Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften

Eine Frau wirft ihren Wahlzettel in die Wahlurne (Bild: dpa).

Wahlrecht

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Das Kommunalwahlrecht soll in verschiedenen Punkten reformiert werden. Daneben enthält der Gesetzentwurf noch einige weitere Änderungen, mit denen insbesondere die Organisation und Durchführung von Kommunalwahlen in verschiedenen Punkten vereinfacht oder gesetzliche Regelungen angepasst werden sollen.

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Das Kommunalwahlrecht soll in verschiedenen Punkten reformiert werden. Hierzu sind in dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften folgende Änderungen vorgesehen:

  • Wohnungslose Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der jeweiligen Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Verband Region Stuttgart) haben, erhalten – analog zum Landtagswahlrecht – das kommunale Wahl- und Stimmrecht.
  • Das Mindestalter für die Wählbarkeit in kommunale Gremien wird von 18 Jahre auf 16 Jahre abgesenkt.
  • Die Einwohnergrenze für Gemeinden und Ortschaften, in denen Wahlvorschläge doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten dürfen, wie Gemeinderätinnen und Gemeinderäte zu wählen sind, wird von 3.000 auf 5.000 Einwohner angehoben.
  • Das Mindestalter für die Wählbarkeit zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister wird von 25 Jahre auf 18 Jahre abgesenkt. Die Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit (unter 68 Jahre) und die Ruhestandsaltersgrenze (73 Jahre) entfallen.
  • Beim zweiten Wahlgang von Bürgermeisterwahlen wird die Neuwahl durch eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen und Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ersetzt. Eine Rücknahme der Bewerbung nach dem ersten Wahlgang ist nicht mehr möglich.
  • Für ehemalige Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Tarifbeschäftigte des Landes wird ein Rückübernahmeanspruch nach Ende der Amtszeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister eingeführt.

Daneben enthält der Gesetzentwurf noch einige weitere Änderungen, mit denen insbesondere die Organisation und Durchführung von Kommunalwahlen in verschiedenen Punkten vereinfacht oder gesetzliche Regelungen angepasst werden sollen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. August 2022 kommentieren.

Gesetzesentwurf zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften (PDF)

Kommentare : zum Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

1. Kommentar von :dietmarferger.de

Wählbarkeit ab 16 nicht verfassungsgemäß

Natürlich ist es wünschenswert und ein hohes politisches Ziel, Jugendliche für die Politik, insbeosondere vor Ort, zu interessieren. Dies haben die meisten Kommunen nicht umgesetzt. In den wenigsten gibt es funktionierende Jugendparlamente, in den Schulen haben die Schüler viel zu wenig Mitspracherechte. Dies soll jetzt mit einer Senkung des

Natürlich ist es wünschenswert und ein hohes politisches Ziel, Jugendliche für die Politik, insbeosondere vor Ort, zu interessieren.
Dies haben die meisten Kommunen nicht umgesetzt. In den wenigsten gibt es funktionierende Jugendparlamente, in den Schulen haben die Schüler viel zu wenig Mitspracherechte.
Dies soll jetzt mit einer Senkung des passiven Wahlalters auf 16 Jahre "kompensiert" werden - dabei wird aber komplett ignoriert, dass Jugendliche unter 18 noch nicht geschäftsfähig sind. Vor allem aber birgt diese Regelung die Gefahr, noch mehr jugendliche Berufspolitiker heranzuziehen, die ohne jegliche Erfahrung im praktischen realen Leben dann die Politik in Deutschland gestalten.
Das Gegenteil sollte eigentlich der Fall sein: Gewählt werden sollten nur diejenigen, die eine gewisse Erfahrung im "realen Leben" vorweisen können und politische und faktische Zusammenhänge nicht nur aus der Theorie, sondern auch aus der Praxis heraus kennen.

