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Das Gesetz soll in erster Linie die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur Berechnung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags in bestimmten Fallkonstellationen mehrerer in Teilzeit beschäftigter Anspruchsberechtigter umsetzen.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll in erster Linie die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg zur Berechnung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags in bestimmten Fallkonstellationen mehrerer in Teilzeit beschäftigter Anspruchsberechtigter umgesetzt werden.
In Umsetzung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs soll der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags bei mehreren teilzeitbeschäftigten Anspruchsberechtigten, deren zusammengerechnete regelmäßige Arbeitszeiten die Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung unterschreiten, in Höhe des Verhältnisses dieser Summe zur Vollzeitbeschäftigung gewährt werden.
Im Bereich der Professorenbesoldung sollen zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit in Baden-Württemberg unbefristete besondere Leistungsbezüge künftig auch an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen können. Darüber hinaus sollen Zulagen für Juniorprofessoren auch als Einmalzahlung gewährt werden können.
Mit der Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Vergütung richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Eildienste sollen diese Dienste aufgrund ihrer Eigenart einem eigenen, abschließenden Regelungskomplex zugeführt werden.
Mit der Änderung bei der Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen soll erreicht werden, dass Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahnen des vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, die nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes eine Tätigkeit als oder bei einer in Baden-Württemberg öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem in Baden-Württemberg öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufnehmen, künftig
von der Rückzahlungsverpflichtung der Anwärtersonderzuschläge ausgenommen sind.
Mit der Änderung der Anwärterauflagenverordnung soll die Möglichkeit eines rückzahlungsfreien Abbruchs des Vorbereitungsdienstes im Einvernehmen mit der personalverwaltenden Dienststelle ausgeweitet werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 31. Dezember 2025 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Obwohl auch andere Regelungen denkbar wären, soll die vom Verfassungsgerichtshof favorisierte Lösung zur Behebung des Verfassungsverstoßes umgesetzt werden. Zu den weiteren Regelungsvorhaben werden keine sachgerechten Alternativen gesehen.
Die Mehrkosten durch die Umsetzung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg werden im Landesbereich auf höchstens 0,1 Millionen Euro pro Jahr geschätzt. Im kommunalen Bereich werden die Mehrkosten auf höchstens 15 000 Euro pro Jahr geschätzt.
Bei der Professorenbesoldung ist im Hinblick auf die Ermöglichung der Dynamisierung von unbefristeten besonderen Leistungsbezügen grundsätzlich nicht von finanziellen Auswirkungen auszugehen. Die dynamisierten Leistungsbezüge sind im Rahmen des bestehenden Vergaberahmens zu finanzieren. Die Regelung hat keine Auswirkungen auf die Festlegung des Vergaberahmens. Im Rahmen des Vergaberahmens können ruhegehaltfähige und nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge vergeben werden. Insoweit kann nicht vorausgesagt werden, in welchem Umfang Versorgungsausgaben aus der Vergabe von Leistungsbezügen entstehen. Durch die Dynamisierung von unbefristeten besonderen Leistungsbezügen wird die Vergabe von weiteren ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen beeinflusst, da sich das Gesamtvolumen, welches auf maximal 28 Prozent ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge gedeckelt ist, nicht erhöht. Die maximal möglichen Versorgungsausgaben aus der Vergabe von Leistungsbezügen erhöhen sich durch die Regelung zur Dynamisierung nicht.
Mit der Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Vergütung richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Eildienste sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen verbunden.
Durch die übrigen Rechtsänderungen sind keine Mehrausgaben zu erwarten.
