Das Ministerium für Finanzen nimmt zu den eingegangen Kommentaren zusammenfassend wie folgt Stellung:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll in erster Linie das Tarifergebnis vom 29. November 2021 zeitgleich und systemgerecht auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter in Baden-Württemberg übertragen werden. Zudem sollen aufgrund von Ämterneubewertungen die Eingangsämter im gehobenen Dienst sowie bestimmte Ämter des mittleren Dienstes um je eine Besoldungsgruppe angehoben werden. Schließlich sollen für eine verfassungskonforme Alimentation in Baden-Württemberg die neuen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 4. Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation durch weitere Maßnahmen, insbesondere des Vier-Säulen-Modells, umgesetzt werden. Darüber hinaus sind weitere dienstrechtliche Änderungen enthalten.
Besoldung
Bei der Umsetzung der aus Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Parameter einen weiten Entscheidungsspielraum. Das gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Entsprechend dieses Entscheidungsspielraums kann der Gesetzgeber ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und die Wertigkeit von Ämtern zueinander besitzstandswahrend neu bestimmen. Er kann also auch einen einmal festgelegten Abstand zwischen Besoldungsgruppen (innerhalb und zwischen verschiedenen Besoldungsordnungen) aus unter anderem den im Gesetzentwurf genannten Gründen absolut oder relativ verändern.
Ämterneubewertung
Die gesetzlichen Ämterneubewertungen und entsprechenden Ämteranhebungen betreffen neben dem gehobenen Dienst auch insgesamt die Ämterstruktur im mittleren Dienst. Mithin soll nicht nur die Anhebung des Eingangsamts von A 7 nach A 8 erfolgen, sondern auch die Hebung von Beförderungsämtern um jeweils eine Besoldungsgruppe, weshalb auch Beamtinnen und Beamte von A 8 nach A 9 sowie von A 9 beziehungsweise A 9 Z nach A 10 beziehungsweise A 10 Z übergeleitet werden sollen.
In Folge der besoldungsgesetzlichen Ämteranhebungen sind die Dienstpostenbewertungen sowie die Strukturen der Stellenpläne zu prüfen und personalwirtschaftlich auszuwerten. Über gegebenenfalls hieraus resultierende Stellenhebungsbegehren hat dann der Haushaltsgesetzgeber im Rahmen künftiger Haushaltsaufstellungen zu entscheiden.
Die neue Höhe der Amtszulage in A 10 ist ihrem Zweck einer Feindifferenzierung geschuldet, die auf der Grundlage der Besoldungsgruppe erfolgt, zu welcher eine Amtszulage ausgebracht werden soll. So soll ein Abstand zu den bislang und künftig in Besoldungsgruppe A 10 ausgebrachten Ämtern gewahrt bleiben. Zudem soll durch Ausbringung der Amtszulage in A 10 in einer geringeren Höhe als die bisherige Amtszulage in A 9 ein ausreichender Abstand zu Führungspositionen in Besoldungsgruppe A 11 beibehalten werden, wodurch Beamtinnen und Beamte auch nach gesetzlicher Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 Z nicht mit Kolleginnen und Kollegen in A 11 gleichgestellt sind.
Eine Schlechterstellung von in den gehobenen Dienst aufgestiegenen Beamtinnen und Beamten gegenüber Kolleginnen und Kollegen des mittleren Dienstes, die keinen Aufstieg absolviert haben und zum 1. Dezember 2022 aus einem Amt in A 9 Z in ein Amt nach A 10 Z gesetzlich übergeleitet werden, soll durch die Gewährung einer Zulage sui generis gemäß Artikel 36 vermieden werden. Betreffend die entsprechende versorgungsrechtliche Regelung wird auf die Ausführungen unter "Versorgung" hingewiesen.
Insbesondere die Ämteranhebungen tragen zur Stärkung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes bei. Dies ist vor allem mit Blick auf die Nachwuchskräftegewinnung einmalig und soll auch die geleistete Arbeit der Beamtinnen und Beamten würdigen. Verbesserungen im Tarifbereich sind im Rahmen von Tarifverhandlungen zu vereinbaren. Auch sind weitergehende strukturelle Änderungen, insbesondere im Beamtenrecht (und in deren Folge im Besoldungs- und Beihilferecht), nicht Gegenstand dieses Gesetzgebungsverfahrens.
Neustrukturierung der Erfahrungsstufen
Mit der Verlängerung der Erfahrungsstufenlaufzeiten soll die Tatsache umgesetzt werden, dass der Erfahrungszuwachs in den höheren Stufen und bei höherwertigeren Tätigkeiten langsamer eintritt. Die Verlängerung ist somit eine Nebenfolge der anforderungsbezogenen Neubewertung der Ämter des mittleren sowie von Teilen des gehobenen Dienstes. Zudem soll einer übermäßigen Verkürzung der für die Besoldung insgesamt maßgeblichen Erfahrungszeiten entgegengewirkt werden. Die Regelungen in Artikel 33 zur Einordnung in die Erfahrungsstufen sollen gewährleisten, dass vorhandene Beamtinnen und Beamten nicht schlechter gestellt werden.
Nachzahlungen
Eine verfassungsrechtlich gebotene Besoldungskorrektur muss sich grundsätzlich nur auf denjenigen Zeitraum erstrecken, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung verfassungsgerichtlich festgestellt worden ist. Bis zu den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 entsprach die Besoldung der seinerzeit geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Entsprechend erfolgen Nachzahlungen zielgerichtet und bedarfsgerecht für die Zeit ab dem Jahr 2020 von Amts wegen an alle betroffenen Beamtinnen und Beamten sowie in offenen Fällen für Jahre bis einschließlich 2019.
Versorgung
Eine verbeamtete Person muss die Dienstbezüge eines Amtes grundsätzlich mindestens zwei Jahre beziehen, damit sich das Ruhegehalt aus dieser höheren Besoldungsgruppe bemisst. Hintergrund dieser Regelung ist, dass hierdurch sogenannte „Gefälligkeitsbeförderungen”, beispielsweise kurz vor der Zurruhesetzung der verbeamteten Person, vermieden werden können. Bereits die bisherige Fassung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg sieht jedoch bei gesetzlich geänderten Ämterbewertungen eine Ausnahme von der zweijährigen Wartefrist vor, da bei diesem Sachverhalt das Erfordernis einer Wartefrist nicht im Einklang mit dem zuvor genannten Gesetzeszweck stehen würde.
Sofern sich bei verbeamteten Personen – welche vor dem 1. Dezember 2022 aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage aufgestiegen sind – die späteren Versorgungsbezüge nicht nach A 11 bemessen, so ist zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Nachteile im Gesetzesentwurf eine Regelung enthalten, wonach sich das Ruhegehalt bei einem nach der Ämteranhebung des mittleren Dienstes eintretenden Ruhestand aus der Besoldungsgruppe A 10 mit Amtszulage bemisst.
Beihilfe
Die Einführung einer pauschalen Beihilfe ist nicht Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens des BVAnp-ÄG 2022. Die Einführung einer pauschalen Beihilfe erfolgt über sein separates Gesetzgebungsverfahren, der entsprechende Gesetzentwurf war im Zeitraum vom 27. Juli 2022 bis 7. September 2022 im Beteiligungsportal zur Kommentierung eingestellt.