Sie konnten den Gesetzentwurf und den Entwurf der Rechtsverordnung bis zum 4. April 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
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Kommentar von :Michael Fuchs
Gesetzentwurf zur Änderung des KlimaG BW - Anhörungsverfahren
Gesetzentwurf zur Änderung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg u.a.; Entwurf der Verordnung der Landesregierung zu den Mindestanforderungen an kommunale Klimaanpassungskonzepte
Anhörungsverfahren
Geschäftszeichen: UM21-4500-28/2/3
Sehr geehrte Frau Ministerin Walker,
sehr geehrte Damen und Herren,
Gesetzentwurf zur Änderung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg u.a.; Entwurf der Verordnung der Landesregierung zu den Mindestanforderungen an kommunale Klimaanpassungskonzepte
Anhörungsverfahren
Geschäftszeichen: UM21-4500-28/2/3
Sehr geehrte Frau Ministerin Walker,
sehr geehrte Damen und Herren,
ich danke Ihnen für die Möglichkeit, zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg und des Entwurfs der Verordnung der Landesregierung zu den Mindestanforderungen an kommunale Klimaanpassungskonzepte Stellung nehmen zu können.
Ich bitte den folgenden, bisher nicht enthaltenen Punkt in das
Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW)
aufzunehmen um einen wirksamen Klimaschutz und das Erreichen der Klimaziele 2040 sicher zu stellen:
§ 16 Monitoring
(4) Die Berichte werden einschließlich der Stellungnahme des Klima-Sachverständigenrats nach Beschlussfassung durch die Landesregierung dem Landtag zugeleitet.
Stellt der Klimaschutz- und Projektionsbericht eine drohende erhebliche Zielabweichung fest, beschließt die Landesregierung möglichst innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung über den Bericht die erforderlichen Landesmaßnahmen.
In § 16 Abs. 4 wird festgelegt, dass bei einer drohenden erheblichen Zielabweichung ein weiteres Vorgehen nötig ist. Eine Zielabweichung gilt als erheblich, wenn das Ziel um 5 % oder mehr verfehlt werden wird. [1]
Sollten Sie meinen Vorschlag zur Definition „einer drohenden erheblichen Zielabweichung“ nicht aufgreifen bitte ich im Sinne eines
von vielen Seiten geforderten Bürokratieabbaues den „§ 16 Monitoring“ zu streichen, da er in seiner bisherigen Fassung keine Wirksamkeit entfaltet.
Ich bitte darum, dass der Landtag von Baden-Württemberg eine konkrete Begründung für die weitere Behandlung meines Vorschlages erhält.
Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie zuversichtlich
Michael Fuchs
Kommunale Stadtwerke
Eine Initiative Stuttgarter BürgerInnen
Tel. 0711/470148-24
e-Mail: michael.fuchs@kommunale-stadtwerke.de
Die Bundestagswahl 2025 hat gezeigt, wie gespalten die Gesellschaft ist, auch bzgl. der Klimapolitik. Unter Hinweis auf EU- und Bundesgesetzgebung sowie auf das Bundesverfassungsgericht wird die Alternativlosigkeit der Anpassungen am Klimaschutzgesetz BW begründet. Tatsächlich wird auf EU- und Bundesebene aktuell diskutiert, ob Verzögerungen oder
Die Bundestagswahl 2025 hat gezeigt, wie gespalten die Gesellschaft ist, auch bzgl. der Klimapolitik. Unter Hinweis auf EU- und Bundesgesetzgebung sowie auf das Bundesverfassungsgericht wird die Alternativlosigkeit der Anpassungen am Klimaschutzgesetz BW begründet. Tatsächlich wird auf EU- und Bundesebene aktuell diskutiert, ob Verzögerungen oder auch Rückentwicklungen bei einigen formulierten Klimazielen nötig sind (in Abwägung der Notwendigkeit einer Reaktivierung bzw. Sicherung von Wirtschaft und Industrie). Zur angenommen Alternativlosigkeit scheinen sich aktuell Alternativen zu bilden. Wieso diese Diskussion in EU, Bund und Gesellschaft nicht abwarten und den Gesetzgebungsprozess in BW dementsprechend verzögern? Sonst könnte das an sich gut gemeinte Vorhaben (bspw. macht Klimawandelanpassung ja durchaus Sinn) als parteipolitisch-taktisch interpretiert werden, so als ob die grüne Landesregierung noch rasch ihre Klimaziele gesetzlich konkretisiert fortschreiben will, bevor EU und Bund einen neuen Rahmen definieren. Für das aktuell ohnehin angeschlagene bürgerliche Demokratieverständis wäre diese Lesart kein gutes Signal. Daher mein Kommentar: den Prozess der Verabschiedung um ein Jahr verzögern und dann die Entwicklungen in EU und Bund im Gesetz noch mit reflektieren.
