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Das Gesetz soll unter anderem Kinder- und Jugendrechte im Land stärken, den Schutz von Kindern und Jugendlichen ausweiten und die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen besser umsetzen und absichern.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Gesetz setzt in Artikel 1 die erforderlichen Änderungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg um, die durch das Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes vom 3. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 1.444) ab dem 10. Juni 2021 notwendig sind.
Darüber hinaus wird das politische Ziel verfolgt, die Kinder- und Jugendrechte im Land zu stärken, den Schutz von Kindern und Jugendlichen auszuweiten, Geschlechterdiversität angemessen zu berücksichtigen und die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei den sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen besser umzusetzen und abzusichern.
Mit dem in Artikel 1 dieses Gesetzes vorgelegten Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg soll die bislang geltende Fassung abgelöst werden.
Das Gesetz gliedert sich in fünf Abschnitte, die einerseits die Regelungen zur landesrechtlichen Umsetzung und zur Konkretisierung der neuen Bestimmungen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes unter Berücksichtigung der bisherigen Regelungsgegenstände des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg enthalten. Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der hier geltenden konkurrierenden Gesetzgebung nicht Gebrauch gemacht hat, sind ergänzende Vorschriften aufgenommen worden.
Die Regelungen des neuen Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg werden durch das fortgeltende Kindertagesbetreuungsgesetz vom 19. März 2009 (Gesetzblatt 161), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Dezember 2023 (Gesetzblatt Seite 435) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich der Kindertagesbetreuung flankiert. Das Kindertagesbetreuungsgesetz und das Schulgesetz für Baden-Württemberg sind gegenüber dem neuen Gesetz leges speciales.
In Artikel 2 werden Änderungen des Paragrafen 17 des Jugendbildungsgesetzes vorgenommen, damit das Anerkennungsverfahren der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe einheitlich bleibt.
Keine.
Es handelt sich hauptsächlich um Angleichungen an bereits geltendes Bundesrecht. Durch die Neufassung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg und die Änderung des Jugendbildungsgesetzes entstehen weder dem Land Baden-Württemberg, den Gemeinden und Gemeindeverbänden noch anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Mehrausgaben. Die inhaltlichen Anpassungen der Maßnahmen und Programme sind finanzneutral, das heißt sie erfolgen im Rahmen der im jeweiligen Staatshaushaltsplan hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel.
Erhebliche Auswirkungen für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger sind mit der Neuregelung des Gesetzes in Artikel 1 nicht verbunden. Auch sind im Übrigen erhebliche Auswirkungen oder aufwändige Verwaltungsverfahren nicht zu erwarten, da eine Beteiligung in Form einer Anhörung bereits nach Paragraf 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vor Erlass eines Verwaltungsaktes durchzuführen ist und die Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe bereits eingerichtet ist. Es kann daher auf die Abschätzung der Bürokratielasten verzichtet werden. Bezüglich des Praxis-Checks wird auf den Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen.
Artikel 2 des Gesetzes stellt lediglich eine Folgeänderung dar, um den Grundsatz der Rechtseinheit zu wahren. Von einem Praxis-Check für Artikel 2 des Gesetzes wurde daher abgesehen.
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg ist ein Ausführungsgesetz des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Das vorliegende Gesetz in Artikel 1 ergänzt und konkretisiert daher bestehende Regelungen in diesem Bereich. Es berührt insbesondere die soziale Dimension von nachhaltiger gesellschaftlicher Entwicklung und die persönliche Entfaltung und Lebensführung Einzelner, insbesondere die von Kindern und Jugendlichen. Die wesentlichen Ergebnisse des Nachhaltigkeitschecks werden im Allgemeinen Teil der Begründung festgehalten.
Artikel 2 des Gesetzes stellt lediglich eine Folgeänderung dar, um den Grundsatz der Rechtseinheit zu wahren. Von einem Nachhaltigkeitscheck für Artikel 2 des Gesetzes wurde daher abgesehen.
Der Digitaltauglichkeits-Check wurde durchgeführt. Das Gesetz in Artikel 1 berührt insbesondere Aspekte der Verfahrensabwicklung. Die wesentlichen Ergebnisse des Digitaltauglichkeits-Checks werden im Allgemeinen Teil der Begründung festgehalten.
Artikel 2 des Gesetzes stellt lediglich eine Folgeänderung dar, um den Grundsatz der Rechtseinheit zu wahren. Von einem Digitaltauglichkeits-Check für Artikel 2 des Gesetzes wurde daher abgesehen.
Keine.
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