Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung

Ein Arzt hält in einem Behandlungszimmer in seiner Praxis ein Stethoskop in der Hand, mit der anderen Hand bedient er eine Computertastatur..

Gesundheit

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Der vorliegende Verordnungsentwurf dient insbesondere der Regelung von Kenntnisprüfungen in der Humanmedizin für Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen.

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Mit der Verordnung wird die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung von Kenntnisprüfungen in der Humanmedizin für Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren vom Regierungspräsidium Stuttgart auf die Landesärztekammer mit deren Zustimmung übertragen.

Ferner werden die bereits bisher von der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer wahrgenommenen Aufgaben der ärztlichen und zahnärztlichen Stelle für die Qualitätssicherung bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen oder radioaktiver Stoffe am Menschen nach der Strahlenschutzverordnung einheitlich per Rechtsverordnung auf die jeweilige Kammer übertragen. Die einheitliche Zuständigkeitsregelung tritt an die Stelle der bisherigen Vereinbarung zwischen dem Sozialministerium und der Landeszahnärztekammer vom 8. Januar 1987 einschließlich der Nachtrags-Vereinbarung Nummer 1 vom 6. Februar 1988 sowie an die Stelle der zwischenzeitlich aufgrund von Änderungen im Bundesrecht überholten Verordnung des Sozialministeriums zur Übertragung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen und bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 9. Februar 1990.

Weitere Informationen aus der Begründung des Verordnungsentwurfs

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Kommentare : zur Änderung der Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung

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1. Kommentar von :ohne Name 2524

Mangelhafte Personalausstattung RP Stuttgart

Solange Antragstellende wegen offensichtlich ungenügender Personalausstattung beim RP Stuttgart monatelang warten müssen, bis beim RP Stuttgart die Bearbeitung eines Antrages beginnt hilft diese Rechtsverordnung nicht viel weiter. Ausserdem werden die doppelten Zuständigkeiten von RP Stuttgart und Ärztekammern und damit zusätzliche Verzögerungen

Solange Antragstellende wegen offensichtlich ungenügender Personalausstattung beim RP Stuttgart monatelang warten müssen, bis beim RP Stuttgart die Bearbeitung eines Antrages beginnt hilft diese Rechtsverordnung nicht viel weiter.
Ausserdem werden die doppelten Zuständigkeiten von RP Stuttgart und Ärztekammern und damit zusätzliche Verzögerungen im Verfahrensablauf beibehalten.
In Baden-Württemberg werden Notfallambulanzen angeblich wegen Ärztemangel geschlossen und erfahrene Ärztinnen aus der Ukraine werden auf den nicht regulierten Bereich der Arztassistenen verwiesen. Es entstehen unzumutbare Zustände, wenn jeder Einzelfall geprüft wird anstelle einer generellen Anerkung der Ausbildung von Ärzten in der Ukraine.