Die wesentlichen Regelungsvorhaben in diesem Gesetzentwurf werden durch verwaltungsinterne Verfahren umgesetzt, die etabliert und automatisiert sind. Es bedarf daher allenfalls einer im Wesentlichen einmaligen Modifizierung bestehender Verfahren, wodurch sich in der Folge auch keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger ergeben. So sind Bürgerinnen und Bürger lediglich in ihrer Eigenschaft als Besoldungsbeziehende betroffen und als Normadressaten regelmäßig keinen direkten verfahrenstechnischen Änderungen ausgesetzt. Des Weiteren resultieren Regelungen aus rechtlichen Verpflichtungen. Aus den vorgenannten Gründen konnte von einer Bürokratielastenschätzung abgesehen werden. Der Normenkontrollrat wurde frühzeitig beteiligt.
Durch das Gesetz entstehen keine negativen Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen der Leitfragen des Nachhaltigkeits-Checks gemäß Nummer 4.4 der Verwaltungsvorschrift (VwV) Regelungen. Der Gesetzentwurf betrifft dienstrechtliche Belange eines durch das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vorgegebenen Personenkreises. Es sind aufgrund dieses Gesetzes weder eine Neuverschuldung noch eine Einschränkung der Gestaltungs- und Handlungsspielräume künftiger Generationen zu erwarten.
Die Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf werden vorwiegend elektronisch oder digital durch verwaltungsinterne Verfahren umgesetzt. Diese etablierten Verfahren werden bisher schon elektronisch oder digital abgewickelt und sind von den Normanwendern allenfalls punktuell zu modifizieren. Die Stabsstelle für Bürokratieentlastung beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg wurde beteiligt. Für das Ergebnis des Digitaltauglichkeits-Checks wurde die Prüfstelle Digitaltauglichkeits-Check eingebunden.
Keine.
Kommentare
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Kommentare : zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Sie können den Gesetzentwurf bis zum 25. Juli 2025 kommentieren.
Weshalb überhaupt Familienzuschläge
Die Zuschläge sind ein Relikt aus dem letzten Jahrtausend.
Welcher tiefere Sinn ist als Begründung beinhaltet?
Arbeitet ein Verheirateter mit z.B. 3 Kindern mehr, effektiver oder effizienter als Alleinstehende?
Hier gibt es dringenden Handlungsbedarf zur Senkung der Ausgaben.
Fallengelassen
Leider betreibt das Land seit Längerem die amtsangemessene Besoldung betreffend Flickschusterei und übersieht, dass es hierdurch breite Teile der Belegschaft zusehends verliert. Nur bspw. dient als Beleg, das misslungene sog. 4-Säulen-Modell, dass dazu führt, dass sich ein Großteil der Kollegen abgehängt sieht und sich deshalb mit dem LBV in
Leider betreibt das Land seit Längerem die amtsangemessene Besoldung betreffend Flickschusterei und übersieht, dass es hierdurch breite Teile der Belegschaft zusehends verliert.
Nur bspw. dient als Beleg, das misslungene sog. 4-Säulen-Modell, dass dazu führt, dass sich ein Großteil der Kollegen abgehängt sieht und sich deshalb mit dem LBV in tausenden von Widerspruchsverfahren auseinandersetzen muss, was sicherlich mit Blick auf die subjektive Loyalität unweigerlich bei nicht wenigen zur Aufkündigung führt. Der vormalige Grundsatz „Eignung, Leistung und Befähigung“ wurde so einseitig landesseitig zu Gunsten eines „Gib einigen ohne Zusatzaufwand viel und kümmere dich nicht um den in Verantwortung befindlichen Rest“ gekündigt. In dieser Zeit und ob der bedenklichen Sicherheitslage m.E. verheerend. Dann darf auch nicht verwundern, dass sich immer wenige junge Menschen für die Sicherheitsbehörden als Arbeitgeber entscheiden. Wer will schon angespuckt, geschlagen, getreten, mit Messern abgestochen und im Ernstfall gleichzeitig vorverurteilt werden. Es bleibt zu hoffen, dass die übrig gebliebenen Verantwortlichen mit Weitsicht vielleicht doch noch irgendwann wieder in entscheidende Funktionen gelangen … bevor (noch) Schlimmeres passiert.