der geplanten Gesetzesänderung die Auswirkungen auf die ÖBVI und deren Mitarbeiter realistisch einzuschätzen und entsprechend zu berücksichtigen.
Belassen Sie die in §8 geregelten Zuständigkeiten bitte unverändert.