2. Kommentar von :ohne Name 37242

Alter für Wählbarkeit absenken

Also ich denke mit 16 Ist man noch ganz am Anfang seines Lebens und will natürlich auch mitreden, wie auch ich in meiner Jugend, ich habe auch alles besser gewußt, jetzt im Nachhinein hätte ich mehr auf meine Eltern gehört und auf einige eigene Erfahrungen verzichtet hätte ich es heute deutlich leichter aber ich will mich nicht beschweren meine

Also ich denke mit 16 Ist man noch ganz am Anfang seines Lebens und will natürlich auch mitreden, wie auch ich in meiner Jugend, ich habe auch alles besser gewußt, jetzt im Nachhinein hätte ich mehr auf meine Eltern gehört und auf einige eigene Erfahrungen verzichtet hätte ich es heute deutlich leichter aber ich will mich nicht beschweren meine Fehler habe ich selber gemacht. Nun werden sich die heutigen Jugendlichen nicht so stark von mir früher unterscheiden, wohl sind sie heute etwas reifer wie ich damals, aber sie haben null Lebenserfahrung, abgesehen davon sie sind noch nicht voll geschäftsfähig und nun sollen nicht voll geschäftsfähige mitregieren, ich verstehe das langsam nicht mehr, dann machen wir doch Wahlrecht ab 6 Jahren. Wäre doch toll das Kinder auch mitreden können. Was ich sagen will in diesem Alter ist man noch nicht in der Lage alle Konsequenzen abzusehen, das sind ja noch nicht mal unsere Erwachsenen Regierenden und das will man jetzt noch verschlimmern.
Gute Nacht Deutschland

3. Kommentar von :ohne Name 37255

Spaßbewerber

Es sollte auch für Kommunen unter 20.000 Einwohnern eine (entsprechend reduzierte) Mindestanzahl an Unterstützungsunterschriften erforderlich sein, um reine Spaßkandidaten zu verhindern bzw. es diesen Personen zumindest zu erschweren. Gleichzeitig sollten die Vorschriften zur Wählbarkeit in Bezug auf Straftaten klarer definiert werden.

Es sollte auch für Kommunen unter 20.000 Einwohnern eine (entsprechend reduzierte) Mindestanzahl an Unterstützungsunterschriften erforderlich sein, um reine Spaßkandidaten zu verhindern bzw. es diesen Personen zumindest zu erschweren.

Gleichzeitig sollten die Vorschriften zur Wählbarkeit in Bezug auf Straftaten klarer definiert werden.

4. Kommentar von :HoschIchenheim@t-online.de

Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften

Die Senkung des Mindestalters für die Wählbarkeit zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister sehe ich kritisch. So junge AmtsinhaberInnen könnten mangels Lebens- und Berufserfahrung eher mal überfordert sein ob der vielfältigen Anforderungen als ChefIn der Verwaltung. Die Senkung des passiven Wahlalters für die kommunalen Gremien sehe ich

Die Senkung des Mindestalters für die Wählbarkeit zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister sehe ich kritisch. So junge AmtsinhaberInnen könnten mangels Lebens- und Berufserfahrung eher mal überfordert sein ob der vielfältigen Anforderungen als ChefIn der Verwaltung.

Die Senkung des passiven Wahlalters für die kommunalen Gremien sehe ich dagegen nur positiv. Angesichts unserer überalterten Gesellschaft (ich bin auch schon 64) kann frischer Wind in diesen Gremien nicht schaden. Es ist außerdem kaum zu erwarten, daß NUR noch junge Leute gewählt und wir dann von diesen allein regiert werden...

Was endlich einmal gesetzlich neu geregelt werden müßte wäre aus meiner Sicht die sogenannte Unechte Teilortswahl. Wegen des komplizierten Wahlverfahrens gehen in unserer Gemeinde bei jeder Wahl zwischen 10 und 20 % der Stimmen als ungültig verloren (!), was ich für ein demokratisches Gemeinwesen als sehr bedenklich finde. Bei den immer gleichzeitig stattfindenden Ortschaftsratswahlen gibt es deutlich geringere Fehlquoten.

Um den Befürchtungen der kleinen Ortsteile entgegenzukommen, nicht mehr mit Stimmrecht im Gemeinderat vertreten zu sein, könnte man den bisher beratend tätigen OrtsvorsteherInnen doch auch das Stimmrecht einräumen. Und im gleichen Zug die Unechte Teilortswahl abschaffen.

Von der Systematik wäre das nicht viel anders als daß die BürgermeisterInnen Stimmrecht haben, obwohl auch sie in einer eigenen Wahl gewählt werden.