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Kommentare : zu Sonstigem
Sie konnten den Gesetzentwurf und den Entwurf der Rechtsverordnung bis zum 4. April 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Gesetzentwurf zur Änderung des KlimaG BW - Anhörungsverfahren
Gesetzentwurf zur Änderung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg u.a.; Entwurf der Verordnung der Landesregierung zu den Mindestanforderungen an kommunale Klimaanpassungskonzepte Anhörungsverfahren Geschäftszeichen: UM21-4500-28/2/3 Sehr geehrte Frau Ministerin Walker, sehr geehrte Damen und Herren,
Gesetzentwurf zur Änderung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg u.a.; Entwurf der Verordnung der Landesregierung zu den Mindestanforderungen an kommunale Klimaanpassungskonzepte
Anhörungsverfahren
Geschäftszeichen: UM21-4500-28/2/3
Sehr geehrte Frau Ministerin Walker,
sehr geehrte Damen und Herren,
ich danke Ihnen für die Möglichkeit, zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg und des Entwurfs der Verordnung der Landesregierung zu den Mindestanforderungen an kommunale Klimaanpassungskonzepte Stellung nehmen zu können.
Ich bitte den folgenden, bisher nicht enthaltenen Punkt in das
Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW)
aufzunehmen um einen wirksamen Klimaschutz und das Erreichen der Klimaziele 2040 sicher zu stellen:
§ 16 Monitoring
(4) Die Berichte werden einschließlich der Stellungnahme des Klima-Sachverständigenrats nach Beschlussfassung durch die Landesregierung dem Landtag zugeleitet.
Stellt der Klimaschutz- und Projektionsbericht eine drohende erhebliche Zielabweichung fest, beschließt die Landesregierung möglichst innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung über den Bericht die erforderlichen Landesmaßnahmen.
In § 16 Abs. 4 wird festgelegt, dass bei einer drohenden erheblichen Zielabweichung ein weiteres Vorgehen nötig ist. Eine Zielabweichung gilt als erheblich, wenn das Ziel um 5 % oder mehr verfehlt werden wird. [1]
Sollten Sie meinen Vorschlag zur Definition „einer drohenden erheblichen Zielabweichung“ nicht aufgreifen bitte ich im Sinne eines
von vielen Seiten geforderten Bürokratieabbaues den „§ 16 Monitoring“ zu streichen, da er in seiner bisherigen Fassung keine Wirksamkeit entfaltet.
Ich bitte darum, dass der Landtag von Baden-Württemberg eine konkrete Begründung für die weitere Behandlung meines Vorschlages erhält.
Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie zuversichtlich
Michael Fuchs
Kommunale Stadtwerke
Eine Initiative Stuttgarter BürgerInnen
Tel. 0711/470148-24
e-Mail: michael.fuchs@kommunale-stadtwerke.de
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[1] Hessisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels
(Hessisches Klimagesetz – HKlimaG)
Klimawandelanpassungsgesetz - Verabschiedung verzögern
Die Bundestagswahl 2025 hat gezeigt, wie gespalten die Gesellschaft ist, auch bzgl. der Klimapolitik. Unter Hinweis auf EU- und Bundesgesetzgebung sowie auf das Bundesverfassungsgericht wird die Alternativlosigkeit der Anpassungen am Klimaschutzgesetz BW begründet. Tatsächlich wird auf EU- und Bundesebene aktuell diskutiert, ob Verzögerungen oder
Die Bundestagswahl 2025 hat gezeigt, wie gespalten die Gesellschaft ist, auch bzgl. der Klimapolitik. Unter Hinweis auf EU- und Bundesgesetzgebung sowie auf das Bundesverfassungsgericht wird die Alternativlosigkeit der Anpassungen am Klimaschutzgesetz BW begründet. Tatsächlich wird auf EU- und Bundesebene aktuell diskutiert, ob Verzögerungen oder auch Rückentwicklungen bei einigen formulierten Klimazielen nötig sind (in Abwägung der Notwendigkeit einer Reaktivierung bzw. Sicherung von Wirtschaft und Industrie). Zur angenommen Alternativlosigkeit scheinen sich aktuell Alternativen zu bilden. Wieso diese Diskussion in EU, Bund und Gesellschaft nicht abwarten und den Gesetzgebungsprozess in BW dementsprechend verzögern? Sonst könnte das an sich gut gemeinte Vorhaben (bspw. macht Klimawandelanpassung ja durchaus Sinn) als parteipolitisch-taktisch interpretiert werden, so als ob die grüne Landesregierung noch rasch ihre Klimaziele gesetzlich konkretisiert fortschreiben will, bevor EU und Bund einen neuen Rahmen definieren. Für das aktuell ohnehin angeschlagene bürgerliche Demokratieverständis wäre diese Lesart kein gutes Signal. Daher mein Kommentar: den Prozess der Verabschiedung um ein Jahr verzögern und dann die Entwicklungen in EU und Bund im Gesetz noch mit reflektieren.