Finanzen

Stellungnahme des Ministeriums

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Das Ministerium für Finanzen nimmt zusammenfassend wie folgt Stellung:

Amtsangemessene Besoldung

Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seinen Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (BvL 4/18 und 2 BvL 6/17) verfassungskonform umgesetzt. Das sogenannte 4-Säulen-Modell beinhaltet Verbesserungen (Ämteranhebungen, Neustrukturierung der Erfahrungsstufen, Anhebung der Beihilfebemessungssätze auf das bis zum 31. Dezember 2012 geltende Niveau sowie Gewährung von Erhöhungsbeträgen bei den kinderbezogenen Familienzuschlägen für das erste und das zweite Kind), die entsprechend der Gesetzesbegründung zum BVAnp-ÄG 2022 die Beschlüsse aufgreifen und unterschiedliche Bedarfe adressieren (siehe Landtagsdrucksache 17/3274).

Zur Erfüllung dieser Bedarfe wurden seinerzeit bewusst Besoldungsverbesserungen getroffen, die insbesondere Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger sowie Kinder im Fokus haben und Familien bedarfsgerecht stärken. Das Abstandsgebot oder das Leistungsprinzip werden durch die Maßnahmen des 4-Säulen-Modells nicht verletzt. Etwaige personalwirtschaftliche Entscheidungen als Folge des 4-Säulen-Modells (beispielsweise neue Dienstpostenbewertungen) sind den personalverwaltenden Stellen vorbehalten (siehe hierzu auch die Stellungnahme des Ministeriums zu den Kommentaren im Beteiligungsportal betreffend das BVAnp-ÄG 2022).

Familienzuschläge

Familienzuschläge dienen der Umsetzung verfassungsrechtlicher Mindestanforderungen. Das Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen zu diesem Bereich Anforderungen gestellt, die den Gesetzgeber binden und daher bei der Bemessung der Besoldung zwingend zu beachten sind.

So gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamtinnen oder Beamten und ihrer Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Das bedeutet unter anderem, dass bei der Bemessung der Besoldung ein Mindestabstand von 15 Prozent zur Grundsicherung einzuhalten ist. Dies führt dazu, dass die Besoldung familienbezogener ausgestaltet wird. Im Übrigen berühren Familienzuschläge als familienbezogene Leistung das Leistungsprinzip und das sich auf die Höhe der Grundgehälter beziehende Abstandsgebot zwischen Besoldungsgruppen nicht.