5. Kommentar von :SimonWSchmeisser

Einfachheit nicht aus dem Blick verlieren!

Es ist ein guter Gesetzentwurf. Man sollte aber mehrere Punkte nicht aus dem Blick verlieren: 1: Die Regelung der Zuständigkeit für die Wählbarkeitsbescheinigung zur Bürgermeisterwahl für Wohnungslose, ist nicht sachgerecht. Konkret geht es um den Abschnitt 7 Seite 27. Die Zuständigkeit der Meldebehörde, bei der man zuletzt gemeldet war, kann

Es ist ein guter Gesetzentwurf. Man sollte aber mehrere Punkte nicht aus dem Blick verlieren:

1: Die Regelung der Zuständigkeit für die Wählbarkeitsbescheinigung zur Bürgermeisterwahl für Wohnungslose, ist nicht sachgerecht. Konkret geht es um den Abschnitt 7 Seite 27. Die Zuständigkeit der Meldebehörde, bei der man zuletzt gemeldet war, kann einen unzumutbaren Aufwand (z.B. Erreichbarkeit) bedeuten. Daher sollte man von diesem unnötigen Aufwand absehen und es bei der aktuellen Regelung belassen. Die aktuelle Regelung ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt, gegenüber der auszustellenden Behörde, wo man seinen aktuellen Aufenthaltsort hat. Sollte die auszustellende Behörde Zweifel am Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen haben, kann sie ohnehin Auskünfte am ehemaligen Wohnort einholen. Hier darf nicht verkannt werden, damit "Wohnungslose" bereits heute schon in Baden-Württemberg das passive Wahlrecht zur Bürgermeisterwahl haben. Und dieses vereinzelt auch ausgeübt wird. Eine Änderung zu der oben genannten Zuständigkeitsregelung, kann unter Umständen eine Verschlechterung der bisherigen Rechtslage darstellen. Hält man doch an einer Zuständigkeitsregelung fest, so sollte man aber die Gebühren in den Blick nehmen. Je nach Kommune erfolgt die Ausstellung der Wählbarkeitsbescheinigung kostenfrei oder kostenpflichtig. Hier sollte darauf geachtet werden, damit kein "Zuschlag" von der Kommune erhoben wird, weil man kein Bürger/Einwohner mehr ist.

2: Die Definition von Wohnungslos ist in ihren Ausführungen richtig. Doch sie greift deutlich zu kurz, wie insgesamt das Melderecht. Das Melderecht trägt den heutigen Lebensformen kaum Rechnung. Sei es das Wohnen in einem mobilen Tiny House, in einem Auto/Camper oder das Wohnen auf Zeit in einer Wohnung. Alle Menschen, die diese Lebensformen für sich entschieden haben, befinden sich außerhalb des rechtlichen "Systems", da sie de facto als "Wohnungslos bzw. obdachlos" gelten. Das Melderecht bedarf hier dringend einer Reform, hier wäre eine Initiative im Bundesrat durch BaWü wünschenswert. Bezogen jetzt auf das kommunale Wahlrecht, mahne ich ausdrücklich zur Vorsicht mit diesen Begrifflichkeiten. Das gilt gerade auch für die Wahlteilnahme insgesamt, damit es hier nicht zu Ungleichbehandlungen kommen kann. Die genannten Begrifflichkeiten können nämlich auch ein Makel darstellen und damit die Wahlchancen verringern. Daher sollte man entweder die Begründung im Gesetzentwurf überarbeiten oder sie ganz streichen.

Auch hier sollte man wieder auf eine einfache Lösung achten, gerade hinsichtlich der Feststellung der "3-Monats-Aufenthaltsfrist" vor der Wahl, um die Wahlteilnahme zu haben. Auf keinen Fall sollte man es an ein Melderecht knüpfen. Vielmehr empfiehlt sich auch hier die Vorlage einer Versicherung an Eides statt. Eine einfache und pragmatische Lösung sollte gewählt werden, die keine große Hürde darstellt.

6. Kommentar von :ohne Name 37296

Kommentar zu Änderungen

Die Absenkung des Wahlalters für die Wahl zum Bürgermeister sehe ich kritisch. Eine gewisse Lebenserfahrung ist hier Voraussetzung!

Ich vermisse eine Reform der Unechten Teilortswahl. Sie führt zu einem hohen Anteil an ungültigen Stimmen, ist kompliziert und schreckt Wähler ab. Außerdem werden die Gremien künstlich aufgeblasen.

7. Kommentar von :ohne Name 37713

Aktives Wahlrecht ab 16 Jahren

Mit 16 Jahren ist man nach geltendem Recht noch nicht voll geschäftsfähig. Bereits das aktives Wahlrecht bei Kommunalwahlen halte ich persönlich noch für zu früh, geschweige denn passives Wahlrecht in die Gremien - denn Wählen dürfen bzw. Gewählt werden korreliert für mich nach wie vor auch mit der Verpflichtung in vollem Umfang Verantwortung zu

Mit 16 Jahren ist man nach geltendem Recht noch nicht voll geschäftsfähig.
Bereits das aktives Wahlrecht bei Kommunalwahlen halte ich persönlich noch für zu früh, geschweige denn passives Wahlrecht in die Gremien - denn Wählen dürfen bzw. Gewählt werden korreliert für mich nach wie vor auch mit der Verpflichtung in vollem Umfang Verantwortung zu übernehmen.
Sollte es hier Änderungen geben, müsste dies konsequenterweise auch auch in anderen Rechtsbereichen erfolgen - beispielsweise hinsichtlich der Anwendung von Jugendstrafrecht: einerseits wird bei über 18jährigen ggf. noch Jugendstrafrecht angewandt, mit 16 sollen sie auf kommunaler Ebene künftig in Gremien, ab 18 sogar zum Bürgermeister / zur Bürgermeisterin gewählt werden können. Das ist inkonsequente Rosinenpickerei!

Wer sich (politisch) engagieren möchte - hier gibt es auch bis zur Volljährigkeit auf kommunaler Ebene viele Möglichkeiten: im schulischen Umfeld, bei örtlich ansässigen Parteien, in Kirchengemeinden, bei den Blaulicht-Organisationen, in (Bürger-)Initiativen vor Ort .... Die dort bis zum 18. Lebensjahr gemachten Erfahrungen in einem hoffentlich geschützten Umfeld sind oftmals prägend und hilfreich im weiteren Leben!

8. Kommentar von :ohne Name 37757

Reform der unechten Teilortswahl

In diesem Zuge wäre eine Abschaffung oder Reform der unechten Teilortswahl wünschenswert. Diese führt zu vielen ungültigen Stimmen und bedeutet einen erheblichen Aufwand in der Auswertung der Stimmen. Durch die vielen ungültigen Stimmen wird der Wählerwille verzerrt.

Die Wählbarkeit mit 16 ist kritisch zu sehen.

9. Kommentar von :ohne Name 38274

Wahlrecht wohnungsloser Menschen

Wie soll überprüft werden, ob eine Person wirklich "sich seit
mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich a
ufhält"? Besteht hier nicht die Gefahr des Stimmkaufs und Stimmtourismus? Warum hier kein Melderecht bei der Gemeinde einführen, das dann automatisch zu entsprechenden Wahlrechten führt

10. Kommentar von :ohne Name 38274

passives Wahlrecht mit 16

im Strafrecht werden Personen unter 18 und teilweise bis 21 Jahren nachsichtiger behandelt, da ihnen die nötige sittliche und moralische Reife fehle. Das bedeutet doch, dass der entsprechende Personenkreis die Tragweite ihrer Entscheidungen, des darausfolgenden Handelns und der entstehenden Konsequenzen häufig nicht richtig einschätzen können.

im Strafrecht werden Personen unter 18 und teilweise bis 21 Jahren nachsichtiger behandelt, da ihnen die nötige sittliche und moralische Reife fehle. Das bedeutet doch, dass der entsprechende Personenkreis die Tragweite ihrer Entscheidungen, des darausfolgenden Handelns und der entstehenden Konsequenzen häufig nicht richtig einschätzen können. Wieso wird dieser Gedanke im Kommunalrecht ausser acht gelassen, wenn daraus entstehende Haftung und ggf. Pflicht in der Regel andere zu tragen haben. Ist hier ausreichend bewusst, dass ein Recht auf etwas in der Regel einen anderen entsprechend verpflichtet und der sich dann ggf. wehrt?